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Beschluss

B 5 R 45/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fehlende oder unleserliche eigenhändige Unterschrift auf Beschwerdeeinlegungs- oder -begründungsschriften erfüllt nicht das Schriftformerfordernis; Paraphen oder bloße Linienführungen genügen nicht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Verschulden versäumt wurden und der Antrag nach Kenntnis der Versäumung binnen Monatsfrist gestellt ist (§ 67 SGG). • Eine Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein und bleibt wirksam nur solange sich die Prozesslage nicht wesentlich ändert. • Wenn nach Abgabe einer Einverständniserklärung wesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel (z. B. beigezogene Akten oder neue Stellungnahmen) in die Akte gelangen, erlischt die Wirksamkeit der Einverständniserklärung und das Gericht muss von Amts wegen die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung prüfen. • Fehlt eine wirksame Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, liegt regelmäßig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 6 EMRK) vor.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Unterschriften, Wiedereinsetzung und Erfordernis wirksamer Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung • Eine fehlende oder unleserliche eigenhändige Unterschrift auf Beschwerdeeinlegungs- oder -begründungsschriften erfüllt nicht das Schriftformerfordernis; Paraphen oder bloße Linienführungen genügen nicht. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Verschulden versäumt wurden und der Antrag nach Kenntnis der Versäumung binnen Monatsfrist gestellt ist (§ 67 SGG). • Eine Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein und bleibt wirksam nur solange sich die Prozesslage nicht wesentlich ändert. • Wenn nach Abgabe einer Einverständniserklärung wesentliche neue Tatsachen oder Beweismittel (z. B. beigezogene Akten oder neue Stellungnahmen) in die Akte gelangen, erlischt die Wirksamkeit der Einverständniserklärung und das Gericht muss von Amts wegen die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung prüfen. • Fehlt eine wirksame Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, liegt regelmäßig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 6 EMRK) vor. Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung; die Beklagte lehnte dies nach Gutachten ab. Das Sozialgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung ab. In der Berufungsinstanz erklärte die Klägerin schriftlich ihr Einverständnis mit einer "Entscheidung nur nach Aktenlage"; später zog das Landessozialgericht Akten und ein Gutachten aus einem Schwerbehindertenverfahren hinzu und legte zudem eine beratungsärztliche Stellungnahme der Beklagten vor. Das LSG entschied ohne mündliche Verhandlung und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhielt beim BSG Prozesskostenhilfe; die Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Begründung waren jedoch zunächst ohne lesbare eigenhändige Unterschrift eingereicht und wurden erst nach Fristablauf nachgeholt. Auf Antrag wurde Wiedereinsetzung in die Fristen beantragt; das BSG prüft Zulässigkeit und begründet die Beschwerde. • Formvorschriften: Nach § 160a Abs.1, Abs.2 SGG müssen Beschwerdeeinlegung und -begründung schriftlich und vom zugelassenen Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein; Paraphen oder bloße Linienführungen genügen nicht. • Feststellung Unterschrift: Die unter den Schriftsätzen angebrachten hakenförmigen Linienführungen enthalten keine individuell-charakteristischen Merkmale und erfüllen daher nicht das Unterschriftsverständnis; die eidesstattliche Versicherung und lesbare Signatur auf anderem Schriftsatz zeigen Unterschied. • Fristversäumnis und Wiedereinsetzung: Die nachgeholten, ordnungsgemäß unterzeichneten Schriftsätze kamen verspätet ein; die Klägerin handelte ohne Verschulden, beantragte Wiedereinsetzung fristgerecht nach Hinweis und erfüllte die Voraussetzungen des § 67 SGG. • Einverständniserklärung zur Verzicht auf mündliche Verhandlung: Die Erklärung der Klägerin war mehrdeutig und stellte keinen klaren, eindeutigen und vorbehaltlosen Verzicht i.S.v. § 124 Abs.2 SGG dar; ein Dankesschreiben beseitigte die Mehrdeutigkeit nicht. • Änderung der Prozesslage: Selbst bei anfänglicher Einverständniserklärung erlosch deren Wirksamkeit, weil das LSG nachträglich das Gerichtsgutachten aus einem anderen Verfahren und eine neue beratungsärztliche Stellungnahme beizog; solche Änderungen erfordern eine erneute, wirksame Einverständniserklärung. • Rechtliches Gehör: Eine Entscheidung ohne wirksame Einverständniserklärung verletzt regelmäßig § 62 SGG und Art.6 EMRK, weil dem Beteiligten die Möglichkeit zur mündlichen Erörterung neuer Beweismittel und Vorbringen genommen wurde. • Rechtsfolge: Liegt ein Verfahrensfehler vor (§ 160a Abs.2 Nr.3 SGG), kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Der Klägerin wurde Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt, weil die formlosen Unterschriften nicht den Schriftformerfordernissen entsprachen und die nachgeholten Schriftsätze verspätet eingingen, ohne dass ein Verschulden der Klägerin vorlag (§ 67 SGG). Das Urteil des Landessozialgerichts vom 22.09.2015 wird aufgehoben, weil keine wirksame Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorlag bzw. deren Wirksamkeit durch beigezogene Akten und neue Stellungnahmen erloschen war, sodass das Verfahren in unzulässiger Weise ohne mündliche Verhandlung und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden wurde. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen; das LSG hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.