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Urteil

L 11 KR 529/24

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0806.L11KR529.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten. Bei dem am 00.00.0000 geborenen Kläger besteht eine beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit. Der Kläger führte bei der Firma Hörsysteme W. GmbH aus XX., die später von der Firma J. übernommen wurde, zwischen Dezember 2020 und Oktober 2022 eine Anpassung mit Hörgeräten durch, wobei folgende Messwerte erzielt wurden: Datum Hörgerät Hilfsmittel-Positions-Nr. aufzahl-ungsfrei Freifeld 65 db Störschall 60 db 28.04.2022 ReSound ENZO 3D 9 ET998-DW DEMO 13.20.10.0000 nein 80 % 50 % 28.04.2022 ReSound MAGNA 4 MG490-DVI 13.20.10.0126 ja 70/80 % 50 % 28.04.2022 Vitus BTE-UP 13.20.10.0490 ja 80 % 50 % 19.08.2022 ReSound ENZO Q 9 EQ998-DWT 13.20.10.0728 nein 80 % 40 % 19.08.2022 Vitus BTE-UP 13.20.10.0490 ja 80 % 40 % 19.08.2022 ReSound KEY 3 KE398-DW 13.20.10.0835 ja 80 % 40 % 26.10.2022 ReSound ENZO Q 9 EQ998-DWT 13.20.10.0728 nein 80 % 40 % 26.10.2022 ReSound KEY 3 KE398-DW 13.20.10.0835 ja 80 % 40 % Der Kläger beantragte mit Kostenvoranschlag der Firma Hörsysteme W. GmbH vom 3. August 2022 die Kostenübernahme für die Hörgeräte ReSound ENZO Q 9 in Höhe von 5.747 Euro. Mit Bescheid vom 6. September 2022 erklärte die Beklagte sich bereit, für das beantragte Hörgerät (anteilig) Kosten in Höhe von 1.919 Euro zu übernehmen. In den audiologischen Unterlagen könne sie keine Besonderheiten erkennen, die ein teureres Hörsystem notwendig machten. Die Hörkurven belegten nur, dass der Kläger grundsätzlich eine Hörhilfe brauche. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Kosten für die Hörgeräte ReSound ENZO Q 9 zu übernehmen seien, weil sie seine Schwerhörigkeit am besten ausglichen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2024 zurück. Ein Anspruch auf die begehrten Hörgeräte bestehe nicht, weil der Kläger mit den eigenanteilsfrei angebotenen Hörgeräten Vitus BTE-UP identische Messergebnisse erzielt habe wie mit den zuzahlungspflichtigen Hörgeräten ReSound Enzo Q 9. Bereits am 10. November 2022 hatte der Kläger Klage vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) erhoben, das die Klage zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Duisburg (SG) abgegeben hat. Der Kläger hat vorgetragen, dass seine Hörbehinderung nur durch das Hörgerät ReSound ENZO Q 9 auszugleichen sei. Es seien drei Hörgeräte bei ihm getestet worden, das ReSound MAGNA 490, das ReSound ENZO Q 9 und das ReSound KEY 398. Nur durch das begehrte Hörgerät würden die Störgeräusche im Hintergrund der Umgebung herausgefiltert. Die drei Hörgeräte seien nur im stillen Raum getestet worden, es fehle die Testung im öffentlichen Bereich. Das Gerät Vitus BTE-UP habe er nie getestet. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Hörgeräte ReSound ENZO Q 9 zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger – was insoweit unstreitig ist – seit dem 18. Oktober 2022 mit den Hörgeräten ReSound KEY 398 versorgt sei. Bei diesen Hörgeräten sei das Sprachverstehen des Klägers nachweislich sichergestellt. Dies sei durch den Freiburger Sprachtest bewiesen. Die Hörakustikerin U. von der Hörsysteme Q. GmbH hat auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 9. Februar 2024 mitgeteilt, dass es sich bei den vom Kläger begehrten Hörgeräten um High-End-Geräte handele, die das oberste Ende des damaligen Produktportfolios der Firma ReSound darstellten. Eine Versorgung mit dem eigenanteilsfreien Modell ReSound KEY 298 habe der Kläger mehrfach abgelehnt. Im Wege des Entgegenkommens sei ihm schließlich das eigentlich nicht eigenanteilsfeie Modell ReSound KEY 398 ohne Eigenanteil überlassen worden. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 25. Juli 2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger mit den eigenanteilsfrei angebotenen Hörgeräten ReSound KEY 398 identische Messergebnisse erzielt habe wie mit den begehrten Hörgeräten. Dabei sei der eingesetzte Freiburger Sprachtest derzeit ein geeignetes Mittel, um Sprachverstehen zu bestimmen. Das von dem Kläger behauptete bessere Hören bei Störgeräuschen im Alltag könne im Ergebnis anhand der vorliegenden Testergebnisse nicht objektiviert werden. Gegen das Urteil hat der Kläger am 30. Juli 2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass seine Kassenhörgeräte immer störende Geräusche der Umgebung im Hintergrund im Alltag zeigten. Die Beklagte und der Hörgeräteakustiker Q. wollten die Kassenhörgeräte ReSound KEY 398, obwohl sich bei ihnen das Herausfiltern der Störgeräusche nicht einstellen lasse, anders als bei den Hörgeräten ReSound ENZO Q 9. Er berufe sich auf Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Nach den Urteilen des SG Hamburg vom 17. Mai 2016 (S 8 KR 1568/15) und des Hessischen LSG vom 1. Februar 2023 (L 1 KR 384/21) komme es auf den Freiburger Sprachtest nicht an, da der Hörtest „im stillen Ort“ beim Akustiker nicht vergleichbar sei mit dem alltäglichen Leben im öffentlichen Bereich. Die Beklagte müsste für Cochlea-Implantate über 50.000 Euro mit dreijähriger Nachsorge finanzieren; demgegenüber seien die Hörgeräte mit 5.000 Euro viel billiger. Die Hörgeräte Vitus BTE-UP seien bei ihm nicht getestet worden. Das Audiogramm sei seiner Vermutung nach manipuliert worden durch falsche Hörgeräteangaben. Auch die Freiburger Sprachtests seien manipuliert worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Juli 2024 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2024 zu verurteilen, ihn mit den Hörgeräten ReSound ENZO Q 9 zu versorgen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. In einer vom Senat angeforderten Auskunft vom 13. Juni 2025 hat die Hörakustikmeisterin Frau O., die Filialleiterin bei der J.-Hörgeräteakustikfirma ist, angegeben, dass dem Kläger drei verschiedene Kassengeräte angeboten worden seien: Das Vitus BTE-UP, das MAGNA 4 MG 490 und das KEY 398. Alle Geräte deckten den Hörverlust komplett ab und die Alltagssituationen im Störschall müssten durch das eingestellte Zusatzprogramm mit Richtcharakteristik zu bewältigen sein. Die Unterscheidung in der Technik vom KEY 398 zum ENZO Q 9 liege in der differenzierten Behandlung von Störgeräuschen, Mehrmikrofontechnik und der größeren Einstellbandbreite der Frequenzen. Es gehe hierbei hauptsächlich um Komfortmerkmale, die natürlich mit einer höherwertigen Technik leichter zu ermöglichen seien. Das KEY 398 sei eigentlich kein Kassengerät, sondern übersteige die Anforderungen eines eigenanteilsfreien Hörgerätes von der Krankenkasse. Sie, Frau O., habe dem Kläger nach der durchaus sehr langen Testphase und den nicht zu erfüllenden Anforderungen an ein herkömmliches Kassengerät das KEY 398-Hörgerät zum Kassenanteil überlassen. Auf die von Frau O. überreichten Anpassberichte wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Rechtliche Würdigung: A. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 6. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2024 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Darin hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, für die Versorgung mit den Hörgeräten ReSound ENZO Q 9 eine höhere Kostenübernahme als die Vertragspauschale zu gewähren. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Hiernach haben Versicherte unter anderem Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen und im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. I. Bei dem Kläger besteht eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf beiden Ohren. Zum Ausgleich dieser Behinderung hat der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen nach den Maßstäben des unmittelbaren Behinderungsausgleichs (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris, Rn. 31 ff.). Für den unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist. Das Maß der notwendigen Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten umfasst nicht nur die Versorgung „zur Verständigung beim Einzelgespräch unter direkter Ansprache“. Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V geschuldeten – möglichst vollständigen – Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Das schließt die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris, Rn. 31; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris, Rn. 47), jedoch die Versorgung mit Ausstattungsmerkmalen aus, die in erster Linie der Bequemlichkeit beim Einstellen und dem Komfort dienen oder lediglich die Ästhetik verbessern (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris, Rn. 41). Nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtig sind danach Geräteeigenschaften, die ein leichteres Einstellen ermöglichen, wenn die aufzahlungsfreien und die aufzahlungspflichtigen Hörgeräte es dem Versicherten gleichermaßen ermöglichen, gut zurechtzukommen, d.h. ihnen ein mit Gesunden nahezu gleichwertiges Hören ermöglichen. Ferner ist die GKV nicht zuständig für die Gebrauchsvorteile eines Hilfsmittels im Berufsalltag oder anderen Lebensbereichen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris, Rn. 33 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris, Rn .47). Der Kläger begründet seinen Bedarf ausschließlich damit, in alltäglichen Situationen der Kommunikation mit anderen Menschen mit den aufzahlungsfreien Hörgeräten den Anforderungen nicht gerecht zu werden. Insoweit ist das Hören als Grundbedürfnis im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V betroffen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris, Rn. 32; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R - juris, Rn. 47, 50) und dient als essentielle Fähigkeit für die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen Menschen der Erschließung eines geistigen Freiraums (BSG, Urteil vom 10. September 2020 - B 3 KR 15/19 R - juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 3. November 1993 - 1 RK 42/92 - juris, Rn. 15). Insoweit ist auch in Alltagssituationen ein bestmöglicher Ausgleich der Höreinschränkung geboten. Ein besonderer beruflicher Bedarf für die Ausstattung eines Hörsystems ist bei dem 0000 geborenen Kläger dagegen nicht gegeben, weil er Rentner ist. II. Begrenzt ist der so umrissene Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V, das grundsätzlich durch die Versorgung Versicherter mit Hörsystemen zu Festbeträgen umgesetzt wird, allerdings den Krankenkassen auch eine Prüfpflicht im Einzelfall abverlangt. Daher verpflichtet auch § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V nicht dazu, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Versorgung zur Verfügung zu stellen. Ausgeschlossen sind danach Ansprüche auf teure Hilfsmittel, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell ebenfalls geeignet ist; Mehrkosten sind andernfalls selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V). Eingeschlossen in den Versorgungsauftrag der GKV ist eine kostenaufwändige Versorgung dagegen dann, wenn durch sie eine Verbesserung bedingt ist, die einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber einer kostengünstigeren Alternative bietet (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris, Rn. 34). Im Bereich der Versorgung Hörgeschädigter mit Hörsystemen erfüllt die Krankenkasse den Versorgungsanspruch des Versicherten grundsätzlich