Beschluss
L 8 BA 130/20 B ER – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0412.L8BA130.20B.ER.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.8.2020 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020 angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 717.235,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 24.8.2020 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 717.235,98 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 24.8.2020 ist zulässig und begründet. Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren nicht die sachliche Zuständigkeit des SG Duisburg für den Erlass des angefochtenen Beschlusses (§ 98 S. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG; vgl. auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 98 Rn. 7 m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung der Klage (anhängig beim SG Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 7 BA 1/21) gegen den Bescheid vom 12.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020 ist anzuordnen. Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen bzw. gem. § 86b Abs. 1 S. 2 SGG eine schon vorgenommene Vollziehung aufheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 3). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da ihr Erfolg derzeit überwiegend wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin als Summenbescheid erlassene Bescheid vom 12.6.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2020, mit dem sie vom Antragsteller Beiträge und Umlagen für den Prüfzeitraum vom 1.3.2007 bis 30.4.2016 in Höhe von 2.868.943,92 Euro einschließlich Säumniszuschlägen von 1.256.915 Euro nachfordert, im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Rechtsgrundlage des aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheides vom 12.6.2020 und der darin festgesetzten Beitragsnachforderung einschließlich der Säumniszuschläge ist § 28p Abs. 1 S. 1 u. 5 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV). Im Rahmen der Prüfung werden gegenüber den Arbeitgebern Verwaltungsakte (sog. Prüfbescheide) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide erlassen. Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB IV den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (sog. Summenbescheid), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand festgestellt werden können. In diesem Fall hat der prüfende Rentenversicherungsträger die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen (§ 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV). Der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen ist charakteristisch für den Summenbescheid (vgl. BSG Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R – juris Rn. 18). Kann ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden, dass Arbeitsentgelte einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können, ist der Erlass eines Summenbescheides rechtswidrig (vgl. § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV). Die Voraussetzungen eines Summenbescheides können im gerichtlichen Verfahren zur Wahrung der sozialen Belange der Beschäftigten voll überprüft werden, auch wenn der Arbeitgeber dessen Erlass nicht rügt (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 28; Senatsbeschl. vom 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 8 m.w.N.). Für eine Beanstandung durch das Gericht ist jedoch erforderlich, dass der Erlass eines Summenbescheides für den Antragsgegner bei einer Gesamtwürdigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismäßig erscheinen musste und deshalb eine personenbezogene Feststellung der Beiträge geboten war (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 4.4.2018 – B 12 R 38/17 B – juris Rn. 38; Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 8 m.w.N.). Nach dem derzeitigen Sachstand und summarischer Prüfung waren die Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides im Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides nicht erfüllt. Vielmehr war die Antragsgegnerin gehalten, die Beiträge personenbezogen festzusetzen. 1. Der Antragsgegnerin lagen im Verwaltungsverfahren sämtliche Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, mithin auch die Unterlagen der Finanzämter Marl und Kleve zu den Meldungen für das Düsseldorfer Verfahren, vor. Aus diesen Unterlagen lassen sich die Arbeitstage der einzelnen Prostituierten, die in den jeweiligen Monaten im Club des Antragstellers tätig geworden sind, ohne weiteres entnehmen. Auch Namen und Anschriften der Prostituierten sind entweder direkt vermerkt oder über ebenfalls aktenkundige, vom Antragsteller geführte Namenslisten zuzuordnen. Soweit für einzelne Zwischenzeiträume Meldungen zum Düsseldorfer Verfahren in der Akte fehlen, stand dies der Möglichkeit einer personenbezogenen Festsetzung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem aktenkundigen Sachstand davon