Beschluss
1 BvR 300/18
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann zwar ohne förmlichen vorherigen Antrag an die Behörde gestellt werden; es ist jedoch in der Regel ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis gegeben, sodass zuvor Kontakt mit der Behörde geboten sein kann, wenn dies zumutbar und voraussichtlich erfolgreich ist.
• Eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers wäre zwar denkbar, zeigt aber nicht zwangsläufig Willkür des Gerichts; Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Erledigung: Kein Verfassungsrechtsverstoß bei Ablehnung der Kostenerstattung • Die Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Ein Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann zwar ohne förmlichen vorherigen Antrag an die Behörde gestellt werden; es ist jedoch in der Regel ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis gegeben, sodass zuvor Kontakt mit der Behörde geboten sein kann, wenn dies zumutbar und voraussichtlich erfolgreich ist. • Eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers wäre zwar denkbar, zeigt aber nicht zwangsläufig Willkür des Gerichts; Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist. Der Beschwerdeführer meldete sich arbeitsuchend und erhielt eine Meldeaufforderung der Bundesagentur für Arbeit nach § 309 SGB III. Wegen eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses war er am vorgeschlagenen Termin verhindert; er legte Widerspruch ein und beantragte eilweise auf Grundlage von § 86b Abs.1 SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag wurde noch am selben Tag gestellt, ohne zuvor die Behörde telefonisch kontaktiert zu haben. Die Antragsgegnerin verschob den Termin am selben Tag, woraufhin der Beschwerdeführer den Eilantrag für erledigt erklärte und Kosten erstattungsfähig verlangte. Das Sozialgericht wies den Kostenantrag zurück und begründete dies mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschwerdeführer rügte Willkür und Verletzung von Art.3 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Annahmevoraussetzungen für die Beschwerde nach § 93a Abs.2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass Grundrechte verletzt sind. • Willkür im Sinne von Art.3 Abs.1 GG liegt nur vor, wenn eine Entscheidung unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist; ein bloßes alternatives rechtliches Ergebnis reicht nicht. • Das Sozialgericht durfte im Rahmen des nach §193 SGG bestehenden richterlichen Ermessens die Kostenentscheidung dahin gehend treffen, dass Kostenerstattung nicht angemessen ist, weil der Eilantrag ohne vorherigen Versuch, die Behörde zu erreichen, gestellt wurde und daher regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Die Fachgerichtsrechtsprechung und Literatur vertreten überwiegend die Auffassung, dass vor einem Eilantrag ein zumutbarer, einfacher Versuch der außergerichtlichen Klärung vorzunehmen ist; dies ist nicht verfassungswidrig. • Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (Art.3 Abs.1 GG; Art.19 Abs.4 GG) wurden ausreichend beachtet; das Vorbringen des Beschwerdeführers genügte nicht, um eine willkürliche Rechtsanwendung aufzuzeigen. • Die Rügen des Beschwerdeführers blieben in der Substantiierung zurück, insbesondere wurde die Anhörungsrüge nicht gesondert überzeugend behandelt, so dass die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt ist. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die sozialgerichtliche Kostenentscheidung willkürlich oder verfassungswidrig ist. Das Sozialgericht durfte im Rahmen seines Ermessens die Kostenerstattung ablehnen, weil der Antragsteller den Eilantrag stellte, ohne zuvor einen zumutbaren, einfachen Versuch der außergerichtlichen Klärung bei der Behörde zu unternehmen, wodurch es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers genügen nicht, um eine Verletzung von Art.3 GG oder anderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen darzulegen. Daher ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet und die angegriffene Entscheidung unanfechtbar.