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Beschluss

L 8 R 400/24 B ER und L 8 R 401/24 B Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0620.L8R400.24B.ER.UND.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2024 geändert, soweit mit ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Eilverfahren zur Hälfte. Kosten des Beschwerdeverfahrens um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2024 geändert, soweit mit ihm die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Die gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Eilverfahren zur Hälfte. Kosten des Beschwerdeverfahrens um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht zu erstatten. Gründe Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) vom 03.05.2024, mit dem dieses abgelehnt hat, ihm einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beendigung einer von ihm beim Berufsförderungswerk X. (BfW) absolvierten beruflichen Integrationsmaßnahme zu gewähren sowie Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. 1. Soweit sich der Antragsteller gegen die Aufhebung der Integrationsmaßnahme wendet, bedarf es eines Eilrechtsschutzes nicht mehr. Der von ihm am 29.04.2024 gegen den Aufhebungsbescheid vom 02.04.2024 erhobene Widerspruch entfaltet gem. § 86a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ipso iure aufschiebende Wirkung, so dass die Maßnahme bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides fortzusetzen ist. Erst einer etwaigen Anfechtungsklage gegen einen ggfs. zurückweisenden Widerspruchsbescheid käme gem. § 86 Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Da die Antragsgegnerin dies auf Hinweis des Senates vom 04.06.2024 mit Schriftsatz vom 18.06.2024 anerkannt hat, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine (allein statthafte) Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung: LSG NRW Beschl. v. 28.08.2023 – L 11 KR 260/23 B ER – juris Rn. 9 m.w.N.; Beschl. v. 06.09.2023 – L 10 KR 159/23 B ER – juris Rn. 24 m.w.N.; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 254 ff. m.w.N.). 2. Soweit der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, die Integrationsmaßnahme bei einem anderen Maßnahmenträger fortzusetzen, fehlt es der insoweit gem. § 86b Abs. 2 S. 1 SGG begehrten Regelungsanordnung – ungeachtet der fraglichen praktischen Umsetzbarkeit – ebenfalls bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat es verabsäumt, sich zunächst an die Antragsgegnerin zu wenden, dort einen seinem Begehren entsprechen Antrag zu stellen und eine angemessene Bearbeitungszeit abzuwarten (vgl. z.B. BVerwG Beschl. v. 06.07.2022 – 6 VR 1/22 – juris Rn. 5 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 24.06.2019 – L 7 AS 1916/19 ER-B – juris Rn. 6 m.w.N.; Bayerisches LSG Beschl. v. 03.12.2020 – L 18 SB 151/20 B ER – juris Rn. 16 m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 26b; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 86b Rn. 356 m.w.N.; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschl. v. 14.03.2018 – 1 BvR 300/18 – juris Rn. 10 ff.). 3. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren hat das SG zu Unrecht abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält (vgl. z.B. LSG NRW Beschl. v. 13.01.2022 – L 15 U 528/20 – juris Rn. 18 m.w.N.). Der gegen die Aufhebung der Integrationsmaßnahme gerichtete Eilantrag hatte Aussicht auf Erfolg, bis die Antragsgegnerin (erst im Beschwerdeverfahren) die aufschiebende Wirkung des gegen den Aufhebungsbescheid eingelegten Widerspruchs anerkannt hat. Dem Begehren des unvertretenen Antragstellers, das insoweit als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen gewesen wäre, hätte im Zeitpunkt der Entscheidung des SG insoweit (noch) entsprochen werden müssen. Auf die Ausführungen unter 1.) wird verwiesen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von PKH lagen ausweislich der Berechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG vom 19.01.2024 vor. Die Kostenentscheidung im Eilverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren Rechnung. Kosten des Beschwerdeverfahrens um die Bewilligung von PKH werden nicht erstattet (§§ 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO). Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).