Urteil
L 13 VG 57/20 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2020:1030.L13VG57.20.00
2mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Gestritten wird um Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen einer mutmaßlichen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Klägers am 25.09.2014. Der am 00.00.1965 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsbürger und lebt in Deutschland. Am 25.09.2014 kam es zwischen dem Kläger und dem im selben Mehrfamilienhaus in E wohnenden T L im Hausflur zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der der Kläger sich ausweislich der Strafanzeige vom 25.09.2014 eine Verletzung am Hinterkopf zuzog. Wegen dieser und mutmaßlicher weiterer Folgen der Auseinandersetzung befand er sich in ambulanter Behandlung des Klinikums E und des T1-Hospitals E. Die durch wechselseitige Strafanzeigen des Klägers und des T L eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft E aufgrund entgegengesetzter Sachverhaltsschilderungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Einstellung des Ermittlungsverfahrens - 00 Js 00/14 - gegen T L mit Schreiben der Staatsanwaltschaft E vom 25.11.2014). Der Generalstaatsanwalt in I wies eine Beschwerde des Klägers hiergegen mit Schreiben vom 07.04.2015 als unbegründet zurück. Das OLG I verwarf einen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 11.08.2015 als unzulässig. Der Kläger beantragte am 05.11.2015 beim Beklagten Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen der Folgen der Ereignisse am 25.09.2014, wobei er im Antrag irrtümlich als Tattag den 25.09.2015 angab. Der Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft E zum Ermittlungsverfahren gegen T L bei und lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 13.04.2016 ab. Ein vorsätzlich, rechtswidriger tätlicher Angriff zum Nachteil des Klägers sei nicht nachweisbar. Mit email vom 27.04.2016 erklärte der Kläger in englischer Sprache u.a., „Your Bescheid… is rejected.“ Am 08.06.2016 ging beim Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, in dem er erklärte: „Ihr Schreiben vom 13.04.2016 ist abgelehnt!“ Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 zurück. Ein Widerspruch per email sei nicht zulässig. Der Kläger hat am 05.02.2020 beim Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2020 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Das Gericht sei an einer sachlichen Prüfung gehindert, da der Beklagte den Widerspruch zutreffend als unzulässig zurückgewiesen habe. Ein Widerspruch durch email sei unzulässig und das am 08.06.2016 eingegangene Schreiben sei nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 08.07.2020 zugestellt worden. Am 20.07.2020 ist bei dem Sozialgericht ein Schreiben des Klägers eingegangen, in dem dieser erklärt, der Bescheid vom 03.07.2020 werde abgelehnt. Das Sozialgericht hat dieses Schreiben mit den Akten an das Landessozialgericht weitergeleitet. Der Kläger trägt vor, er leide unter anderem an psychischen Folgen der Ereignisse vom 25.09.2014. Diese würden durch Gerichte in den USA festgestellt werden. In psychologisch/psychiatrischer Behandlung sei er nicht. Eine solche sei „in einem muslimischen Land wie diesem hier nicht möglich“ T L sei ein Berufsverbrecher, der auch schon andere bedroht habe. T L habe zudem - anders als er selbst - im damaligen Ermittlungsverfahren keinerlei Belege über eine Verletzung vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.07.2020 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 zu verurteilen, ihm ab November 2015 Rentenleistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Berufsrichter vom 02.10.2020 nach § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2020 unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe : Der Senat entscheidet nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter durch Beschluss der Berufsrichter vom 02.10.2020 gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Berufungsfrist ist durch den Eingang des als Berufung zu wertenden Schreibens des Klägers vom 15.07.2020 beim Sozialgericht am 20.07.2020 gewahrt, § 151 Abs. 2 SGG. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Anders als das Sozialgericht sieht sich der erkennende Senat allerdings nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der vom Kläger am 27.04.2016 eingelegte Widerspruch entsprach zwar in der Tat nicht der in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgeschriebenen Form (vgl. Gall, in: jurisPK-SGG, Stand: 15.07.2017, § 84 Rn. 14) und der am 08.06.2016 eingelegte Widerspruch war nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG eingelegt worden. Der Beklagte hätte den unvertretenen Kläger aber auf die Nichteinhaltung der Schriftform hinweisen und ihm damit Gelegenheit zur Einlegung eines formgemäßen Widerspruchs innerhalb der am 27.04.2016 noch nicht abgelaufenen Frist geben müssen (vgl. Gall, a.a.O., Rn. 35; vgl. zur entsprechenden Hinweispflicht des LSG bei nicht statthaften Rechtsmitteln BSG, Beschluss vom 06.07.2016 - B 9 SB 1/16 R, juris Rn. 8; Beschluss vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B, juris Rn. 9). Da dies nicht erfolgt ist, wird dem Kläger Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt (vgl. hierzu Gall, a.a.O., Rn. 41, 44). Dass der Beklagte den Widerspruch demnach unzutreffend als unzulässig angesehen hat, steht einer gerichtlichen Sachentscheidung nach neuerer und auch vom erkennenden Senat als zutreffend erachteter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R, juris Rn. 9; vgl. auch Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 78 Rn. 2) nicht entgegen. Damit kann dahinstehen, ob mit dem Widerspruchsbescheid angesichts der Formulierung des Tenors (Zurückweisung anstelle von Verwerfung) und den Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides zur Sach- und Rechtslage nicht ohnehin (auch) eine Sachentscheidung getroffen wurde. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Er hat keinen Anspruch auf Rentenleistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen der Ereignisse am 25.09.2014. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Diese drei Glieder der Kausalkette müssen im Vollbeweis feststehen. Hier fehlt es bereits am Beweis einer vorsätzlich, rechtswidrigen Gewalttat zum Nachteil des Klägers. Das Ermittlungsverfahren gegen den mutmaßlichen Schädiger wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da angesichts wechselseitiger Beschuldigungen der Nachweis einer Straftat nicht zu erbringen sei. Daran hat sich nichts geändert. Der von T L in seiner Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft geschilderte Geschehensablauf ist durchaus geeignet, die dokumentierte Verletzung des Klägers am Hinterkopf zu erklären, ohne dass sich daraus ein Strafvorwurf zulasten von T L ergibt. Weitergehende Ermittlungsansätze bestehen nicht, zumal die mutmaßliche Tat inzwischen mehr als sechs Jahre zurückliegt. Eine Vernehmung des T L ist nicht geboten, da dieser sich im damaligen Ermittlungsverfahren umfassend eingelassen hat und diese Einlassung aktenkundig ist. Der Senat teilt die Einschätzung des Generalstaatsanwalts in I in seinem Schreiben vom 07.04.2015, dass der Umstand, dass T L im damaligen Ermittlungsverfahren keine Belege über eigene Verletzungen vorlegte, keinen Rückschluss auf die Begehung einer Straftat zulässt. Gleiches gilt für die Mutmaßung des Klägers, T L sei ein Berufsverbrecher. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass fraglich ist, ob sich aus den zeitnah dokumentierten Verletzungen des Klägers, so sie denn sämtlich auf die Ereignisse vom 25.09.2014 zurückgehen, Schädigungsfolgen ergeben haben, die nach Maßgabe der Versorgungsmedizinischen Grundsätze mit einem für eine Rentengewährung nach § 31 Abs. 1 BVG erforderlichen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 bewertet werden können. Die vom Kläger behauptete psychische Schädigungsfolge ist ärztlich nicht dokumentiert. Die Behauptung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.10.2020, eine psychologische bzw. psychiatrische Behandlung sei „in einem muslimischen Land wie diesem hier nicht möglich“, ist nicht im Ansatz nachvollziehbar. Im Ergebnis kommt es aber auf die Frage, ob Schädigungsfolgen vorliegen und welchen GdS diese bedingen, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.