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Urteil

L 10 U 388/17 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2020:0909.L10U388.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Zahlung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 05.07.2011. Der 1957 geborene Kläger erlitt am 05.07.2011 im Rahmen seiner Tätigkeit als Hilfsschlosser einen Arbeitsunfall, als sich eine etwa 2,5 Tonnen schwere Metallplatte von einem Haken löste, umkippte und hierbei seinen Unterschenkel und rechten Fuß streifte. Er suchte noch am gleichen Tag den Durchgangsarzt Dr. T auf, der in seinem Bericht vom 06.07.2011 eine Prellung des rechten Unterschenkels, eine ausgedehntes Hämatom des rechten Unterschenkels und den Verdacht auf ein Kompartmentsyndrom des rechten Unterschenkels diagnostizierte. Die Weiterbehandlung erfolgte im Klinikum T1, wo ein Quetschtrauma des rechten Unterschenkels diagnostiziert wurde. Hinweise für ein Kompartmentsyndrom ergaben sich nicht. Nach dreitägiger stationärer Beobachtung wurde der Kläger am 07.07.2011 entlassen und nahm am 11.07.2011 die Arbeit wieder auf. Wegen zunehmender Schmerzen, Schwellung und Rötung des rechten Unterschenkels suchte er den Durchgangsarzt Dr. T2 auf, der eine ausgedehnte Unterschenkelquetschung rechts mit großflächigen Nekrosen, Weichteilinfekt und drohendem Kompartmentsyndrom diagnostizierte und den Kläger zur stationären Behandlung in die unfallchirurgische Abteilung des Klinikum T1 einwies, wo er vom 12. bis 25.07.2011 behandelt wurde. Dort wurden ausgedehnte Nekrosen am rechten Unterschenkel ventral nach einem Abschertrauma mit ausgedehnter Phlegmone am rechten Unterschenkel diagnostiziert und durch Vakuumversiegelung zur temporären Weichteildeckung, ausgedehntes Wunddebridement mit Entfernung von erkranktem Gewebe am rechten Unterschenkel sowie Vakuumverbandswechsel behandelt. Vom 25.07. bis 06.09.2011 erfolgte die Weiterbehandlung auf Wunsch des Klägers in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E, wo am 22.08.2011 eine Spalthauttransplantation durchgeführt wurde. Wegen geklagter Kniebeschwerden wurde dort am 09.08.2011 ein MRT des rechten Kniegelenks durchgeführt. Hierbei zeigte sich Flüssigkeit in den Weichteilen um das Kniegelenk sowie am körperfernen Oberschenkel, ein degenerativer Meniskusschaden mit komplexer Hinterhorninnenmeniskusrissbildung, eine drittgradige Knorpelschädigung an der Rückfläche der Kniescheibe und eine Knorpelschädigung Grad II am inneren Gelenkraum des rechten Kniegelenks. Im Rahmen einer psychologisch-psychotherapeutischen Mitbehandlung diagnostizierte der Diplom-Psychologe T3 ebenso wie die behandelnde psychologische Psychotherapeutin H in ihren Befundberichten im September und Oktober 2011 eine Anpassungsstörung, vorherrschend Angst und Depression, mit der Gefahr der Entwicklung einer Panikstörung. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.11.2011 bewertete Dr. C den psychologischen Befundbericht als plausibel. Das Gesamtbild sei verstehbar, es seien gute Voraussetzungen für eine effektive Behandlung gegeben. Der Kläger sei aufgrund seiner Vorgeschichte aber auch vermehrt vulnerabel. Dem erlittenen Unfall müsse speziell im Hinblick auf die Langwierigkeit der resultierenden Beschwerden und der langen Behandlungsbedürftigkeit eine wesentliche Mitursache angelastet werden. Am 28.11.2011 wurde das Heilverfahren beendet. Die Beklagte zog Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte bei und holte ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten von Dr. L vom 22.03.2012 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von PD Dr. L1 vom 28.03.2012 ein. Dr. L diagnostizierte eine schwere Quetschung des rechten Unterschenkels mit Weichteildecollement, Weichteilverlust und Defektdeckung mit Spalthaut. Der Unfall vom 05.07.2011 sei für die Weichteilschädigung des rechten Unterschenkels ursächlich. Unfallunabhängig bestünden Schäden im rechten Kniegelenk und eine Arthrose des rechten Kahnbein-Sprungbein-Gelenkes (Talonavikulargelenk). Arbeitsunfähigkeit habe vom 05.07. bis 30.11.2011 bestanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen betrage 20 vH für die Zeit vom 01.12.2011 bis 13.03.2012 und ab dem 14.03.2012 10 vH. PD Dr. L1 diagnostizierte eine Anpassungs- und Panikstörung in geringem Ausmaß. Das Unfallereignis und seine Auswirkungen seien in diesem Zusammenhang wesentlich. Gleichzeitig bestehe jedoch auch eine erhöhte Vulnerabilität des Patienten durch die bereits vorhandene psychisch-psychiatrische Vorgeschichte. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis zu einer Verschlimmerung bzw deutlichen Aggravation einer Anpassungsstörung mit zusätzlichem Beginn einer Panikstörung geführt habe, die für die folgenden sechs Monate bis Ende September 2012 zu Lasten der BG behandelt werden sollte. Eine MdE sei nicht indiziert. In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.05.2012 vertrat der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Q die Auffassung, die MdE sei über den 13.03.2012 bis zur Rente auf unbestimmte Zeit mit einer MdE von 20 vH zu beurteilen. Dr. C hielt das Gutachten von PD Dr. L1 in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2012 für schlüssig. Mit Bescheid vom 27.06.2012 bewilligte die Beklagte Verletztenrente für die Zeit vom 01.12.2011 bis 13.03.2012 nach einer MdE von 20 vH und lehnte einen weitergehenden Anspruch ab, da nach diesem Zeitpunkt eine MdE in rentenberechtigendem Maße nicht mehr vorgelegen habe. Arbeitsunfähigkeit habe vom 05.07. bis 30.11.2011 bestanden. Hiergegen legte der Kläger am 17.07.2012 Widerspruch ein. Am 07.08.2012 stellte sich der Kläger bei Dr. T2 mit einer großen Läsion im Bereich der Transplantationsstelle an der rechten innenseitigen Schienbeinkante vor. Seit dem 22.10.2012 war er aufgrund dieses Hautdefekts/Narbenaufbruchs durchgehend arbeitsunfähig und erhielt ab dem 27.11.2012 bis zum 14.04.2014 Verletztengeld. Mit Bescheid vom 09.