Urteil
L 17 U 641/18 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0609.L17U641.18.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Der am 00.00.1951 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 18.03.2015 als Geschäftsführer der N GmbH, einem im Lebensmittelgroßhandel tätigen Unternehmen, bei der Beklagten versichert. In den Tagen vor dem streitigen Ereignis vom 18.03.2015 versuchte der in diesem Zeitpunkt 79-jährige Täter, der drei Tage nach diesem Ereignis an Schussverletzungen, die er sich selbst zugefügt hat, verstorbene A Q, am 15.03.2015 telefonisch Kontakt zum Kläger aufzunehmen, der am selben Tag zurückrief. Dies ergab die polizeiliche Auswertung der Festnetz- und Mobilfunkdaten im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Bochum zu Az.: 30 Js 67/15 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Einen weiteren Anruf erhielt der Kläger vom Täter am 18.03.2015 um 10.52 Uhr. Nach Darstellungen des Klägers im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 14.12.2015 bat der Täter ihn um ein Treffen. Er habe dem Täter auf dieses Bitten hin gesagt, er sei jeden Tag auf der Arbeit erreichbar. Nach weiterer Aussage des B R im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 18.03.2015 sei er, der R, mit dem Q an diesem Tag morgen in einem Café in der Herner Innenstadt gewesen. Man habe zwei Kaffee getrunken und sich unterhalten. Danach sei man auf dem Weg in ein weiteres Café gewesen. Zwischen 10.15 Uhr und 10.20 Uhr habe der Q einen Anruf bekommen, von wem, wisse er, der R, nicht. Der Q habe dann plötzlich keine Zeit mehr gehabt und gesagt, er müsse jetzt etwas erledigen. Das Treffen zwischen dem Kläger und dem Täter fand vormittags am 18.03.2015 statt. Der Täter suchte den Kläger dazu in dessen Büro in der Firma N GmbH in einem Raum im hinteren Bereich des Gebäudes auf. Der Kläger und der Täter tranken zunächst zusammen Kaffee. Vorübergehend befand sich auch der C E, ein Mitarbeiter des Klägers, mit im Raum und unterhielt sich mit den Anwesenden. Gemäß der Aussage des C E in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 18.03.2015 sei dieser dann aber vom Kläger gebeten worden, das Zimmer zu verlassen, da der Kläger mit dem Täter „was Privates“ zu besprechen habe. Nachdem der E das Büro verlassen hatte und nach Ablauf einiger weiterer Minuten (so die Aussage des E) schoss der Täter dann auf den Kläger und anschließend auch auf sich selbst. Durch die Schüsse erlitt der Kläger schwere körperliche Verletzungen. Der Täter erlag seinen Verletzungen am 21.03.2015 im Krankenhaus, ohne dass er vorher noch befragt werden konnte. Die zum Tatort hinzugerufene Polizei nahm daraufhin sofort die Ermittlungen zu Az.: 30 Js 67/15 auf. Gemäß dem noch am 18.03.2015 gefertigten Tatortbericht war der Tresor im Büro des Klägers zwar geöffnet, aber bis auf einige Papiere leer. Ein Schlüssel steckte nicht im Tresor. Gemäß des Obduktionsprotokolls vom 24.03.2015 habe der verstorbene Täter den Kläger, seinen ehemaligen Geschäftspartner, in dessen neuen Geschäftsräumen aufgesucht. Man habe zunächst miteinander gesprochen und sich am Schreibtisch gegenüber gesessen. Im Verlauf habe der Täter eine Pistole gezogen und mehrfach auf den Kläger geschossen. Dann habe sich der Täter in suizidaler Absicht in den Kopf geschossen. Nach den Angaben der Ehefrau des Klägers, F K, in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 18.03.2015, betrieb der Kläger mit dem späteren Täter in den 1980er-Jahren einen Lebensmittelgroßhandel sowie ein Restaurant. Der Täter und der Kläger waren hiernach zudem seinerzeit freundschaftlich verbunden. So war der Täter der Patenonkel des Sohnes des Klägers. Im weiteren Verlauf, etwa in den 1990er-Jahren, setzte man sich gemäß den Angaben der Ehefrau des Klägers wirtschaftlich auseinander. Der Täter erhielt das Restaurant und der Kläger übernahm den Lebensmittelgroßhandel, die heutige N GmbH. Auch der private Kontakt endete. Man habe sich nach den weiteren Bekundungen der Ehefrau des Klägers vor den Schüssen mehrere Jahre lang nicht gesehen bzw. Kontakt gehabt. Nach den weiteren Angaben des