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Urteil

L 12 AS 1058/24 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2025:0514.L12AS1058.24.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom17.02.2021 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom17.02.2021 wird als unzulässig verworfen. Tatbestand Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) für die Zeit vom 01.02.20218 bis zum 31.07.2018 und einer Erstattungsforderung des Beklagten i.H.v. 4.396,32 €. Der am 00.00.0000 geborene Kläger war als freiberuflicher Journalist und Fotograf tätig. Auf seinen Weiterbewilligungsantrag vom 18.01.2018 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.01.2018 für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 732,72 € monatlich. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erziele. Auf Grund der vorläufigen Angaben werde derzeit keine Einkommen angerechnet. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werde das Einkommen erneut erfragt. Am 26.06.2018 legte der Kläger eine von ihm erstellte auszugsweise Abschrift seiner Kontoauszüge für den Zeitraum vom 02.01.2018 bis zum 14.06.2018 vor, welche Buchungen auch im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit erkennen lassen. Der Beklagte forderte den Kläger in der Folge mehrfach unter anderem mit Schreiben vom 02.10.2018, 22.11.2018 und 14.02.2019 zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auf. Die angeforderte Anlage EKS mit vollständigen Belegen reichte der Kläger, welchem die Anforderung von Unterlagen nochmals am 25.04.2019 telefonisch erläutert wurde, nicht ein. Am 06.05.2019 bat der Kläger um Fristverlängerung wegen einer Erkrankung. Weitere Unterlagen gingen auch in der Folge nicht ein. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2019 fest, dass für die Zeit vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 ein Leistungsanspruch nicht bestand. Zur Begründung erklärte er, dass der Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert worden sei. Nachvollziehbare Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben fehlten. Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2018 forderte der Beklagten den Kläger zur Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. 4.396,32 € auf. Zur Begründung des am 14.08.2019 erhobenen Widerspruchs erklärte er, dass die seine selbstständige Tätigkeit ein Minusgeschäft gewesen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2020 zurück. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung Unterlagen, die Auskunft über seine Einnahmen, Ausgaben und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit belegen könnten, nicht eingereicht. Der Kläger hat am 27.04.2020 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben. Er hat mitgeteilt, dass er hilfebedürftig gewesen sei. Der Beklagte habe ihm nicht richtig erklärt, wie er die Anlage EKS ausfüllen müsse. Die Anforderung zur Vorlage von Rechnungen sei Schikane. Er habe stets wahrheitsgemäße Angaben gemacht und mit den Fotoausstellungen keine nennenswerten Einnahmen erzielt. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 12.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 aufzuheben und den Beklagten zur verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2020 verweisen und mitgeteilt, dass dem Kläger mehrfach erläutert worden sei welche Angaben in der Anlage EKS niederzulegen seien. Mit Verfügung vom 30.12.2020 hat das SG den Kläger unter Hinweis auf die Regelung des § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter Fristsetzung zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten, unterschriebenen und mit Belegen versehenen Anlage EKS für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 aufgefordert. Erforderlich sei die Vorlage einer Anlage EKS sowohl für die Tätigkeit als freier Journalist, als auch für die Tätigkeit als Fotograf. Eine weitere Reaktion des Klägers bleib aus. Mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Bescheide vom 12.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 seien rechtmäßig, da der Kläger auch im Klageverfahren seine Leistungsberechtigung nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgewiesen habe. Die Höhe des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit auch im Klageverfahren unklar geblieben sei. Auf Grund der fehlenden Angaben des Klägers könne sein Gewinn auch nicht geschätzt werden. Der Beklagte sei zur sogenannten Nullfestsetzung nach § 40 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB II berechtigt gewesen. Dem Gerichtsbescheid vom 17.02.2021 ist in den Gerichtsakten eine Postzustellungsurkunde, die eine persönliche Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheides vom 17.02.2021 am 24.02.2021 um 12.24 Uhr unter der Zustellanschrift an den Kläger ausweist, nachgeheftet. Der Kläger hat sich am 29.02.2024 und 11.07.2024 an das SG gewandt und mitgeteilt, dass die Verfahren nicht abgeschlossen sein könnten, da er nie ein Urteil erhalten habe. Er habe gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt, geklagt und sei zum LSG gegangen. Der Beklagte vollstrecke nun die Erstattungsforderung. Die Postzustellungsurkunden seien falsch, da er die Urteile in den Streitsachen Az. S 49 AS 1512/20 und Az. S 49 AS 2568/20 nicht erhalten habe. Bei ihm habe niemand geschellt. Eine Freundin hätte mit ihm zusammen am Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit gearbeitet, so dass immer jemand zu Hause gewesen wäre. Seine Freundin und Geschäftspartnerin habe ihm weiter versichert, dass er keinerlei Post erhalten habe. Er hätte definitiv mit ihr über die Urteile gesprochen. Ein solcher Brief sei ihm nicht durchgegangen. Innerhalb eines Monats sollen ihm drei Urteile zugegangen sein. Tatsächlich habe er sich eine Entscheidung erhalten und sich gegen diese mit Rechtsmitteln gewandt. Er habe einen Vergleich erzielen können. Die anderen beiden Entscheidungen habe er nicht erhalten. Während der Pandemie sei bei den Postdienstleistern viel schiefgelaufen, was er an Hand von Zeitungsartikeln belegen könne. Er sehe sich in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe bei dem Postdienstleister den Erhalte der Urteile nicht unterschrieben. Weiterhin sei die Entscheidung auch in der Sache fehlerhaft. Er habe alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit eingereicht. Er habe Kontoauszüge, Steuererklärungen und die Anlage EKS vorgelegt. Die Sachbearbeitung bei dem Beklagten werfe viele Ungereimtheiten auf. Die Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.02.2021 und die Bescheide vom 12.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2020 aufzuheben und die für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 mit Bescheid vom 18.01.2018 vorläufig bewilligten Leistungen neu zu berechnen und abschließend festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Berufung für nicht fristgerecht erhoben. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21.10.2024 zu einer Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin angehört und mit Beschluss vom 25.11.2024 die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Archivakte L 21 AS 1491/24 (S 49 AS 2568/20) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Über die Berufung der Kläger kann der Senat gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Es liegt ein Fall des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG vor, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Der Senat hat die Übertragung – nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – nach pflichtgemäßem Ermessen beschlossen. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, das keine Fragen aufwirft, die einer Mitwirkung der vollen Richterbank des Senats (vgl. § 33 Abs. 1 S. 1 SGG) bedürfen. Die Berufung hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Die von dem Kläger erhobene Berufung ist verfristet. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt. Maßgeblich war zwar vorliegend abweichend von der Monatsfrist des § 155 Abs. 1 S. 2 SGG die Jahresfrist. Denn gem. § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach Abs. 2 nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Rechtmittelbelehrung des SG ist unzutreffend. Sie verlangt, dass ein elektronisches Dokument qualifiziert elektronisch signiert und über das EGVP eingereicht wird. Damit geht die Rechtsmittelbelehrung über das hinaus, was gesetzlich gefordert ist. Denn nach § 65a Abs. 3 S. 1 SGG i.d.F. vom 05.10.2021 muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 65a Abs. 4 SGG) eingereicht werden (LSG NRW Urteil vom 29.01.2025 – L 12 AS 1639/23 –). Die am 29.02.2024 erhobene Berufung wahrt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG nicht. Der Gerichtsbescheid vom 17.02.2021 wurde zur Überzeugung des Gerichts am 24.02.2021 zugestellt. Die Jahresfrist lief daher am 24.03.2022 ab. Die Postzustellungsurkunde beweist eine Zustellung des Gerichtsbescheides vom 17.02.2021 am 24.02.2021. Die Postzustellungsurkunde erbringt nach § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO als öffentliche Urkunde den vollen Beweis sämtlicher in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich auch auf die Zustellungsart, -zeit und –ort (Schultzky in: Zöller, 35. Auflage 2024, § 182 ZPO, Rn. 14). Nach der Postzustellungsurkunde vom 24.02.2021 wurde der Gerichtsbescheid vom 17.02.2021 unter der Zustellanschrift an den Kläger persönlich übergeben, was die wirksame Zustellung nach § 177 ZPO zur Folge hat. Dem Kläger ist eine Widerlegung der Tatsache der urkundlich belegten Übergabe der beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheides vom 17.02.2021 am 24.02.2021 nicht gelungen. Ist eine Tatsache nach § 418 ZPO bewiesen, so kann sie nur dadurch erfolgreich widerlegt werden, dass ein Sachverhalt vorgetragen und bewiesen wird, der zur