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Urteil

L 9 SO 44/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2022:1117.9SO44.18.00
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Leitsätze
§ 45 S 3 SGB XII idF bis zum 1.1.2020 unterstellt die dauerhafte Erwerbsminderung von Menschen mit Behinderungen im Eingangsbereich von WfbM. (Rn.23) (Rn.13)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 45 S 3 SGB XII idF bis zum 1.1.2020 unterstellt die dauerhafte Erwerbsminderung von Menschen mit Behinderungen im Eingangsbereich von WfbM. (Rn.23) (Rn.13) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 11. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung ab dem 1. September 2017 bis 30. April 2018. Der im Mai 2018 gestellte Leistungsantrag bewirkt eine sog. Zäsur der hier streitigen Ansprüche. Der Beklagte wird aber im Falle der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgrund seiner vor dem SG abgegebenen Erklärung diese auch für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30.November 2018 umzusetzen haben. Zum 1. Dezember 2018 hatte der Beklagte bereits der Klägerin Grundsicherungsleistungen bewilligt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung im Wesentlichen auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt: Die streitige Rechtsfrage ist ebenso vom Bayerischen LSG, Urteil v. 03.07.2019, L 18 SO 110/19 und vom LSG NRW in einem Urteil vom 05.11.2020, L 9 SO 392/19 entschieden worden. Die gegen letztere Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 08. Juli 2020 (B 8 SO 97/20 B) mit der Begründung, zurückgewiesen, eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht gegeben, da inzwischen eine Rechtsänderung zum 01.01.2020 erfolgt sei. Allein noch anhängige Altfälle genügten nicht für die Zulassung. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat, weswegen er seinerseits auch keinen Grund für eine Revisionszulassung sieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird aus den vorgenannten Gründen nicht zugelassen, §160 SGG. Im Streit steht die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die 19xx geborene Klägerin, die bei ihren Eltern lebt, ist Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. seit dem 28. Juli 2015. Ihre Mutter XX ist vom Amtsgericht G-Stadt mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 zu ihrer Betreuerin bestellt worden mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen und Vertretung vor Ämtern, Körperschaften und Gerichten und Privatpersonen. In mehreren Gutachten für die Agentur für Arbeit wurde von den jeweiligen Gutachtern Dr. S. bzw. DM B. jeweils ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als drei Stunden täglich eingeschätzt. In dem Gutachten des Dr. S. vom 26. August 2015 heißt es, dass zum Vorstellungszeitpunkt im August 2015 eine deutliche Einschränkung der sozialen Interaktionsfähigkeit bestanden habe und das Führen eines Gesprächs im Rahmen der Krankengeschichtserhebung mit der Klägerin nicht durchführbar gewesen sei. Es bestehe gegenwärtig keine hinreichende Belastbarkeit, um eine Ausbildung aufzunehmen. Das Leistungsbild wurde für eine Dauer von voraussichtlich über sechs Monate, aber nicht auf Dauer eingeschätzt. Frau B. führte in einem Gutachten nach Aktenlage vom 5. März 2016 aus, ein Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden bestehe voraussichtlich auf Dauer aufgrund schwerer geistig-seelischer Minderbelastbarkeit. Es werde die Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen empfohlen. Zum 1. September 2016 wurde die Klägerin dem Eingangsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen X-Einrichtung in R-Stadt zugewiesen. Hierfür gewährte die Agentur für Arbeit R-Stadt der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt eines Ausbildungsgeldes in Höhe von 67,00 Euro für die Zeit vom 1. September 2016 bis 31. August 2017 in Höhe von 67,00 Euro und anschließend bis zum 30. November 2018 in Höhe von 80,00 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 25. August 2016 gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, und zwar 404,00 Euro (Regelbedarf 324,00 Euro zuzüglich Zuschlag 80,00 Euro). Mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2017 wurden die Leistungen auf 409,00 Euro ab dem 1. Januar 2017 angepasst. Mit einem am 28. Juni 2017 eingegangenen Antrag beantragte die Klägerin die Weitergewährung. Neben dem Bezug des Ausbildungsgeldes von der Agentur für Arbeit in R-Stadt wurde als sonstiges Einkommen Pflegegeld in Höhe von 316,00 Euro angegeben. Unterbringungskosten wurden nach wie vor nicht geltend gemacht, relevantes Vermögen verneint. Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag für die Zeit ab 1. September 2017 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es mangele an den persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche denen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgehen. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung sei nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt komme wegen vorrangiger Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 SGB II nicht in Betracht. Mit dem am 23. August 2017 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei keine Änderung der dem Bescheid vom 25. August 2016 zu Grunde liegenden Situation eingetreten. Sie sei weiterhin im X-Einrichtung tätig und beziehe Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beklagte hielt an seiner Auffassung fest, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII nicht bestehe, da noch nicht von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden könne. Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt scheide aus, da die Klägerin vorrangige Leistungen nach dem SGB II beanspruchen könne. Am 20. November 2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) R-Stadt erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die vorliegenden Gutachten der Agentur für Arbeit bestätigten ihre dauerhafte volle Erwerbsminderung und damit ihre Anspruchsberechtigung. Vorgelegt hat sie ein weiteres Gutachten des Dr. S. vom 19. Juli 2017, in dem eine volle Erwerbsminderung voraussichtlich über 6 Monate, aber nicht auf Dauer eingeschätzt wird (nach direktem ärztlichen Kontakt mit ausführlicher Befragung und Untersuchung). Es empfehle sich eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 25 Stunden. Es sei auch durch den langen Arbeitstag, bedingt auch durch die lange Wegezeit, zuletzt erneut zu einer Dekompensation bei der Klägerin gekommen. Diesem sollte künftig durch die Reduktion der Arbeitszeit entgegengewirkt werden. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 zu verurteilen, ihr ab dem 1. September 2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liege bei der Klägerin nicht vor. Dem letzten Gutachten sei vielmehr zu entnehmen, die Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden täglich bestehe voraussichtlich über sechs Monate, aber nicht auf Dauer. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass eine Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung bei Besuch einer WfB erst nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne. Am 25. Mai 2018 hat die Klägerin einen neuen Antrag gestellt, der mit Bescheid vom 07. Juni 2018 abgelehnt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 haben die Beteiligten sich dahingehend geeinigt, dass der Klägerin die Bestandskraft dieses weiteren Ablehnungsbescheides des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2018 nicht entgegengehalten wird, wenn sie die diesbezügliche parallel anhängige Klage S 8 SO 36/18 zurücknimmt, was dann auch in der mündlichen Verhandlung so erfolgt ist. Mit Urteil vom 25. September 2018 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. September 2017 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin sei anspruchsberechtigt, da sie auch dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten und werde auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Zur Überzeugung der Kammer bestehe diese volle Erwerbsminderung auch auf Dauer. Dies liege schon nach dem Inhalt der Gutachten nahe. Unabhängig davon folge aber die Dauerhaftigkeit auch aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII. Nach § 45 SGB XII ist vorgesehen, dass der Sozialhilfeträger den zuständigen Rentenversicherungsträger um die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen mit bindender Wirkung zu ersuchen hatte, es sei denn, es greife einer der Ausnahmefälle des Satzes 3 ein. Nach 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII sei ein Ersuchen entbehrlich bezüglich Personen im Eingangs- und Berufsausbildungsbereich einer WfbM. Es sei dann wie bei den anderen Fallgruppen des Satzes 3 SGB XII auch von einer Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung auszugehen. Die systematische Stellung der Vorschrift mache deutlich, dass aus dem Normbefehl, dass ein Feststellungsersuchen nicht erfolge, geschlossen werden müsse, dass die Feststellung unterstellt werde. § 45 Satz 3 SGB XII regele nämlich im Übrigen ausnahmslos Fälle, in denen von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer auszugehen sei, ohne dass eine gutachterliche Feststellung nach Satz 1 erfolge. Dies lege den Schluss nahe, dass für jeden durchlaufenden Bereich oder jede Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII gelockert werden sollten. Zudem sei die Vorschrift im Kontext mit § 44a SGB II zu lesen. Die durch § 45 Satz 3 SGB XII intendierte