Urteil
L 3 R 953/17 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0614.L3R953.17.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.10.2017 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2017 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.10.2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2017 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit (KEZ) für ihre Tochter L für die Zeit vom 01.02.1982 bis zum 31.03.1983. Die am 00.00.1952 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1982 verbeamtete Lehrerin und hatte bis zu diesem Zeitpunkt 66 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Darüber hinaus sind KEZ von April 1981 bis Januar 1982 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) vom 08.03.1981 bis zum 31.01.1982 für die am 00.03.1981 geborene Tochter L gespeichert. Am 22.08.2013 beantragte die Klägerin die Feststellung von KEZ und BÜZ für die Kinder L, geb. am 00.03.1981 und I, geb. am 00.06.1983. Nach der von der Klägerin vorgelegten „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und Berechnung des Ruhegehaltsatzes nach Übergangsrecht“ vom 05.07.2012 war die Klägerin wie folgt tätig: von September 1978 bis April 1980 Beamtin auf Widerruf vom 01.08.1980 bis zum 03.05.1981 privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (in Teilzeit 24/28) vom 04.05.1981 bis zum 06.09.1981 „unbez.Url.“ vom 07.09.1981 bis zum 31.01.1982 privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (14/27) vom 01.02.1982 bis zum 31.07.1982 Beamtendienstzeit Kindererziehung Teilzeit 14/27 vom 01.08.1982 bis zum 13.06.1983 Urlaub ohne Dienstbezüge Kindererziehung vom 14.06.1983 bis zum 13.12.1983 Erziehungszeit bis zum 6. Monat, Urlaub ohne Dienstbezüge vom 14.12.1983 bis zum 21.08.1993 Urlaub ohne Dienstbezüge Kindererziehung vom 23.08.1993 bis zum 31.07.2012 Beamtendienstzeit (Teilzeit) Der Ruhegehaltssatz, der sich hieraus errechnet, beträgt 39,81 v.H.. Mit Bescheid vom 02.09.2013 merkte die Beklagte KEZ vom 01.04.1981 bis zum 31.01.1982 (für L) und vom 01.07.1983 bis zum 30.06.1984 (für I) sowie BÜZ vom 08.03.1981 bis zum 31.01.1982 (für L) und vom 14.06.1983 bis zum 13.06.1993 (für I) vor. Zu KEZ für L von Februar bis März 1982 und BÜZ für L vom 01.02.1982 bis zum 07.03.1991 wurde vermerkt: abzulehnende Zeit, gleichwertiges Alterssicherungssystem. Nach Erteilung einer Rentenauskunft im Januar 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beanstandete, dass für L nicht die 2014 erweiterte Mütterrente angerechnet worden sei. Mit Bescheid vom 19.01.2015 änderte die Beklagte die zuvor festgestellten Zeiten ab. Sie führte aus, dass aufgrund einer Rechtsänderung die ursprünglich berücksichtigten KEZ und BÜZ für L und I ab dem 01.04.1984 nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Anmerkung: richtig ist der 01.02.1982, so auch in weiteren Schreiben der Beklagten), da die Klägerin Beamtin sei, und für diese Zeiten Versorgungsanwartschaften erworben worden seien. Hiergegen erhob die Klägerin am 16.02.2015 Widerspruch. Mit der Neuregelung der KEZ für L sei sie nicht einverstanden. Für L habe sie keine Anwartschaften auf Versorgung aufgrund Erziehung erhalten, daher seien für L 24 Monate KEZ ab Geburt anzuerkennen. Mit Schreiben vom 05.03.2015 wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass die Anerkennung von KEZ ausgeschlossen sei, wenn Versorgungsanwartschaften erworben worden seien, die „gleichwertig“ zu den KEZ der gesetzlichen Rentenversicherung seien. Seit dem 01.07.2014 habe der Gesetzgeber geregelt, dass beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften als gleichwertig anzusehen seien. Eine Einzelfallprüfung, ob die Berücksichtigung tatsächlich gleichwertig sei, erfolge nicht. Die Vormerkung von KEZ für L sei daher ab dem 01.02.1982 (Beginn des Beamtenverhältnisses) ausgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte erneut aus, dass ab Beginn des Beamtenverhältnisses am 01.02.1982 keine KEZ oder BÜZ anerkannt werden könnten. Hiergegen hat die Klägerin am 31.08.2015 Klage erhoben. Der Gesetzgeber habe mit den Änderungen von § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) eine Doppelversorgung vermeiden wollen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass sie für ein Kind weder KEZ noch eine vergleichbare Versorgungsanwartschaft erhalte. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 19.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2015 abzuändern und für die Zeit vom 01.02.1982 bis 31.03.1983 eine Kindererziehungszeit für das am 00.03.1981 geborene Kind L vorzumerken. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat ausgeführt, dass L außerhalb des Beamtenverhältnisses geboren worden sei und daher auch keine Berücksichtigung finde. Ein Kindererziehungszuschlag werde für L nicht gewährt, da die Klägerin die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. Auch erhalte die Klägerin keinen Kindererziehungsergänzungszuschlag für das Kind L. Die Klägerin und die Beigeladene haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis hierzu am 24.7.2017 schriftlich erteilt. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17.10.2017 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, im Versicherungskonto der Klägerin für die Erziehung der Tochter L KEZ vom 01.02.1982 bis zum 31.03.1983 festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht von den KEZ ausgeschlossen sei, weil sie in der Erziehungszeit ihrer Tochter L keine Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften aufgrund der Erziehung erworben habe. Die Beigeladene habe bestätigt, dass für den hier streitigen Zeitraum keine Zeiten in einem kausalen Zusammenhang mit der Erziehung des ersten Kindes anerkannt worden seien. Die Klägerin habe lediglich eine Versorgung wegen der in diesem Zeitraum teilweise ausgeübten Teilzeittätigkeit erhalten. Soweit solche Zeiten in der Aufstellung der versorgungsrechtlichen Zeiten auch mit dem Vermerk „Kindererziehung“ versehen worden seien, wirke sich dieses nur aus, wenn die Klägerin die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt hätte. Der bloße sonstige Erwerb von beamtenrechtlichen Anwartschaften in der Erziehungszeit genüge nicht für die Anwendung des Ausschlusses in § 56 Abs. 4 SGB VI. Das Sozialgericht hat sich im Übrigen der Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.07.2016 - S 3 R 43/16 angeschlossen. Mit Beschluss gem. § 140 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 21.11.2017 hat das Sozialgericht der Beklagten die Kosten der Klägerin dem Grunde nach auferlegt. Gegen das ihr am 26.10.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.11.2017 Berufung eingelegt. Die Klägerin sei ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Beamtenverhältnisses am 01.02.1982 von der Anrechnung von KEZ ausgeschlossen. Mit der Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI zum 01.07.2014 habe der Gesetzgeber den Kreis der Beamten - wie dies bis Juli 2009 der Fall gewesen sei - von der Anrechnung von KEZ ausschließen wollen. Dies ergebe sich aus der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Änderung des Anrechnungsausschlusses zum 01.07.2014 (BT-Drucksache 18/909, Seite 21). Die Gesetzesbegründung folge den Ausführungen des Bundessozialgerichts im dem Urteil vom 18.10.2005 (Az. B 4 RA 6/05 R). Hiernach liege bei KEZ im Verhältnis zu „befreienden Systemen“ eine „Systemsubsidiarität“ der gesetzlichen Rentenversicherung vor, jedoch keine „Einzelfallsubsidiarität“. Auf eine Einzelfallprüfung komme es daher auch im vorliegenden Fall nicht an. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Regelungswillens des Gesetzgebers könne es nur darum gehen, ob ein Versicherter in dem anderen Alterssicherungssystem generell Versorgungsanwartschaften während und aufgrund der Kindererziehung erwerben könne und nicht darum, ob diese im Einzelfall tatsächlich erworben worden seien und zu einer zahlbaren Versorgungsleistung geführt hätten. Sehe das andere Alterssicherungssystem Versorgungsanwartschaften während und aufgrund der Erziehung vor, gälten diese, sofern sie sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richteten, stets als gleichwertig. Bei der Auslegung der Vorschrift habe das Sozialgericht nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift abstellen dürfen, sondern auch und vor allem die Regelungsabsicht des Gesetzgebers berücksichtigen müssen (hierzu: BVerfG vom 26.09.2011 - Az. 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07 - in juris und NJW 2012, 669). Vorliegend sei die Anrechnung von KEZ nach alledem weiterhin ausgeschlossen, weil die beamtenrechtlichen Regelungen für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder die Anrechnung der ersten sechs Lebensmonate eines Kindes als ruhegehaltfähige Dienstzeit vorsähen. Für die Beurteilung des Anrechnungsausschlusses in der Rentenversicherung bei einem Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Alterssicherungssystem sei nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes abzustellen, sondern auf den Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem (anderen) Alterssicherungssystem. Ab Beginn des Beamtenverhältnisses seien KEZ nicht in der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.10.2017 sowie den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Bescheid vom 19.12.2017 hat die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.01.2018 bewilligt. In die Berechnung dieser Rente wurden für die Tochter L KEZ von April 1981 bis Januar 1982 und BÜZ vom 08.03.1981 bis zum 31.01.1982 einbezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 53 140652 L 524) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, weitere KEZ für die Tochter L vom 01.02.1982 bis zum 31.03.1983 zu berücksichtigen. Nachdem der Klägerin mit Bescheid vom 19.12.2017 Regelaltersrente bewilligt worden war, ist Gegenstand dieses Rechtsstreits die Gewährung einer höheren Altersrente. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich den Vormerkungsbescheid vom 19.