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Beschluss

B 9 SB 17/15 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund (hier Verfahrensmangel) nicht substantiiert dargetan wird. • Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungs- oder Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss der Beschwerdeführer einen im Verfahren gestellten oder zumindest deutlich bezeichneten Beweisantrag benennen. • Eine einmal erklärte Einwilligung der Beteiligten in die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG ist für den Erklärenden bindend und kann nicht einseitig angefochten werden, sofern die Rechtslage sich nicht wesentlich geändert hat. • Die bloße Behauptung, ein neu ergangener Bescheid sei unberücksichtigt geblieben, genügt für die Zulassung der Revision nicht; es muss dargetan werden, warum die Einbeziehung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund (hier Verfahrensmangel) nicht substantiiert dargetan wird. • Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungs- oder Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss der Beschwerdeführer einen im Verfahren gestellten oder zumindest deutlich bezeichneten Beweisantrag benennen. • Eine einmal erklärte Einwilligung der Beteiligten in die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG ist für den Erklärenden bindend und kann nicht einseitig angefochten werden, sofern die Rechtslage sich nicht wesentlich geändert hat. • Die bloße Behauptung, ein neu ergangener Bescheid sei unberücksichtigt geblieben, genügt für die Zulassung der Revision nicht; es muss dargetan werden, warum die Einbeziehung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Kläger begehrte Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF. Zuvor waren bei ihm GdB 100 und Merkzeichen G festgestellt; Anträge auf aG und RF wurden durch Bescheide abgelehnt (u. a. 17.01.2011, später 08.10.2013). Im Klageverfahren wurde ein Gutachten nach Aktenlage eingeholt, nachdem der Kläger die Untersuchung abgebrochen hatte; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück, woraufhin der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhob und Verfahrensmängel (Amtsermittlungspflicht, Gehörsverletzung, Nichtberücksichtigung des Bescheids vom 08.10.2013) rügte. Das BSG prüfte die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, weil die behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensmangel begründen sollen, nicht substantiiert dargetan sind. • Bei Rügen der Verletzung von § 103 SGG ist ein konkret benannter, für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag erforderlich; hiervon fehlt jede hinreichende Darlegung. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, welchen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag er gestellt hat oder welche konkreten Punkte weiter aufklärungsbedürftig geblieben seien. • Auch die behauptete Gehörsverletzung ist nicht dargetan: Die vom Kläger zuvor erklärte Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG war verbindlich; eine nachträgliche Anfechtung ist nicht möglich, solange die Gegenseite zustimmte und keine wesentliche Änderung der Rechtslage vorliegt. • Die Frage der Einbeziehung des Bescheids vom 08.10.2013 nach § 96 SGG hat das LSG geprüft. Selbst bei Unterlassen der Einbeziehung hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb dadurch die Entscheidung zugunsten des Klägers ausgefallen wäre. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur Unanwendbarkeit des § 96 SGG bei Ablehnungsbescheiden. • Mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2, § 169 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Eine weitergehende Begründung unterbleibt nach § 160a Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmängel, Gehörsverletzung, Nichtberücksichtigung eines späteren Bescheids) nicht substantiiert dargetan sind. Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder der Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung rügt, fehlt es an der notwendigen Konkretisierung eines Beweisantrags bzw. an einem darlegbaren Verstoß gegen seine Gehörsrechte. Die Bindungswirkung seiner Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung führt dazu, dass eine nachträgliche Anfechtung nicht greift. Die Kostenentscheidung bestimmt, dass die Beteiligten sich im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu ersetzen haben.