durch die Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag im Sinne von §§ 12 Abs. 2, 36 Abs. 1, 127 Abs. 4 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris, Rn. 30 ff.). Die Krankenkasse trifft im Rahmen ihrer Obhuts- und Informationspflichten allerdings bei einer Versorgung zu Festbeträgen eine individuelle Prüfungspflicht; sie muss ggf. auf eine geeignete aufzahlungsfreie Versorgung nach dem SGB V hinwirken (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris, Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. April 2021 - L 1 KR 325/19 - juris, Rn. 39 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Juni 2021 - L 6 KR 43/18 - juris, Rn. 38). Dieser Prüfungspflicht ist die Beklagte in ihrer angefochtenen Entscheidung nachgekommen. Sie hat einen Anspruch des Klägers auf Versorgung mit dem begehrten Hörgerät, dessen Kosten den Festbetrag übersteigt, zu Recht abgelehnt. Sie hat sich dabei mit dem individuellen Ausmaß der Hörbehinderung des Klägers substantiiert auseinandergesetzt. III. Der Kläger kann nach den o.g. Maßstäben mit einem aufzahlungsfreien Hörgerät zum Festbetrag versorgt werden. Ein solches Hörgerät kann und konnte den Anspruch des Klägers auf bestmöglichen Ausgleich seiner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit erfüllen. 1. Der Kläger hat mit den aufzahlungsfreien Hörgeräten Vitus BTE-UP am 28. April 2022 ein Sprachverstehen im Freifeld (Nutzschall 65 dB) von 80 % und im Nutzschall mit Störschall (60 dB) von 50 % erreicht; am 19. August 2022 hat er mit diesen Hörgeräten im Freifeld 80 %, im Nutzschall mit Störschall noch 40 % erreicht. Hingegen hat er am 19. August 2022 und 26. Oktober 2022 mit den von ihm begehrten aufzahlungspflichtigen Hörgeräten ReSound ENZO Q 9 ein Sprachverstehen von jeweils 80 % im Freifeld und von jeweils 40 % im Nutzschall mit Störschall erzielt. Damit hat der Kläger – bei noch gleich gutem Ergebnis im Freifeld – im Nutzschall mit Störschall mit den aufzahlungsfreien Hörgeräten Vitus BTE-UP ein um 10 % besseres Sprachverstehen gegenüber den aufzahlungspflichtigen Hörgeräten ReSound ENZO Q 9 erzielt. Im August 2022 hat er mit den eigenanteilsfreien Hörgeräten Vitus BTE-UP identische Messergebnisse erzielt wie mit den aufzahlungspflichtigen Hörgeräten ReSound ENZO Q 9. Ein Gebrauchsvorteil der zuzahlungspflichtigen Hörgeräte ReSound ENZO Q 9 kann damit objektiv nicht festgestellt werden. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass er die Hörgeräte Vitus BTE-UP nicht getestet und der Hörgeräteakustiker die Messungen (vermutlich) manipuliert habe. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und die Behauptung des Klägers ist nicht substantiiert. Der Senat hat nicht die Pflicht, Behauptungen „ins Blaue hinein“ nachzugehen (vgl. Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 2 BvR 1268/03 - juris, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - B 13 R 279/16 B - juris, Rn. 21; BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - B 9 V 20/18 B - juris, Rn. 19). So hat Frau O. von der Hörgeräteakustik-Firma J. auf Nachfrage des Senats alle Anpassberichte erneut übersendet, zu denen auch der Anpassbericht zum Hörgerät Vitus BTE-UP gehört. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Akustiker die Anpassberichte manipuliert hat. Doch selbst wenn man die Hörgeräte Vitus BTE-UP außer Acht ließe, hätte der Kläger mit den ebenfalls aufzahlungsfreien Hörgeräten ReSound KEY 398 am 26. Oktober 2022 gegenüber den begehrten Hörgeräten identische Messergebnisse erzielt, nämlich 80 % im Freifeld und 40 % im Störschall. Mit den anderen aufzahlungsfreien Hörgeräten ReSound MAGNA 4 hatte der Kläger am 28. April 2022 sogar 50 % im Störschall erzielt. 2. