Beschluss
25 XVII 178/23
Amtsgericht Bocholt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBOH:2024:1120.25XVII178.23.00
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Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
für A.,
Verfahrenspfleger:
B.,
wird dem Betroffenen C. als Vertreterin in dem sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen, beim Sozialgericht D, bzw. beim Landessozialgericht E. (Aktenzeichen LSG: X) geführten Verfahren beigeordnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X).
Von der Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren auf Bestellung eines Vertreters gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren für A., Verfahrenspfleger: B., wird dem Betroffenen C. als Vertreterin in dem sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen, beim Sozialgericht D, bzw. beim Landessozialgericht E. (Aktenzeichen LSG: X) geführten Verfahren beigeordnet (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X). Von der Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren auf Bestellung eines Vertreters gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X wird abgesehen. 25 XVII 178/23 Amtsgericht Bocholt Betreuungsgericht Beschluss Gründe: Die Stadt F., vertreten durch das Rechtsreferat, hat unter dem 13.06.2023 die Bestellung eines Vertreters gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X für den Betroffenen in dem o.g. sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren angeregt. Hintergrund war eine Entscheidung des Landessozialgerichts E. vom 02.05.2023. Auf die vorgenannte Anregung und die vorgenannte Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Gericht hat dem Betroffenen sodann einen Verfahrenspfleger bestellt und eine Begutachtung nach betreuungsrechtlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 4 SGB X, §§ 1814 ff. BGB) veranlasst. Dem Betroffenen war gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ein Vertreter zu bestellen. Der Betroffene ist infolge einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, in dem sozialrechtlichen/sozialgerichtlichen Verfahren selbst tätig zu werden. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen G. vom 07.05.2024 liegt bei dem Betroffenen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften schizoiden und paranoiden Anteilen vor. Der Sachverständige führt in dem vorgenannten Gutachten, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unter anderem aus, dass der Betroffene in zurückliegenden sozialgerichtlichen Verfahren im Verlauf zunehmend weniger die eigentliche Sache verfolgt und sich in Formalitäten verstrickt habe, im Übrigen dazu neige, sich übermäßig mit Details, Regeln und Formalien zu befassen, dabei aber wesentliche Gesichtspunkte der Sache aus den Augen verliere. Zudem sei eine zunehmende psychosoziale Gefährdungslage für den Betroffenen selbst zu befürchten, wenn die von ihm in großer Zahl gegen die Stadt F. geführten Auseinandersetzungen an Dramatik zunähmen. Der Betroffene sei zwar in der Lage einen freien Willen zu bilden, vor dem Hintergrund der bisherigen Fallentwicklung müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Fähigkeit des Betroffenen, nach einer Einsicht zu handeln und Prozesse statt um des Widerspruchs Willen zu führen, diese im eigenen Interesse zu führen, erheblich vermindert sei. Im Ergebnis liege bei dem Betroffenen infolge seiner psychischen Erkrankung die Unfähigkeit vor, in dem sozialrechtlichen/sozialgerichtlichen Verfahren tätig zu werden. Das Gericht hat sich den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Der Betroffene ist dem Gericht dabei sowohl aus dem vorliegenden Verfahren, als auch aus zahlreichen gerichtlichen Kontakten in anderer Sache bekannt. Dabei entstand auch bei dem erkennenden Gericht die Überzeugung, dass der Betroffene infolge seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ein sozialrechtliches Verfahren gerichtlich oder außergerichtlich verständigt zu führen. Daraus resultiert für den Betroffenen die Gefahr, durch krankheitsbedingt falsche Verfahrensführung im sozialrechtlichen bzw. sozialgerichtlichen Verfahren zu unterliegen und so seine persönliche Lage, insbesondere seine Existenzgrundlage zu gefährden. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung seiner eigenen Interessen durch den Betroffenen ergab sich dabei indiziell zum einen auch aus den zahlreichen Eingaben und Verfahren des Betroffenen alleine gegenüber der Stadt F. in den vergangenen Jahren zu sehen (nach Mitteilung des Rechtsamts der Stadt F. im Jahr 2021 110 Fälle, im Jahr 2022 256 Fälle und im Jahr 2023 100 Fälle), zum anderen beispielhaft auch an dem Umstand, dass der Betroffene ausweislich des vorliegenden Gutachtens infolge seines Verhaltens in einem sozialgerichtlichen Verfahren eine Strafanzeige durch einen Richter des Sozialgerichts D. hervorrief. Daher ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene infolge seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten interessengerecht zu steuern. So war auch die Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren nicht zuletzt auf das Verfahrensverhalten des Betroffenen zurückzuführen, welches von einem jede zielgerichtete Kommunikation, bzw. Kooperation ausschließenden Misstrauen geprägt war. Bestätigung fand die Einschätzung des Gerichts im Übrigen auch im Rahmen der am 19.11.2024 in Anwesenheit des bestellten Verfahrenspflegers durchgeführten richterlichen Anhörung bei dem Betroffenen vor Ort. Der Betroffene war dabei entweder nicht willens oder nicht in der Lage mit dem Gericht bzw. dem Verfahrenspfleger in eine Kommunikation zu treten. Im Übrigen wird auf den entsprechenden Anhörungsvermerk Bezug genommen. Der Umstand, dass der Betroffene in seinen schriftlichen/persönlichen Äußerungen deutlich machte, mit der Bestellung eines Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X nicht einverstanden zu sein, führte letztlich zu keinem anderen Ergebnis. Anders als im grundsätzlich anzuwendenden Betreuungsrecht (§ 15 Abs. 4 SGB X), war vorliegend auch gegen den erklärten Willen des Betroffenen ein Vertreter zu bestellen (vergleiche BGH, NJW – RR 2016, 1027 in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 15, Rn. 10). Bei der Auswahl der Person des Vertreters ist das Gericht dem Vorschlag der Betreuungsbehörde der Stadt F. gefolgt. Dem Betroffenen wurde im übrigen umfassende Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst. Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG. Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bocholt, Benölkenplatz 2, 46399 Bocholt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bocholt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Bocholt, 20.11.2024 Amtsgericht J. Richter am Amtsgericht