Überzeugung des Gerichts jede Möglichkeit der Richtigkeit der Urkunde ausschließt. Der erforderliche Gegenbeweis ist substantiiert anzutreten. Dies erfordert den vollen Beweis, also die Darlegung und den Nachweis des Gegenteils, wobei keine überspannten Anforderungen zu stellen sind. Durch Hervorrufen bloßer Zweifel in die Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist dieser Beweis jedoch noch nicht erbracht. Zur Entkräftung der Beweiszeichen ist eine schlüssige und plausible Darlegung erforderlich. Eine pauschale Behauptung, keine Kenntnis von dem Schriftstück erlangt zu haben, entkräftet die Richtigkeit der Zustellungsurkunde nicht (BVerfG Beschluss vom 03.06.1991 – 2 BvR 511/89 – juris Rn. 13; BGH Urteil 05.11.1975 – VIII ZR 73/75 – juris Rn. 11; Beschluss vom 04.10.1989 – IVb ZB 47/89 – jurs Rn. 10; Schultzky in: Zöller, 35. Auflage 2024, § 182 ZPO, Rn. 15). Dem Kläger ist die Widerlegung der durch die Postzustellungsurkunde belegten Tatsachen nicht gelungen. Der Senat geht auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers davon aus, dass diesem durch den Zusteller am 24.02.2021 eine beglaubigte Abschrift des Gerichtsbescheides vom 17.02.2021 persönlich übergeben wurde. Die Angaben des Klägers zum tatsächlichen Ablauf sind weitgehend vage und wenig konkret. Sie sind vor dem Akteninhalt weiter weder plausibel, noch schlüssig und nicht geeignet die Richtigkeit der Urkunde auszuschließen. So hat der Kläger mitgeteilt, dass er und eine frühere Geschäftspartnerin wegen des Aufbaus einer selbstständigen Tätigkeit von morgens bis abends in der Wohnung gewesen wären. Es habe niemand geschellt und ein Schreiben sei auch nicht übergeben worden. Die Geschäftspartnerin habe ihm bestätigt, dass er keinerlei Post erhalten habe. Über den Zugang von Urteilen hätte er mit ihr definitiv geredet. Die Angaben des Klägers lassen keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitraum erkennen, auf welchen sie sich beziehen sollen. Nach der Postzustellungsurkunde wird eine Übergabe des Schriftstücks am 24.02.2024 um 12.24 Uhr belegt. Dieser Tatsachen ist der Kläger nicht ausreichendsubstantiiert entgegengetreten, obwohl ihm durch das SG eine Kopie der Zustellungsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Dem weitergehenden pauschalen Hinweis des Klägers, dass bei ihm nichts eingeworfen wurde und es auf Grund der pandemiebedingten Unterbesetzung von Postbehörden zu Unregelmäßigkeiten bei der Postzustellung kam, fehlt der konkrete Sachverhaltsbezug. Die eingereichten Zeitungsartikel beziehen sich nicht auf den Zustellbezirk des Klägers und enthalten keine konkreten Angaben über dortige Störungen bei der förmlichen Zustellung nach §§ 180 ff. ZPO. Die Angaben des Klägers passen auch insofern weiter nicht zum Akteninhalt, da dieser im Schreiben vom 11.09.2024 angibt, dass ihm innerhalb eines Monats drei Urteile zugegangen sein sollen. Im weiteren Verlauf des Schreibens erklärt er dann, er habe eine Entscheidung erhalten und von zwei weiteren, die innerhalb eines Monats ergangen seien, keine Kenntnis erlangt. Tatsächlich wurde dem Kläger der Gerichtsbescheid vom 02.09.2020 im Parallelverfahren Az. S 49 AS 4600/17 (L 21 AS 1491/20) bereits am 09.09.2020 zugestellt. Die Postzustellungsurkunde in dem weiteren Parallelverfahren S 49 AS 2568/20 (L 12 AS 1061/24) weist eine Zustellung am 21.01.2021 um 13.06 Uhr aus. Die drei Gerichtsbescheide sind weder innerhalb eines Monats ergangen, noch erfolgte deren Zustellung in engem zeitlichen Zusammenhang. Vielmehr liegt zwischen den Zustellungen ein Zeitraum von fast sechs Monaten. Dass der Kläger – auch unter Berücksichtigung pandemiebedingter Einschränkungen – mehrere Monate das Haus nicht verlassen und keine Post erhalten haben will, ist nicht plausibel. Dies ergibt sich auch auf Grund des Umstandes, dass der Kläger nach dem Verwaltungsvorgang des Beklagten insbesondere gegen Ende des Jahres 2020 einen regen Schriftverkehr mit diesem betreffend ein Akteneinsichtsgesuch führte. Der Gegenbeweis der in der Postzustellungsurkunde vom 24.02.2022 belegten Tatsachen ist nicht gelungen, was verfassungsrechtlich hinnehmbar ist. Die durch die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde bedingten Beweisschwierigkeiten sind für denjenigen, gegen den die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde streitet, jedenfalls soweit diese die Zustellung von Schriftstücken betrifft, auch mit Blick auf die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinsichtlich solcher Tatsachen hinnehmbar, für die gewährleistet ist, dass die zur Beurkundung berufene Amtsperson sie selbst verwirklicht und auf Grund eigener Wahrnehmung zuverlässig festgestellt hat (BVerfG Beschluss vom 03.06.1991 – 2 BvR 511/89 – juris Rn. 13). So liegt es hier, denn der Zusteller hat die Übergabe an den Kläger aus eigener Wahrnehmung in der Urkunde bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.