Urteil
L 4 R 486/22 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2024:1009.L4R486.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.02.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.02.2022 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Der 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte von 1978 bis 1981 eine Ausbildung zum X.. Nach einer anschließenden Tätigkeit als landwirtschaftliche Aushilfe war er ab 1983 in seinem erlernten Beruf versicherungspflichtig beschäftigt. Seit März 2015 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, er bezog Krankengeld und anschließend bis Januar 2018 Arbeitslosengeld. Seither sind in seinem Versicherungsverlauf keine versicherungsrechtlichen Zeiten mehr vermerkt. Bei ihm sind seit Juli 2022 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen G festgestellt. Im Mai/Juni 2015 absolvierte er eine stationäre medizinische Rehabilitation (Reha) in der Klinik G. in P.. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 05.08.2015 wurde er zwar arbeitsunfähig, jedoch mit einem Leistungsvermögen von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr für körperlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen. Am 12.07.2016 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er an, dass er sich seit 2010 insbesondere aufgrund mehrerer Knie-Operationen, wegen Schmerzen, erhöhten Blutdrucks, Hautausschlägen, Stauungen in den Waden und psychischen Problemen für erwerbsgemindert halte und zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sehe. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Allgemeinmediziners N. (vom 28.07.2060) ein und ließ den Kläger vom Orthopäden U. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 20.09.2016 Bewegungs- und Belastungsschmerzen beider Kniegelenke, ein funktionelles Halswirbelsäulen(HWS-)Syndrom, ein Rotatorenmanschettensyndrom beider Schultern, deutlichen Senk-Spreizfuß beidseits sowie Adipositas per Magna fest. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Mit Bescheid vom 21.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach der medizinischen Beurteilung könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Dagegen legte der Kläger am 03.11.2016 Widerspruch ein. Sein Leistungsvermögen sei derart eingeschränkt, dass er selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verrichten könne. Insbesondere sei ein Wiedereingliederungsversuch erfolglos geblieben. Die von der Beklagten betriebene Sachverhaltsaufklärung sei angesichts seiner weiteren Gesundheitseinschränkungen nicht ausreichend. Er verwies auf eine von der Agentur für Arbeit J. eingeholte sozialmedizinische gutachtliche Stellungnahme von Frau K. vom 24.11.2016, wonach eine leichte Arbeit des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig möglich sei, die letzte Tätigkeit sei hingegen nicht mehr mindestens 15 Stunden wöchentlich zumutbar. Die Beklagte holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von H. vom 27.03.2017 ein. Darin wurden ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, erhebliche Adipositas und ein Lendenwirbelsäulen(LWS-)Syndrom festgestellt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Nach Einholung eines Befundberichts der Dermatologen L./R. (vom 16.05.2017) wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2017 zurück. Dagegen hat der Kläger am 28.08.2017 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben. Zur Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren weiter vorgetragen, er sei aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem nennenswerten wirtschaftlichen Umfang auszuüben. Unter Bezugnahme auf eine hautärztliche Bescheinigung von L. vom 12.02.2019 hat er weiter vorgetragen, er leide an einer chronischen Form einer Stauungsdermatose, von Tätigkeiten im Stehen und Sitzen werde abgeraten. Außerdem sei er aufgrund der chronischen Hauterkrankung mit sekundärem Lymphödem auf Dauer arbeitsunfähig erkrankt (Bescheinigung von N. vom 18.02.2019). Hervorzuheben seien seine multiplen Gesundheitsbeeinträchtigungen und erheblichen Schmerzzustände, die seine Leistungsfähigkeit erheblich reduzierten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2017 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall ab Antragstellung am 12.07.2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2017 Bezug genommen. Es seien keine neuen Gesichtspunkte zu erkennen, die nicht bereits bei der Entscheidung über den Antrag bzw. den Widerspruch berücksichtigt worden seien. Das von O. nach Aktenlage erstellte Gutachten sei nicht überzeugend. Das SG hat Befundberichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie V. (vom 12.10.2017 und vom 