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Urteil

L 2 U 116/21

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Differenzierung zwischen Versicherungsfall und Leistungsfall. 2. Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BK 4302, die einen Verstoß gegen den Unterlassungszwang darstellen, sind nicht nur die konkreten Tätigkeiten, die im zu entscheidenden Fall die rechtlich wesentliche Ursache für die BK 4302 darstellen, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Es muss jede mögliche Gefährdung vermieden werden. 3. Es ist fragwürdig, ob im Einzelfall aus Billigkeitsgründen von der Erfüllung des Unterlassungszwangs abgesehen werden kann. 4. Das LSG kann mit Einverständnis der Beteiligten auch dann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn bereits das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. 5. Eine Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG kann als einseitige Prozesshandlung weder angefochten noch widerrufen werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenseite schon zugestimmt hat und sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Differenzierung zwischen Versicherungsfall und Leistungsfall. 2. Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BK 4302, die einen Verstoß gegen den Unterlassungszwang darstellen, sind nicht nur die konkreten Tätigkeiten, die im zu entscheidenden Fall die rechtlich wesentliche Ursache für die BK 4302 darstellen, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Es muss jede mögliche Gefährdung vermieden werden. 3. Es ist fragwürdig, ob im Einzelfall aus Billigkeitsgründen von der Erfüllung des Unterlassungszwangs abgesehen werden kann. 4. Das LSG kann mit Einverständnis der Beteiligten auch dann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn bereits das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. 5. Eine Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG kann als einseitige Prozesshandlung weder angefochten noch widerrufen werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs die Gegenseite schon zugestimmt hat und sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.03.2021 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger nur für die Zeit vom 13.05.1990 bis zum 02.09.1990 Verletztenrente zu gewähren ist. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.03.2021 dahingehend abgeändert, dass dem Kläger auch für den 01.10.2005 Verletztenrente zu gewähren ist. Im Übrigen wird seine Berufung zurückgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Anlass für eine mündliche Verhandlung bestand nicht. Die inmitten stehenden Rechtsfragen sind mehr als ausführlich in diversen Schreiben des Gerichts aufgezeigt und unter allen Gesichtspunkten erläutert worden. Auch die Beteiligten haben sich eingehend geäußert und ersichtlich keinen weiteren Äußerungsbedarf gehabt; auch auf das gerichtliche Schreiben vom 05.08.2025 ist keine Äußerung mehr erfolgt. Dass der Kläger zu einem Zeitpunkt, als bereits das Einverständnis zu einem Urteil ohne mündliche Verhandlung durch seine Bevollmächtigten und die Beklagte und somit von allen Beteiligten des Verfahrens erklärt worden war, mitgeteilt hat, dass er mit einer solchen Vorgehensweise nicht einverstanden sei, hindert das Gericht nicht daran, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die von den Bevollmächtigten des Klägers für diesen abgegebene Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG kann als einseitige Prozesshandlung weder angefochten noch widerrufen werden, wenn – wie hier – zum Zeitpunkt des Widerrufs auch die Beklagte schon zugestimmt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2023, B 10 ÜG 3/22 B). Auch hat sich nach Abgabe der Einverständniserklärung die Sach- und Rechtslage nicht, erst