Urteil
B 2 U 5/18 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einzelrichterentscheid nach § 155 Abs. 3, 4 SGG ist unzulässig, wenn objektiv eine Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.
• Der Vorsitzende oder Berichterstatter hat in Ausübung seines Ermessens zu prüfen, ob eine Entscheidung durch den gesamten Senat geboten ist; diese Prüfung ist unter Berücksichtigung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter vorzunehmen.
• Liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der den gesetzlichen Richter verletzt, führt dies grundsätzlich zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht; eine Ausnahme für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur bei eindeutig rechtlich gebundener Entscheidung in Betracht.
• Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an; insbesondere ist offen, inwieweit die Länge der Wegstrecke von einem dritten Ort im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg eine Rolle spielt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit konsentierter Einzelrichterentscheidung bei Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung • Ein Einzelrichterentscheid nach § 155 Abs. 3, 4 SGG ist unzulässig, wenn objektiv eine Divergenz i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. • Der Vorsitzende oder Berichterstatter hat in Ausübung seines Ermessens zu prüfen, ob eine Entscheidung durch den gesamten Senat geboten ist; diese Prüfung ist unter Berücksichtigung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter vorzunehmen. • Liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der den gesetzlichen Richter verletzt, führt dies grundsätzlich zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht; eine Ausnahme für eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur bei eindeutig rechtlich gebundener Entscheidung in Betracht. • Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an; insbesondere ist offen, inwieweit die Länge der Wegstrecke von einem dritten Ort im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg eine Rolle spielt. Die Klägerin, bei einem Arbeitgeber in H. beschäftigt, fuhr am 26.4.2012 zur Wohnung ihres ehemaligen Lebensgefährten in E., um persönliche Sachen und Sommerreifen abzuholen. Am 27.4.2012 fuhr sie von E. direkt zur Arbeitsstätte in H. und erlitt auf dieser Fahrt einen Unfall. Der Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen mit der Begründung ab, die Fahrt habe nicht auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII stattgefunden, da die Strecke von E. zur Arbeitsstätte mit 123 km deutlich länger gewesen sei als der übliche Weg von ihrer Wohnung (28,4 km) und der Aufenthalt in E. überwiegend eigenwirtschaftlich motiviert gewesen sei. Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht; das Landessozialgericht hob dies auf und wies die Klage ab, wobei der Berichterstatter des LSG im Einverständnis der Parteien als Einzelrichter entschied. Die Klägerin legte Revision ein und rügte insbesondere eine fehlerhafte Anwendung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und die rechtsfehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts. • Zulässigkeit der Revision und Zurückverweisung: Der Senat stellt fest, dass der Berufungsentscheidung ein Verfahrensmangel hinsichtlich der Besetzung zugrunde liegt, weil objektiv eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG und zudem grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen, sodass der Berichterstatter nicht ermessensfehlerfrei anstelle des Senats hätte entscheiden dürfen. • Ermessensausübung nach § 155 Abs. 3, 4 SGG: Die Entscheidung des Vorsitzenden oder Berichterstatters setzt ein pflichtgemäßes Ermessen voraus, ob die Angelegenheit an den gesamten Senat gehört. Regelmäßig dürfen nur Verfahren ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten von einem Einzelrichter entschieden werden; bei Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung ist eine Einzelentscheidung regelmäßig ausgeschlossen. • Divergenz und materielle Rechtsfrage: Der Berichterstatter wich materiellrechtlich von BSG-Rechtsprechung ab, indem er allein auf den Aufenthaltszweck am dritten Ort abstellte und nicht klärte, ob die zusätzliche Wegstrecke unverhältnismäßig länger war. Nach früherer und jüngerer Rechtsprechung des BSG kann die Länge der Strecke vom dritten Ort im Verhältnis zum üblichen Weg maßgeblich sein; die Voraussetzungen sind nicht abschließend geklärt und bedürfen höchstrichterlicher Klärung. • Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen: Das Berufungsgericht hat nicht selbst Feststellungen zur konkreten Länge der Wegstrecken getroffen, sondern lediglich Behauptungen wiedergegeben; damit fehlt eine tragfähige tatsächliche Grundlage für eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Der Verstoß gegen die Vorschriften zur Besetzung ist ein von Amts wegen zu beachtender absoluter Revisionsgrund nach § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO und rechtfertigt die Zurückverweisung an das Landessozialgericht zur ordnungsgemäßen Entscheidung und Sachverhaltsaufklärung. • Keine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht: Eine solche wäre nur möglich, wenn aufgrund eindeutiger rechtlicher Bewertung bei geklärtem Sachverhalt nur ein Ergebnis in Betracht käme; hier fehlen sowohl klärende Tatsachenfeststellungen als auch eine rechtlich alternativlose Lösung. • Kostenentscheidung: Das LSG hat über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.8.2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Grund hierfür ist ein erheblicher Verfahrensmangel: Der Berichterstatter des LSG entschied als konsentierter Einzelrichter, obwohl objektiv eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und grundsätzliche Bedeutungsfragen vorlagen, sodass die Voraussetzungen für eine Einzelrichterentscheidung gemäß § 155 Abs. 3, 4 SGG nicht gegeben waren. Zudem fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Länge der Wegstrecken, die für die Prüfung des Versicherungsschutzes nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII maßgeblich sind. Das Landessozialgericht wird nun den Sachverhalt ordnungsgemäß aufklären und in korrekter Besetzung über die Frage des Versicherungsschutzes entscheiden; über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das LSG zu befinden.