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.2012 zurück. Am 14.02.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben und vorgetragen, dass die Verletzung des rechten Fußes als Unfallfolge unberücksichtigt geblieben sei. Durch den Unfall sei sein Fußgelenk angebrochen gewesen, worauf eine Ödembildung eingesetzt habe. Dies sei erst aufgrund des MRT vom 20.12.2011 korrekt und fundiert festgestellt worden. Aufgrund der späten Entdeckung der Verletzung sei der Fuß schief zusammen gewachsen. Durch die entstandene Fehlstellung habe sich eine Arthrose gebildet. Darüber hinaus sei das Bein weiterhin teilweise geöffnet und müsse jeden zweiten Tag durch den Arzt verbunden werden. Er sei nicht belastbar und auf eine Krücke angewiesen. Zu den körperlichen Einschränkungen kämen die durch den Unfall verursachten seelischen Beeinträchtigungen. Die durch PD Dr. L1 festgestellten Gesundheitsstörungen würden dem Umfang der tatsächlich vorliegenden seelischen Beeinträchtigungen nicht gerecht. Die MdE spiegele seine Beeinträchtigungen nicht wieder. Aufgrund des Hautdefekts/Narbenaufbruchs hat die Beklagte während des laufenden Klageverfahrens ein Prüfverfahren hinsichtlich einer etwaigen Änderung bzw Verschlimmerung der Unfallfolgen eingeleitet und ein Gutachten von Prof. Dr. Q1 vom 07.11.2014 eingeholt, der als Unfallfolge ein Quetschtrauma mit ausgedehntem Weichteiltrauma und Narbeninstabilität bei Spalthautdeckung am rechten Unterschenkel diagnostiziert und die MdE durch die Unfallfolgen ab dem 14.03.2012 mit 10 vH bewertet hat. Das Unfallereignis sei nicht ursächlich für die nachgewiesenen Schäden im rechten Kniegelenk und die Arthrose des rechten Talonavikulargelenkes. Mit Bescheid vom 27.11.2014 hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente weiterhin abgelehnt und den hiergegen am 19.12.2014 eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 11.03.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger bei dem nach seinem Umzug örtlich zuständigen Sozialgericht Dortmund Klage erhoben (Az: S 18 U 251/15), die er nach Hinweis des SG Düsseldorf, dass die Bescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden seien, zurückgenommen hat. Das SG hat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. C vom 30.03.2015 und ein orthopädisches Gutachten von Dr. T4 vom 11.06.2015 eingeholt. Dr. C hat Angst- und depressive Störungen, gemischt (ICD 10 F 41.2) sowie Minderbegabung (ICD 10 F 70.0) bei selbstunsicherer Persönlichkeit (ICD 10 F 60.7) diagnostiziert. Im Hinblick auf die zunächst ausgesprochen langwierig verlaufenden Verletzungsfolgen mit zahlreichen Operationen und Schmerzen sei eine unfallbedingte Anpassungsstörung anzunehmen, die zwischenzeitlich nicht mehr feststellbar sei. Es sei eine Verschiebung der Wesensgrundlage eingetreten. Die aktuelle psychische Symptomatik gründe sich in überragendem Maße auf die primär persönlichen Merkmale, die Existenzsorgen des Klägers und den Verlust des ohnehin geringen Selbstwertgefühls bei eingetretener Arbeitslosigkeit. Eine messbare MdE bestehe nicht. Dr. T4 hat die Auffassung vertreten, bei dem Kläger lägen unfallbedingt Narben nach Hautentnahme am rechten Oberschenkel, ein weichteiliger Defekt mit Spalthauttransplantation am rechten inneren Unterschenkel mit Veränderung der Sensibilität am rechten Unterschenkel und eine Bewegungsbehinderung im unteren Sprunggelenk vor. Durch die Hautverletzung sei es durch eine Nervenschädigung zu einer Sensibilitätsverminderung im Bereich der transplantierten Haut und unterhalb davon gekommen. Die Schwellneigung innenseitig am körperfernen Unterschenkel erkläre sich durch eine Teilzerstörung der Lymphbahnen, so dass sich unterhalb der Narbe Lymphflüssigkeit ansammeln könne. Die Bewegungsbehinderung im unteren Sprunggelenk könne durch bindegewebige Umbauprozesse nach längerer Schwellneigung und Blutergussbildung am körperfernen rechten Unterschenkel erklärt werden. Eigentliche Gelenkschädigungen würden sich bildgebend aber nicht objektivieren lassen. Die Knorpelschädigung des rechten Kniegelenks sowie die komplexe Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns könnten nicht durch das Trauma erklärt werden. Das beschriebene Ereignis sei nicht in der Lage, zu einer Knorpel- oder Meniskusschädigung zu führen. Für eine Rissbildung im Innenmeniskushinterhorn sei zudem eine Verdrehbewegung erforderlich, die aufgrund der dazu erforderlichen Intensität gleichzeitig auch zumindest mit kernspintomografischen Hinweisen für eine Ödembildung im Bereich des Kapselbandapparates einhergehen würde. Auch ein solcher Befund sei nicht beschrieben. Die kernspintomografische Diagnose einer möglichen Kompressionsfraktur mit knöcherner Abscherung streckseitig am rechten Kahnbein sei nicht nachvollziehbar. Auf den Röntgenaufnahmen vom Unfalltag ergäben sich hierfür keinerlei Hinweise. Auch der Durchgangsarzt habe knöcherne Verletzungen ausgeschlossen. Es ließen sich daher keine verzögert erkannte Fraktur und damit einhergehende Frakturfolgen, wie zB Verschleißerkrankungen objektivieren. Die unfallbedingte MdE schätze er ab dem 13.03.2012 mit 10 vH ein. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat das SG ein fachchirurgisches Gutachten von Dr. Q2 vom 07.04.2016 eingeholt, der die Auffassung vertreten hat, unfallbedingt liege ein Zustand nach Quetschung des rechten Beines und Hämatombildung, eine Wundheilungsstörung mit Wundinfektion, ein Zustand nach Spalthautabdeckung der abgestorbenen Haut- und Unterhautgewebe, ein Zustand nach Defektabdeckung am Unterschenkel mit Musculus-Soleus-Plastik, eine chronische offene Defektbildung und Wundinfektion im Bereich der Spalthautplastik, ein Zustand nach Prellung des rechten Beines bzw rechten Fußes mit Ödemneigung, Rötung und Missempfindungsstörungen sowie Schmerzen des rechten Unterschenkels, Symptome eines CRPS Grad I des rechten Unterschenkels, Empfindlichkeit und Reizbarkeit an den Narben und Hautspaltbezirken an Innenseite des Unterschenkels und an Hautentnahmestellen am rechten und linken Oberschenkel sowie rezidivierende Verletzlichkeit der Hautbezirke mit Exkoriationen vor. Die MdE sei bei einer zu berücksichtigenden geschädigten Hautfläche von ca 9 vH mit 20 vH zu bewerten. Die Funktionseinschränkungen an Fußgelenken und rechtem Fuß seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Quetschung durch eine schwere Stahlplatte sei geeignet gewesen, traumatische Schäden am Fußgelenk hervorzurufen. Die prolongierte Immobilisation, Infektionen und operative Eingriffe am Unterschenkel hätten zu einem voreilenden Verschleiß am rechten Fußgelenk führen können. Vor dem Unfall habe keine krankhafte Schädigung am rechten Bein vorgelegen. Hierzu hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. X vom 05.07.2011 vorgelegt, der die Auffassung vertreten hat, in dem Gutachten seien die Unfallfolgen nicht korrekt herausgearbeitet worden. Das Gutachten sei nicht nach den üblichen Kriterien im Unfallversicherungsrecht abgefasst worden und unbrauchbar. Ein durch Dr. Q2 diagnostiziertes CRPS liege ausweislich der chirurgischen und neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht vor. Mit Urteil vom 31.03.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. L, Dr. T4 und Dr. C gestützt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten von Dr. Q2, der bei der Bewertung der Gesamt-MdE nicht differenziert genug vorgegangen sei. Er beziehe alle Beschwerden des Klägers mit ein, ohne zuvor genau geprüft zu haben, ob der Unfall für diese ursächlich geworden ist. Zudem orientiere er sich bei der Bemessung der MdE nicht an der Frage, in welchem Umfang der Kläger gehindert ist, sich eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu suchen. Das Gutachten könne deshalb nicht überzeugen. Gegen das am 09.05.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Q2. Das SG habe sich nicht hinreichend mit diesem Gutachten auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei er unfallbedingt psychisch schwer angeschlagen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.03.2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2013 und des Bescheides vom 27.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 05.07.2011 Leistungen in Form von Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Senat hat Befundberichte der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie W vom 04.09.2017, des Diplom-Psychologen X1 vom 11.09.2017 , des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. T2 vom 20.09.2017, des Chirurgen Dr. B vom 01.10.2017 und des Orthopäden Dr. W1 vom 11.07.2018 eingeholt sowie die den Kläger betreffenden medizinischen Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und ein Vorerkrankungsverzeichnis der Barmer beigezogen. Die Beklagte hat hierzu eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. C vom 27.10.2017 vorgelegt. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. T4 vom 06.01.2018 zu dem Gutachten von Dr. Q2 und den beigezogenen medizinischen Unterlagen eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die Diagnose eines CRPS durch Dr. Q2 sei mehr als zweifelhaft. Zudem sei letzterer entgegen der erhobenen Befunde von einer Versteifung des oberen Sprunggelenks ausgegangen. Es fehle an einer hinreichenden Begründung des Kausalzusammenhanges. Die vorgenommene MdE-Bewertung sei unzutreffend. Hierzu hat der Kläger eine ärztliche Stellungnahme von Dr. Q2 vom 01.03.2018 vorgelegt, der ebenso wie Dr. T4 in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 28.03.2018 an seiner Auffassung festgehalten hat. Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein psychiatrisch/psychotraumatologisches Gutachten von Dr. P vom 10.12.2018 sowie ein fachchirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten vom 19.12.2018 und ergänzende Stellungnahmen vom 08.07.2019 und 14.11.2019 von Dr. E eingeholt. Dr. P hat die Auffassung vertreten, aufgrund der aktenkundigen Informationen des gesamten Verlaufs sei eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer depressiven Symptomatik vorbestehend gewesen. Der Arbeitsunfall vom 05.07.2011 habe zu einem unfallabhängigen Anteil einer Verschlimmerung vorbestehender ängstlich depressiver Symptome geführt. Diese vorübergehende Verschlimmerung habe auf der Befundebene den Charakter einer Anpassungsstörung angenommen, die für sich genommen nicht eine solche Ausprägung gehabt habe, dass hieraus eine MdE resultiert habe. Zudem sei die durch den Unfall bedingte vorübergehende Verschlimmerung mit Abbruch der Behandlung bei der Diplom-Psychologin H im April 2012 nicht mehr nachweisbar gewesen. Sofern in der Folgezeit eine stärkere Ausprägung einer depressiven Symptomatik beschrieben worden sei, sei dies erkennbar nicht mehr auf den Unfall bzw dessen Folgen zurückzuführen. Die Behandlungsmaßnahmen seien vielmehr offensichtlich durch die persönlichkeitsgeprägte Unsicherheit und Verunsicherung des Klägers im Hinblick auf eine mögliche weitere Erwerbsintegration bedingt gewesen. Eine Unfallabhängigkeit der psychischen Symptomatik über eine vorübergehende Verschlimmerung einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Begleitsymptomatik (ICD 10 F 43.2) hinaus sei nicht ersichtlich. Unfallunabhängig lägen Angst und depressive Störung, gemischt (ICD 10 F 41.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen (ICD 10 F 61.0) sowie ein Intelligenzminderung leichter Ausprägung (ICD 10 F 70.0) vor. Dr. E hat die reizfreien oberflächlichen Narben nach Meshgraft-Entnahme im Bereich des rechten Oberschenkels und die stattgehabte Decollement-Verletzung im Bereich des rechten Unterschenkels mit stattgehabtem partiellem Kompartmentsyndrom, Ausbildung eines Weichteildefektes sowie Defektdeckung mittels Musculus soleus-Lappenplastik und Meshgraft-Deckung im Sinne einer reizfreien Narbenplatte, ein diskretes muskuläres Defizit im Bereich des rechten Beines gegenüber linksseitig sowie radiologisch aufzeigbare, noch einliegende Antibiotikakette als unfallbedingt bewertet. Es bestehe ein gewisses muskuläres Defizit im Bereich des rechten Beines, welches jedoch funktionell nicht relevant sei. Hinweise für eine Stauung, insbesondere für Lymphoedemausbildung, hätten sich im Rahmen der Begutachtung nicht mehr gefunden. Die weiteren im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragenen Gesundheitsstörungen seien nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen oder könnten nicht nachvollzogen werden. Die Arthrose des Talonaviculargelenkes sei bereits auf den Unfallaufnahmen vom 05.07.2011 in vergleichbarer Form aufzeigbar. Eine Frakturlinie sei auf den Unfallaufnahmen nicht nachzuvollziehen. Die vorbestehende beginnende Talonaviculararthrose habe durch das Unfallereignis auch keine richtungsgebende Verschlimmerung oder Änderung erfahren. Sie sei als vorbestehend und unfallunabhängig zu werten. Hinsichtlich der Veränderung im oberen und unteren Sprunggelenk hätten sich in der Klinik keine höherwertigen Auffälligkeiten, kein Hinweis für eine Entzündung oder ein Schwellzustand gezeigt. Eine nennenswerte Einschränkung der Funktion im oberen und/oder unteren Sprunggelenk habe nicht dokumentiert werden können. Immer wieder beschriebene Einschränkungen der Fußsenkung hätten im Spontanbewegungsablauf nicht nachvollzogen werden können. Auch radiologisch hätten sich allenfalls Hinweise für eine beginnende Arthrose der oberen und unteren Sprunggelenke beidseits gezeigt, aber auch Hinweise für eine abgelaufene Verletzung im Bereich des Außenbandapparats im Sinne eines knöchernen Ausrisses. Auch diese Veränderungen seien vorbestehend und weder mittelbar noch unmittelbar oder wesentlich anteilig auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Eine höherwertige Minderbelastbarkeit des rechten Beines habe im Rahmen der Begutachtung nicht nachvollzogen werden können. Zwar habe der Kläger einen linksseitig geführten Handstock genutzt. Jedoch habe eine durchgehende Schonhaltung oder funktionell relevante schonhaltungsbedingte Muskelminderung des rechten Beines nicht aufgezeigt werden können. Auch hätten sich keine radiologischen Hinweise für eine Kalksalzminderung gefunden. Eine nennenswerte Minderbelastbarkeit des rechten Beines könne daher nicht festgestellt werden. Klinische Hinweise für einen CRPS im Sinne einer Temperaturveränderung, Hautänderungen, eines vermehrten Schwitzens, vermehrten Haarwachstums, geänderter Schweißsekretion oder radiologisch im Sinne einer strähnigen Entkalkung hätten nicht aufgezeigt werden können. Auch eine Achillessehnenverkürzung habe im Rahmen der Begutachtung nicht nachvollzogen werden können. Der bei dem Kläger festgestellte Kniebinnenschaden sei ausschließlich degenerativer Natur. Die mittlerweile stabile Weichteilsituation könne allenfalls mit einer MdE von 10 vH bedacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 27.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2013 sowie der Bescheid vom 27.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat mangels Vorliegens einer MdE von mindestens 20 vH keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente. Der Bescheid vom 27.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 ist gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 27.06.2012 hinsichtlich der Ablehnung einer Rente für die Zeit über den 13.03.2012 hinaus ersetzt. Nach § 56 Abs 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit in Folge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (S 2). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vH mindern, § 56 Abs 1 Satz 3 SGB VII. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet, die in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der dem Grad der MdE entspricht, § 56 Abs 3 Satz 2 SGB VII. Zwar erkannte die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden das streitige Ereignis vom 05.07.2011 als Arbeitsunfall sowie als Unfallfolgen eine reizlose Narbenbildung im Bereich des Oberschenkels nach Spalthautentnahme, ausgedehnter Weichteildefekt mit Berührungsempfindlichkeit infolge einer Narbeninstabilität bei Spalthautdeckung am Unterschenkel sowie wiederkehrende Lymphoedeme nach schwerer Quetschverletzung des Unterschenkels sowie einer Anpassungsstörung als vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden unfallunabhängigen depressiven Symptomatik an und bewilligte Verletztenrente für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 13.03.2012 nach einer MdE von 20 vH. Aus diesen Gesundheitsstörungen ergibt sich jedoch darüber hinaus keine MdE von mehr als 10 vH, da sie nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme keine Folgen hinterlassen haben, die eine höhere Bewertung rechtfertigen. Die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Gesundheitsschäden, insbesondere eine Arthrose des Talo-navikulargelenkes, der Kniebinnenschaden, ein CRPS I (chronic regional pain syndrom) sowie weitere Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet liegen zum Teil nicht vor oder sind nicht auf das Unfallereignis bzw den anerkannten Erstschaden zurückzuführen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, wie allgemein im Sozialrecht, für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden, BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05/R in juris Rn 13 f und vom 29.11.2011 - B 2 U 26/10 R - in juris Rn 32). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, wobei der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisstand maßgebend ist. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitsschadens abgeleitet werden. Hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006 aaO, auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Nach diesen Maßstäben bestehen unfallbedingt die durch die Beklagte anerkannten Gesundheitsstörungen. Über den 13.03.2012 hinaus bestehen aber keine unmittelbaren und mittelbaren Folgen des Arbeitsunfalls, die eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß von mindestens 20 vH bewirken würden. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen. Der Senat stützt sich hierbei insbesondere auf die ausführlichen und überzeugend begründeten Gutachten von Dr. E und von Dr. P, welche durch die seitens des Sozialgerichts eingeholten Gutachten von Dr. T4 und Dr. C gestützt werden. Danach sind wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen als Folgen des Unfallereignisses vom 05.07.2011, welche eine höhere MdE als 10 vH rechtfertigen könnten, nicht verblieben. Die bei dem Kläger im Bereich des rechten Kniegelenkes bestehenden Gesundheitsstörungen sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis bzw den anerkannten Gesundheits- (Erst) schaden zurückzuführen. Dr. E hat zutreffend ausgeführt, dass die bei dem Kläger festgestellten Kniebinnenschäden ausschließlich degenerativer Natur und weder mittelbar noch unmittelbar oder wesentlich anteilig im Sinne der Entstehung und/oder Verschlimmerung auf den angeschuldigten Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Sie hat sich damit der nachvollziehbaren Auswertung des Akteninhalts durch Dr. T4 angeschlossen. Dieser hat ausgeführt, der Kläger leide zwar unter beidseitigen Kniegelenksbeschwerden rechts mehr als links, bei erst- bis drittgradigem Knorpelschaden im Femoropatellargelenk und erst- bis zweitgradigem Knorpelschaden im inneren Kniegelenkkompartiment und degenerativ bedingter, komplexer Rissbildung im Innenmeniskushinterhorn und klinischen Verdacht auf eine Innenmeniskusschädigung links, ohne Hinweise auf eine verminderte Belastbarkeit und ohne Funktionsbehinderung. Die Knorpelschädigung des rechten Kniegelenkes im Gelenk zwischen Oberschenkelrolle und Kniescheibenrückfläche (Femoropatellargelenk) sowie im Bereich des inneren Kniegelenkkompartiments sowie die komplexe Rissbildung des Innenmeniskushinterhorns sind unter Zugrundelegung der herrschenden aktuellen unfallmedizinischen Auffassung nach den zutreffenden Ausführungen von Dr. E und Dr. T4 nicht durch das vorliegende Trauma bedingt. Der Kläger hat konsistent ein Unfallereignis ohne irgendeine Verdrehbewegung oder Sturzereignisse beschrieben. Das von ihm geschilderte Ereignis ist schon nicht dazu in der Lage, zu einer Knorpelschädigung oder zu einer Meniskusschädigung zu führen. Sofern es zu einer Knorpelschädigung gekommen wäre, wäre überdies bei traumatischer Genese zwingend auch eine Flüssigkeitseinlagerung im Sinne einer Ödembildung im angrenzenden Knochengewebe oder eine Infraktion des Knochens zu fordern. Entsprechende Befunde sind im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis aber nicht erhoben worden. Für eine Rissbildung im Innenmeniskushinterhorn wäre eine Verdrehbewegung erforderlich, die aufgrund der dazu erforderlichen Intensität gleichzeitig zumindest mit kernspintomographischen Hinweisen für eine Ödembildung im Bereich des Kapselbandapparates einhergehen würde. Auch solche Befunde sind zeitnah zum Unfallereignis nicht beschrieben worden. Darüber hinaus wurden bereits in der Kernspintomographie vom 09.08.2011 ein viertgradiger Innenmeniskusschaden mit Hinterhornriss, auch zweit- bis drittgradige Knorpelschäden in Femoropatellargelenk und erst- bis zweitgradig im Bereich der Kniescheibenrückfläche gesehen. Derartige degenerative Schäden können nur einen Monat nach dem Unfallereignis nicht durch dieses herbeigeführt worden sein. Auch der behandelnde Durchgangsarzt Dr. T2 ist von unfallunabhängigen degenerativen Schäden ausgegangen. Ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Kniebinnenschäden des Klägers kann daher nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Gleiches gilt für die Arthrose des Talonavikulargelenkes. Dr. E hat insofern ausgeführt, es bestehe unzweifelhaft eine beginnende Arthrose im Bereich des Talonavikulargelenkes mit Vermehrung der subchondralen Sklerosierung und auch leichten unruhigen Strukturen im Bereich der navikulären Gelenkfläche, zudem eine Formvariante im oberen Anteil des Os navikulare im Sinne eines akzessorischen Knochens (Os supranavikulare). Diese Veränderungen sind auf den Aufnahmen vom 05.07.2011 in vergleichbarer Form aufzeig- und nachweisbar. Eine Frakturlinie ist auf den Unfallaufnahmen nicht nachzuvollziehen. Die vorbestehende Talonavikulararthrose hat durch das Unfallereignis auch keine richtungsgebende Verschlimmerung oder Veränderung erfahren und ist insoweit in vollem Umfang als vorbestehend und unfallunabhängig zu werten. Zu dem gleichen Ergebnis ist mit überzeugender Begründung auch Dr. T4 gelangt, der ua ausgeführt hat, die kernspintomographische Diagnose einer möglichen Kompressionsfraktur mit knöcherner Abscherung streckseitig am rechten Kahnbein sei nicht nachvollziehbar. Die für eine derartige Diagnose erforderlichen Anzeichen fänden sich auf der Aufnahme nicht. Darüber hinaus sei bei einer durch eine schwere Metallplatte hervorgerufenen Quetschung ein Zusammensintern der Knochenstrukturen zwingend zu erwarten. Dieses finde sich ebenfalls nicht. Auch auf den Röntgenaufnahmen fänden sich keinerlei Hinweise dafür, dass es zu einer Fraktur im Bereich des durch die herabstreifende Metallplatte vor allem gefährdeten Innenknöchels oder in anderen Bereichen der abgebildeten Knochenpartien gekommen ist. Bei Abgleich der dreieckigen Knochenstruktur am rechten Kahnbein mit der entsprechenden Fachliteratur wird nach Ausführung des Sachverständigen Dr. T4 klar, dass es sich um eine anlagebedingte Knochenstruktur im Sinne eines zusätzlichen, akzessorischen Knochen im Sinne eines sogenannten Os supranavikulare handelt. Die Ausformung des sogenannten Os supranavikulare erklärt auch die kernspintomographische Vertiefung im Gelenk zwischen Sprungbein und Kahnbein (Talonavikulargelenk). Dies ist jedoch kein Hinweis auf eine traumatisch bedingte Zerstörung. Unter Berücksichtigung der Überlegungen von Dr. E und Dr. T4 lassen sich keine verzögert erkannte Fraktur und damit einhergehende Frakturfolgen, wie zB eine Verschleißerkrankung, bei dem Kläger objektivieren. Ein CRPS I kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Hinweise für ein CRPS fanden sich im Rahmen der Begutachtung durch Dr. E weder klinisch noch radiologisch. Auch hat der Kläger gegenüber der Sachverständigen keine höherwertige Schmerzsymptomatik angegeben. Freiverkäufliche Schmerzmittel nimmt er allenfalls bei Bedarf ein. Klinische Hinweise für ein CRPS im Sinne einer Temperaturänderung, Hautänderungen, eines vermehrten Schwitzens, vermehrten Haarwachstums, geänderter Schweißsekretion oder gar radiologisch im Sinne einer strähnigen Entkalkung liegen nicht vor. Auch ist ein CRPS -mit Ausnahme des gemäß § 109 SGG benannten Sachverständigen Dr. Q2, der jedoch insoweit, worauf Dr. E überzeugend hinweist, keine hinreichenden Befunde benannt hat- durch keinen anderen Arzt diagnostiziert worden. Dr. T4 hat in seinem Gutachten ebenfalls keinerlei Hinweise für ein CRPS beschrieben. Die auf orthopädisch-chirurgischen Fachgebiet festgestellten Unfallfolgen bedingen keine höhere MdE als 10 vH. Dr. E konnte als Unfallfolgen reizfreie oberflächliche Narben nach Meshgraft- Entnahme im Bereich des rechten Oberschenkels, eine stattgehabte Decollement-Verletzung im Bereich des rechten Unterschenkels mit stattgehabten partiellem Compartmentsyndrom, Ausbildung eines Weichteildefekts sowie Defektdeckung mittels musculus soleus - Lappenplastik und Meshgraft-Deckung im Sinne einer reizfreien Narbenplatte, ein diskretes muskuläres Defizit im Bereich des rechten Beines gegenüber linksseitig sowie radiologisch aufzeigbare, noch einliegende Antibiotikakette feststellen. Der ehemals stattgehabte Weichteildefekt ist nach der durchgeführten musculus soleus-Lappenplastik ausgefüllt und mit Meshgraft gedeckt, die Narbenplatte ist völlig reizfrei, ohne Hinweis für eine Entzündung, Fistel,- oder Neuromausbildung und auch ohne jeden Hinweis für eine Instabilität. Narbenaufbrüche sind Hinweis für eine Instabilität. Narbenaufbrüche sind offenbar nicht mehr aufgetreten. Zwar besteht noch ein gewisses muskuläres Defizit im Bereich des rechten Beines gegenüber linksseitig. Dieses ist funktionell jedoch nicht relevant. Es hat sich damit nach stattgehabter schwerer Weichteilverletzungen und einem komplizierten Verlauf eine stabile Narbenplatte ausgebildet, die keine höherwertige funktionelle Beeinträchtigung begründet. Hinweise für eine Stauung, insbesondere für eine Lymphödembildung fanden sich im Rahmen der Begutachtung durch Dr. E nicht. Im Bereich des oberen und unteren rechten Sprunggelenks zeigten sich klinischerseits keine höherwertigen Auffälligkeiten, kein Hinweis für eine Entzündung oder ein Schwellzustand. Auch im Bereich der Fußhebung konnte bei der Untersuchung durch Dr. E unter Ablenkung eine seitengleiche Funktion erzielt werden. Eine nennenswerte Einschränkung der Funktion im oberen/unteren Sprunggelenk konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr fand sich im Bereich beider oberer Sprunggelenke eine seitengleiche Beweglichkeit mit einem Bewegungsausmaß beim Heben/Senken der Fußspitze von 30 - 0 - 50. Beschriebene Einschränkungen der Fußsenkung konnten im spontanen Bewegungsablauf nicht nachvollzogen werden. Die Beweglichkeit der unteren Sprunggelenke, die Vorfußdrehung nach innen und außen und die Zehenbeweglichkeit waren seitengleich normwertig. Eine höherwertige Minderbelastbarkeit des rechten Beines fand sich im Rahmen der Begutachtung nicht, gleiches gilt für die vorangegangenen Untersuchungen durch Dr. T4 und Dr. Q2. Zwar war der Kläger zur Untersuchung durch Dr. E mit einem linksgeführten Handstock erschienen. Eine durchgehende Schonhaltung oder funktionell relevante schonhaltungsbedingte Muskelminderung des rechten Beines lag aber nicht vor. Es fanden sich auch radiologisch keine Hinweise auf eine Kalksalzminderung. Eine nennenswerte Minderbelastung des rechten Beines ist insofern nicht erwiesen. Die stabile Weichteilsituation kann unter Berücksichtigung der maßgeblichen, von den Sachverständigen Dr. E und Dr. T4 auch zugrunde gelegten unfallmedizinischen Erfahrungssätze und Tabellenwerte (vgl BSG, Urteil vom 20.12.2016 -B 2 U 11/15 R- in juris, Rn 18 ff) allenfalls mit einer MdE von 10 vH beurteilt werden. Dr. E hat insofern ausgeführt, dass eine MdE von 10 vH bereits in Analogie der Versteifung des vorderen unteren Sprunggelenks (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, S 713; Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 14. Aufl 2019, S 204) entspricht. Eine Analogie zu Verbrennungsverletzungen in der plastischen Chirurgie würde einer Veränderung von ca einem Prozent der Körperfläche entsprechen und ebenfalls mit 10 vH zu begründen sein (vgl zur Berechnung: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl 2017, Seite 874 ff). Auch Dr. T4 ist zu der Bewertung mit einer MdE von 10 vH gelangt. Er hat die Bewertung unter funktionellem Aspekt analog einer Bewegungsbehinderung im unteren Sprunggelenk vorgenommen und -in Übereinstimmung mit Dr. E- ausgeführt, dass der Kläger in Abgrenzung nach oben weniger behindert ist, als wenn bei ihm eine Versteifung des unteren Sprunggelenks vorliegen würde, die eine MdE von 15 vH rechtfertigt (vgl Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, aaO). In Abgrenzung nach unten hat er aufgrund der Sensibilitätsstörung, der (geringen) Schwellneigung und der funktionell nicht bedeutsamen Bewegungsbehinderung im unteren Sprunggelenk eine größere MdE als 0 für gerechtfertigt gehalten und ist insofern ebenfalls zu einer MdE von 10 gelangt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. Q2. Das Gutachten entspricht nach zutreffender Auffassung von Dr. E und Dr. T4 bereits nicht den Anforderungen an eine Funktionsbegutachtung. Weder finden sich in dem Gutachten eine Medikamentenanamnese noch eine Sozialanamnese mit Schilderung eines aktuellen Tagesablaufs, so dass eine Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigen gar nicht möglich war. Bei der Funktionsprüfung hinsichtlich der Sprunggelenke hat er keine Unterscheidung in aktiv und passiv geführte Funktionsprüfungen vorgenommen, so dass er nicht in der Lage war, willentlich demonstrierte von strukturell bedingten Funktionsbehinderungen zu unterscheiden. Auch wichen die von Dr. Q2 erhobenen Befunde von den durch Dr. T4 und Dr. E erhobenen ab. So war bei den Untersuchungen durch Dr. T4 und Dr. E jeweils keine maßgebliche Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks festzustellen. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, wenn Dr. Q2 bei der Einschätzung der MdE eine Versteifung des oberen Sprunggelenkes als Unfallfolge zugrunde legt. Auch finden sich keine Hinweise zu weiteren Zeichen einer Schonhaltung, wie zB die Prüfung der Beschwielung der Fußsohlen in dem Gutachten von Dr. Q2. Es fehlt in dem Gutachten an einer differenzierten Auseinandersetzung mit dem Unfallhergang und den zeitnah zum Unfallereignis erhobenen Befunden. Seine Kausalbeurteilung begründet Dr. Q2 nicht hinreichend. Das von ihm diagnostizierte CRPS ist ebenfalls von keinem weiteren behandelnden Arzt oder Sachverständigen diagnostiziert worden. Dr. Q2 hat keine Prüfung nach den insofern maßgebenden „Budapest-Kriterien“ vorgenommen. Insbesondere fehlt es an hinreichenden klinischen Hinweisen für das Vorliegen eines CRPS, wie Dr. E überzeugend dargelegt hat. Zusammenfassend ist das Gutachten hinsichtlich der Befunderhebung, Diagnostik und Bewertung des Kausalzusammenhangs derart fehlerhaft, dass es nicht geeignet ist, die von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr. E und Dr. T4 zu widerlegen. Gleiches gilt für die MdE - Bewertung des Sachverständigen. Zum einen geht er nach og von unzutreffenden Diagnosen und einer nicht nachvollziehbaren Kausalitätsbeurteilung aus. Zum anderen ist die durch ihn vorgenommene analoge Bewertung anhand der Bewertung für Verbrennungsnarben ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Sowohl Dr. T4 als auch Dr. E gehen zutreffend davon aus, dass selbst bei großzügiger Betrachtung die durch Dr. Q2 zugrunde gelegten 9% nicht nachvollziehbar sind. Der Senat nimmt insofern auf die übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E und Dr. T4 Bezug. Veränderungen der Körperoberfläche im Umfang von 1 %, wie beim Kläger am rechten Unterschenkel und von Hautentnahmearealen am Oberschenkel zur Spalthauttransplantation sind aber allenfalls mit einer MdE von 10 vH zu bewerten, wie die Sachverständigen Dr. E und Dr. T4 zutreffend dargelegt haben. Dem Gutachten von Dr. Q2 kann aus den genannten Gründen deshalb nicht gefolgt werden. Eine rentenberechtigende MdE ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der seitens des psychiatrischen Fachgebiets vorliegenden Gesundheitsstörungen. Unfallbedingte Gesundheitsstörungen, die eine MdE von wenigstens 10 vH bedingen, liegen insoweit nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. P und Dr. C. Dr. P hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass eine Unfallabhängigkeit der psychischen Symptomatik über eine vorübergehende Verschlimmerung einer Anpassungsstörung mit depressiver Begleitsymptomatik hinaus nicht ersichtlich ist. Dr. P hat zutreffend ausgeführt, dass nach den aktenkundigen Informationen hinsichtlich des gesamten Verlaufs der psychischen Beeinträchtigungen von einer vorbestehenden depressiven Symptomatik auszugehen ist. Der verzögerte Heilungsprozess und die Behandlungsmaßnahmen haben die psychische Beeinträchtigung mit unterhalten, so dass ein unfallabhängiger Anteil einer Verschlimmerung vorbestehender ängstlich-depressiver Symptome plausibel und nachvollziehbar ist. Diese vorübergehende Verschlimmerung hat den Charakter einer Anpassungsstörung (ICD 10 F 43.2) angenommen, welche für sich genommen aber keine solche Ausprägung gehabt hat, dass auf psychiatrischen Fachgebiet eine MdE resultiert hätte und sie ist überdies mit Abbruch der Behandlung bei der ambulant behandelnden Diplom Psychologin H im April 2012 nicht mehr nachweisbar gewesen, wie Dr. P überzeugend darlegt. Sofern in der Folgezeit eine stärkere Ausprägung einer depressiven Symptomatik beschrieben worden ist, nämlich Angst und depressive Störung, gemischt (ICD 10 F 41.2), ist diese nicht mehr auf den Unfall oder dessen Folgen zurückzuführen. Vielmehr waren die nachfolgenden Behandlungsmaßnahmen bedingt durch die persönlichkeitsgeprägte Unsicherheit und Verunsicherung des Klägers im Hinblick auf eine mögliche weitere Erwerbsintegration, anknüpfend an vorbestehende Symptome einer depressiven Symptomatik aus dem Jahr 2009. Unfallfolgen haben hierbei nicht wesentlich mitgewirkt. Zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch Dr. C und Dr. P waren keine Gesundheitsschäden auf psychiatrischen Gebiet festzustellen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden können. Der Verschlimmerungsanteil einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Symptomatik war nicht mehr feststellbar. Die leichtgradige Intelligenzminderung (ICD 10 F 70.0) sowie die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsanteilen (ICD 10 F 61.0) sind naturgemäß vorbestehende unfallunabhängige Gesundheitsstörungen, wie Dr. P überzeugend betont. Zu einem entsprechenden Ergebnis ist auch Dr. C gelangt. Dieser ist ebenfalls von einer vorbestehenden Minderbegabung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung des Klägers sowie einer vorbestehenden depressiven Störung ausgegangen und hat im Hinblick auf die zunächst ausgesprochen langwierig verlaufenden Verletzungsfolgen mit zahlreichen Operationen und Schmerzen eine unfallbedingte vorübergehende Anpassungsstörung diagnostiziert, die aber bereits zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht mehr feststellbar war. Dr. C hat darauf hingewiesen, dass derartige Anpassungsstörungen innerhalb von Monaten abklingen. Wesentliche unfallbedingte Unfallfolgen mit funktionellen Einschränkungen, die eine messbare MdE begründen könnten, können auf psychiatrischen Fachgebiet daher nicht festgestellt werden. Zusammenfassend liegt damit eine höhere unfallbedingte MdE als 10 vH nicht vor. Die Zahlung einer Verletztenrente scheidet mithin aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG besteht nicht.