Verwaltungsvereinfachung in diesem Bereich würde konterkariert, wenn der Grundsicherung Begehrende auf Sozialgeld verwiesen werde und dann das Jobcenter über § 44 a SGB II die Erwerbsminderung feststelle und nach Widerspruch des Sozialhilfeträgers die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers einhole, die gerade nach § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII nicht eingeholt werden dürfe. Insoweit sei der Auslegung und Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rundschreiben 2017/3 nicht zu folgen. Der betreffende Mensch wäre in Konsequenz in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen, ohne dass überhaupt feststehe, ob er die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII nicht doch erfülle. Denn einerseits werde dies nach Rechtsauffassung des BMAS nicht unterstellt wie bei den anderen Fallgruppen des § 45 Satz 3 SGB XII und andererseits war es dem Sozialhilfeträger untersagt, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen. Dies würde bedeuten, dass die nachfragende Person zunächst ohne Aussicht auf Erfolg das gesamte Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens durchlaufen müsste und erst überhaupt im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Begutachtung und Prüfung der medizinischen Voraussetzungen gegeben sei. Dies wäre rechtsstreitig höchst bedenklich, auch im Hinblick auf die Rechtsbindung der Verwaltung gemäß Artikel 20 Grundgesetz. Auch die Gesetzgebungsgeschichte enthalte Indizien für die Auslegung als Fiktion oder Unterstellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Des Weiteren sprechen Sinn und Zweck für diese Auslegung. Bereits die frühere Regelung habe darauf abgezielt, eine aufwändige Prüfung der Erwerbsfähigkeit für Menschen zu vermeiden, die in einer WfbM beschäftigt seien, um den Grundsicherungsträger und den Träger der Rentenversicherung entsprechend zu entlasten. Die Vorgängerregelung sei zwar nicht als Fiktion ausgelegt worden, dafür habe jedoch kein Anlass bestanden, da im Rahmen der Amtsermittlung an eine Stellungnahme des Fachausschusses einer WfbM angeknüpft werden konnte. Die Neuregelung der Nr. 3, die auf diese Bezugnahme verzichte, lockere mithin noch einmal die Anforderungen an die Amtsermittlung. Mangels Vorliegen durchgängiger Angaben zum Einkommen und Vermögen der Klägerin sei eine Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach erfolgt, vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beklagte hat gegen das am 23. Oktober 2018 zugestellte Urteil am 21. November 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen, aus den Gutachten ergebe sich nicht der Nachweis der Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung. Auch aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2017 die volle Erwerbsminderung bereits 2 ½ Jahre angedauert habe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese dauerhaft bestanden habe. Eine gesetzliche Vermutung in Bezug auf die Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung bestehe erst für einen anhaltenden Zustand von 9 Jahren im Hinblick auf die Befristungsregelung des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI. Die Dauerhaftigkeit folge auch nicht aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII. Der Beklagte folge der Rechtsauffassung des BMAS. Bei der Vorschrift handele es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Regelung, die nicht den leistungsberechtigten Personenkreis bestimme. Durch ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger solle der Entscheidung des Werkstattausschusses nicht vorgegriffen werden. Für Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich stehe die Stellungnahme des Fachausschusses der Werkstatt jedoch noch aus. Die Aufgabenstellung in dieser Phase liege gerade darin, die individuellen Möglichkeiten für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch geeignete Maßnahmen zu fördern und die dafür erforderlichen Fähigkeiten zu stärken, weshalb eine vorzeitige und nach abstrakten Kriterien durchzuführende Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger nicht angezeigt seien. Das Durchlaufen von Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich sei ein im Einzelfall ergebnisoffener Prozess. Das folge aus der Werkstättenverordnung und dem werde durch die Auslegung des BMAS Rechnung getragen. Die Klägerin sei zum 1. Dezember 2018 in den Arbeitsbereich einer WfbM aufgenommen worden, weswegen der Beklagte für die Zeit ab 1. Dezember 2018 Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII bewilligt habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 25. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat sich die Klägerin auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen.