Urteil
L 3 R 332/22 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2025:0627.L3R332.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Duisburg ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 58 R 1075/20 geführte Verfahren fortzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Duisburg ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 58 R 1075/20 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren nur noch, das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2022 aufzuheben und festzustellen, dass das beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 58 R 1075/20 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Der am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 16.04.2018 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein Gutachten von der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 10.07.2018 ein und lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 12.07.2018 ab. Bei dem Kläger läge nach dem Gutachten vom 10.07.2018 ein Cannabismissbrauch mit leichter kognitiver Beeinträchtigung, eine depressive Episode gegenwärtig mittelgradig und ein Nikotinmissbrauch vor. Er könne jedoch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Hiergegen legte der Kläger am 27.07.2018 Widerspruch. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, aus der vom 23.05. – 20.06.2019 absolvierten Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen worden zu sein. Die Beklagte zog einen Befund- und Behandlungsbericht von der Gemeinschaftspraxis Y. V./H./M. vom 30.12.2019 bei und holte ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie U. vom 29.05.2020 sowie ein Gutachten von dem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 06.07.2020 ein. U. diagnostizierte eine kognitive Störung, einen Verdacht auf eine beginnende demenzielle Entwicklung und einen essentiellen Tremor. Eine endgültige Beurteilung der Situation sei aufgrund fehlender ausführlicher neuropsychologischer Untersuchungsergebnisse und des nicht Vorliegens der Ergebnisse einer stattgehabten Liquorpunktion in Bezug auf Alzheimerparameter nur eingeschränkt möglich. Die Leistungsfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei aufgehoben. Herr L. diagnostizierte eine leichte kognitive Störung mit in den Vorberichten gestelltem Verdacht auf eine beginnende dementielle Entwicklung. Der Kläger sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten, die keine Verantwortung für andere oder Projekte Beinhalte auszuüben. Er empfehle die Durchführung einer neurophysiologischen Begutachtung zum aktuellen Stand der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den medizinischen Feststellungen liege bei dem Kläger keine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor, da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr einsatzfähig sei. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI komme nicht in Betracht, da der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren sei. Das Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Beschäftigung sei demnach nicht maßgeblich. Am 02.11.2020 hat der Kläger beim Sozialgericht Duisburg (SG) Klage erhoben und vorgetragen, aufgrund der kognitiven Störungen mit beginnender dementieller Entwicklung könne er keiner gewinnbringenden Tätigkeit mehr nachgehen. Durch das Gutachten von U. sehe er sich bestätigt. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Das SG hat Befund- und Behandlungsberichte von dem Facharzt für Innere Medizin E. H. vom 14.12.2020 und der N. Klinikum O. GmbH, C. (W. Clinic) vom 08.03.2021 eingeholt. Sodann hat das SG von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie I. vom 16.07.2021. Herr I. diagnostizierte eine leichte kognitive Störung bisher ohne sicheren Hinweis auf eine weiter fortschreitende dementielle Entwicklung. Der Kläger sei in der Lage täglich noch 6 Stunden geistig einfache bis allenfalls mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Das jetzige Leistungsbild bestehe unverändert seit April 2018. Der Kläger ist dem Gutachten entgegengetreten und hat ausgeführt, die Begutachtung sei sehr kurz gewesen und deswegen nicht geeignet die Feststellungen von E. H. in Frage zu stellen. Das Gutachten verhalte sich nur unzureichend zu der in der Klageschrift geschilderten Beschwerdeproblematik. Bei ihm bestünden Hinfälligkeit, Leistungsmangel, Konzentrationsstörung, Orientierungsstörung, Rückenschmerzen und ein Tremor im Bereich der Hand. A Mit einfachem, lediglich paraphierten Schreiben vom 25.08.2021 hat das SG die Beteiligten zu der Absicht per Gerichtsbescheid zu entscheiden angehört. Das Schreiben ist den Beteiligten am 31.08.2021 bzw. 06.09.2021 zugestellt worden. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2021 mitgeteilt, dass er an seiner Klage festhalte und eine neue Begutachtung vor dem Hintergrund seiner geschilderten Beschwerden unter substantiierter Einbeziehung der ärztlichen Fachmeinungen in der W. Clinic anrege. Mit einfachem, lediglich paraphiertem Schreiben vom 08.12.2021 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt und weiterhin eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei. Das Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.12.2021 zugestellt worden. Mit einem als Gerichtsbescheid bezeichneten Schriftstück vom 21.03.2022, das die äußere Form eines Gerichtsbescheides aufweist, aber von der Kammervorsitzenden weder unterschrieben noch einfach oder qualifiziert signiert worden ist, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger trotz seiner Erkrankung unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränken weiterhin täglich sechs Stunden und mehr regelmäßig erwerbstätig sein könne. Eine sozialmedizinisch relevante Einschränkung des Gehvermögens bestehe nicht. Auch beständen keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Gesundheitszustand und das daraus resultierende Leistungsbild ergäben sich insbesondere aus dem Gutachten von Herrn I.. Dessen Feststellungen deckten sich mit der Darstellung des regelmäßigen und strukturierten Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung des Klägers. Bestätigt würde das Leistungsbild durch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von B. und Herrn L.. Das Gutachten von Herrn I. werde auch nicht durch die Angaben der behandelnden Ärzte widerlegt. Der Kläger sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert. Gegen die seinem Prozessbevollmächtigten am 28.03.2022 zugestellte beglaubigte Abschrift des als Gerichtsbescheid bezeichneten Schriftstücks hat der Kläger am 25.04.2022 Berufung eingelegt. Ergänzend trägt er vor, das erstinstanzliche Gericht habe sich nur unzureichend mit seinem substantiierten und differenzierten Vortrag, der durch plausible medizinische Fachmeinungen untermauert sei, auseinandergesetzt. Der Kläger hat Berichte der W.-Clinic vom 17.04.2023, 22.05.2023 und 23.11.2023 überreicht sowie den Bescheid des Stadtverwaltung Duisburg, Amt für Soziales und Wohnen/Fachbereich Schwerbehindertenrecht vom 03.05.2023 vorgelegt, mit dem ab dem 05.08.2022 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt wurde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2022 aufzuheben und festzustellen, dass das beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 58 R 1075/20 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, aus den Darstellungen des Klägers ergäben sich keine neuen richtungsweisenden medizinischen Sachverhalte, die geeignet wären, die bisherige sozialmedizinische Leistungsbeurteilung infrage zu stellen. Der Senat hat einen Befund- und Behandlungsbericht von dem C. – W. Clinic vom 18.03.2024 eingeholt, der nicht über die Übersendung der Berichte vom 23.11.2023, 22.05.2023 und 17.04.2023 hinausgeht. Sodann hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Sozialmedizin J. vom 14.11.2024 mit ergänzender Stellungnahme vom 18.12.2024 sowie einem neuropsychologischen Zusatzgutachten von der Diplom-Psychologin und Klinischen-Neuropsychologin F. vom 04.11.2024. Herr J. diagnostizierte unter Einbeziehung der Feststellungen von Frau F. eine leichte kognitive Beeinträchtigung ohne Hinweis auf dementielle Entwicklung. Der Kläger könne täglich noch sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen arbeiten. Bei der neuropsychologischen Zusatzbegutachtung hätten sich erhebliche Inkonsistenzen mit Nachweis von Aggravation in den kognitiven Leistungstest sowie weitere Inkonsistenzen ergeben, sodass eine kognitive Beeinträchtigung im Vollbeweis nicht zu sichern gewesen sei. Auf Nachfrage des Senats hat das SG am 11.06.2025 mitgeteilt, dass es beim SG keine elektronische Akte zu dem Klageverfahren und auch keinen unterschriebenen Gerichtsbescheid gebe. Die Beteiligten haben bestätigt, beglaubigte Abschriften des Gerichtsbescheids erhalten zu haben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erklärt, dass er und der Kläger nicht zum Termin erscheinen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Streitgegenstand der Berufung des Klägers ist allein die Frage, ob das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2022 aufzuheben und festzustellen ist, dass das beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 58 R 1075/20 geführte Verfahren fortzusetzen ist. Die Berufung des Klägers ist zulässig, da es sich bei dem angegriffenen Gerichtsbescheid nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des SG, sondern lediglich um einen Nicht- oder Scheingerichtsbescheid handelt, der mit der Berufung insoweit angegriffen werden kann, als es um die Beseitigung des Anscheins geht, dass ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 07.08.2024 – L 3 R 789/23; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2025 – L 4 R 975/21; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 – L 11 VS 38/17 und Beschluss vom 11.11.2010 – L 25 AS 1969/10 B ER). Die Berufung des Klägers ist auch begründet, da das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des SG nicht der Rechtskraft fähig ist. Gemäß dem für Urteile geltenden § 134 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Gerichtsbescheide entsprechend anwendbar ist, ist der Gerichtsbescheid vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der in der nur als Papierakte geführten Gerichtsakte des SG befindliche „Gerichtsbescheid“ vom 21.03.2022 trägt keine Unterschrift der im Rubrum angegebenen Kammervorsitzenden (weitere Aufsicht führende Richterin am Sozialgericht A.). Die Unterschrift hat gem. § 134 Abs. 1 SGG mit dem Nachnamen des Richters zu erfolgen, ein bloßes Handzeichen (Paraphe) genügt nicht (vgl. BSG 04.06.1975 – 11 RA 189/74, SozR 1500 § 151 Nr. 3; 06.10.2016 – B 5 R 45/16 B Rn. 12; BGH NJW 1985, 1227; 1994, 55; 20.06.2017 – XI ZB 3/17; BFHE 179, 233; BAG NJW 1996, 3164; Fock in Fichte/Jüttner Rn. 19; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 134 Rn. 2a m.w.N.). Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend ist festzustellen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2022 kein wirksamer Gerichtsbescheid ist, da er nichtunterzeichnet oder einfach und qualifiziert signiert worden ist. Der im schriftlichen Verfahren ergangene Gerichtsbescheid ist erst wirksam, wenn er durch die Vorsitzende unterschrieben worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass es sich bei dem in den Gerichtsakten befindlichen Schriftstück, welches mit „Gerichtsbescheid“ überschrieben ist, lediglich um einen Entwurf handelt, vergleichbar mit dem Entwurf eines Urteils, das noch nicht verkündet ist, weil es an der auf die Setzung eines Rechtsakts gerichteten Willensäußerung des Richters fehlt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 – L 11 VS 38/17 –, Rn. 24 unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.01.1985 – 2 BvR 498/84). Das Fehlen einer Unterschrift unter dem Gerichtsbescheid führt zu dessen Unwirksamkeit (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 133 Rn. 4 m.w.N.). Demgemäß entfaltet der „Gerichtsbescheid“ vom 21.03.2022 rechtlich keine Wirkung. Eine solche Wirkung kann im laufenden Berufungsverfahren auch nicht etwa dadurch hergestellt werden, dass die aus dem Rubrum ersichtliche Richterin die Unterschrift nachholt. Denn die Unterschrift ist gerade Voraussetzung dafür, dass der nicht in mündlicher Verhandlung verkündete Gerichtsbescheid durch die (hier fehlerhaft dennoch erfolgte) Zustellung nach § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 133 Satz 1 SGG Wirksamkeit erlangen kann. Zudem wäre eine Nachholung der Unterschrift während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des „Gerichtsbescheides“ vom 21.03.2022 auch nicht mehr möglich, wie dies bei verkündeten Urteilen erfolgen kann, da dies jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils erfolgen muss (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 134 Rn. 2c; Hauck in Hennig § 136 SGG Rn. 116; BSG, Beschluss vom 17.12.2015 – B 2 U 150/15 B –, Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.01.2006 – V ZR 243/04 –, Rn. 15; BGH, Urteil vom 11.07.2007 – XII ZR 164/03 –, Rn. 14). Anderenfalls ist das Urteil verfahrensfehlerhaft, da es i.S.d. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist. Dabei stimmt der Senat der Auffassung, dass in einem solchen Fall zunächst zu überprüfen ist, ob anderswo ein unterschriebenes Exemplar des Gerichtsbescheids existiert (Steinwedel, jurisPR-SozR 4/2025 Anm. 3), zu. Diese Nachforschungen sind erfolglos verlaufen, sodass das Verfahren beim SG fortzuführen ist. Eine „Nachholung“ der Unterschrift kommt indes nicht in Betracht, da es sich bei der zu treffenden Entscheidung des SG um eine andere Entscheidung des SG und infolgedessen auch um ein anderes Berufungsverfahren handeln wird. Denn im vorliegenden Fall hat das SG - unabhängig von der Frage, ob man die (hier bereits abgelaufene) 5-Monatsfrist bei Gerichtsbescheiden für anwendbar hielte (so der erkennende Senat, Urteil vom 07.08.2024, a.a.O., anwendbar für Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung: LSG NRW, Urteil vom 14.03.2025 – L 4 R 975/21, ablehnend für Gerichtsbescheide: Prof E. Steinwedel, jurisPR-SozR 4/2025 Anm. 3) – bei seiner Entscheidung nicht nur den ihm bisher bekannten Akteninhalt, sondern auch den zur Akte gereichten (weiteren) Vortrag der Beteiligten ebenso wie die weiteren Ermittlungsergebnisse zu würdigen. Dabei ist auch nicht auszuschließen, dass das SG die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG (noch) vorliegen, nunmehr anders beantwortet. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, ob das Verfahren durch ein Zuwarten und Fortführen eines Berufungsverfahrens nach Nachholung der Entscheidung wesentlich beschleunigt werden könnte, da das SG - wie bereits ausgeführt – ohnehin eine Entscheidung auf Grund der aktualisierten Sach- und Rechtslage zu treffen hat. Es ist sogar offen, ob es danach überhaupt zu einer (erneuten) Berufung käme. Schließlich berücksichtigt der Senat auch das berechtigte Interesse des Klägers, den von dem Nicht- oder Scheingerichtsbescheid ausgehenden Anschein beseitigen zu lassen, dass bereits ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden sei. Diesem Anliegen wird durch die im Urteil ausgesprochene Feststellung Rechnung getragen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts keine wirksame Entscheidung über die am 02.11.2020 erhobene Klage darstellt. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwieweit man dem SG durch die gewählte Vorgehensweise eine Zurückverweisung ersparte. Zum einen liegt im Rechtssinne keine Zurückverweisung i.S.d. § 159 SGG vor. Zum anderen bleibt dem SG nichts erspart, da es so oder so eine neue Entscheidung treffen muss. Schließlich bietet der Umstand, dass es im Rahmen des Arbeitsalltags angesichts der Vielzahl von Fällen und der Umstellung von analogen in digitale Arbeitsprozesse dazu kommt, dass erstinstanzlich eine wirksame Unterschrift fehlt und dies zweitinstanzlich nicht unmittelbar geprüft und bemerkt wird, die Gelegenheit für alle, die eigenen Arbeitsabläufe zu optimieren. Das Klageverfahren ist weiterhin bei dem Sozialgericht Duisburg anhängig. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des SG vorbehalten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.05.2017 – L 17 U 315/16 -, Rn. 22 und Senatsurteil vom 07.09.2022, L 3 R 514/21 -, Rn. 40). Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.