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Urteil

L 12 AS 1061/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0514.L12AS1061.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2021 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 und einer Erstattungsforderung des Beklagten i.H.v. 5.581,38 €. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war als freiberuflicher Journalist und Fotograf tätig. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 26.06.2018 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.07.2018 für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 825,57 € monatlich. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Auf Grund der vorläufigen Angaben werde derzeit von einem Einkommen i.H.v 58,33 € monatlich ausgegangen, welches nicht angerechnet werde. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werde das Einkommen erneut erfragt. Mit Änderungsbescheiden vom 24.11.2018 und 25.01.2019 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Monat Januar vorläufig Leistungen i.H.v. 1.453,53 €. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 02.04.2019 zur Vorlage von Unterlagen betreffend die selbstständige Tätigkeit auf, insbesondere zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten und mit Nachweisen versehenen Anlage EKS. Weiterhin forderte er Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 an. Mit E-Mail vom 22.04.2019 teilte der Kläger mit, dass er um Erläuterung der Anlage EKS bitte. Ihm sei nicht klar, welche Angaben erforderlich seien. Der Beklagte nahm telefonisch Kontakt mit dem Kläger auf und erläuterte diesem am 25.04.2019 die gestellten Anforderungen. Mit Schreiben vom 12.07.2019 versandte der Beklagte eine letztmalige Erinnerung an den Kläger und forderte diesen erneut unter Fristsetzung auf, die angeforderten Unterlagen einzureichen. Notwendig seien insbesondere die Anlagen EKS, welche nach den verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten des Klägers differenzieren müssten. Eine Reaktion des Klägers blieb aus. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.11.2019 fest, dass für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 kein Leistungsanspruch besteht. Der Kläger habe die zur endgültigen Festsetzung erforderlichen Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nicht eingereicht. Mit weiterem Bescheid vom 13.11.2019 setzte der Beklagte eine Erstattungsforderung i.H.v. 5.581,38 € gegen den Kläger fest. Zur Begründung des am 12.12.2019 erhobenen Widerspruchs erklärte der Kläger, dass er die Anlage EKS ausgefüllt habe. Eine detailliertere Auflistung habe er noch nie machen müssen und er verstehe nicht, aus welchen Gründen die Leistungsbewilligung keinen Bestand haben solle. Er werde erforderliche Unterlagen nachreichen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 zurück. Er erklärte, dass der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Fotograf zwei durchgeführte Ausstellungen verschwiegen habe. Ferner würden nur unvollständige Unterlagen vorliegen, so dass der Leistungsanspruch nicht berechnet werden könne. Der Kläger hat am 23.07.2020 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben. Er hat mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass ein Leistungsanspruch bestanden habe. Der Beklagte diskriminiere ihn auf Grund seiner Erkrankung. Zudem habe er die angeforderte Anlage EKS eingereicht und im streitigen Zeitraum keine Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Er habe im Rahmen der Ausstellungen nur wenige Bilder verkauft und alle erforderlichen Angaben in der Anlage EKS niedergelegt. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 aufzuheben und den Beklagten zur verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2020 verweisen und mitgeteilt, dass vollständige Unterlagen zur Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers weiter fehlen würden. Mit Verfügung vom 09.11.2020 hat das SG den Kläger unter Hinweis auf die Regelung des § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Fristsetzung zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten, unterschriebenen und mit Belegen versehenen Anlage EKS für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 aufgefordert. Erforderlich sei die Vorlage einer Anlage EKS mit Nachweisen und vollständigen Kontoauszügen für den streitigen Zeitraum. Mit Gerichtsbescheid vom 13.01.