C E in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom Ereignistag kam es seinerzeit zwischen Täter und Kläger zu einem Streit mit anschließenden Anfeindungen. Nach Aussage des L O, der den Kläger kennt und den Täter kannte sowie zum Bruder des Täters eine engere Beziehung hatte, sowie der weiteren Aussage des B R (Neffe des Täters) in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.03.2015, war der Täter möglicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger ihn beim Finanzamt angezeigt habe. Jedenfalls wurde der Täter seinerzeit wegen Steuervergehen zu einer etwa dreijährigen Haftstrafe verurteilt, die er auch verbüßte. Eventuell sah gemäß einer weiteren Aussage des P S, in dessen polizeilicher Zeugenvernehmung vom 19.03.2015, der den Kläger kennt und den Täter kannte sowie zum Täter eine engere persönliche Beziehung hatte, den Kläger deswegen auch als „Verräter“ an. Nach den weiteren Darlegungen der Ehefrau des Klägers in ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung könnte es auch zu einer wirtschaftlichen Rivalität zwischen Kläger und Täter seinerzeit gekommen sein, weil der Täter Kunden vom Kläger habe abwerben wollen. Nach weiterer Aussage des L O vom 18.03.2015 hatte der Kläger dem Täter in früheren Zeiten immer mal wieder Geld geliehen, wenn auch keine großen Beträge, z.B. mal 500,00 € für eine Beerdigung. In seiner am 17.05.2015 bei der Beklagten erstatteten Unfallanzeige gab der Kläger an, ein ehemaliger Kunde habe zu einem persönlichen Termin mit ihm eine Schusswaffe mitgenommen. Nachdem er mit diesem allein im Büro gesessen habe, habe dieser Kunde, der Täter, die Pistole gezogen und mehrfach auf ihn geschossen. Danach habe sich der Täter das Leben genommen. Unter dem 03.06.2015 teilte der Kläger über seinen Bevollmächtigten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit, dass er selbst aktuell aufgrund der Schwere der Verletzungen keine Angaben machen könne. Der Täter sei während der Arbeitszeit gekommen und habe Geld verlangt. Als er keines bekommen habe, habe er auf ihn, den Kläger, geschossen. Am 17.06.2015 meldete sich die Ehefrau des Klägers bei der Polizei. Sie wollte das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft wissen, weil die Versicherung dort nachfragen wolle, um bewerten zu können, ob ein Arbeitsunfall vorliege. Der Kläger habe ihr mitgeteilt, der Täter habe 50.000,00 € haben wollen. Als der Kläger diesem gesagt habe, er habe kein Geld, habe der Täter auf ihn geschossen. Am 14.12.2015 wurde der Kläger polizeilich befragt und machte folgende Angaben: Er könne sich kaum an Details erinnern. Der Täter habe vor dem Ereignis telefonisch angefragt, ob man sich mal treffen könne. Darauf habe er dem Täter mitgeteilt, dass er jeden Tag auf der Arbeit und dort erreichbar sei. Der Täter sei dann in die Geschäftsräume gekommen und habe um Geld gebeten. Es sei dabei um einen ganz bestimmten, krummen Geldbetrag gegangen, den er nicht mehr genau benennen könne. Er habe dem Täter daraufhin mitgeteilt, dass er kein Geld für ihn habe. Der Täter habe dann die Waffe gezogen und geschossen. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016 teilte der Kläger auf die schriftlich unter dem 22.01.2016 von der Beklagten übersandten Fragen über seinen Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten mit, dass er sich kaum an Details erinnern könne. Der Täter habe im Vorfeld telefonisch um ein Treffen gebeten, wobei er, der Kläger, angegeben habe, dass er jeden Tag auf der Arbeit zu erreichen sei. Der Täter sei dann in den Geschäftsräumen erschienen und habe innerhalb von Sekunden unter Vorhaltung einer Pistole einen Geldbetrag in einer Größenordnung um 50.000,00 € verlangt. Als er es abgelehnt habe, den im Übrigen nicht vorrätigen Geldbetrag zu übergeben, habe der Täter auf ihn geschossen. Es habe sich nicht um ein verabredetes Treffen gehandelt, sondern um einen Überfall auf die Firma N. Der Täter habe nicht um Geld gebeten, sondern dieses verlangt. Eine Geldschuld zugunsten des Täters habe auch nicht bestanden. Mit Bescheid vom 10.05.