auszugehen, dass die entsprechenden Listen lediglich in der Akte keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich aber vorhanden waren bzw. sind. Gründe dafür, dass der Antragsteller für einzelne (kürzere) Zeiträume keine Meldung abgegeben hat, sind nicht ersichtlich und im Hinblick darauf, dass das Finanzamt den Antragsteller hieran bei Verspätungen aktenkundig erinnert hat, auch nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon obliegt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflichten gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), durch ein konkretes Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber nach §§ 28p Abs. 5 SGB IV, 98 SGB X die maßgeblichen Angaben zu erlangen und auszuwerten (vgl. BSG Urt. v. 23.5.1995 – 12 RK 63/93 – juris Rn. 17; Werner in: jurisPK-SGB IV, § 28f Rn. 60; Kreikebohm in: Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl. 2018, § 28f Rn. 8). Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die Unterlagen aus dem Düsseldorfer Verfahren seien nicht geeignet, um hieraus eine personenbezogene Berechnung mit konkreter zeitlicher Zuordnung zu generieren, weil es sich (lediglich) um eine Schätzungs- und Vereinfachungsregelung handele, vermag dies nicht zu überzeugen. Unabhängig von der Funktion dieses Verfahrens ist im vorliegenden Kontext allein relevant, ob sich anhand der erfolgten Angaben eine personenbezogene Zuordnung (des anschließend gem. § 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV schätzbaren Arbeitsentgelts) ermöglichen lässt. Daran hat der Senat gegenwärtig keine begründeten Zweifel. Dass es sich bei den Listen – wie die Antragsgegnerin weiter vorträgt – um vom Bordellbetreiber erstellte Sammelmeldungen handele, die möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft seien, vermag hier nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Listen sind weder der Akte noch dem Vortrag der Antragsgegnerin zu entnehmen. Dies gilt umso mehr als auch sie selbst diese Meldungen der Berechnung des geschätzten Arbeitsentgelts für einen Großteil des streitigen Zeitraums zugrunde gelegt hat (vgl. S. 12 des angefochtenen Bescheids vom 12.6.2020). 2. Für eine personenbezogene Festsetzung der Beiträge ist auch kein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand im Sinne des § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV erforderlich. Die Prüfung, ob ein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand vorliegt, ist aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem erforderlichen Verwaltungsaufwand zur Feststellung der konkreten versicherungs- und beitragsrechtlichen Verhältnisse für jeden Arbeitnehmer mit den wahrscheinlichen Auswirkungen auf seine Sozialversicherungen, insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung, vorzunehmen. Je stärker die versicherungsrechtlichen Interessen des Betroffenen im Hinblick auf den in Rede stehenden Beitragsanspruch berührt sind, desto intensivere Bemühungen sind im Hinblick auf die Sachaufklärung des Rentenversicherungsträgers zu fordern (vgl. Werner, in: jurisPK-SGB IV, § 28f Rn. 60) . So spricht es gegen einen unverhältnismäßig großen Aufwand, wenn es wie in Fällen von Schwarzarbeit oder bei der Nichtentrichtung von Beiträgen in größerem Umfang um die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten überhaupt oder sonst um wesentliche versicherungsrechtliche Belange für jeden von ihnen geht. Anders liegt der Fall bei einer Vielzahl von betroffenen Personen, wenn die personenbezogene Beitragsbemessung für den einzelnen Beschäftigten versicherungsrechtlich nur geringe Bedeutung hätte (vgl. BSG Urt. v. 7.2.2002 – B 12 KR 12/01 R – juris Rn. 25; Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben ist zwar von einem erheblichen zeitlichen Aufwand personenbezogener Feststellungen auszugehen; dieser stellt sich gleichwohl nicht als unverhältnismäßig groß dar. Im Hinblick darauf, dass die grundsätzliche Versicherungs- und Beitragspflicht der Prostituierten betroffen ist, an die sich entsprechende leistungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften knüpfen, sind intensive Bemühungen der Antragsgegnerin zu fordern. Eine nur geringe versicherungsrechtliche Bedeutung ist nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aufgrund der vorhandenen Meldelisten aus dem Düsseldorfer Verfahren sowie der vom Antragsteller geführten übersichtlich strukturierten Namenslisten ist nicht von einem hohen inhaltlichen Schwierigkeitsgrad der personenbezogenen Zuordnung auszugehen. Der zeitliche Aufwand bedingt sich zudem auch maßgeblich aus der Länge des Prüfungszeitraums mit sich hieraus summierenden Beitragsforderungen in erheblicher Gesamthöhe. (Sonstige) Gründe die für die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands sprechen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§, 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).