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass der Hörgeräteakustiker und die Beklagte ihre Entscheidung allein auf die Messergebnisse unter Laborbedingungen gestützt haben. Der vom Akustiker eingesetzte Freiburger Sprachtest ist nach § 21 Abs. 2 und 3 Hilfsmittel-Richtlinie (HM-RL) ein normiertes Verfahren und ermöglicht einen objektiven Vergleich zwischen den getesteten Hörgeräten. Nach den „Tragenden Gründen“ zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Änderung der HM-RL vom 24. November 2016 wird der Freiburger Sprachtest im Störgeräusch als geeignet angesehen. Bisher hat kein anderes Verfahren den Freiburger Sprachtest wegen besserer Qualität/Geeignetheit abgelöst (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2024 - L 14 KR 129/22 - juris, Rn. 32). Die Anwendbarkeit dieses Tests wird daher in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 - B 3 KR 13/23 R - Terminbericht; BSG, Beschluss vom 15. November 2022 - B 3 KR 14/22 B - juris, Rn. 7; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. April 2024 - L 16 KR 382/22 - juris, Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. November 2021 - L 11 R 3540/20 - juris, Rn. 33; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2017 - L 9 KR 60/17 B ER - juris, Rn. 8; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2022 - L 11 KR 1253/22 - juris, Rn. 34). Die HM-RL und damit auch die Anwendbarkeit des Freiburger Einsilbertests sind nach § 91 Abs. 6 SGB V sowohl für den Kläger als Versicherten als auch für die Beklagte als Krankenkasse verbindlich. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber den G-BA konkret ermächtigt, Richtlinien zu beschließen über die Verordnung von u.a. Hilfsmitteln (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2019 - B 1 KR 18/19 R - BSGE 129, 290 ff., Rn. 16; BSG, Urteil vom 3. Mai 2018 - B 3 KR 7/17 R - juris, 30; BSG, Urteil vom 24. April 2018 - B 1 KR 13/16 R - BSGE 125, 262 ff., Rn. 49 ff.; BSG, Urteil vom 29. November 2017 - B 6 KA 34/16 R - BSGE 124, 294 ff., Rn. 41; BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 17/16 R - juris, Rn. 46 ff.). Insoweit kann auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht festgestellt werden. Die HM-RL sieht bei Anwendung des in § 21 vorgeschriebenen Freiburger Einsilbertests keine Abschläge für Messungenauigkeiten oder Schwankungen vor. Die Krankenkassen können gegen Messergebnisse eines Hörgeräteakustikers, die die Überlegenheit eines zuzahlungspflichtigen Geräts belegen, daher nicht pauschal Messungenauigkeiten einwenden, die eine Abweichung von 5 % zugunsten des teureren Geräts erklären könnten. Vielmehr stellt jeder unter ordnungsgemäßer Anwendung des Freiburger Einsilbertests gemessene prozentuale Hörzugewinn im Sprachverstehen, der bei Einsatz von Überfestbetragsgeräten im Vergleich zu aufzahlungsfreien Festbetragsgeräten gemessen wird, einen erheblichen Gebrauchsvorteil dar, wenn dies durch subjektive Wertungen und Eindrücke des Versicherten untermauert wird (so: BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 - B 3 KR 13/23 R - Terminbericht). Solche Abweichungen von nur 5 % zu Gunsten der zuzahlungspflichtigen Hörgeräte hat es aber hier zu keinem Zeitpunkt gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass es in der konkreten Testsituation zu Messungenauigkeiten gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Dagegen spricht bereits, dass weitgehend identische Testergebnisse zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2022 erzielt wurden. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, das Ergebnis des Freiburger Einsilbertests im Falle des Klägers in Zweifel zu ziehen und noch weitere Ermittlungen durchzuführen. 3. Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des BSG vom 12. Juni 2025 (B 3 KR 6/24 R). Das BSG hat im bislang veröffentlichten Terminbericht ausgeführt, dass ein erheblicher Gebrauchsvorteil auch dann bestehen kann, wenn im Freiburger Einsilbertest ein Hörgewinn nicht gemessen worden ist, dies aber im Widerspruch zum subjektiven Höreindruck des Versicherten steht. Von einem solchen subjektiven besseren Hörverstehen kann indes hier nicht ausgegangen werden. Dazu können nach der HM-RL der standardisierte APHAB-Fragebogen (Abbreviated Profile of Hearing Aid Benefit = Kurzprofil des Nutzens von Hörgeräten) zur Bestimmung der Hörbehinderung ebenso wie hörrelevante Alltagsangaben und Informationen im Rahmen der Kommunikation mit HNO-Fachärzten oder Hörgeräteakustikern herangezogen werden, die ggf. durch persönliche Aufzeichnungen der Versicherten, wie zum Beispiel das Führen eines strukturierten Hörtagebuchs, unterstützt werden können (so: BSG, Urteil vom 12. Juni 2025 - B 3 KR 13/23 R - Terminbericht). Solche Nachweise liegen hier nicht vor. Der Kläger beruft sich vielmehr wiederholt nicht auf eigene subjektive Eindrücke, sondern allein auf Angaben des Herstellers der zuzahlungspflichtigen Hörgeräte. So hat er mehrfach ausgeführt, dass die Hörgeräte ReSound ENZO Q 9 für ihn die besten Hörgeräte seien, weil sie laut Datenblatt des Herstellers den Hintergrund der Umgebungsgeräusche reduzieren könnten. Auch die Verständlichkeit sei nach dem Informationsblatt des Herstellers um 60 % erhöht. Soweit der Kläger auf die Umgebungsgeräusche verweist, ist das in dieser Pauschalität ungenügend, zumal das Hörgerät ReSound KEY 398, mit dem der Kläger versorgt ist, über eine Störschall-, Rückkopplungs- und Windgeräuschunterdrückung verfügt und der Akustiker zu keinem Zeitpunkt – weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem SG oder dem Senat – erklärt hat, eine ausreichende Umgebungsgeräuschunterdrückung mit den eigenanteilsfreien Hörgeräten sei nicht möglich. Angaben des Akustikers zum Nachweis eines subjektiv besseren Sprachverstehens liegen folgerichtig auch nicht vor. Vielmehr hat der Akustiker durch seine Mitarbeiter gegenüber dem SG und dem Senat erklärt, dass es sich bei den begehrten Hörgeräten ReSound ENZO Q 9 um High-End-Hörgeräte handele, bei denen hauptsächlich die Komfortmerkmale im Vordergrund stünden. IV. Der Kläger kann ferner nicht damit gehört werden, dass die Beklagte für Cochlea-Implantate viel höhere Kosten aufwenden müsste. Vermeintlich ersparte Aufwendungen für eine gänzlich andere Versorgung können die fehlende Wirtschaftlichkeit der begehrten Hörgeräteversorgung nicht substituieren. Das Prinzip des Finanzausgleichs zwischen Versicherten- und Krankenkassenvermögen mit der Wirkung, ersparte Aufwendungen der Krankenkasse den Versicherten gut zu schreiben, ist dem Gedanken des Solidarausgleichs fremd. Andernfalls könnte die krankenversicherungsrechtliche Beschränkung auf bestimmte Formen der Leistungserbringung und das Wirtschaftlichkeitsgebot ohne Weiteres durchbrochen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juli 2004 - B 1 KR 30/04 B - juris, Rn. 4; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2016 - L 11 KR 2871/15 - juris, Rn. 31). V. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Art. 25 UN-BRK. Die Regelungen der UN-BRK sind keine geeignete Rechtsgrundlage für konkrete über das Leistungsrecht des SGB V und die darin geregelten Leistungsausschlüsse und -begrenzungen hinausgehende Ansprüche gegen die Leistungsträger der GKV (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 R - juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R -, BSGE 110, 194 ff., Rn. 18 ff.; BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 4/17 R - juris, Rn. 23). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. C. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.