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2015 angefochten und die Vormerkung weiterer KEZ für die Erziehung der Tochter L begehrt. Jedoch ist nach Erteilung des Rentenbescheides das Rechtsschutzbedürfnis für eine Korrektur des Vormerkungsbescheides entfallen. Durch die Übernahme der in dem Vormerkungsbescheid festgestellten rentenrechtlichen Zeiten in den Bescheid über die Bewilligung der Regelaltersrente hat der Vormerkungsbescheid seine Beweissicherungsfunktion verloren. Das anhängige Klageverfahren findet seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis, dessen vorbereitender Klärung der bis dahin angefochtene Vormerkungsbescheid gedient hatte. Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbare Anwendung mit der Folge, dass der Rentenbescheid als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit er auf den ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Eines gesonderten Widerspruchsverfahrens gegen den einbezogenen Rentenbescheid bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 23/14 R m.w.N.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von KEZ für die Zeit ab dem 01.02.1982, denn zu diesem Zeitpunkt wurde sie Beamtin und ist seither von der Anrechnung von KEZ ausgeschlossen. Nach § 56 Abs. 1 SGB VI wird eine Kindererziehungszeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes (S. 1) angerechnet, wenn - die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (S. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2), - die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (S. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3), - und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (S. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI n.F. sind Kindererziehungszeiten - abweichend von § 56 Abs. 1 SGB VI - für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder auf 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt begrenzt. Die Klägerin erfüllt die ersten beiden Voraussetzungen. Die Erziehung der Tochter L erfolgte auch in der hier streitigen Zeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und es liegt ausweislich der im Versicherungskonto der Klägerin gespeicherten Daten eine „Erklärung zu überwiegenden Erziehung des anderen Elternteils“ vom 27.01.2006 vor. Die Klägerin ist aber von der Anrechnung dieser Zeiten ab dem 01.02.1982 nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Hiernach sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, die während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift wäre die Klägerin nicht von der Anrechnung ausgeschlossen, denn sie hat für die Tochter L keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben. In der Versorgung der Klägerin sind keine Anteile für die Erziehung der Tochter enthalten. Weder wurden sechs Monate einer Zeit der Kindererziehung in die Berechnung der Dienstzeit einbezogen (die Tochter L war bereits sechs Monate alt, als die Klägerin verbeamtet wurde), noch enthält die Versorgung nach der Auskunft der Beigeladenen einen Kindererziehungszuschlag oder einen Kindererziehungsergänzungszuschlag. Nach Sinn und Zweck der Ausschlussregelung für Beamte besteht jedoch Anlass zu einer - vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachteten (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.04.1997 – 1 BvL 11/96) - vom Wortlaut abweichenden Auslegung. Der Gesetzgeber wollte Beamte vollständig von der Anrechnung von KEZ ausschließen. Dies ergibt sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz; RVLG) vom 25.3.2014 (BT- Drucks. 18/909 S. 21 zu Nr. 3). Hiernach sollte für die Berücksichtigung von KEZ und BÜZ im Hinblick auf die Beamtenversorgung der Rechtszustand wiederhergestellt werden, der vor der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetzes (SGB4uaÄndG 2009) vom 15.7.2009 (BGBl I 1939 <aF>) bestanden hat. Bis zu dieser Änderung waren Personen von der Anrechnung von KEZ und BÜZ ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit u.a. zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personen, das waren Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, gehörten. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 10.10.2018 – B 13 R 20/16 R und schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt: „Nach der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung des § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007, BGBl I 554) waren Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit u.a. zu den in § 5 Abs 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörten oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Für Beamte war damit ein eindeutiger Ausschlusstatbestand vorgesehen; sie zählen nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB VI ohne weitere Voraussetzungen zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Personen. Nicht für diese, sondern für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen hat der 4. Senat des BSG eine die Ausschlussregelung verfassungskonform einschränkende Auslegung des damaligen § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI vorgenommen (Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 6/05 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 3). Im Fall einer wegen entgeltlicher Beschäftigung versicherungspflichtigen, hiervon aber wegen der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI befreiten Klägerin hat