Urteil
B 2 U 5/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unfall bei Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung in einer GST-Veranstaltung ist nur dann als Arbeitsunfall nach der RVO anzuerkennen, wenn zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit (Lehrverhältnis) ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht.
• Die bloße vertragliche Wiederholung einer gesellschaftlich oder staatlich bestehenden Pflicht im Lehrvertrag (z. B. Pflicht zur Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung) erweitert nicht den Schutzbereich des § 539 Abs.1 Nr.1 RVO.
• Unfälle, die in der ehemaligen DDR vor dem 1.1.1992 eingetreten sind, sind nach § 1150 Abs.2 RVO nur dann als Arbeitsunfälle nach dem Dritten Buch der RVO zu behandeln, wenn sie nach dem Dritten Buch der RVO überhaupt entschädigungsfähig wären; dies gilt besonders bei Bekanntwerden des Unfalls erst nach dem 31.12.1993.
• Die gesellschaftlich verbreitete oder faktisch verpflichtende Teilnahme an GST-Maßnahmen begründet keine Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb und damit keinen Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von GST‑Vormilitärausbildung als versicherte Tätigkeit im Lehrverhältnis • Ein Unfall bei Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung in einer GST-Veranstaltung ist nur dann als Arbeitsunfall nach der RVO anzuerkennen, wenn zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit (Lehrverhältnis) ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht. • Die bloße vertragliche Wiederholung einer gesellschaftlich oder staatlich bestehenden Pflicht im Lehrvertrag (z. B. Pflicht zur Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung) erweitert nicht den Schutzbereich des § 539 Abs.1 Nr.1 RVO. • Unfälle, die in der ehemaligen DDR vor dem 1.1.1992 eingetreten sind, sind nach § 1150 Abs.2 RVO nur dann als Arbeitsunfälle nach dem Dritten Buch der RVO zu behandeln, wenn sie nach dem Dritten Buch der RVO überhaupt entschädigungsfähig wären; dies gilt besonders bei Bekanntwerden des Unfalls erst nach dem 31.12.1993. • Die gesellschaftlich verbreitete oder faktisch verpflichtende Teilnahme an GST-Maßnahmen begründet keine Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb und damit keinen Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO. Der Kläger war Lehrling in einem VEB und nahm im Juni 1987 an einem Lager der GST teil. Bei Übungen auf einer Kampfbahn in dem Lager verletzte er sich am rechten Knie. In der DDR wurde der Vorfall im Sozialversicherungsausweis mit der Kennzeichnung "GT" vermerkt und die staatliche Versicherung der DDR erkannte einen Anspruch auf Schadenersatz für die Behandlung an. Der Kläger meldete den Unfall 2006 an und beantragte Feststellung als Arbeitsunfall nach der RVO; die Beklagte lehnte dies ab mit Verweis auf § 1150 Abs.2 Satz2 Nr.1 RVO. SG und LSG befassten sich unterschiedlich mit der Frage, ob die Teilnahme an der GST‑Ausbildung dem Lehrverhältnis zuzuordnen sei; das LSG erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an, die Beklagte legte Revision ein. • Anwendbares Recht: Für vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet eingetretene Unfälle gilt nach § 215 Abs.1 SGB VII weiterhin § 1150 Abs.2 RVO in der früheren Fassung. • Voraussetzung der Anerkennung nach § 1150 Abs.2 RVO ist, dass der Unfall nach dem Dritten Buch der RVO als Arbeitsunfall anzuerkennen wäre; liegt kein solcher Anspruch vor und wurde der Unfall erst nach dem 31.12.1993 bekannt, ist die Anerkennung ausgeschlossen (§ 1150 Abs.2 Satz2 Nr.1 RVO). • Begriff des Arbeitsunfalls nach § 548 Abs.1 i.V.m. § 539 Abs.1 Nr.1 RVO: Versicherte Tätigkeit sind u. a. Verrichtungen aufgrund eines Lehrverhältnisses; charakteristisch sind Eingliederung in den Betrieb und persönliche Abhängigkeit (Weisungsrecht, Ort, Zeit, Art der Tätigkeit). • Erforderlicher innerer/sachlicher Zusammenhang: Die konkrete Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignete, muss der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sein; diese wertende Prüfung darf den Schutzbereich nicht über das Ziel der Beschäftigtenversicherung hinaus ausdehnen. • Sachliche Bewertung im vorliegenden Fall: Die Teilnahme an der vormilitärischen GST‑Ausbildung und das Überwinden einer Kampfbahn dienten nicht dem Erwerb beruflicher Fertigkeiten für den Lehrberuf und erfolgten außerhalb der betrieblichen Organisation; die Freistellung durch den Betrieb änderte daran nichts. • Rechtliche Würdigung der vertraglichen Pflicht: Der ins Ausbildungsverhältnis aufgenommene Passus zur Teilnahme an vormilitärischer Ausbildung wiederholt nur eine allgemeine gesellschaftliche bzw. staatliche Pflicht und begründet keine betriebliche Eingliederung, die den Versicherungsschutz des § 539 Abs.1 Nr.1 RVO eröffnet. • Abgrenzung zu Betriebssport und Wehrdienst: Die GST‑Maßnahmen sind nicht als betrieblich veranlasster Sport zur Gesunderhaltung oder als dem Ausbildungszweck dienlich anzusehen; sie sind eher mit Wehrdienstformen vergleichbar, die nicht von der Ausbildungshaftpflichtversicherung erfasst werden. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der am 02.06.1987 in der DDR erlittene Unfall ein Arbeitsunfall i.S. des § 548 Abs.1 i.V.m. § 539 Abs.1 Nr.1 RVO ist. Entscheidend ist das fehlende sachliche (innere) Verhältnis zwischen der konkret verrichteten vormilitärischen Tätigkeit in der GST und der betrieblichen Ausbildung im Lehrverhältnis; die Teilnahme an der GST diente nicht dem Erwerb berufsbezogener Kenntnisse im Rahmen der betrieblichen Lehre und begründete keine Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb. Mangels Zuordnung zum Schutzbereich der Beschäftigtenversicherung scheidet eine Entschädigung durch die beklagte Unfallversicherung aus; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.