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Beschluss

L 8 BA 41/21 B ER Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0621.L8BA41.21B.ER.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.2.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.055,80 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.2.2021 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.055,80 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 22.2.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4.11.2020 zu Recht abgelehnt. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht – wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) – mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.12.2019 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlage UI und ab 2018 die Umlage U2 in Höhe von insgesamt 108.223,20 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich vollumfänglich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Mit ihrer wiederholend vorgetragenen Auffassung, ihre Geschäftsführer seien insbesondere aufgrund ihrer Geschäftsordnung nicht weisungsgebunden, vermag die Antragstellerin schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie sich auf veraltete Rechtsprechung stützt. Dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene Vereinbarungen bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind, ist bereits vom SG mit zahlreichen Nachweisen dargelegt worden und entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG Urt. v. 14.3.2018 – B 12 KR 13/17 R – juris Rn. 22 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines neuen Sachverhalts dahingehend geltend macht, dass ihre Geschäftsführer an einer atypischen stillen Gesellschaft beteiligt seien und deren Einkünfte bei ihr als „gewerbliche Einkünfte“ gelten müssten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, dass die nunmehr geltend gemachten Strukturen zuvor in keiner Äußerung erwähnt worden sind, steht die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft einer (abhängigen) Beschäftigung nicht entgegen (vgl. BSG Urt. v. 24.11.2020 – B 12 KR 23/19 R – juris Rn. 29 m.w.N.). Es ist auch konkret nicht ersichtlich, dass sich hieraus den Geschäftsführern der Antragstellerin die für eine selbstständige Tätigkeit notwendige Rechtsmacht vermittelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).