recht nicht wesentlich, geändert, sodass die Erklärung deshalb ihre Wirksamkeit verloren hätte (vgl. BSG, Beschlüsse vom 17.07.2015, B 9 SB 17/15 B, und vom 31.08.2021, B 5 R 151/21 B). Im Übrigen hat sich der Kläger wiederholt und sehr detailliert zu den im Raum stehenden Rechtsfragen geäußert, sodass unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Bedarf für eine mündliche Verhandlung ersichtlich war, zumal vom Gericht mit Blick auf die zahlreichen und äußerst ausführlichen gerichtlichen Hinweise an die Beteiligten auch signalisiert worden war, dass weitere rechtliche Hinweise nicht mehr erteilt würden. Einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung steht nicht entgegen, dass schon das SG mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat (zur ähnlichen Konstellation einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG: vgl. BSG, Beschluss vom 14.10.2005, B 11a AL 45/05 B; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.1998, 2 C 4/97). Ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besteht nämlich nicht, wenn die Beteiligten im vorherigen Rechtszug – wie hier für das Verfahren vor dem SG – freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) des Klägers ist zulässig, aber weitestgehend unbegründet, sodass dem Kläger nur für einen einzigen weiteren Tag, den 01.10.2005, Verletztenrente zuzusprechen ist. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten ist hingegen begründet, sodass das Urteil des SG in dem von der Beklagten beantragten Umfang, nämlich für den Zeitraum vom 03.09.1990 bis zum 30.04.1998, aufzuheben ist. 1. Streitgegenstand Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2017, mit dem die Beklagte die obstruktive Atemwegserkrankung des Klägers als BK 4302 mit Eintritt des Versicherungsfalls am 01.10.2005 und Anspruch auf Verletztenrente beginnend am 02.10.2005 nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. anerkannt hat. Mit Urteil des SG vom 30.03.2021 ist der vorgenannte Bescheid dahingehend abgeändert worden, dass dem Kläger, ausgehend von einem auf den 12.05.1990 vorverlegten Eintritt des Versicherungsfalls, weitere Verletztenrente ab dem 13.05.1990 bis zum 30.04.1998 nach eine MdE in Höhe von 20 v.H. zu gewähren ist. Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligte Berufung eingelegt, * der Kläger insofern, als er Verletztenrente auch über den 30.04.1998 hinaus begehrt, * die Beklagte insofern, als sie lediglich für den Zeitraum vom 13.05.1990 bis zum 02.09.1990 von einer berechtigten Rentengewährung ausgeht und daher die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung betreffend die Gewährung von Verletztenrente über den 02.09.1990 hinaus verlangt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher insofern in Bestandskraft erwachsen, als dem Kläger gegenüber dem streitgegenständlichen Bescheid ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.05.1990 weitere Verletztenrente für den Zeitraum vom 13.05.1990 bis zum 02.09.1990 zugesprochen worden ist. Der Senat hat daher (nur) darüber zu befinden, ob der Kläger auch einen Anspruch auf Verletztenrente in der Zeit vom 03.09.1990 bis zum 01.10.2005 – ab dem 02.10.2005 ist dem Kläger bereits mit Bescheid vom 30.06.2017 Verletztenrente bestandskräftig zugesprochen worden – hat. 2. Zum Anspruch auf Verletztenrente Bei seiner Entscheidung hat der Senat aufgrund der vom SG getroffenen und von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen davon auszugehen, dass beim Kläger eine BK 4302 mit Eintritt des Versicherungsfalls am 12.05.1990 vorliegt. Die Formulierung der BK 4302 lautet (bis zum 31.12.2020) wie folgt: „Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.“ Dass mit Wirkung zum 01.01.2021 der Unterlassungszwang weggefallen ist (vgl. Art. 7 Nr. 3 a, Art. 28 Nr. 