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.03.2015 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass kein versicherter Überfall auf die Firma geplant gewesen sei. Das Treffen hätte auch an jedem anderen Ort stattfinden können. Der Täter habe sich auch keine betrieblichen Umstände zu Nutze gemacht. Die eigentliche versicherte Tätigkeit habe der Kläger unterbrochen. Aufgrund der persönlichen Beziehung – der Q sei schließlich Patenonkel des Sohnes des Klägers und früherer Geschäftspartner - sei hier von einem privaten Hintergrund auszugehen, auch wenn viele Jahre kein Kontakt mehr bestanden habe. Der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde ohne einen Abvermerk mit einfachem Brief an den Bevollmächtigten des Klägers versandt. Am 23.06.2016 legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele, weil der Täter Gelder aus dem Tresor der Firma habe erbeuten wollen, die ihm nicht zugestanden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Bescheid sei am 11.05.2016 zur Post aufgegeben worden, sodass die Widerspruchsfrist nur bis zum 14.06.2016 gelaufen sei. Hiergegen hat sich die vom Kläger am 26.08.2016 erhobene Klage gerichtet. Er hat den Widerspruch für rechtzeitig eingelegt gehalten, da der als einfacher Brief versandte Bescheid vom 10.05.2016 erst am 23.05.2016 bei seinem Bevollmächtigten eingegangen sei. Dies werde anwaltlich versichert. Zur Sache hat der Kläger vorgetragen, er könne sich an die konkreten Umstände des Ereignisses nicht erinnern. Jedenfalls habe der Täter sich telefonisch bei ihm gemeldet und um ein Treffen gebeten. Bei dem Treffen habe der Täter berichtet, dass dessen Neffe ein Problem mit dem Finanzamt habe. Der Täter habe gefragt, ob er - der Kläger - finanziell helfen könne. Der Kläger hat weiter ausgeführt, dass er ein Mensch sei, zu dem andere kämen, wenn sie Hilfe bräuchten. Er würde immer allen helfen, finanziell und auch, wenn sie z.B. Rechtsanwälte bräuchten. Wenn der Täter ihn privat habe aufsuchen wollen, hätte er ihn überall treffen können, da der Täter gewusst habe, wo er verkehre. Er hätte sich mit dem Täter auch woanders getroffen. Der habe aber gewusst, dass er Geschäftliches nur im Büro bespreche. Das wäre sogar mit seiner eigenen Ehefrau so. Mit privaten Freunden werde auch schon mal außerhalb des Büros über finanzielle Hilfen gesprochen. Der Täter habe einen Termin früh am Tag haben wollen und dabei gewusst, dass er früh morgens immer im Büro sei. Der Termin im Büro sei also vom Täter ausgegangen, auch wenn dieser nicht ausdrücklich darum gebeten habe. Der Täter habe um einen konkreten Geldbetrag im Bereich von 26.000,00 € gebeten. Ein solcher Betrag sei für Notfälle immer im Tresor. Er habe dem Täter gesagt, dass er ihm das Geld geben wolle. Er hätte dies auch getan. Einen Streit habe es an dem Ereignistag nicht gegeben. Bei einem Streit hätte der Täter ihn vielleicht auch nicht „erwischt“ und zudem wären dann die Mitarbeiter gekommen, zu denen er, der Kläger, ein sehr gutes Verhältnis habe. Das Treffen im Büro habe es für den Täter gefährlicher gemacht. Das Büro sei am Ende eines langen Flures. Es sei für den Täter dort nicht klar gewesen, ob er da auch wieder lebend rausgekommen wäre. Er könne sich aber auch nicht mehr erinnern, warum der Kontakt zum Täter nach den wirtschaftlichen Auseinandersetzungen abgebrochen sei. Einen Streit habe es damals nicht gegeben. Man habe sich vielmehr aus den Augen verloren. Er habe dem Täter in all den Jahren insgesamt wohl 150.000,00 € geschenkt. Auch seine Frau habe dem Täter mal 5.000,00 € gegeben, damit der Täter zur Beerdigung der Schwägerin nach Kreta habe fliegen können. Es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt, da sich das Ereignis im Büro abgespielt habe und der Täter von ihm das Geld nur in seiner Funktion als Geschäftsführer habe erlangen wollen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 festzustellen, dass der Schuss auf ihn am 18.03.2015 mit den entsprechenden Verletzungen ein Arbeitsunfall ist und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Unfallfolgen Verletztengeld und Verletztenrente zu leisten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Begründung in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung Bezug genommen. Nach dem Vortrag des Klägers zur Zulässigkeit des Widerspruchs ist die Beklagte nunmehr mangels eines nachweisbaren Zugangs des Bescheides beim Bevollmächtigten vor dem 23.05.2016 von einer eingehaltenen Widerspruchsfrist und damit einem zulässigen Widerspruch ausgegangen. Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Akte der Staatsanwaltschaft Bochum zu Az.: 30 Js 67/15 beigezogen und in der nichtöffentlichen Sitzung vom 24.05.2018 die Ehefrau des Klägers zeugenschaftlich vernommen. Die Zeugin K hat angegeben, dass sie nicht in der Firma ihres Mannes arbeite. Das Ereignis habe sie nicht miterlebt. Sie sei erst anschließend von Angestellten des Klägers angerufen worden und dann hinzugeeilt. Über das Treffen mit dem Täter hätte sie mit dem Kläger im Vorfeld nicht gesprochen. Warum der Kontakt zum Täter früher abgebrochen sei, könne sie nicht mehr sagen. Auch könnte sie nichts darüber angeben, ob früher private oder geschäftliche Gelder an den Kläger geflossen seien. Sie selbst habe dem Täter jedenfalls kein Geld gegeben. In der Firma lägen regelmäßig 10.000,00 € bis 40.000,00 € im Tresor. Geschäfte im Großhandel würden häufig in bar abgewickelt, damit die Einzelbeträge nicht in zu großen Summen aufliefen. Der Kläger habe ihr nach dem Ereignis wegen der schweren Verletzungen nichts berichten können. Sie habe ihn auch nicht gefragt, um ihn zu schonen. Es sei aber tatsächlich so, dass der Kläger Geschäftliches nur im Büro abwickele. Ein privates Treffen hätte wohl in einem Restaurant oder so stattgefunden. Es sei nachvollziehbar, dass es bei dem Treffen um eine finanzielle Unterstützung für den Neffen des Täters gegangen sein könne, da der damals eine Finanzprüfung gehabt habe. Mit Urteil vom 18.10.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig, insbesondere nicht wegen fehlender Einhaltung der Widerspruchsfrist unzulässig. Denn mangels Abvermerk sei schon das Datum der Bescheidabsendung nicht nachweisbar. Auch sei eine Bekanntgabe des Bescheides vor dem 23.05.2016 nicht nachweisbar, zumal die 3-Tages-Fiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) widerlegbar sei. Bei einer Bekanntgabe am 23.05.2016 sei die Monatsfrist bei einem Widerspruchseingang am 23.06.2016 gewahrt. Die Klage sei unbegründet. Es liege kein Arbeitsunfall vor, da nicht nachgewiesen werden könne, dass die vom Kläger im Zeitpunkt der Schädigung ausgeübte Verrichtung - das Gespräch mit dem Täter - im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe. Die Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Schädigung sei nicht versichert gewesen. Allein das Aufhalten am Arbeitsplatz reiche für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. Es komme vielmehr auf die konkrete Handlung bzw. die Handlungstendenz an. Der aus privaten Gründen durchgeführte Angriff auf das Leben des Klägers sei in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Überfälle auf Versicherte könnten Arbeitsunfälle sein. Überfälle bei der Verrichtung der versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz seien immer versichert, es sei denn, der Überfall stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, z.B. aufgrund einer persönlichen Beziehung der beteiligten Personen (Bereiter/Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rn. 7.44). Das SG hat weiter ausgeführt, es sei hier von einer Körperverletzung durch den Täter zu Lasten des Klägers ohne beruflichen Bezug auszugehen, da die Beteiligten sich schon lange gekannt hätten, sie nach den Angaben von Zeugen im Strafverfahren seit der Auseinandersetzung keine guten persönlichen Beziehungen mehr gehabt hätten, kein Geld erbeutet worden sei und der Täter sich selbst erschossen habe. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit der früheren beruflichen Zusammenarbeit seien nicht nachgewiesen. Ein innerer Zusammenhang ergebe sich auch nicht aus der Realisation einer besonderen spezifischen Gefahr der versicherten Tätigkeit. Zwar könne ein Angriff aus privaten Gründen hiernach dann versichert sein, wenn der Überfall wegen der eigentlich versicherten Tätigkeit erst ermöglicht oder dieser durch die versicherte Tätigkeit begünstigt worden sei. Der Täter habe sich mit dem Kläger vor der Tat verabredet. Dabei habe es der Täter nach den Angaben des Klägers ausdrücklich nicht wesentlich darauf angelegt, dass das Treffen im Büro des Klägers stattfinden würde. Dieser Ort habe die Tat, also das Schießen auf den Kläger, auch nicht besonders gefördert. Denn der Täter hätte auch an jedem anderen Ort bei einem Treffen auf den Kläger schießen können, insbesondere wenn der Täter sowieso geplant habe, sich selbst nach den Schüssen auf den Kläger zu erschießen. Dass im Büro evtl. vom Täter gewünschte Barmittel hätten vorliegen können, führe zu keiner anderen Sichtweise, da die Erlangung von Geldmitteln nach dem konkreten Ablauf nicht in Betracht komme. Denn der Täter hat sich vor Erlangung des Geldes erschossen. Bedeutsam sei auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben in seinem Betrieb von Mitarbeitern mit enger persönlicher Bindung umgeben gewesen sei und dass das Büro am Ende des Ganges gelegen habe, sodass es fraglich gewesen sei, ob der Täter das Büro nach der Tat lebend hätte verlassen können. Die eigenen Angaben des Klägers zum Ereignisablauf, wonach er entweder Opfer eines räuberischen Überfalls (frühere Angaben des Klägers) geworden sei oder mit dem Täter über die Leihe von Geld zugunsten des Neffen des Täters gesprochen habe, überzeugten nicht. Die anfänglich vorgetragene Tatbestandsvariante des räuberischen Überfalls auf den Kläger, weil dieser über das Vermögen der Firma N GmbH verfügen konnte, sei nach den eigenen Angaben des Klägers später im Verfahren nicht wahrscheinlich. Zwar gebe der Kläger an, dass der Täter von ihm Geld habe erlangen wollen. Der Kläger habe später aber auch angegeben, dass er dem Täter das Geld angeboten habe und gegeben hätte. Es habe daher keine Notwendigkeit für den Täter bestanden, den Kläger mit Waffengewalt zur Herausgabe des Geldes zu zwingen. Ein gewaltsamer Überfall zur Erzwingung von etwaig vorrätigen Geldmitteln scheide mithin aus. Auch die Angaben des Klägers, dass er dem Täter das Geld habe geben wollen, sprächen deutlich dafür, dass die Tat letztlich aus persönlichen Motiven erfolgt sei. Andere Gründe seien nicht konkret vorgetragen. Solche seien auch nicht z.B. in einem Streit um Verbindlichkeiten aus der früheren Geschäftspartnerschaft nachvollziehbar ersichtlich, wenn der Täter aufgrund der freiwilligen Herausgabebereitschaft des Klägers kein entsprechendes Motiv für einen gewaltsamen Vermögenseingriff gehabt haben könne. Aber auch die Annahme eines (versicherten) Darlehens- oder Schenkungsversprechens zugunsten des Neffen des Täters zum Zeitpunkt des Schusses sei nicht überzeugend. Der Kläger sei zum Ereigniszeitpunkt als Geschäftsführer der Firma N GmbH als Beschäftigter bei der Beklagten versichert gewesen. Zu dessen versicherten Handlungen gehörten daher alle Tätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tätigwerden für die Firma, wie z.B. das Führen von Vertragsgesprächen mit Kunden sowie Zulieferern. Nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehöre das Verleihen von Geld an den Neffen des Täters. Damit bleibe schon offen, als was die Leihe oder Schenkung im Namen der Firma N GmbH zu verbuchen gewesen wäre, wenn das Geld aus deren Vermögen wenn auch nur vorübergehend entnommen worden wäre. Ein engerer Zusammenhang mit geschäftlichen Verbindlichkeiten oder Vorgängen sei weder vorgetragen, noch seien solche Umstände ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger das Geld möglicherweise aus Barmitteln der Firma entnommen hätte, reiche für die Annahme eines inneren Zusammenhangs nicht aus. Im Übrigen sei auch bei dieser Tatbestandsvariante nicht klar, warum der Täter auf den Kläger geschossen haben solle. Der Kläger habe angegeben, dass er dem Neffen des Täters das Geld gegeben hätte. Damit habe zum Ereigniszeitpunkt kein Grund für den Täter bestanden, auf den Kläger zu schießen. Diese Handlung habe vielmehr dem Interesse an der Geldübergabe entgegenstanden. Denn