Urteil
L 5 KR 206/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Business-Actor, der für betriebliche Schlungen in verschiedene Rollen schlüpft, ist nicht versicherungspflichtig nach dem KSVG. (Rn. 18)
2. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in diesem Fall nicht in der künstlerischen Darstellung, sondern in dem Vermitteln der Seminarinhalte. (Rn. 26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Business-Actor, der für betriebliche Schlungen in verschiedene Rollen schlüpft, ist nicht versicherungspflichtig nach dem KSVG. (Rn. 18) 2. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in diesem Fall nicht in der künstlerischen Darstellung, sondern in dem Vermitteln der Seminarinhalte. (Rn. 26) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.04.2022 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), aber unbegründet. Streitig ist, ob der Kläger ab 01.03.2018 versicherungspflichtig nach dem KSVG ist. Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger nicht versicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung ist. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass sich anschließend eine wesentliche Änderung ergeben hätte, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Gemäß § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 2). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Gemäß § 3 KSVG ist versicherungsfrei, wer im Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 € nicht übersteigt (bzw. anteilig für eine nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübte Tätigkeit). Das gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit (ggf. verlängert um Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG oder Versicherungsfreiheit bestanden hat. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt unberücksichtigt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Senat sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Da der Kläger mit der Feststellung der Versicherungspflicht einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung begehrt, kommt es – wie bei laufenden Leistungen – auf die Sach- und Rechtslage in dem jeweiligen Zeitraum an, für den die Feststellung begehrt wird (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 3 KS 2/18 R –, BSGE 128, 169-179, SozR 4-5425 § 2 Nr. 26, Rn. 13 – 14). Auch bei der Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 23.04.2015 – B 5 RE 19/14 R –, BSGE 118, 282-286, SozR 4-2600 § 5 Nr. 7). Vorliegend ist, da prognostisch zunächst von einem Jahreseinkommen von mehr als 3.900 € auszugehen war, alleine streitig, ob es sich bei den vom Kläger angegebenen Tätigkeiten um künstlerische Tätigkeiten handelt. Dies betrifft insbesondere die Tätigkeit für die A GmbH, aus der der Kläger jedenfalls bis zum Beginn der Pandemie im Wesentlichen Einkünfte erzielt hat. Die daneben vereinzelt durchgeführten Seminare für das V Bildungswerk (2019) und die W Unternehmensberatung (2019), sind hinsichtlich der Einkünfte in diesem Zeitraum als untergeordnet anzusehen. Allerdings ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung, da es sich bei keiner dieser Tätigkeiten um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt hat. Gleiches gilt für die einzelnen Engagements im September 2022 und wohl im Jahr 2024 (nach Angaben des Klägers). Vorliegend ist der Kläger ausgebildeter Schauspieler und bietet seit vielen Jahren seine Leistungen als Schauspieler an. Ob er deswegen in früheren Jahren bereits einmal versicherungspflichtig nach dem KSVG war und aus welchen Gründen der Antrag erst im Jahr 2018 gestellt wurde, kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls seit Antragstellung im März 2018 sind die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung nicht erfüllt, weil es sich bei den Tätigkeiten für die A GmbH und andere Schulungsanbieter nicht um eine selbstständige künstlerische Tätigkeit gehandelt hat. Für den Begriff der Kunst und für die Künstlereigenschaft im Sinne des KSVG knüpft das BSG in ständiger Rechtsprechung als Einordnungshilfe an die sog. Katalogberufe nach dem „Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)“ aus dem Jahr 1975 (BT-Drucks. 7/3071) und an den mit dem KSVG verfolgten Zweck des sozialen Schutzes selbständiger Künstler an. Dieser Zweck erfordert und rechtfertigt die Einbeziehung auch im Künstlerbericht nicht genannter Ausübungsformen von Kunst in den Schutz durch die Künstlersozialversicherung jedenfalls dann, wenn diese ungeachtet ihrer Neuartigkeit eine Nähe zu den im Künstlerbericht genannten typologischen Ausübungsformen aufweisen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 27.06.2024 – B 3 KS 1/22 R –). Vorliegend handelt es sich bei dem Beruf des Schauspielers neben ähnlichen Berufen wie Sprecher und Moderator zwar um einen Katalogberuf. Vergleichbar sind auch Rezitatoren, Märchenerzähler oder Vorleser, die stimmlich und sprachlich auf die zu sprechenden Werke einwirken und diese nicht unerheblich künstlerisch gestalten (BSG, Urteil vom 23.03.2006 – B 3 KR 9/05 R –, BSGE 96, 141-147, SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, Rn. 12). Allerdings kommt es hierbei nicht nur auf die Form des Vortrags an, sondern auch auf Gegenstand und Inhalt der Tätigkeit, was das BSG im Urteil vom 23.03.2006 (a.a.O.) für den Beruf der Trauerrednerin abgelehnt hat. Auch wenn die Trauerreden im Wesentlichen eigenschöpferisch gestaltet seien und sich durch eine Vielfalt und Anpassung an den Einzelfall auszeichneten, sei dies eher mit dem Tätigkeitsbild eines Pfarrers vergleichbar, der nach allgemeinem Verständnis nicht Kunst schaffe, sondern Elemente des Brauchtums, der Seelsorge und des Gottesdienstes miteinander verbinde. Gleiches gilt für Hochzeitsredner, weil auch hier der Gegenstand und Inhalt des anlassbezogenen Wortbeitrags im Vordergrund stehe (BSG, Urteil vom 27.06.2024 – B 3 KS 2/22 R –). Bejaht worden ist die Versicherungspflicht dagegen für das Berufsbild einer Casting-Direktorin wegen ihres Einflusses auf das Schauspielerensemble und die personelle Bildgebung des jeweiligen Films (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.06.2019 – L 4 KR 66/18 –, juris). In allen Fällen ist also auf den Kontext bzw. den Gesamtzusammenhang abgestellt worden, in dem die streitige Leistung erbracht wird. Bei der Tätigkeit des Klägers für die A GmbH und andere Anbieter handelt es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit, weil ungeachtet der schauspielerischen Voraussetzungen und eingesetzten Fertigkeiten der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der schauspielerischen Darstellung, sondern in dem Vermitteln der Seminarinhalte im Auftrag, nach den Vorgaben und für die Ziele der A GmbH bzw. deren Kundinnen liegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger durch seine schauspielerische Gestaltung die Authentizität der gespielten Situationen und damit die Effektivität der Schulungsmaßnahme erhöhen kann. Dies macht die Schulung selbst aber nicht zu einem künstlerischen Ereignis. Bei einem aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer künstlerischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1998 – B 3 KR 7/97 R – und vom 26.1.2006 – B 3 KR 1/05 R –). Dies ist hier nicht der Fall. Zu Recht hat das Sozialgericht auch auf die Unterscheidung zwischen „Lehre von Kunst“ und Unterrichtung mit künstlerischen Elemente hingewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 01.10.2009 – B 3 KS 3/08 R – Frage der Versicherungspflicht einer Tanz- und Theaterpädagogin). Vorliegend nutzt der Kläger seien schauspielerische Fertigkeiten nicht, um die Schulungsteilnehmer selbst zu befähigen, sich künstlerisch zu betätigen. Die Schulungen sollen die Teilnehmer vielmehr in die Lage versetzen, aus den dargestellten Spielszenen Erkenntnisse zu gewinnen, die sie beruflich nutzbringend für sich einsetzen können. Nichts anderes gilt für die Tätigkeit als Drehbuchschreiber, hier bisher einmalig nachgewiesen im Jahr 2018 für einen Film für die Firma F. Auch dieses Projekt wurde über die A GmbH abgewickelt und bezahlt. Nach der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat es sich auch hierbei um einen Film gehandelt, der wohl zu Schulungszwecken verwendet wurde, weil der Kläger und ein anderer Darsteller darin verschiedene berufliche Situationen (Verkaufsgespräche, Reklamationsgespräche u.ä.) dargestellt haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich ungeachtet des danach begrenzten Öffentlichkeitsbezugs (vgl. dazu BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 3 KS 2/18 R –; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2022 – L 5 KR 1505/22 –, jeweils juris, m.w.N.) überhaupt um eine publizistische Tätigkeit i.S.v. § 2 Satz 2 KSVG gehandelt hat. Denn jedenfalls hat es sich hierbei um eine bisher einmalige Tätigkeit gehandelt, die vom Kläger bis heute nicht erwerbsmäßig ausgeübt worden ist. Nichts anderes gilt für die weiteren vom Kläger nach Antragstellung für 2018 noch nachgewiesenen Engagements im Rahmen jeweils dreitägiger Seminare zu den Themen „Gesprächs- und Verhaltensführung“ und „Frei reden und plötzlich hören mir alle zu“ für das V Bildungswerk an zwei Tagen im August und Oktober 2019 als Trainer-Seminarschauspieler für die W Unternehmensberatung. Auch bei diesen Engagements hat der Kläger ungeachtet der von ihm eingebrachten schauspielerischen Leistungen kein künstlerisches Werk geschaffen oder gelehrt, sondern war im Interesse der Fortbildung der jeweiligen Mitarbeiter und der jeweiligen Auftraggeber tätig. Ob er selbst dabei auch lehrend bzw. als Referent tätig oder nur unterstützend eingesetzt war, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Einbindung in die jeweilige Veranstaltung. Auch bei einem Auftritt für einen Werbefilm wird im übrigen von der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Finanzgerichte differenziert. So sind Einnahmen eines populären Schauspielers aus der Mitwirkung bei der Herstellung von Werbefotografien auch dann den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, wenn dieser über die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung als Fotomodell hinaus, die Gestaltung der Werbeaufnahmen selbst tatsächlich künstlerisch beeinflussen konnte. Darauf, ob die Werbefotografien als solche den Rang von Kunstwerken beanspruchen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Eine künstlerisch gestaltete schauspielerische Leistung verliert zwar nicht allein dadurch die Eigenschaft einer künstlerischen Leistung, dass sie dem gewerblichen Zweck der Werbung dient. Hat sich der Steuerpflichtige aber an ins einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten und bleibt ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung, ist eine künstlerische Tätigkeit ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1998 – IV R 1/97 –, juris). Beschränkt sich die Mitwirkung eines Schauspielers an Fernsehwerbespots darauf, die Rolle eines Produktbenutzers zu spielen, einen vorgegebenen Werbetext zu sprechen und den Werbegegenstand zu empfehlen, übt er insoweit keine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (FG Hamburg, Urteil vom 22.04.1992 – V 11/92 –, juris). Da es sich bei der vom Kläger schwerpunktmäßig ausgeübten Tätigkeit als Business-Actor nicht um eine künstlerische Tätigkeit gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, ob er nach den mit der A GmbH vereinbarten Rahmenbedingungen aufgrund der Weisungsgebundenheit und der dienenden Einbindung in die von der A GmbH durchgeführten Seminare nicht sogar im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig war, was eine Versicherungspflicht nach § 1 KSVG von vornherein ausschließen würde. Tatsächlich geht allerdings der Senat nach den im Rahmenvertrag vereinbarten Regelungen wie auch den Umständen der Durchführung der Seminare davon aus, dass es sich hierbei um eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehandelt hat. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb (hier der A GmbH) ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 20.03.2013 – B 12 R 13/10 R –, Rn. 16 m.w.N.). Für die A GmbH wurde der Kläger im Rahmen von Schulungen tätig, die durch die A GmbH, für deren Kunden und nach deren Vorgaben durchgeführt werden. Nach dem am 06.04.2015 geschlossenen Rahmenvertrag hatte der Kläger dabei im Namen und im Auftrag der A GmbH Schauspielleistungen zu erbringen, wobei er gegenüber Seminarteilnehmern und Ansprechpartnern deren Unternehmensstrategie und Philosophie, insbesondere hinsichtlich Außenauftritt, Seminarinhalten und Aussagen zu vertreten hatte. Er musste sich verpflichten, keine eigenen Unterlagen, Folien usw. zu verwenden und Änderungen an den Teilnehmerunterlagen mit der A GmbH abzusprechen. Der Kläger handelte alleinig auf Weisung der A GmbH. Die Leistung war höchstpersönlich zu erbringen. Es war ihm ausdrücklich verboten, in eigenem Namen aufzutreten und für sich zu werben oder (auch nachfolgend für die Dauer von zwei Jahren) in eigenem Namen Aufträge von den Kunden der A GmbH anzunehmen. Er trug kein eigenes Unternehmerrisiko, da das vereinbarte Pauschalhonorar nach erbrachter Leistung unabhängig vom Erfolg zu zahlen war. Dass er sich darüber hinaus weitere Einkommensquellen erschließen musste, genügt ebenfalls nicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit (zur Versicherungspflicht eines Schauspielers nach allgemeinen Grundsätzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2022 – L 5 KR 817/20 –, Rn. 43 – 44, juris). All dies widerspricht elementaren Grundsätzen einer selbstständigen Tätigkeit, was aber vorliegend nicht entscheidungserheblich ist, da bereits festgestellt worden ist, dass es sich bei den vom Kläger im Rahmen von Schulungen erbrachten Leistungen nicht um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Soweit der Kläger daneben vereinzelt als Schauspieler versicherungspflichtig bzw. geringfügig beschäftigt war, handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die für die Prüfung einer hauptberuflichen selbstständigen künstlerischen Tätigkeit herangezogen werden könnten. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger prognostisch seit dem 01.03.2018 Einkünfte von mehr als 3.900 € jährlich aus einer künstlerischen Tätigkeit i.S. von § 1 KSVG erzielen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt im Sinne des Erfolgsprinzips den Ausgang des Verfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).