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020, BGBl I 2020, S. 1248 ff.), ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die Änderung keine Rückwirkung hat, also bis zum 31.12.2020 die Erfüllung des Unterlassungszwangs Tatbestandsvoraussetzung ist. Eine Rückwirkung des Entfalls des Unterlassungszwangs hätte eine ausdrückliche gesetzliche Rückwirkungsregelung erfordert (vgl. auch BSG, Urteil vom 30.09.1999, B 8 KN 5/98 U R, und Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.03.2007, 1 BvR 3144/06), an der es aber vorliegend fehlt. Ausgehend von einem Versicherungsfall am 12.05.1990 und einer seit diesem Zeitpunkt bestehenden MdE in Höhe von 20 v.H., wie sie von allen Gutachtern bestätigt worden ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente ab dem 13.05.1990 (vgl. § 1546 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung; jetzt § 72 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) zu. Dieser Anspruch endet aber mit dem 02.09.1990; ab dem 03.09.1990 liegt kein Leistungsfall mehr vor. Einer Zahlung von Verletztenrente über den 02.09.1990 hinaus bis zum 30.09.2005 steht entgegen, dass der Kläger zur Überzeugung des Senats in diesem Zeitraum gegen den Unterlassungszwang verstoßen hat. Ab dem 01.10.2005 hat der Kläger den Unterlassungszwang wieder erfüllt, so dass ihm auch am 01.10.2005 Verletztenrente zusteht, nicht erst ab dem 02.10.2005, wie es im streitgegenständlichen Bescheid geregelt ist. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einer BK ist, auch wenn durchgehend eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. vorliegt, nicht automatisch auch ein Anspruch auf Auszahlung von Verletztenrente verbunden. Vielmehr ist zu differenzieren zwischen dem Versicherungsfall und dem Leistungsfall. Das BSG hat dies im Urteil vom 30.10.2007 B 2 U 12/06 R, wie folgt erläutert: „Von dem Eintritt des Versicherungsfalls rechtssystematisch zu unterscheiden ist das Vorliegen der gegebenenfalls mehreren auf ihm aufbauenden Leistungsfälle, wie insbesondere der vorliegend umstrittenen Gewährung einer Verletztenrente nach §§ 56 ff SGB VII (vgl schon BSG SozR 2200 § 551 Nr. 35 mwN). Nach dem Wortlaut der Nr. 4302 Anl BKV sind die Voraussetzungen der BK erfüllt, sobald der Versicherte die wegen der obstruktiven Atemwegserkrankung zu unterlassende Tätigkeit tatsächlich aufgibt. Eine spätere Wiederaufnahme dieser oder einer anderen gefährdenden Tätigkeit kann sich zwar auf den Entschädigungsanspruch auswirken, lässt den Eintritt des Versicherungsfalls aber unberührt; wird auch sie wiederum aufgegeben, begründet dies lediglich einen neuen Leistungsfall.“ Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BK 4302, die einen Verstoß gegen den Unterlassungszwang darstellen, sind nicht nur die konkreten Tätigkeiten, die im Falle des Klägers rechtlich wesentlich die obstruktive Atemwegserkrankung und damit die bestandskräftig anerkannte BK 4302 verursacht haben, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Das BSG hat dies wiederholt entschieden; beispielhaft sei auf folgende Entscheidungen verwiesen: * BSG, Urteil vom 26.03.1986, 2 RU 3/85: „Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß der Unfallversicherungsträger regelmäßig nur in den Fällen zur Entschädigung verpflichtet ist, in denen die Gefahr einer Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Berufskrankheit – jedenfalls durch Ausübung einer Tätigkeit – nicht mehr droht. Das gebietet für die Zukunft das Vermeiden jeder Gefährdung (BSG Urteile vom 20. Oktober 1983 – 2 RU 70/82 – und vom 27. November 1985 – 2 RU 12/84 –). Eine Gefährdung kann auch durch solche Allergene hervorgerufen werden, die nicht für die Entstehung der Krankheit ursächlich waren.“ * BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99: „Die in Nrn 2108 bis 2110 der Anlage 1 zur BKVO genannten BKen setzen – ebenso wie eine Reihe weiterer Krankheiten der BK-Liste – neben den arbeitstechnischen und medizinischen Merkmalen übereinstimmend voraus, daß die dort bezeichneten Wirbelsäulenerkrankungen „zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. Dieses besondere versicherungsrechtliche Tatbestandsmerkmal des Zwangs zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt in der Regel voraus, daß die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich objektiv aufgegeben hat, wobei es auf das Motiv des Versicherten nicht ankommt (st Rspr, s zB BSG Urteil vom 20. Oktober 1983 – 2 RU 70/82 – = HVBG-RdSchr 16/84; BSG Urteil vom 27. November 1985 – 2 RU 12/84 – = Breith 1986, 486; Keller SozVers 1995, 264, 266; Brackmann/Krasney, aaO, § 9 RdNr. 34; Koch in Schulin, HS-UV, § 35 RdNr. 44) … . Zwar mag die vom Kläger in dem Zeitraum von 1983 bis Februar 1993 verrichtete Arbeit wegen der – bei im wesentlichen Beibehaltung der Art der Arbeitsvorgänge – verringerten Belastung nicht mehr den Anforderungen für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen entsprochen haben. Eine Tätigkeitsaufgabe ist indes nicht bereits dann gegeben, wenn diejenige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, welche die BK herbeigeführt oder verschlimmert hat. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. November 1985 (- 2 RU 12/84 – SozR 5670 Anlage 1 Nr. 4302 Nr. 2) klargestellt, daß das Merkmal der Aufgabe der beruflichen Beschäftigung den Zweck hat, ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlimmerung der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungsleistung zu verhüten. Dies hat der Verordnungsgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er auch das Unterlassen solcher Tätigkeiten verlangt, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können. Um diesem Präventionszweck zu genügen, muß nicht nur eine wahrscheinlich zu erwartende Schädigung, sondern jede mögliche Gefährdung vermieden werden. Diese Rechtsprechung des Senats zu den Atemwegs-BKen der Nrn 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKVO ist für die Wirbelsäulen-BKen der Nrn 2108 bis 2110 entsprechend anzuwenden; hierfür sprechen der hinsichtlich dieses tätigkeitsbezogenen einschränkenden Tatbestandsmerkmals gleiche Wortlaut der Vorschrift sowie die gleichartige Gefährdungssituation (vgl Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996 – 2 BU 253/96 –; sa LSG Berlin, Urteil vom 25. August 1999 – L 3 U 3/97 – = Breith 2000, 286, 293). Dementsprechend ist für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO zu fordern, daß die darin genannten belastenden Tätigkeiten, nämlich das Heben und Tragen schwerer Lasten bzw Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung in vollem Umfang aufgegeben sein müssen (vgl LSG Berlin, aaO), auch wenn eine Schädigung hierdurch nicht wahrscheinlich ist.“ Dies bedeutet, dass der Unterlassungszwang nur dann erfüllt ist, wenn jegliche gefährdende Tätigkeit aufgegeben wird, also nicht bloß die konkrete Tätigkeit, die zur beruflich verursachten Erkrankung geführt hat, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die eine Gefährdung im Sinne der im Raum stehenden BK beinhalten, wobei es nicht erforderlich ist, dass für die aufzugebenden Tätigkeiten auch der Nachweis eines hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhangs bezüglich der Verursachung der (Berufs-)Krankheit geführt werden muss; ausreichend ist vielmehr allein die Möglichkeit eines Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R). Es muss also „jede mögliche Gefährdung vermieden“ (BSG, a.a.O.) werden. Daher ist auch eine bloße Verminderung der Gefährdung nicht ausreichend für die Erfüllung des Unterlassungszwangs (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 27/02 R – m.w.N.). Zudem setzt die Erfüllung des Aufgabezwangs voraus, dass die Tätigkeitsaufgabe jedenfalls auf nicht absehbare Zeit beabsichtigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 12/06 R: „Mit der Forderung nach dem Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit ist allerdings grundsätzlich deren Aufgabe auf Dauer oder zumindest auf nicht absehbare Zeit gemeint … .“). Dies zugrunde gelegt ist zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei erwiesen, dass der Kläger ab dem 03.09.1990 bis zum 30.09.2005 den Unterlassungszwang nicht (mehr) erfüllt hat, weil er in diesem Zeitraum gefährdende berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Zwar hat der Kläger nach der Aufgabe der Beschäftigung bei der Firma K1 im Mai 1990 bei den weiteren Arbeitsstätten überwiegend keinen Kontakt mehr zu (Aerosolen von) Kühlschmierstoffen gehabt, was die rechtlich wesentliche Ursache für die als BK 4302 anerkannte obstruktive Atemwegserkrankung des Klägers darstellt. Er hat aber jedenfalls Kontakt zu anderen chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen als Inhalationsnoxen (früher als Reizstoffe oder Reizgase bezeichnet) gehabt, die zu einer Schädigung der Atemwege i.S.d. BK 4302 führen können. Dies ergibt sich für die einzelnen Zeiträume wie folgt: „* Vom 03.09.1990 bis 08/1991 war der Kläger als Automateneinsteller in der Kondensatorenfertigung der Firma H beschäftigt. In seinem Gutachten vom 21.01.2010 ist der Sachverständige S davon ausgegangen, dass bei dieser Tätigkeit noch eine Exposition in gewissem Umfang mit Kühlschmierstoffen stattgefunden hat und diese Belastung erst mit Beendigung der Tätigkeit bei dieser Firma geendet habe. Diese Einschätzung des Sachverständigen, die dieser aufgrund der Kenntnis des Akteninhalts und der Angaben des Klägers getroffen hat, überzeugt den Senat. Auch der Beratungsarzt W hat in seiner Stellungnahme vom 19.04.2010 eine derartige Exposition bestätigt. Dass bei der Firma H Arbeitsbedingungen vorgelegen haben, die die Atemwege belastet haben, hat auch der Kläger selbst gegenüber der Beklagten bestätigt. So hat er am 23.11.2006 in der Anlage zum Fragebogen der Beklagten angegeben, bei der Firma H regelmäßig eine Belastung der Atemwege durch die Arbeitsbedingungen verspürt zu haben. Ob die Belastung der Atemwege zusätzlich auf die Verbrennung von Kunststoffen zurückzuführen ist, wie dies der Kläger meint, kann letztlich dahingestellt bleiben, da auch in diesem Fall von einer Belastung der Atemwege auszugehen ist. Auch im Schreiben vom 10.07.2017 (Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.06.2017) hat der Kläger zur Tätigkeit bei der Firma H angegeben, dass der Arbeitsplatz zwar sauberer als derjenige bei der Firma K1 und fast expositionsfrei, aber eben nicht völlig expositionsfrei gewesen sei.“ Zur Überzeugung des Senats ist daher ohne jeden vernünftigen Zweifel nachgewiesen, dass auch bei der Firma H Arbeitsbedingungen vorgelegen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können, und der Kläger daher gegen den Unterlassungszwang verstoßen hat. * Zwar kann der Kläger in der kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit vom 19.08. bis 10.09.1991 schon wegen der Arbeitslosigkeit keine beruflichen Tätigkeiten verrichtet haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können. Dies berechtigt aber noch nicht automatisch, von einer auf Dauer oder auf zumindest nicht absehbare Zeit angelegte Erfüllung des Aufgabezwangs auszugehen. Ganz abgesehen davon, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Aufgabe der vorherigen belastenden Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Aufgabe auf Dauer angelegt