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Bescheide vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.200 seien rechtmäßig, da der Kläger auch im Klageverfahren seine Leistungsberechtigung nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen habe. Die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit sei auch im Klageverfahren unklar geblieben. Auf Grund der fehlenden Angaben des Klägers könne sein Gewinn auch nicht geschätzt werden. Der Beklagte sei zur sogenannten Nullfestsetzung nach § 40 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB II berechtigt gewesen. Dem Gerichtsbescheid vom 13.01.2021 ist in der Gerichtsakte eine Postzustellungsurkunde, die eine Einlegung einer beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheides vom 13.01.2021 am 21.01.2021 um 13.06 Uhr in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten des Klägers ausweist, nachgeheftet. Der Kläger hat sich am 29.02.2024 und am 11.07.2024 an das SG gewandt und erklärt, dass er in den Verfahren Az. S 49 AS 1512/20 und Az. S 49 AS 2568/20 keine Urteile erhalten habe. In der Folge hat das SG dem Kläger eine Kopie der Postzustellungsurkunde gesandt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.07.2024 mitgeteilt, dass die Verfahren nicht abgeschlossen sein könnten, da er nie ein Urteil erhalten habe. Er habe gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt, geklagt und sei zum LSG gegangen. Der Beklagte vollstrecke nun die Erstattungsforderung. Die Postzustellungsurkunden seien falsch, da er die Urteile in den Streitsachen nicht erhalten habe. Bei ihm habe niemand geschellt. Eine Freundin hätte mit ihm zusammen am Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit gearbeitet, so dass immer jemand zu Hause gewesen wäre. Seine Freundin und Geschäftspartnerin habe ihm weiter versichert, dass er keinerlei Post erhalten habe. Er hätte definitiv mit ihr über die Urteile gesprochen. Ein solcher Brief sei ihm nicht durchgegangen. Innerhalb eines Monats sollen ihm drei Urteile zugegangen sein. Tatsächlich habe er sich nur gegen eine gerichtliche Entscheidung mit Rechtsmitteln gewandt und einen Vergleich erzielen können. Die anderen beiden Entscheidungen habe er nicht erhalten. Während der Pandemie sei bei den Postdienstleistern viel schiefgelaufen, was er an Hand von Zeitungsartikeln belegen könne. Er sehe sich in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe bei dem Postdienstleister den Erhalt der Urteile nicht unterschrieben. Weiterhin sei die Entscheidung auch in der Sache fehlerhaft. Er habe alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit eingereicht. Er habe Kontoauszüge, Steuererklärungen und die Anlage EKS vorgelegt. Die Sachbearbeitung bei dem Beklagten werfe viele Ungereimtheiten auf. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 13.01.2021 und die Bescheide vom 13.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2020 aufzuheben und die für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.01.2019 mit Bescheiden vom 17.07.2018, 24.11.2018 und 25.01.2019 vorläufig bewilligten Leistungen neu zu berechnen und abschließend festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Berufung für nicht fristgerecht erhoben. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21.10.2024 zu einer Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin angehört und mit Beschluss vom 25.11.2024 die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Archivakte L 21 AS 1491/24 (S 49 AS 2568/20) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Über die Berufung der Kläger kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG) bedürfen. Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Die von dem Kläger erhobene Berufung ist verfristet. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt. Maßgeblich war zwar vorliegend abweichend von der Monatsfrist des § 155 Abs. 1 S. 2 SGG die Jahresfrist. Denn gem. § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Abs. 2 nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Rechtmittelbelehrung des SG ist unzutreffend. Sie verlangt, dass ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert und über das EGVP eingereicht wird. Damit geht die Rechtsmittelbelehrung über das hinaus, was gesetzlich gefordert ist. Denn nach § 65a Abs. 3 S. 1 SGG i.d.F. vom 05.10.2021 muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 65a Abs. 4 SGG) eingereicht werden (LSG NRW Urteil vom 29.07.2025 – L 12 AS 1639/23 –). Die am 29.02.2024 erhobene Berufung wahrt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG nicht. Der Gerichtsbescheid vom 13.01.2021 wurde zur Überzeugung des Gerichts am 21.01.2021 zugestellt. Die Jahresfrist lief daher am 21.01.2022 ab. Die Postzustellungsurkunde beweist eine Zustellung des Gerichtsbescheides vom 13.01.2021 am 21.01.2021. Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO als öffentliche Urkunde den vollen Beweis sämtlicher in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auch auf die Zustellungsart, -zeit und –ort (Schultzky in: Zöller, 35. Auflage 2024, § 182 ZPO, Rn. 14). Nach der Postzustellungsurkunde vom 21.01.2021 wurde der Gerichtsbescheid vom 13.01.2021 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten oder ein ähnliche Vorrichtung eingelegt nachdem eine Übergabe erfolglos versucht worden war. Dem Kläger ist eine Widerlegung der Tatsachen der Einlegung der beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheides vom 13.01.2021 am 21.01.2021 in die zu seiner Wohnung gehörenden Zustellvorrichtung nach erfolglosem Übergabeversuch nicht gelungen. Ist eine Tatsache nach § 418 ZPO bewiesen, so kann sie nur dadurch