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Urteil

B 2 U 26/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung von Listen-Berufskrankheiten ist zunächst naturwissenschaftlich-philosophisch festzustellen, ob ein Listenstoff überhaupt kausal an der Erkrankung beteiligt war (conditio sine qua non). • Erst wenn dies festgestellt ist, ist zu prüfen, ob der jeweilige Stoff eine rechtlich wesentliche Teilursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung geworden ist. • Die bloße additive Summe verschiedener Noxen mithilfe der sog. Wichmann'schen Formel ist ungeeignet, ohne weitere wissenschaftliche Grundlage einem einzelnen Listenstoff die rechtlich wesentliche Verursachung zuzuschreiben. • Für Listen-BKen ohne numerische Dosisangabe kann das Erfordernis eines Verdoppelungsrisikos nicht ohne Weiteres gesetzlich hergeleitet werden; das LSG muss die wissenschaftliche Basis etwaiger Grenzwerte darlegen. • Eine Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist nur zu erkennen, wenn nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für Aufnahme in die BK-Liste erfüllt wären; eine allgemeine Härteklausel ist dies nicht.
Entscheidungsgründe
Vorgehen bei Kausalitätsprüfung mehrerer lungenbelastender Noxen (BK-Anforderungen) • Bei der Prüfung von Listen-Berufskrankheiten ist zunächst naturwissenschaftlich-philosophisch festzustellen, ob ein Listenstoff überhaupt kausal an der Erkrankung beteiligt war (conditio sine qua non). • Erst wenn dies festgestellt ist, ist zu prüfen, ob der jeweilige Stoff eine rechtlich wesentliche Teilursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung geworden ist. • Die bloße additive Summe verschiedener Noxen mithilfe der sog. Wichmann'schen Formel ist ungeeignet, ohne weitere wissenschaftliche Grundlage einem einzelnen Listenstoff die rechtlich wesentliche Verursachung zuzuschreiben. • Für Listen-BKen ohne numerische Dosisangabe kann das Erfordernis eines Verdoppelungsrisikos nicht ohne Weiteres gesetzlich hergeleitet werden; das LSG muss die wissenschaftliche Basis etwaiger Grenzwerte darlegen. • Eine Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist nur zu erkennen, wenn nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für Aufnahme in die BK-Liste erfüllt wären; eine allgemeine Härteklausel ist dies nicht. Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung für den im Dezember 1999 an Bronchialkarzinom verstorbenen Ehemann, der von 1966 bis 1996 als Schlosser gearbeitet hatte. Während etwa 30 % der Arbeitszeit wurden Schweißarbeiten mit verschiedenen Verfahren und Elektroden durchgeführt; dabei trat Exposition gegen Chrom VI- und nickeloxidhaltige Schweißrauche, Zinkrauche, thoriumhaltige Bestandteile, PAK (u.a. BaP) sowie Asbestkontakt auf. Der Versicherte rauchte mindestens 15 Zigaretten täglich (29,25 Packungsjahre). Die Beklagte lehnte Anerkennung als Listen-BK und Wie-BK ab; Widerspruch und Klagen blieben in den Vorinstanzen erfolglos. Das LSG erkannte naturwissenschaftliche Kausalität beruflicher Schadstoffe, verneinte aber die haftungsbegründende Kausalität für einzelne Listen-BKen, weil nach seiner Würdigung die jeweiligen Verdoppelungsdosen nicht erreicht seien und die additive Betrachtung der Stoffe keine hinreichende Verursachungswahrscheinlichkeit ergab. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Revision der Klägerin. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig; das Urteil des LSG wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 170 Abs. 2 SGG). • Prüfprogramm bei Listen-BKen: Zuerst ist faktisch nach wissenschaftlichen Erfahrungssätzen zu ermitteln, ob ein bestimmter in der BK-Liste genannter Stoff naturphilosophisch (conditio sine qua non) an der Erkrankung beteiligt war; nur dann folgt die rechtliche Prüfung, ob dieser Stoff eine wesentliche (Teil-)Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung ist. • Grenzen der Wichmann'schen Formel: Das LSG hat die Wichmann'sche Formel zur additiven Ermittlung von Verursachungsanteilen herangezogen und Chrom als "Leitstoff" gesetzt. Das BSG beanstandet dieses Vorgehen, weil die Formel ohne Darlegung der zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erfahrungssätze nicht geeignet ist, einem einzelnen Listenstoff rechtlich Wesentlichkeit zuzuschreiben. • Anforderungen an Belastungsnachweis: Für einige in Frage stehende BKen (Nr. 4104, 4113, 4114) lagen die in den Tatbeständen ausdrücklich geforderten Mindestnachweise (z. B. 25 Faserjahre Asbest, 100 BaP-Jahre, Zeitpunktseffekt für Nr. 4114) nicht vor; diese BKen sind daher auszuschließen. • Wie-BK (§ 9 Abs. 2 SGB VII): Eine Wie-BK kommt nur in Betracht, wenn zum relevanten Zeitpunkt der medizinische Erkenntnisstand die Voraussetzungen einer Listeneintragung erfüllt hätte; die Vorschrift ist keine allgemeine Härteklausel. • Rauchverhalten: Das vom LSG festgestellte Rauchen (29,25 Packungsjahre) ist als erheblicher privater Verursachungsfaktor zu berücksichtigen; auch wenn berufliche Einwirkungen vorliegen, ist wertend zu prüfen, ob sie gegenüber dem Rauchverhalten noch eine rechtlich wesentliche Ursache darstellen. • Verfahrensauftrag an das LSG: Das Berufungsgericht muss nach Zurückverweisung die naturwissenschaftlichen Grundlagen und etwaige Grenzwerte offenlegen, die es für die Annahme eines Verdoppelungsrisikos oder sonstiger Kriterien heranzieht, die relevanten Kausalbeiträge jedes Listenstoffs gesondert prüfen und sodann die Bedeutung des Rauchens gegenüber beruflichen Einwirkungen bewerten. • Kosten und Nebenfragen: Das LSG hat abschließend über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Revision der Klägerin ist begründet insofern, als das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wird. Das BSG stellt klar, dass das LSG bei der erneuten Prüfung zunächst naturwissenschaftlich-philosophisch zu ermitteln hat, welche der in Betracht kommenden Listenstoffe kausal an der Erkrankung beteiligt waren, bevor es eine rechtliche Bewertung als wesentliche Teilursache vornimmt. Die bloße additive Anwendung der Wichmann'schen Formel zur Zuschreibung der Wesentlichkeit eines einzelnen Listenstoffs ist unzureichend, wenn die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erfahrungssätze nicht dargelegt werden. Bestimmte Listen-BKen (4104, 4113, 4114) bleiben mangels Erfüllung der in den Tatbeständen verlangten Mindestvoraussetzungen ausgeschlossen; eine Wie-BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII ist ebenfalls nicht gegeben. Das LSG hat bei der erneuten Entscheidung zudem den Verursachungsbeitrag des aus den Feststellungen bekannten Rauchens in wertender Betrachtung gegenüber den beruflichen Einwirkungen zu bestimmen. Abschließend wird das LSG über die Kosten zu entscheiden haben.