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Urteil

B 13 R 20/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elternteile, die während der Erziehungszeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben, sind nach § 56 Abs.4 Nr.3 Halbsatz 2 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, ohne dass dafür ein detaillierter quantitativer Vergleich der Zeiten erforderlich ist. • Die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs.4 Nr.3 Halbsatz 2 SGB VI, die Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig gelten lässt, ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 GG. • Ein früherer Feststellungsbescheid über Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten kann wegen der nachträglichen Gesetzesänderung aufgehoben werden; die Aufhebung ist nach § 149 Abs.5 SGB VI zulässig.
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Kindererziehungszeiten bei beamtenrechtlicher Versorgung (§56 Abs.4 Nr.3 SGB VI) • Elternteile, die während der Erziehungszeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben haben, sind nach § 56 Abs.4 Nr.3 Halbsatz 2 SGB VI von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, ohne dass dafür ein detaillierter quantitativer Vergleich der Zeiten erforderlich ist. • Die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs.4 Nr.3 Halbsatz 2 SGB VI, die Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig gelten lässt, ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG oder Art.6 GG. • Ein früherer Feststellungsbescheid über Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten kann wegen der nachträglichen Gesetzesänderung aufgehoben werden; die Aufhebung ist nach § 149 Abs.5 SGB VI zulässig. Die Klägerin, geb. 1951, war von 1973 bis 2006 als Lehrerin im Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt und hat drei Kinder (1978, 1984 Zwillinge) erzogen. Ab 1.7.2006 bezieht sie ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz; bei der Versorgung wurden jeweils kurze Zeiten der Kindererziehung (bis zu sechs Monate pro Kind) berücksichtigt; sie erhält zudem eine pauschalierte Mindestversorgung. Die Beklagte stellte 2010 Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die drei Kinder fest, hob diese Feststellung jedoch mit dem Rentenbescheid 2014 auf, weil nach der seit 1.7.2014 geltenden Regelung des § 56 Abs.4 Nr.3 SGB VI Eltern mit beamtenrechtlicher Versorgung von einer Anrechnung ausgeschlossen seien. Die Klägerin focht dies an und machte einen Anspruch auf höhere Altersrente geltend; das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügt, die pauschale Fiktion der Gleichwertigkeit verkenne die faktische Unterberücksichtigung der Erziehungszeiten in ihrem Ruhegehalt und verstoße gegen Art.3 GG. • Anwendbares Recht und Tatbestandsvoraussetzungen: Für die Frage der Anrechnung gelten §56 SGB VI i.V.m. §249 SGB VI (Fassung ab 1.7.2014). Kindererziehungszeiten sind grundsätzlich anrechenbar, für vor 1992 geborene Kinder jedoch auf 24 Monate begrenzt. • Ausschlussgrund nach §56 Abs.4 Nr.3 Halbs.2 SGB VI: Wortlaut und Systematik geben eine gesetzliche Fiktion vor, wonach Versorgungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig gelten; daher kommt es auf einen konkreten quantitativen oder qualifizierten Vergleich der Zeiten nicht an. • Auslegung und Gesetzeszweck: Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber eine eindeutige, pauschale Abgrenzung gegenüber der Beamtenversorgung wollte, um Doppelanrechnung zu vermeiden; die Halbsatz-2-Fiktion entspricht diesem Regelungsziel. • Systemunterschiede der Altersvorsorge: Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung sind strukturell verschieden (andere Finanzierung, Prinzipien, verfassungsrechtliche Verankerung), sodass eine systemübergreifende Gleichbehandlung nicht gefordert ist. • Verfassungsmäßigkeit: Die Regelung steht im Einklang mit Art.3 Abs.1 GG; eine Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe (systembezogene Abgrenzung, Vermeidung von Doppelversorgung, Finanzierungslage) gerechtfertigt; Art.6 GG begründet keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. • Keine Vorleistung bzw. besonderer Schutzbedürftigkeit: Anders als bei von der Versicherungspflicht befreiten Personen fehlt es an einer besonderen Benachteiligung oder Vorleistung, die einen Ausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigen würde. • Aufhebung des Vormerkungsbescheids: Die Aufhebung des Vormerkungsbescheids von 2010 ist nach §149 Abs.5 SGB VI wegen der geänderten gesetzlichen Regelung zulässig; damit kann die Klägerin sich nicht mehr auf die frühere Feststellung berufen. Die Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zusätzliche Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie während der Erziehungszeiten Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben hat und §56 Abs.4 Nr.3 Halbsatz 2 SGB VI diese Versorgungen als systembezogen annähernd gleichwertig fingiert. Die pauschale Regelung dient der Vermeidung von Doppelanrechnung und ist nach Ansicht des Gerichts verfassungsgemäß; Unterschiede in der konkreten Höhe der beamtenrechtlichen Berücksichtigung rechtfertigen keinen durchgreifenden Ausgleich über das System der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Vormerkungsbescheid wurde zu Recht aufgehoben; die Kostenentscheidung bleibt zugunsten der Parteien ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.