erfolgreich widerlegt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der Urkunde ausschließt. Der erforderliche Gegenbeweis ist substantiiert anzutreten. Dies erfordert den vollen Beweis, also die Darlegung und den Nachweis des Gegenteils, wobei keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Durch Hervorrufen bloßer Zweifel in die Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist dieser Beweis jedoch noch nicht erbracht. Zur Entkräftung der Beweiszeichen ist eine schlüssige und plausible Darlegung erforderlich. Eine pauschale Behauptung, keine Kenntnis von dem Schriftstück erlangt zu haben, entkräftet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht (BVerfG Beschluss vom 03.06.1991 – 2 BvR 511/89 – juris Rn. 13; BGH Urteil 05.11.1975 – VIII ZR 73/75 – juris Rn. 11; Beschluss vom 04.10.1989 – IVb ZB 47/89 – jurs Rn. 10; Schultzky in: Zöller, 35. Auflage 2024, § 182 ZPO, Rn. 15). Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich, noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und er das Schriftstück an dem angegebenen Tag in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers davon aus, dass dies dem tatsächlichen Hergang entspricht. Damit ist die Zustellung nach § 180 S. 2 und S. 3, § 182 Abs. 2 ZPO bewirkt. Die Angaben des Klägers zum tatsächlichen Ablauf sind weitgehend vage und wenig konkret. Sie sind vor dem Akteninhalt weder plausibel noch schlüssig. So hat der Kläger mitgeteilt, dass er und eine frühere Geschäftspartnerin wegen des Aufbaus einer selbstständigen Tätigkeit von morgens bis abends in der Wohnung gewesen seien. Es habe niemand geschellt und ein Schreiben sei auch nicht übergeben worden. Die Geschäftspartnerin habe ihm bestätigt, dass er keinerlei Post erhalten habe. Über den Zugang von Urteilen hätte er mit ihr definitiv geredet. Die Angaben des Klägers lassen keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitraum erkennen, auf welchen sie sich beziehen sollen. Nach der Postzustellungsurkunde wird eine Einlegung des Schriftstücks am 21.01.2021 um 13.06 Uhr belegt. Dieser Tatsachen ist der Kläger nicht ausreichend konkret entgegengetreten, obwohl ihm durch das SG eine Kopie der Zustellungsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Dem weitergehenden pauschalen Hinweis des Klägers, dass bei ihm nichts eingeworfen wurde und es auf Grund der pandemiebedingten Unterbesetzung von Postbehörden zu Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung kam, fehlt der konkrete Sachverhaltsbezug. Die eingereichten Zeitungsartikel beziehen sich nicht auf den Zustellbezirk des Klägers und enthalten keine konkreten Angaben über dortige Störungen bei der förmlichen Zustellung nach §§ 180 ff. ZPO. Die Angaben des Klägers passen auch weiter nicht zum Akteninhalt, da dieser im Schreiben vom 11.09.2024 angibt, dass ihm innerhalb eines Monats drei Urteile zugegangen sein sollen. Im weiteren Verlauf des Schreibens erklärt er dann, er habe eine Entscheidung erhalten und von zwei weiteren, die innerhalb eines Monats ergangen seien, keine Kenntnis erlangt. Tatsächlich wurde dem Kläger der Gerichtsbescheid vom 02.09.2020 im Parallelverfahren Az. S 49 AS 4600/17 (L 21 AS 1491/20) bereits am 09.09.2020 zugestellt. Die Postzustellungsurkunde in dem weiteren Parallelverfahren S 49 AS 1512/20 (L 12 AS 1058/24) weist eine Zustellung am 24.02.2021 um 12.24 Uhr aus. Die drei Gerichtsbescheide sind weder innerhalb eines Monats ergangen, noch erfolgte deren Zustellung in engem zeitlichen Zusammenhang. Vielmehr liegt zwischen den Zustellungen ein Zeitraum von fast sechs Monaten. Dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung pandemiebedingter Einschränkungen – mehrere Monate das Haus nicht verlassen und keine Post erhalten haben will, ist nicht plausibel. Dies ergibt sich auch auf Grund des Umstandes, dass der Kläger nach dem Verwaltungsvorgang des Beklagten insbesondere gegen Ende des Jahres 2020 einen regen Schriftverkehr mit diesem betreffend ein Akteneinsichtsgesuch führte. Der Gegenbeweis der in der Postzustellungsurkunde vom 21.01.2021 belegten Tatsachen ist nicht gelungen, was verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Die durch die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde bedingten Beweisschwierigkeiten sind für denjenigen, gegen den die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde streitet, jedenfalls soweit diese die Zustellung von Schriftstücken betrifft, auch mit Blick auf die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinsichtlich solcher Tatsachen hinnehmbar, für die gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson sie selbst verwirklicht und auf Grund eigener Wahrnehmung zuverlässig festgestellt hat (BVerfG Beschluss vom 03.06.1991 – 2 BvR 511/89 – juris Rn. 13). So liegt es hier, denn der Zusteller hat den Übergabeversuch und die Einlegung des Schriftstücks in die zur Wohnung des Klägers gehörende Empfangsvorrichtung aus eigener Wahrnehmung heraus in der Urkunde bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.