27.03.2018), des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde F. (vom 13.10.2017), des Dermatologen L. (vom 19.10.2017), des Facharztes für Chirurgie S. (vom 18.10.2017) sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin N. (vom 21.11.2017) beigezogen. Zudem hat es den Abschlussbericht der Bundesagentur für Arbeit über eine vom Kläger bei der Berufsbildungsstätte T. durchgeführte Maßnahme vom 19.06.2017 beigezogen. Das SG hat sodann von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Q. unter Hinzuziehung eines internistischen/pneumologischen Zusatzgutachtens von X.. Letzterer hat in seinem Gutachten vom 14.09.2018 eine chronische Bronchitis, ein schwergradiges obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom mit Notwendigkeit nasaler Überdruckbeatmung, Adipositas, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie und Hyperlipidämie sowie ein Lymphödem festgestellt. Der Kläger könne noch ständig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Nacht- oder Wechselschicht in einem Umfang von täglich sechs bis unter acht Stunden und unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Q. hat in seinem Gutachten vom 27.05.2018 einen Gelenkverschleiß beider Kniegelenke bei einem Zustand nach arthroskopischen Operationen beidseits und zuletzt erfolgter Revisionsoperation links 2009, Beschwerden im Schulter-Nacken-Bereich mit endgradigem Bewegungsschmerz, belastungsabhängig rezidivierende Beschwerden im Schultergelenk, einen Senk-Spreizfuß sowie eine Adipositas per magna festgestellt. Der Kläger sei unter Beachtung näher beschriebener qualitativer Einschränkungen in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs und mehr Stunden zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das SG hat ein weiteres Gutachten bei dem Dermatologen/Phlebologen O. eingeholt, das dieser am 28.10.2019 nach Aktenlage erstellt hat. Auf seinem Fachgebiet lägen beidseitige Unterschenkelödeme sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Beine, das aus dermatologisch-phlebologischer Sicht mit den Ödemen nicht direkt zu erklären sei, vor. Der Kläger könne nur gelegentlich leichte Arbeiten verrichten, eine sechs bis unter achtstündige Erwerbstätigkeit sei ihm aufgrund der chronischen Beinschmerzen nicht möglich. Notwendig seien regelmäßige Pausen, in denen die Beine für 15-30 Minuten hochgelagert werden könnten. Sodann hat das SG von Amts wegen bei dem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie E. ein Gutachten eingeholt (Gutachten vom 05.11.2020). Dieser konnte auf seinem Fachgebiet keine Gesundheitsstörung feststellen. Unter Berücksichtigung der auf internistischem Fachgebiet festzustellenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sei der Kläger in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der im Gutachten näher beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen arbeitstäglich sechs und mehr Stunden zu verrichten, ohne dass es betriebsunüblicher Pausen bedürfe. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 05.01.2021 ist E. nach Durchsicht weiterer Befunde dabei geblieben, dass ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr bestehe. Auf Veranlassung des SG hat der Sachverständige O. am 28.04.2021 ein weiteres Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 21.04.2021 erstattet. Es bestehe keine höhergradige chronische venöse Insuffizienz klassischer Genese durch Klappen-Insuffizienz, die Ödembildung sei als gering bis mäßig einzustufen. Unter Einhaltung der grundsätzlichen Therapiegrundsätze (Rückfettung der Haut, Tragen von Kompressionssystemen) sei eine reguläre Lebensführung mit Teilhabe am Erwerbsleben möglich. Es bestehe ein über sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten, wobei im Rahmen regelmäßiger Pausen die Möglichkeit zur zwischenzeitigen Beinhochlagerung für ca. 15 bis 30 Minuten gegeben werden müsse. Auf weitere gerichtliche Nachfrage hat der Sachverständige O. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.07.2021 klargestellt, dass der Kläger zwar regelmäßige Pausen benötige, um seine Beine hochzulagern, hierfür aber die persönliche Verteilzeit von ca. sieben Minuten pro Arbeitsstunde ausreichend sei. Mit Urteil vom 11.02.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kammer folge den Feststellungen der gerichtlich gehörten Sachverständigen. Deren auf ihren jeweiligen Fachgebieten gestellte Diagnosen stünden in Übereinstimmung mit den vorgetragenen Beschwerden sowie den Befunden und Diagnosen der behandelnden Ärzte. Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich sechs Stunden und mehr mit den üblichen Arbeitspausen unter den sonstigen betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Es werde ausdrücklich eine Einsetzbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der beschriebenen Leistungseinschränkungen gesehen. Es bestünden keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen, in nennenswerter Weise beeinträchtigt sei. Insbesondere sei der Kläger in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu werden, da er jenseits der gesetzlich eingeräumten Pausen keine weiteren Pausen benötige, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Die aus gesundheitlichen Gründen notwendige Hochlagerung/Positionsänderung der Beine könne hinreichend in der zur Verfügung stehenden persönlichen Verteilzeit durchgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen. Gegen das am 31.05.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2022 Berufung eingelegt. Es bestünden erhebliche Beeinträchtigungen; so könnten schon keine mittelschweren Tätigkeiten mehr ausgeübt werden, zudem seien Arbeiten überwiegend im Sitzen zu verrichten. Eine Beinhochlagerung müsse jederzeit möglich sein; dies korrespondiere nicht mit den persönlichen Verteilzeiten; vielmehr seien deutlich höhere Pausenanteile notwendig. Er könne somit nicht mehr unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dass eine Einschränkung der Wegefähigkeit vorliege, folge auf dem anerkannten Merkzeichen G. Insgesamt erscheine die Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens eines Arbeitsmediziners sinnvoll, damit alle Fachgebiete bewertet werden könnten. Die Darstellung von A. seien nicht in Gänze zutreffend. Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.02.2022 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2017 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf das Vorbringen in dem Verfahren erster Instanz sowie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung hätten zuletzt im Januar 2020 vorgelegen. Altersrente für schwerbehinderte Menschen könne frühestens und mit Abschlag ab dem 01.07.2025 bezogen werden. Der Senat hat bei der Praxis L./R. (vom 12.09.2022), bei V. (vom 13.09.2020) und dem Allgemeinmediziner B. (vom 28.12.2022) Befundberichte eingeholt. Sodann hat der Senat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen-unfallchirurgischen Gutachtens von A. (vom 25.08.2023). Dieser hat auf seinem Fachgebiet eine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen bei Gonarthrose beidseits und Schwellungszuständen der Beine im Sinne einer wassersüchtigen Schwellung rechts mehr als links, sowie eine Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei eben beginnendem Verschleißleiden festgestellt. Das Tragen von zumindest leichten Stützstrümpfen sei zumutbar und auch möglich, alleine durch normale Socken werde die Schwellung derart zurückgedrängt, dass in den entsprechenden Hautbezirken ein normaler Umfang bestehe. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Gerüsten und Leitern, unter besonderen Witterungseinflüssen oder Temperaturschwankungen sowie unter besonderem Zeitdruck. Unter diesen Voraussetzungen sei es dem Kläger noch möglich, täglich vollschichtig und unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten. Es sei zumutbar, ein Kompressionssystem im Bereich der Unterschenkel zu tragen. Die Gehfähigkeit sei zwar eingeschränkt, Strecken von täglich etwas mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten seien dem Kläger aber zumutbar. Vom 22.02.2024 bis 14.03.2024 absolvierte der Kläger zu Lasten der Beklagten eine stationäre Reha im Rehazentrum M.. Nach dem Entlassungsbericht vom 19.03.2024 wurde der Kläger mit einem Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen. Im Erörterungstermin vom 27.09.2024 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Ebenfalls haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe: A. Der Senat kann durch den Berichterstatter allein (155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Bei der Ausübung seines dahingehenden Ermessens (hierzu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 08.11.2007 – B 9/9a SB 3/06 R –, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 29.01.2019 – B 2 U 5/18 R –, juris, Rn.11 ff.) hat der Senat berücksichtigt, dass die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Zudem ist die Sach- und Rechtslage im Termin vom 27.09.2024 bereits ausführlich erörtert worden; neue wesentliche Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art sind von den Beteiligten nicht aufgeworfen worden. B. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 144 Abs. 1 SGG) und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2017 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil die Entscheidung rechtmäßig ist (§ 54 Abs. 2 SGG). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt (Satz 1 Nr. 2) und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben – sog. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen – (Satz 1 Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert ist außerdem, wer teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zu Verfügung steht und auch vom Rentenversicherungsträger nicht angeboten werden kann. Dann ist eine sog. Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu bewilligen; das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit die gesetzlichen Vorgaben durch Richterrecht ergänzt (Beschluss vom 10.12.1976 – GS 2/75 –, juris, Rn. 66 ff., vgl. auch Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Auflage, Stand: 01.04.2021, § 43 Rn. 265 m.w.N.). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Diesen Grundsätzen entsprechend kann der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht beanspruchen. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend und ausführlich die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs unter Würdigung der im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten der erfahrenen Sachverständigen Q., X., O. und E. verneint, die nach eingehenden Untersuchungen des Klägers auf ihren jeweiligen Fachgebieten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass dieser insbesondere unter Berücksichtigung der festgestellten psychiatrischen Erkrankung noch in der Lage ist, unter bestimmten, näher benannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten. Dabei hat insbesondere der zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts gehörte Sachverständige O. in Übereinstimmung mit Q. und X. schlüssig ausgeführt, dass eine höhergradige venöse Insuffizienz gerade nicht vorliegt und die vorhandenen Beeinträchtigungen durch Kompressions-Systeme gut und komplikationslos behandelbar sind. Er hat weiter überzeugend ausgeführt, dass zwar eine Beinhochlagerung in Abständen erforderlich ist, dies aber innerhalb der sog. persönlichen Verteilzeit umsetzbar ist. Einen weiteren, über die normalen Arbeitspausen hinausgehenden Pausenbedarf hat D. nicht für erforderlich gehalten. Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Q., X. und auch E.. Die Befunde der behandelnden Ärzte waren den Sachverständigen dabei bekannt und sind von ihnen in ihre Überlegungen und Bewertungen eingeflossen; dennoch haben alle gerichtlichen Sachverständigen einen betriebsunüblichen Pausenbedarf ebenso wie eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens nicht erkennen können. Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten und im Rahmen des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von U. und H.. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Ausführungen im Urteil des SG, die er sich nach Überprüfung zu eigen macht, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben dieses Leistungsvermögen bestätigt. Bei zuletzt im Januar 2020 vorliegenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung kommt es auf danach eingetretene Verschlimmerungen nicht an; die behandelnden Ärzte L./R und V. haben aber ohnehin angegeben, dass die Befunde konstant geblieben sind. Der vom Senat beauftragte Sachverständige A. hat zudem die Einschätzungen der im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen ausdrücklich und vollständig bestätigt. Er hat insbesondere die Ausführungen von O. geteilt, wonach die Schwellneigung durch einfache Kompressions-Systeme behandelbar ist und keinen Einfluss auf das quantitative Leistungsvermögen hat, ebenso hat A. dadurch keinen besonderen Pausenbedarf erkennen können. A. hat das von ihm beschriebene über sechsstündige Leistungsvermögen schließlich auch durchgängig seit Antragstellung im Juli 2016 so eingeschätzt. Dieses Ergebnis ist durch die im Januar/Februar 2024 absolvierte Reha aktuell nochmals nachdrücklich bestätigt worden. Auch nach Abschluss dieser Maßnahme wurde – unter ausdrücklicher Erwähnung und Würdigung der Schwellneigung der Beine – weiter ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angegeben. Dagegen hat der Kläger zuletzt auch nichts mehr eingewandt. Weitere Befunde, die eine andere Einschätzung des Leistungsvermögens auch für die Zeit vor Februar 2020 belegen, hat der Kläger nicht vorgelegt. Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme sieht sich der Senat auch nicht veranlasst, weitere Beweiserhebungen durchzuführen. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI). Er erfüllt bereits die Grundvoraussetzung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, denn er ist nach dem 02.01.1961 geboren. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).