er den Ausschluss von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn Kindererziehungszeiten "systembezogen annähernd gleichwertig" in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt würden. In Reaktion auf diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 31.1.2008 - B 13 R 64/06 R - BSGE 100, 12 = SozR 4-2600 § 56 Nr 6), hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 22.7.2009 die Ausschlussregelung des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI im SGB4uaÄndG 2009 neu gefasst. Nunmehr waren Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie "während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften (…) oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehungszeit nach diesem Buch." (BSG Urteil vom 16.06.2015 – B 13 R 23/14 R – Rdz 23) … Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden (BT-Drucks 18/909 S 21 zu Nr 3), sollten mit dem RVLG "Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden." Denn, so die Entwurfsbegründung, die Beamtenversorgung erbringe systembezogen Leistungen für die Kindererziehung. Allerdings ist die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.3.2014 dazu enthaltene Formulierung nicht in die Endfassung des Gesetzes übernommen worden. Sie sah vor, dass der bisher in § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI aF von der Anrechnung der Erziehungszeit pauschal ausgenommene Kreis der "in § 5 Abs 4 genannten Personen" wieder um die in § 5 Abs 1 SGB VI genannten versicherungsfreien Personen erweitert wird (vgl BT-Drucks 18/909 S 7 zu Art 1 Nr 3). Durch eine solche erneute Anknüpfung an den Status als Beamter während der Erziehungszeit hätte von vorneherein kein Zweifel darüber entstehen können, ob es auf den zeitgleichen Umfang bzw die rechtliche Einordnung der jeweiligen Zeiten ankommen soll. Die nunmehr geltende Gesetzesfassung geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 21.5.2014 (BT-Drucks 18/1489 S 5 a 1 c) zurück. Anlass, von einer auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten eingeschränkten Fiktion des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI auszugehen, besteht deshalb jedoch nicht. Denn an dem von der Bundesregierung geäußerten Gesetzeszweck hat der Ausschuss festgehalten. Vielmehr sollte mit der Regelung in Nummer 3 - anstelle der Ergänzung in Nummer 2 - nur der ausgeschlossene Personenkreis klarer bestimmt und begrenzt werden. Es sollte einerseits sichergestellt werden, dass nicht nur für Beamte, sondern auch für weitere Personengruppen - zum Beispiel von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Nr 2 SGB VI befreite Lehrkräfte mit Versorgungsanrechten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen - der ursprüngliche Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs 4 SGB VI durch das SGB4uaÄndG vom 15.7.2009 wiederhergestellt wird (BT-Drucks 18/1489 S 26 zu Buchst c). Auch für diese Personengruppe habe sich - so der Ausschuss - herausgestellt, dass eine unzweifelhafte und eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht möglich sei und es infolgedessen zu Doppelanrechnungen kommen könne. Andererseits sollte verhindert werden, dass auch andere Personenkreise etwa nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB VI (satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften) ebenso generell von der Anrechnung ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (BT-Drucks aaO). Eine Begrenzung der Gleichwertigkeitsfiktion in § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI auf zeitlich kongruent angerechnete Erziehungszeiten kommt damit nicht ansatzweise zum Ausdruck. Vielmehr widerspräche sie dem bezweckten pauschalen Ausschluss der Beamten. Da im Übrigen mit dem RVLG zugleich der Höchstumfang der Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind von bislang 12 auf 24 Monate erhöht wurde, kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber eine umfassende Ausschlussregelung - auch im Hinblick auf diesen zeitlich erhöhten Umfang - treffen wollte." Dies gilt auch in Fällen wie vorliegend. Dass sich die Zeit der Erziehung der Tochter L in der beamtenrechtlichen Versorgung der Klägerin nicht erhöhend auswirkt, hat seine Ursache allein in der Ausgestaltung der Regelungen zur Berücksichtigung der Erziehung von Kindern in der beamtenrechtlichen Versorgung. Da diese Regelungen kraft Gesetzes als annähernd gleichwertig gelten, ist im Einzelfall nicht zu prüfen, ob und inwieweit sich die Erziehung eines Kindes in der beamtenrechtlichen Versorgung auswirkt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind der Beklagten nicht aufzuerlegen, da sie obsiegt hat. Insofern ist auch der Beschluss des Sozialgerichts vom 21.11.2017 aufzuheben. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil noch nicht hinreichend geklärt ist, ob Beamte auch dann von weiteren KEZ in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen sind, wenn für ein Kind, das auch noch während der Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses erzogen wurde, keine Anwartschaft auf Versorgung auf Grund der Erziehung in die beamtenrechtliche Versorgung eingeflossen ist.