den Geldbetrag habe der Täter noch nicht erhalten und der Kläger sei der einzige gewesen, von dem der Täter diesen hätte bekommen können. Zudem sei das Geld auch noch nicht an den Neffen weitergegeben worden, sodass der Tod des Klägers und auch der eigene Tod die Zielerreichung nicht gefördert hätten. Auch hier sprächen die Angaben des Klägers, dass er den Täter das Geld habe geben wollen, deutlich dafür, dass die Tat aus persönlichen Motiven erfolgt sei. Letztlich ließen sich bedeutsame betriebliche Umstände, die den erforderlichen inneren Zusammenhang begründen könnten, nicht erkennen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 28.11.2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.12.2018 eingelegte Berufung, mit der der Kläger geltend macht, die zum Schuss führenden Streitigkeiten hätten auf den beruflichen Tätigkeiten zwischen ihm und dem Täter beruht und seien somit versichert. Auch habe der Täter nicht seine, des Klägers, Barmittel, sondern solche der Firma erlangen wollen. Zwar seien weder der genaue zu den Schüssen führende Geschehensablauf noch die Motive sicher aufklärbar. Nach jeglichem Vorbringen bestehe aber ein Zusammenhang zur geschäftlichen Tätigkeit für die Firma Migro. Die Dissonanzen zwischen Kläger und Täter hätten geschäftliche Gründe gehabt, es habe auch Firmengeld übergeben werden sollen. Im Übrigen gehöre auch die Darlehensgewährung zwecks Kundenbindung zum Geschäft des Klägers. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2018 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 zu verurteilen, das Ereignis vom 18.03.2015 als Arbeitsunfall festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass Unternehmensgegenstand der Handel mit Lebensmitteln und nicht der Geldverleih sei. Schon deshalb liege keine versicherte Tätigkeit vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte der Staatsanwaltschaft Bochum zu Az.: 30 Js 67/15, Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 10.05.20216 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2016 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz/SGG). Denn die Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid zurecht abgelehnt, das Ereignis vom 18.03.2015 als Arbeitsunfall festzustellen. Hierbei geht der Senat zunächst von einer fristgerechten Einlegung des Widerspruchs aus den zutreffenden Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung aus (Urteil, Seite 7, Abs. 2), die er sich nach eigener Überprüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu Eigen macht. Die Berufung ist aber deshalb unbegründet, weil es die Beklagte in der Sache zurecht abgelehnt hat, das Ereignis vom 18.03.2015 als Arbeitsunfall festzustellen. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen, im Grad des Vollbeweises, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der kausalen Zusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. nur BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, juris , Rn. 8 f.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht. Ist ein Arbeitsunfall nicht nachgewiesen oder lässt sich der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht wahrscheinlich machen, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten (dazu zuletzt: Urteil des erkennenden Senats vom 20.07.2020 - L 17 U 43/19 -, juris , Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall. Zur Überzeugung des Senats ist bereits der erforderliche sachliche (innere) Zusammenhang zwischen der im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausgeübten versicherten Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und der tatsächlichen Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses am 18.03.2015 nicht im Vollbeweis gesichert. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Maßgebliches Kriterium für die wertende Ermittlung des Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -, juris , Rn. 13 m.w.N.). Wenn das BSG insoweit in seiner neueren Rechtsprechung den Aspekt in den Vordergrund rückt, dass die konkrete Betätigung nach dem Schutzbereich des Versicherungstatbestandes zu den versicherten Tätigkeiten gehören muss, so hat es hiermit ausdrücklich keine inhaltliche Änderung gegenüber den zitierten früheren Formulierungen verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2013, - B 2 U 5/12 R -, juris , Rn. 18). Insbesondere sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfalle „infolge“ der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sogenannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung, gibt (BSG, Urteil vom 12.04.2005, a.a.O., juris , Rn. 14). Abgesehen von der genannten Ausnahme muss also stets eine sachliche Verbindung mit der gemäß § 2 SGB VII versicherten Tätigkeit bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten zum maßgeblichen Zeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ein örtlicher oder zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit allein begründet deshalb noch keinen Versicherungsschutz (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Stand 5/2003, § 8 Nr. 6.7 m.w.N.). Für die Anerkennung des streitigen Ereignisses als Arbeitsunfall reicht es deshalb nicht aus, dass es zu den Verletzungen des Klägers in dessen Geschäftsräumen gekommen ist. Vielmehr stehen bei der vorzunehmenden Wertung, ob der Kläger auch zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses am 18.03.2015, also während des vom Kläger auf ihn abgegebenen Schusses, eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, Überlegungen nach dem Zwecks des Handelns des Klägers zu diesem Zeitpunkt im Vordergrund. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG, Urteil vom 04.09.2007, - B 2 U 24/06 -, juris , Rn. 12). Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag (§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB) beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 26.10.2004, - B 2 U 24/03 R -, juris , Rn. 15). Nach diesen Grundsätzen ist es zur Überzeugung des Senats als nicht erwiesen anzusehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses, als der Täter in den Geschäftsräumen des Klägers auf diesen schoss, einer Verrichtung nachgegangen ist, die zu seiner versicherten Tätigkeit als Geschäftsführer der N GmbH gehörte. Hierbei geht der Senat zugunsten des Klägers zunächst davon aus, dass auch die darlehens- oder leihweise Gewährung von Finanzmitteln an Kunden im Bereich des Lebensmittelgroßhandels zur versicherten Tätigkeit des Klägers im Zeitpunkt des streitigen Ereignisses gehörte. Der Senat legt insoweit in Auswertung der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einschließlich des Ergebnisses sowohl der polizeilichen Zeugenaussagen, der Opfervernehmung des Klägers, seiner Angaben in dem ihm von der Beklagten übersandten Fragebogen sowie der über seinen Bevollmächtigten getätigten Angaben und ferner der Auswertung der polizeilichen Zeugenvernehmungen, folgenden Geschehensablauf zugrunde: Der Senat geht als gesichert davon aus, dass es sich um ein im Vorfeld verabredetes Treffen zwischen Täter und Kläger in den Geschäftsräumen der N GmbH, hier im Büro des Klägers, am späten Vormittag des 18.03.2015 (einem Mittwoch, Werktag) gehandelt hat. Für gesichert hält der Senat auch, dass der Täter hierbei vom Kläger Geld verlangt hat, wobei die Höhe des verlangten Betrages schon wegen der immer wieder variierenden Angaben des Klägers selbst hierzu als Einzigem, der am Ende des Gesprächs mit dem Täter anwesend war, nicht mehr feststellbar ist. Der Senat geht ferner als gesichert davon aus, dass dieses Gespräch einige Zeit gedauert hat, bevor der Täter die Pistole gezogen und – zunächst auf den Kläger - geschossen hat. Dies ergibt sich schon aus den ursprünglichen Aussagen des Klägers selbst, denen der Senat eine höhere Beweiskraft zumisst, als seiner späteren gelegentlichen Bekundung, der Täter sei in den Geschäftsräumen erschienen und habe innerhalb von Sekunden unter Vorhaltung einer Pistole einen Geldbetrag in einer Größenordnung von 50.000,00 € verlangt und als dies abgelehnt worden sei, habe der Täter sofort auf ihn geschossen. Ferner stützt der Senat seine Überzeugung, dass das Gespräch zunächst einige Zeit gedauert hat, auf die Aussage des beim Kläger angestellten