gewesen wäre, also der Kläger für die Zukunft beabsichtigt hätte, die Atemwege belastende Tätigkeiten nicht wieder aufzunehmen, ist auch durch die nach nicht einmal einem Monat aufgenommene Tätigkeit bei der Firma S, die, wie im Folgenden dargestellt, wiederum eine gesundheitsbelastende Beschäftigung darstellt, bei objektiver Betrachtungsweise zweifelsfrei ersichtlich, dass die Aufgabe der Tätigkeit bei der Firma H nicht darauf angelegt war, anschließend keine gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten i.S.d. BK 4302 mehr aufzunehmen (vgl. auch BSG, Urteil vom 20.02.2001, B 2 U 10/00 R; Römer, in: Hauck/Noftz SGB VII, 3. Erg.lief. 2025, § 3 BKV, Rdnr. 40). Zur Überzeugung des Senats ist daher auch für die knapp einmonatige Dauer der Arbeitslosigkeit im Jahr 1991 ohne jeden Zweifel nachgewiesen, dass der Kläger den Aufgabezwang nicht erfüllt hat. * Vom 11.09.1991 bis zum 30.09.2005 war der Kläger als Baumaschinenmonteur und Kommissionierer an verschiedenen Arbeitsstätten der Firma S tätig. Sowohl nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten als auch nach den wiederholten eigenen Angaben des Klägers (vom 23.11.2006, 08.02.2008 und 07.06.2010, zudem bei der Begutachtung durch T am 08.12.2011) war der Kläger in dieser Firma atemwegsbelastenden Noxen wie Frostschutzmitteln, Farbausdünstungen, Lack- und Nitroausdünstungen, Kühlschmiergerüchen, Abgasen von Dieselmotoren und einer Rauchentwicklung beim Schweißen ausgesetzt. Auch der Sachverständige T ist im Gutachten vom 16.02.2012 von einer inhalativen Gefährdung aufgrund der Arbeitsbedingungen ausgegangen. Eine weitergehende detaillierte Differenzierung hinsichtlich der Beschäftigungsstellen bei der Firma S ist verzichtbar; zwar mag die Belastung in den verschiedenen Abteilungen unterschiedlich hoch gewesen sein, es gibt aber bei der Firma S keine Beschäftigungsstelle des Klägers, bei der keine potenziell gesundheitsschädliche Belastung der Atemwege gegeben war. An dieser Bewertung ändert auch der Hinweis des Gutachters V im Gutachten vom 20.09.2007 nichts, wonach er nicht den Eindruck habe, dass die Arbeitsplatzbedingungen ursächlich im Sinne der Entstehung oder einer richtungsgebenden Verschlimmerung gewesen seien. Denn der Unterlassungszwang ist nicht nur dann verletzt, wenn Arbeitsbedingungen vorherrschen, die rechtlich wesentlich die Ursache für die Entstehung oder Verschlimmerung der Erkrankung sind – auf eine solche Belastung stellt die Formulierung des V ab –, sondern auch dann, wenn bloß die Möglichkeit einer gesundheitlichen Schädigung besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Sachverständige gerade nicht ausgeschlossen. Auch der Kläger selbst hat im Übrigen noch im Berufungsverfahren L 2 U 338/13 ausführlich vorgetragen, dass bei der Firma S zwar Kühlschmiermitteldämpfe nur noch in geringem Umfang vorhanden gewesen seien, er dafür aber erheblichen Ausdünstungen von Farben und Nitroreinigern, Abgasen von Dieselmotoren, Staub und Rauchgasen von Schweißarbeiten ausgesetzt gewesen sei (vgl. Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05.02.2014 im Berufungsverfahren L 2 U 338/13). An der Richtigkeit der Angaben des Klägers besteht für den Senat kein Zweifel, zumal diese auch in Einklang mit dem übrigen Akteninhalt stehen. Zur Überzeugung des Senats ist daher ohne jeden vernünftigen Zweifel nachgewiesen, dass auch bei der Firma S Arbeitsbedingungen vorgelegen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können, und der Kläger daher gegen den Unterlassungszwang verstoßen hat. Die Tatsache, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin gesundheitsbelastend tätig gewesen ist, wird auch dadurch bestätigt, dass nach den eigenen Angaben des Klägers und den vorliegenden ärztlichen Unterlagen im gesamten Zeitraum weiterhin nicht nur vom Kläger vorgetragene, sondern auch durch Arztberichte dokumentierte Beschwerden hinsichtlich der Atemwege vorgelegen haben, die sich erst nach der zum 30.09.2005 erfolgten (vollständigen) Beendigung der beruflichen Tätigkeit relevant und anhaltend gebessert haben (vgl. Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 05.02.2014). Dass der Kläger von der Beklagten nicht bereits zeitnah zum Zeitpunkt der – rückwirkend betrachtet vorliegenden – Anerkennungsfähigkeit der BK 4302 bzw. hier auch des Eintritts des Versicherungsfalls im Jahr 1990 darauf hingewiesen worden ist, dass ihm Verletztenrente nur bei Erfüllung des Unterlassungszwangs zustehe, und er daher sein Verhalten bei der Arbeitsplatzwahl entsprechend hätte anpassen können, um nicht gegen den Unterlassungszwang zu verstoßen, liefert keinen rechtlichen Grund dafür, dem Kläger trotz des Verstoßes gegen den Unterlassungszwang Verletztenrente zuzusprechen – die gesetzlichen Regelungen sehen Ausnahmen vom Unterlassungszwang nicht vor. Sofern in der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung Ausnahmen vom Unterlassungszwang unter Billigkeitsgesichtspunkten diskutiert werden (vgl. zusammenfassend Becker, Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten, Diss., Gießen 2003, S. 164 ff), ist vorliegend kein Anlass ersichtlich, an eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben zu denken. Insbesondere kann der Beklagten kein passives Verhalten vorgehalten werden, das im Zusammenspiel mit weiteren Faktoren aus Billigkeitsgründen ein Absehen vom Erfordernis der Erfüllung des Unterlassungszwangs begründen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.1959, 2 RU 5/58). Ganz abgesehen davon, dass für den Senat zweifelhaft ist, ob das BSG diese alte Rechtsprechung aktuell noch fortführen würde – aktuelle Entscheidungen des BSG, bei denen aus Billigkeitsgründen eine Ausnahme vom Unterlassungszwang gemacht worden wäre, sind nicht ersichtlich –, könnte im vorliegenden Fall der Beklagten auch kein passives und damit die Anerkennung der BK verzögerndes Verhalten vorgeworfen werden. Denn nach dem medizinischen Wissensstand in den Jahren 1990/91 hätte, wie dies die gerichtlichen Gutachter im Verfahren hinsichtlich der Anerkennung der BK ausdrücklich angemerkt haben (so z.B. die Hinweise auf S. 21 ff. des Gutachtens des H vom 22.10.2008), eine Anerkennung mangels entsprechender medizinischer Kenntnisse zur Kausalität nicht erfolgen können. Es kann der Beklagten daher auch nicht vorgehalten werden, dass sie nicht zeitnah zum Jahr 1990 dem Kläger den Hinweis gegeben hat, dass er die belastende Tätigkeit aufgeben müsse, damit die obstruktive Atemwegserkrankung als BK 4302 anerkannt und ihm daraus Verletztenrente gewährt werde, weil dann auch das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung des Aufgabezwangs erfüllt sei. Denn aufgrund des damals aktuellen medizinischen Wissensstands, der für die Beurteilung damals zugrunde zu legen gewesen war (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Urteil vom 16.03.2021, B 2 U 11/19 R), hätte eine BK 4302 damals wegen der nicht nachweisbaren Kausalität nicht anerkannt werden können, sodass die Beklagte den Kläger auch nicht auf einen – damals ebenfalls noch nicht nachweisbaren – Unterlassungszwang hätte hinweisen können. Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass dies nach seiner rechtlichen Überzeugung überhaupt relevant sein könnte, merkt der Senat an, dass auch sonst keinerlei Billigkeitsgesichtspunkte ersichtlich sind, die – unabhängig von der Fragwürdigkeit der Zulassung derartiger Ausnahmen – einen Verzicht auf die Erfüllung des Unterlassungszwangs legitimieren könnten. Sofern das BSG im Urteil vom 30.10.1959, 2 RU 5/58, möglicherweise triftige Gründe, vom Unterlassungszwang abzusehen, in der sozialen oder wirtschaftlichen Lage des erkrankten Versicherten oder in unabweisbaren Erfordernissen seines Unternehmens gesehen hat, sind derartige triftige Gründe für die Situation des Klägers nicht zu erkennen. So war der Kläger nicht aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen zu einem Verbleib in seiner gesundheitsbelastenden Tätigkeit gezwungen, wie schon die wiederholten Arbeitsplatzwechsel gezeigt haben. Dass er aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Vorgeschichte nur an Arbeitsstellen hätte tätig werden können, die mit einer Atemwegsbelastung verbunden sind, ist nicht ansatzweise ersichtlich, ebenso nicht, dass er bei einem Wechsel in eine nicht gesundheitsgefährdende Tätigkeit unzumutbare Einkommenseinbußen hätte hinnehmen müssen. Schließlich wäre es auch unbillig, dem Kläger Verletztenrente für die Zeit zu gewähren, in der er dem Unterlassungszwang nicht nachgekommen ist. Denn in dieser Zeit hat er gerade keine potenziellen, durch die krankheitsbedingte Einschränkung der ihm offenstehenden Arbeitsplätze bedingten (abstrakten) Einkommenseinbußen erlitten, wie es möglicherweise bei Erfüllung des Aufgabezwangs der Fall gewesen wäre. Würde also im vorliegenden Fall auf das Tatbestandsmerkmal der Erfüllung des Unterlassungszwangs verzichtet, würde der Kläger besser gestellt als Versicherte, die die belastenden Tätigkeiten bereits früher aufgegeben haben. Eine solche Besserstellung wäre nicht billig, sondern in höchstem Maße unbillig und verbietet sich daher. Ob die Beklagte gegen den tenorierten Anspruch des Klägers die Einrede der Verjährung hätte erheben können, kann dahingestellt bleiben. Anders als anfänglich noch im erstinstanzlichen Verfahren hat sie später im Klageverfahren und dann auch im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung nicht erhoben, sondern dem Kläger sogar ausdrücklich, wie sich aus ihrer Antragstellung ergibt, einen zeitlich eng begrenzten Anspruch für das Jahr 1990 zugestanden. In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem Kläger – als einziger Erfolg seiner Berufung – für den 01.10.2005 Verletztenrente zuzusprechen. Denn ab dem 01.10.2005 – dies war auch Grundlage der Rentengewährung ab dem 02.10.2005 im streitgegenständlichen Bescheid – hat der Kläger den Unterlassungszwang wieder erfüllt. Die Regelung des § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, die zu einem Leistungsbeginn am Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls führt, kommt bei einer Wiedererfüllung des Unterlassungszwangs nach zwischenzeitlichem Verstoß gegen den Unterlassungszwang nicht zur Anwendung, da § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ausschließlich auf den Eintritt des Versicherungsfalls, nicht des Leistungsfalls abstellt. Dem Kläger steht auch für den ersten Tag der Wiedererfüllung des Unterlassungszwangs Verletztenrente zu. Da, anders als dies Grundlage des Bescheides vom 30.06.2017 war, der Versicherungsfall nicht der 01.10.2005, was nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu einem Rentenbeginn am 02.10.2005 als Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalls führen würde, sondern schon der 12.05.1990 ist, hat die Berufung des Klägers für den Tag des 01.10.2005 Erfolg, nicht aber weitergehend. Die Beklagte hat daher mit ihrer Berufung vollen Erfolg, der Kläger hingegen mit seiner Berufung nur für einen einzigen Tag der Rentengewährung und nicht für mehr als sieben Jahre, wie dies sein Berufungsziel war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der minimale Erfolg des Klägers rechtfertigt es nicht, der Beklagten auch nur eine anteilige Kostentragung aufzuerlegen. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).