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Beschluss

L 2 R 307/19 B ER

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweissicherungsantrags nach § 76 SGG ist grundsätzlich zulässig. • Ein Beweissicherungsverfahren neben einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren ist möglich, erfordert aber eine besonders substantiierte Darlegung des drohenden Beweismittelverlusts. • Ein Beweissicherungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die zu erhebenden Tatsachen nicht konkret bezeichnet und das Erfordernis des § 76 Abs.1 SGG nicht glaubhaft macht. • Kommt der Antragsteller diesen Anforderungen nicht nach, ist die Ablehnung des Antrags rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Ablehnung von Beweissicherung neben anhängigem Hauptsacheverfahren • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweissicherungsantrags nach § 76 SGG ist grundsätzlich zulässig. • Ein Beweissicherungsverfahren neben einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren ist möglich, erfordert aber eine besonders substantiierte Darlegung des drohenden Beweismittelverlusts. • Ein Beweissicherungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die zu erhebenden Tatsachen nicht konkret bezeichnet und das Erfordernis des § 76 Abs.1 SGG nicht glaubhaft macht. • Kommt der Antragsteller diesen Anforderungen nicht nach, ist die Ablehnung des Antrags rechtmäßig. Der Kläger, Jahrgang 1972, begehrt im Hauptsacheverfahren die Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente, nachdem die Rentenversicherung die Verlängerung abgelehnt hatte. Parallel zum laufenden Klageverfahren beantragte der Kläger im Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung seiner gegenwärtigen Erwerbsfähigkeit. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, da keine konkrete Gefahr eines Beweismittelverlusts erkennbar sei und die Fragen im Rahmen der üblichen Ermittlungen im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung ein; das Landessozialgericht prüfte insbesondere die Zulässigkeit von Beweissicherungsverfahren neben anhängigen Hauptsacheverfahren und die Anforderungen an die Darlegungspflicht des Antragstellers. • Beschwerdebefugnis: Entscheidungen über Ablehnung von Beweiserhebungen in Beweissicherungsverfahren sind nach § 172 SGG grundsätzlich beschwerdefähig, eine enge Auslegung des § 172 Abs.2 SGG führt hier nicht zu einem generellen Ausschluss. • Rechtliche Systematik: § 76 SGG ist an die Vorschriften der ZPO über Beweissicherung angelehnt; Beweissicherung kann auch während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens in Betracht kommen (§§ 485 ff. ZPO). • Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung: Die Führung eines gesonderten Beweissicherungsverfahrens neben einem Hauptsacheverfahren kann Ressourcen binden und Verzögerungen verursachen; deshalb sind solche Anträge besonders sorgfältig zu prüfen. • Darlegungslast des Antragstellers: Wird ein Beweissicherungsverfahren neben einem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren beantragt, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, welche konkreten Tatsachen festgestellt werden sollen und welche konkrete Gefahr des Verlusts oder der Erschwerung der Benutzung des Beweismittels nach § 76 Abs.1 SGG besteht. • Anforderungen nach § 76 Abs.3 SGG i.V.m. § 487 ZPO: Der Antrag war unzureichend, weil der Kläger die zu erhebenden Tatsachen nicht konkret bezeichnete und keine glaubhafte Darstellung eines drohenden Beweismittelverlusts lieferte. • Praktische Folge: Mangels konkreter und glaubhaft gemachter Darlegung rechtfertigt der Antrag keine vorgezogene Beweissicherung; die im Verwaltungsverfahren vorliegenden Gutachten und Behandlungsunterlagen konnten die behaupteten Tatsachen nicht entbehrlich machen. • Verfahrensfolge: Die Ablehnung des Antrags durch das Sozialgericht war rechtmäßig; eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nicht getroffen. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines gesonderten Beweissicherungsverfahrens nach § 76 SGG, weil der Kläger die gesetzlich erforderlichen Mindestanforderungen nicht erfüllte: Er hat nicht hinreichend konkretisiert, welche Tatsachen durch das psychiatrische Gutachten gesichert werden sollen, und nicht glaubhaft gemacht, dass ein konkreter Verlust oder eine konkrete Erschwerung der Benutzung des Beweismittels droht. Insbesondere reicht die bloße Wiederholung der materiell-rechtlichen Anspruchsbehauptung auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente nicht aus, um die besonderen Anforderungen an einen parallelen Beweissicherungsantrag zu erfüllen. Mangels substantiierten Vortrags bestand kein Rechtsschutzbedürfnis für ein gesondertes Verfahren, weshalb der Antrag zu Recht abgelehnt wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.