C E in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 18.03.2015, wonach dieser sich vorübergehend mit im Raum befand und erst nach ein paar Minuten gebeten worden ist, den Raum zu verlassen. Der Aussage des C E misst der Senat auch im Übrigen ein besonderes Gewicht zu, weil dieser neben dem Kläger der Einzige ist, der zumindest zeitweise bei dem Gespräch mit dem Täter am 18.03.2015 mit dabei war. Überdies verfolgt der Zeuge E mit seiner Aussage keine erkennbaren Eigeninteressen. Dies zugrunde gelegt, kann jedenfalls ein möglicherweise versicherter Überfall des Täters auf den Kläger zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen werden. Daran, dass der Kläger, diesen Geschehensablauf zugrunde gelegt, im Zeitpunkt des Schusses des Täters auf ihn seiner versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nachgegangen ist, hat der Senat vernünftige Zweifel, weshalb zur Überzeugung des Senats die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit durch den Kläger im Zeitpunkt des streitigen Ereignisses nicht wie erforderlich im Vollbeweis gesichert ist. Vielmehr spricht zur Überzeugung des Senats zumindest einiges dafür, dass der Kläger unmittelbar vor der Schussabgabe auf ihn eine von ihm ggf. vorher in seinem Büro ausgeübte versicherte Tätigkeit jedenfalls mit dem Eintreffen des Täters in seinem Büro unterbrochen hat, um mit diesem private Angelegenheiten zu besprechen. Hierfür spricht bereits die Aussage des C E in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18.03.2015, dass der Kläger ihn während des Gesprächs mit dem Täter nach einigen Minuten hinaus geschickt hat, um mit dem Täter etwas Privates zu besprechen. Wie der Senat bereits dargelegt hat, misst er dieser Aussage besondere Überzeugungskraft zu, weil der E als Einziger zumindest zeitweise bei dem Gespräch dabei war und mit seiner Aussage keine erkennbaren Eigeninteressen verfolgt hat. Überdies ist ein solcher Geschehensablauf für den Senat auch unmittelbar nachvollziehbar, weil Kläger und Täter sich aus einer früher bestehenden wohl seinerzeit engeren Freundschaft seit langem kannten und der am Todestag sehr betagte Täter auch schon lange keinen geschäftlichen Erwerbstätigkeiten mehr nachgegangen ist, also Forderungen aus geschäftlichen Beziehungen zum Kläger gar nicht im Raum gestanden haben dürften. Zumindest aber ist letzteres nicht nachweisbar. Hinzu kommt, dass der Kläger dies im Übrigen auch im Rahmen seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten vom 05.04.2016 ausdrücklich so bestätigt hat, indem er zu Ziffer 5 angegeben hat: „Unser Mandant schuldete Herrn Q kein Geld.“ Überdies scheitert die begehrte Feststellung des streitigen Ereignisses als Arbeitsunfall zur Überzeugung des Senats auch daran, dass es jedenfalls nicht - wie weiterhin erforderlich wäre - „infolge“ einer versicherten Tätigkeit des Klägers zu den Pistolenschüssen auf ihn im klägerischen Büro gekommen ist. Denn zur Überzeugung des Senats ist eine sachliche Verbindung zur versicherten Tätigkeit des Klägers nicht herstellbar, weil Kläger und Täter seit langem in keiner Geschäftsbeziehung mehr standen und der im Zeitpunkt des streitigen Ereignisses bereits hochbetagte Täter nachvollziehbar seit langem auch geschäftlich gar nicht mehr tätig war. Vielmehr haben sich Kläger und Täter, wie sich aus den zahlreichen polizeilichen Zeugenaussagen ergibt, schon vor vielen Jahren geschäftlich auseinandergesetzt. Überdies hat der Kläger den E nach dessen Angaben auch während des Gesprächs mit dem Täter hinausgeschickt, weil er mit diesem „etwas Privates“ zu besprechen hatte. Aus den weiteren Zeugenaussagen deutet überdies nichts darauf hin, dass Kläger und Täter etwas zu besprechen hatten, was mit der Geschäftsführertätigkeit des Klägers im Zusammenhang steht. Vielmehr deuten zur Überzeugung des Senats die genannten Aussagen auf eine aus früherer Freundschaft sich entwickelnd habende persönliche Feindschaft/Abneigung zwischen Täter und Kläger hin, für die der Täter sich nun vom Kläger wenigstens finanziell entschädigt sehen wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht.