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Beschluss

L 9 SO 392/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:1105.L9SO392.19.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Der am 00.00.1997 geborene Kläger leidet u.a. an einer Intelligenzminderung. Ihm sind mit Bescheid des Rhein-Erft-Kreises vom 05.07.2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt worden. Ferner besteht bei ihm der Pflegegrad 2. Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und deren Lebenspartner. Der leibliche Vater zahlt für den Kläger seit September 2017 keinen Unterhalt mehr. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim (73 XVII 19/17) vom 16.05.2017 ist die Frau K A zur Betreuerin des Klägers bestellt worden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meldete den Kläger zum 01.09.2017 für eine Maßnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) an. Zum 01.09.2017 wurde der Kläger im Eingangsverfahren der S GmbH in Bergheim aufgenommen. Mit Bescheid vom 26.07.2017 gewährte die BA dem Kläger ab 01.09.2017 ein Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 67 Euro (bis 31.08.2018) bzw. 80 Euro (bis 30.11.2019). Der Kläger beantragte am 14.03.2018 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Er gab an, nach Abschluss der Förderschule seit September 2017 in der S GmbH im Ausbildungsbereich tätig zu sein. Einkünfte seien i.H.v. monatlich 67 Euro (Ausbildungsgeld) vorhanden; Vermögen bestehe nicht. Der Kläger legte u.a. einen Befundbericht der Klinik Bonn, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie II über eine Intelligenztestung vom 10.10.2016 vor. Mit Bescheid vom 17.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da aufgrund einer fehlenden dauerhaften vollen Erwerbsminderung kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestehe. Zwar sei er im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der WfbM voll erwerbsgemindert, nicht aber dauerhaft, was sich aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII ergebe. Die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung könne erst nach Beendigung der beruflichen Bildungsmaßnahme zum 01.12.2019 festgestellt werden. Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II sei der Kläger entsprechend antragsberechtigt (Sozialgeld, § 23 SGB II) und hierauf zu verweisen. Dagegen legte der Kläger am 23.07.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Vorliegen dauerhafter voller Erwerbsminderung aus dem Umstand ergebe, dass bei ihm aufgrund seiner Intelligenzminderung Werkstattnotwendigkeit festgestellt worden sei. Für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen dem Arbeitsbereich einer WfbM und deren Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich fehle es an einer Rechtfertigung. Ebenso wie bei Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM sei auch bei Personen im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich eine dauerhafte voller Erwerbsminderung zu unterstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2019 wies der Rhein-Erft-Kreis den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass der Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, sei bislang nicht getroffen worden und müsse es auch nicht. Bis zur Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung bestehe kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, was sich aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII i.V.m. den aktuellen Weisungen des BMAS zur Durchführung des SGB XII aus Juli und November 2017 ergebe. Der Kläger hat am 02.10.2018 Klage bei dem Sozialgericht Köln erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er vertiefend vorgetragen: Eine im Oktober 2016 durchgeführte Intelligenzdiagnostik habe einen Gesamt-IQ von 47 ergeben, so dass er im Bereich einer mittelgradigen Intelligenzminderung einzustufen sei. Aufgrund der festgestellten Intelligenzminderung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit zu finden. Nach Einschätzung des Fachausschusses der S GmbH sei er nicht in der Lage, am ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Das Fachausschussprotokoll liege der Beklagten vor. Der Kläger hat ferner Bezug auf ein im Auftrag des Amtsgerichts Bergheim durch den Facharzt für Psychiatrie B am 13.04.2017 erstattetes psychiatrisches Gutachten genommen. Danach leide er unter einer leichtgradigen Intelligenzminderung, wegen derer er Hilfe durch einen Betreuer in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Postangelegenheiten bedürfe. Aufgrund der seit frühester Kindheit bestehenden geistigen Behinderung sei die freie Willensbildung stark eingeschränkt; es bestehe Geschäftsunfähigkeit. Die geistige Behinderung bestehe seit frühester Kindheit und es bestünden wenig Chancen zur Besserung. Der Kläger hat ebenfalls Bezug auf ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes (SMD) Knappschaft-Bahn-See vom 02.11.2006 zur Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01.03.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat über ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid hinaus auf das Rundschreiben 2017/3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 03.07.2017 Bezug genommen. An die entsprechenden Weisungen des BMAS sei die Beklagte gebunden. Das Sozialgericht hat zum Gesundheitszustand des Klägers Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. Dr. C vom 24.04.2019 erhoben. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23.04.2019 hat der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen, insbesondere einer leichtgradigen bis mittelgradigen Intelligenzminderung, einer ängstlich vermeidenden abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung sowie anamnestisch einem hirnorganischen Anfallsleiden, derzeit ohne Medikation, nicht in der Lage sei, zumindest drei Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Im Vordergrund stünden soziale Kompetenzdefizite bei der selbstständigen Lebensführung mit erheblichen Defiziten der eigenständigen Alltagsgestaltung, einer leichten Verführbarkeit bei einer unkritischen Haltung und mangelnden Abgrenzungsfähigkeit sowie einem geringen Selbstwertgefühl mit erheblichen Defiziten bei der Durchsetzungsfähigkeit. Bei bestehender allgemeiner selig-geistiger Retardierung und Intelligenzminderung sei es bisher nicht zu einer beruflichen Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gekommen. Der Kläger könne nur unter beschützten Arbeitsbedingungen tätig sein; insbesondere müsse auch auf mögliche Ausbeutung der Arbeitskraft geachtet werden. Er sei aktuell und aller Voraussicht nach dauerhaft nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig einsatzfähig. Die abgegebene Beurteilung gelte für den gesamten Zeitraum ab Antragstellung im März 2018 und bereits davor. Bis zum 8. Lebensjahr seien selig-geistige Einschränkungen dokumentiert. Mit Urteil vom 12.09.2019 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.03.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die zulässige Klage sei aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten halte einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand; der Kläger werde hierdurch beschwert. Er habe ab dem 01.03.2018 Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe. Gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII sei leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 SGB XII, wer das 18. Lebensjahr vollendet habe, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) sei, und bei dem unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne, sofern er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten könne. § 45 SGB XII (i.d.F. vom 22.12.2016, BGBl. I 3159) regele, dass der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger den nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung ersuche, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 zu prüfen, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheine, dass diese erfüllt seien und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken (Satz 1). Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung sei bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig sei; dies gelte auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Abs. 3 SGB VI (Satz 2). Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolge nicht, wenn …. 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Bildungsbereich durchliefen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sei (Satz 3 Nr. 3). Der Kläger könne seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten. Er nehme seit dem 01.09.2017 an einer beruflichen Rehabilitation im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich einer WfbM teil und gehöre daher in dem hier relevanten Zeitraum zu dem von der 1. Alternative des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII erfassten Personenkreis. Nach der Neufassung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII würden Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM regelmäßig als dauerhaft erwerbsgemindert gelten, ohne dass eine gutachterliche Feststellung zu erfolgen habe. Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten und des BMAS (Hinweis auf Rundschreiben 2017/3 vom 03.07.2017 und Schreiben vom 21.11.2017) nach der bei dem genannten Personenkreis eine zeitlich befristete, aber noch keine als dauerhaft geltende volle Erwerbsminderung vorliege, überzeuge nicht. Der Wortlaut der neuen Nr. 3 des § 45 Satz 3 SGB XII sei ambivalent. Er lasse sowohl die von der Beklagten als auch die von der Klägerin vertretene Auffassung zu. Für die hier vorgenommene Auslegung sprächen sowohl die systematische, die teleologische als auch die historische Auslegung der Vorschrift. Die Kammer verweise insofern auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Hessischen LSG vom 28.06.2018 – L 4 SO 83/18 B ER, der sie sich nach eigener Prüfung anschließe und sie sich zu Eigen mache (wird nachfolgend wörtlich zitiert) . Ergänzend sei hervorzuheben, dass unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten nichts dafür spreche, die Fälle der 1. Alternative des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII anders zu behandeln als die der 2. Alternative dieser Vorschrift („….im Arbeitsbereich beschäftigt“) oder auch als die Fallgruppen der Nr. 1 und 4 des § 45 Satz 3 SGB XII, in denen jeweils eindeutig von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ohne gutachterliche Feststellung nach Satz 1 auszugehen sei. Zudem würde die von der Beklagten vertretene Auffassung im Ergebnis dazu führen, dass die materiell-rechtliche Vorschrift des § 41 Abs. 3 SGB XII, die den leistungsberechtigten Personenkreis umschreibe, eine faktische Einschränkung durch die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII erfahre, wodurch gerade die dort genannte, besonders schutzwürdige Personengruppe von Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII ausgeschlossen würde. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles belegten die Richtigkeit der hier vorgenommenen Auslegung. Der im Zeitraum ab dem 01.09.2017 den Eingangs- und Berufsbildung einer WfbM durchlaufende und damit zur Personengruppe des § 45 Satz 3 Nr. 3 1. Alt. SGB XII zählende Kläger sei aufgrund seiner Behinderung voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Sowohl das eingeholte Sachverständigengutachten als auch alle übrigen aktenkundigen Stellungnahmen bestätigten, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Der Sachverständige Dr. Dr. C habe für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen jedenfalls seit Antragstellung im März 2018 nicht in der Lage sei, zumindest 3 Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Für die Kammer sei insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden selig-geistigen Retardierung und Intelligenzminderung mit sozialen Kompetenzdefiziten nicht in der Lage sei, seinen Alltag selbstständig zu gestalten und dementsprechend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig nicht einsatzfähig sei. Ebenfalls nachvollziehbar sei, wenn der Sachverständige weiter ausführe, dass der festgestellte Zustand von Dauer sei. Die Ausführungen des Sachverständigen würden durch die in der Akte vorliegenden medizinischen Unterlagen bestätigt. Der im Auftrag des Amtsgerichts Bergheim tätig gewordene Facharzt für Psychiatrie B habe im Rahmen seines am 13.04.2017 erstatteten psychiatrischen Gutachtens ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten alleine zu erledigen und umfangreicher Betreuung bedürfe. Er habe den Kläger aufgrund der geistigen Behinderung in seiner freien Willensbildung dauerhaft so eingeschränkt gesehen, dass von Geschäftsunfähigkeit auszugehen sei. Auch Herr B beschreibe einen dauerhaften Zustand. Letztlich würden die vorgenannten Feststellungen untermauert durch das vorliegende Ergebnis der Intelligenzdiagnostik aus Oktober 2016 und durch das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des SMD Knappschaft-Bahn-See vom 03.11.2006. So sei dem Kläger im Rahmen der durchgeführten Intelligenztestung ein Gesamt-IQ von 47 bescheinigt worden, mithin im Bereich einer mittelgradigen Intelligenzminderung. Das vorliegende Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beschreibe eine eingeschränkte Alltagskompetenz des Klägers. Gegen dieses ihr am 20.09.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.10.2019 (Montag) eingelegte Berufung der Beklagten, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Auffassung des Sozialgerichts, wonach § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII dahingehend auszulegen sei, dass bei Personen einer WfbM sowohl im Eingangs- und Berufsbildungsbereich als auch im Arbeitsbereich von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen sei, werde nicht geteilt. Allein aus dem Wortlaut der Regelung gehe bereits eine strikte Differenzierung zwischen dem Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einerseits und im Arbeitsbereich andererseits hervor. Hätte der Gesetzgeber diese Personen gleich behandeln wollen, hätte es dieser Differenzierung nicht bedurft. Ferner erschöpfe sich § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII darin, dass für Personen einer WfbM kein Ersuchen an den Träger der Rentenversicherung zu stellen sei, auch wenn dafür im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich andere Gründe als im Arbeitsbereich gelten würden. Das Unterlassen des Ersuchens an den Rentenversicherungsträger diene lediglich dazu, dass nach Durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs die Entscheidung des Werkstattausschusses nicht vorweggenommen werde. Denn im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich solle seitens des Werkstattausschusses ergebnisoffen geprüft werden, ob vorrangig eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM oder eine andere Maßnahme zur Eingliederung angezeigt sei. Hiermit werde die gutachtliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers ersetzt. Auch werde in der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 45 SGB XII ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne, ob von der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden könne. Der Gesetzgeber habe gerade durch die Neufassung des Wortlauts in § 45 Satz 3 Nr. 3 und 4 SGB XII bekräftigt, dass während des Werkstattbesuchs die Stellungnahme des Werkstattausschusses ein gegenüber dem Ersuchen des Rentenversicherungsträgers vorrangiges Instrument zur Feststellung der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung sein solle. § 45 Satz 3 SGB XII diene lediglich der Vermeidung von Mehrfachbegutachtungen. Auch sei die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger für den Sozialhilfeträger unabdingbar, um die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII dem Grunde nach festzustellen. Eine solche sei bislang nicht erfolgt. Hierzu bestehe aus den genannten Gründen aber auch keine Veranlassung. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er hält das Urteil für zutreffend. Die Beklagte hat dem Kläger nach Aufnahme einer Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt mit Bescheid vom 22.01.2020 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 30.11.2020 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 26.02.2020 hat die Beklagte aufgrund einer Erhöhung des Werkstattlohns die an den Kläger gewährten Leistungen für die Zeit von März 2020 bis November 2020 entsprechend angepasst. Mit Schreiben vom 27.05.2020 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Senats vom 27.04.2020 – L 9 SO 82/19 – hingewiesen, mit dem er sich der auch hier streitgegenständlichen Auslegung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII durch das Sozialgericht im Ergebnis angeschlossen hat. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15.07.2020 erklärt, die Berufung nicht zurückzunehmen. Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 10.08.2020, dem Kläger am 17.08.2020, der Beklagten am 14.08.2020 zugestellt, hat der Senat die Beteiligten sodann darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden. Entscheidungsgründe Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die zulässige, insbesondere statthafte und auch fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil sie begründet ist. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat bereits für die Zeit ab dem 01.03.2018 gegen die Beklagte als örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträger Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ergänzend auszuführen, dass die Beklagte dem Kläger nach Aufnahme einer Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt mit Bescheid vom 22.01.2020 und Änderungsbescheid vom 26.02.2020 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 30.11.2020 bewilligt hat. Damit hat sich der angegriffene, ohne zeitliche Begrenzung ergangene Ablehnungsbescheid vom 17.07.2018 für die Zeit ab dem 01.12.2019 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nach § 96 SGG abgeändert worden (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 02.02.2010 – B 8 SO 21/08 R –, juris Rn. 9). Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand nunmehr auf den Zeitraum von 01.03.2018 bis 30.11.2019. Da die Beklagte dem Kläger seit dem 01.12.2019 ohnehin Grundsicherungsleistungen gewährt, bedarf es einer klarstellenden Abänderung des sozialgerichtlichen Urteilstenors insoweit nicht. Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel gemäß §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 3 SGB XII auf der Grundlage des bis 31.12.2019 geltenden Rechts zutreffend bejaht und hierbei insbesondere zu Recht ausgeführt, dass der Kläger nach § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII auch im streitigen Zeitraum während des Durchlaufens des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereichs der von ihm besuchten WfbM als dauerhaft voll erwerbsgemindert gilt, ohne dass eine gutachtliche Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach § 45 Satz 1 SGB XII zu erfolgen hat. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug und sieht, auch zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der erkennende Senat hat bereits in seinem, den Beteiligten auch dieses Verfahrens übermittelten Beschluss vom 27.04.2020 – L 9 SO 82/19 –, dem eine fast identische Sachverhaltskonstellation vor dem Hintergrund der Auslegung und Anwendung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII zu Grunde lag, ergänzend das Folgende ausgeführt: „Gemäß §§ 19 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 SGB XII, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vollendet, kann seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten und ist im Übrigen auch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll dauerhaft erwerbsgemindert. Der Kläger unterfällt nämlich im hier relevanten Zeitraum dem von der 1. Alt. des § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII erfassten Personenkreis. Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese hier infrage stehende Norm ausweislich der Fassung durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 unter Berücksichtigung der bereits genannten Gesetzesbegründung nicht eine Klarstellung bewirkte, sondern zu einer Vergrößerung der bereits zuvor bestehenden Rechtsunsicherheiten geführt hat. Dem sind die im sozialgerichtlichen Urteil zitierte Literatur und Rechtsprechung und zuletzt auch das Bayerische Landessozialgericht (Beschluss vom 03.07.2019, L 18 SO 110/19) mit überzeugender Argumentation entgegengetreten. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung waren indifferent und ließen sowohl die Argumentation des Klägers als auch die der Beklagten durchaus zu. In erster Linie die Systematik und Sinn und Zweck sprechen aber eindeutig dafür, § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII so auszulegen, wie das der Kläger und zunächst auch die Sozialämter bei behinderten Menschen, die in einer Werkstatt für Behinderte im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich tätig waren, praktizierten, nämlich allein aufgrund dieser Tätigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung auszugehen. Dieses Ergebnis wird auch noch dadurch letztlich gestützt, dass der Gesetzgeber auf diese Rechtsunklarheit reagiert hat, als durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) in § 41 SGB XII ein neuer Abs. 3a angefügt wurde. Danach sind leistungsberechtigt auch Personen, „die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen.“ Auch die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente der Beklagten überzeugen nicht. Aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII kann nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Menschen, die in einer WfbM tätig sind, die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung gerade deshalb fehlt, weil sie in der Werkstatt zur Teilhabe am Arbeitsleben befähigt werden sollen und eine solche Befähigung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch nicht aussichtslos ist. Solange der hilfesuchende Mensch in einer WfbM beschäftigt ist, ist daher von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen (s. Kirchhoff , in: jurisPR-SozR 22/2019 Anm. 4 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Eine solche Auslegung verhindert, dass bei Personen nur deshalb keine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt werden kann, weil sie den Weg in eine WfbM gefunden haben. Dies würde auf einen Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung auch dann hinauslaufen, wenn deren medizinische Voraussetzungen – so wie im vorliegenden Fall – tatsächlich erfüllt sind, so dass die Behörde sogar berechtigte Ansprüche ablehnen müsste (s. SG Gießen, Beschl. v. 30.04.2018 – S 18 SO 34/18 ER –, juris Rn. 11). Dieses mit der Systematik und dem Ziel von § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII unvereinbare Ergebnis schlägt gerade hier vor dem Hintergrund zu Buche, dass das Sozialgericht von Amts wegen medizinische Ermittlungen über die Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 24.04.2019 durchgeführt hat, bei dem der Gutachter Dr. Dr. C schlüssig, überzeugend und widerspruchsfrei festgestellt hat, dass der Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt der von ihm begehrten Grundsicherungsleistungen dauerhaft voll erwerbsgemindert war. Auch hat die Beklagte gegen dieses Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme keine Einwendungen erhoben. Würde die Rechtsauffassung der Beklagten auch vor diesem Hintergrund zutreffen, so träte die geradezu groteske Situation ein, dass das Sozialgericht, welches an das Procedere des § 45 SGB XII nicht gebunden ist (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R –, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R –, juris Rn. 11), an einer dem medizinischen Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechenden Verurteilung des Grundsicherungsträgers gehindert wäre, weil der Rentenversicherungsträger im Verwaltungsverfahren nicht zu beteiligen ist. Damit würde aus der von der Beklagten hervorgehobenen Verwaltungsvereinfachung, die sie von aufwändigen Ermittlungen freistellt, eine Form von eklatanter Rechtsschutzverweigerung, die vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG sowie der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums in keiner Weise vertretbar ist. Auch führt die Argumentation der Beklagten (insoweit im Einklang mit dem BMAS) zur Fiktion einer fehlenden dauerhaften vollen Erwerbsminderung bei dem betreffenden Personenkreis. Folge wäre – auf der Grundlage des bis zum 31.12.2019 geltenden Rechts – der bekannte „Verschiebebahnhof“ zwischen Sozialhilfeträgern einerseits und den Jobcentern andererseits, bei denen der eine Teil der im Eingangs- und Berufsbildungsbereich tätigen Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 ff.) erhielte, andere wiederum Sozialgeld nach § 23 SGB II, wenn sie – wie hier – in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben (vgl. hierzu Blüggel , in: jurisPK-SGB XII, § 45 Rn. 58). Würde dann das Jobcenter seine Zuständigkeit unter Hinweis auf § 44a SGB II verneinen und sodann einen Zuständigkeitsstreit mit den Sozialhilfeträger nach den dort vorgesehenen Verfahren austragen, nämlich die regelhaft vorgesehene gutachterliche Stellungnahme eines Trägers der Rentenversicherung einholen, obwohl dies im Anwendungsbereich des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII gerade nicht vorgesehen ist, bisse sich die „Katze“ sprichwörtlich „in den Schwanz“. Dass dies, insbesondere vor dem Hintergrund der intendierten Verwaltungsvereinfachung, nicht richtig sein kann, bedarf an und für sich keiner dogmatisch aufwändigen Begründung mehr, wenn man, so wie auch der erkennende Senat, den bekannten Auslegungsmethoden folgt und § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII mit dem Ergebnis einer Fiktion der dauerhaften vollen Erwerbsminderung auch im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der WbfM für Zeiträume bis 31.12.2019 konsequent anwendet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen insbesondere im Hinblick auf die mit Wirkung zum 01.01.2020 vorgenommene o.a. Klarstellung durch den Gesetzgeber (§ 41 Abs. 3a SGB XII) nicht.