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Urteil

B 5 RE 19/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit dauerhafter Wirkung getroffene Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht durch einen Verwaltungsakt ist grundsätzlich vorausschauend zu verstehen und gilt fort, bis rechtlich relevante geänderte Umstände eine neue Prognose rechtfertigen. • Ein Verwaltungsakt, der lediglich eine Änderung der Beitragsrechnung anordnet, hebt nicht ohne eindeutigen Rechtsgehalt eine frühere Feststellung der Versicherungsfreiheit auf. • Die Frage, ob ein Verwaltungsakt Dauerwirkung hat, ist im Bereich der Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Schutz- und Verlässlichkeitserwägungen der Adressaten grundsätzlich zugunsten einer Dauerwirkung zu beantworten.
Entscheidungsgründe
Dauerwirkung von Feststellungen zur Versicherungsfreiheit im Rentenversicherungsrecht • Eine mit dauerhafter Wirkung getroffene Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht durch einen Verwaltungsakt ist grundsätzlich vorausschauend zu verstehen und gilt fort, bis rechtlich relevante geänderte Umstände eine neue Prognose rechtfertigen. • Ein Verwaltungsakt, der lediglich eine Änderung der Beitragsrechnung anordnet, hebt nicht ohne eindeutigen Rechtsgehalt eine frühere Feststellung der Versicherungsfreiheit auf. • Die Frage, ob ein Verwaltungsakt Dauerwirkung hat, ist im Bereich der Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Schutz- und Verlässlichkeitserwägungen der Adressaten grundsätzlich zugunsten einer Dauerwirkung zu beantworten. Die Klägerin ist seit Mai 2005 als selbstständige Ergotherapeutin tätig. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14.7.2005 Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ab dem 17.5.2005 fest. Später prüfte die Beklagte den Versicherungsverlauf; die Klägerin legte dafür Einkommensteuerbescheide 2005–2007 erst 2009 vor. Die Beklagte erließ daraufhin Bescheide ab 29.6.2009, die eine Änderung der Beitragszahlung ab 1.1.2006 anordneten und Beiträge für 2006–2008 festsetzen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob die Bescheide für 2006–2007 auf und ließ die Berufung im Übrigen zurückweisen. Die Beklagte legte Revision ein und rügte insbesondere die Auslegung der Rechtswirkungen früherer Bescheide. • Der Senat bestätigt die Entscheidung des LSG: Die Revision ist in der Sache unbegründet und das LSG hat das Ergebnis zu Recht getragen. • Die Feststellung der Beklagten vom 14.7.2005 ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren; sie bestimmt vorausschauend den Status der Versicherungsfreiheit so lange, bis sich in rechtlich bedeutsamem Umfang die Tatsachen ändern und eine neue Prognose geboten ist (§ 37 Abs.1 SGB X-Grundsätze). • Ein späterer Bescheid, der unter der Überschrift "Änderung der Beitragsrechnung" lediglich eine geänderte Beitragshöhe für die Zukunft anordnet, enthält keinen hinreichend klaren actus contrarius, der die frühere Feststellung der Versicherungsfreiheit aufhebt. Insbesondere fehlt es an einem eindeutigen Aufhebungswillen oder an Formulierungen, die für einen objektiven Adressaten erkennbar machen würden, dass die frühere rechtliche Regelung nicht mehr gelten solle. • Der Senat unterscheidet darüber hinaus seine Rechtsprechung von Entscheidungen, die auf die besondere Rechtsstellung der Künstlersozialversicherung abstellen; für die allgemeine Rentenversicherung ist die vorausschauende, prognosegestützte Betrachtung und damit die Dauerwirkung von Statusfeststellungen geboten. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Beklagte hat die Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren zu ersetzen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landessozialgerichts, mit dem die Bescheide insoweit aufgehoben wurden, dass für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2007 keine Beiträge festgesetzt werden, bleibt im Ergebnis bestehen. Die Bescheide des Versicherungsträgers vom 29.6.2009 und 14.12.2009 enthalten keine hinreichende Aufhebung der vorherigen Feststellung der Versicherungsfreiheit vom 14.7.2005; diese Feststellung hat Dauerwirkung und gilt fort, bis rechtlich relevante Änderungen eine neue Prognose rechtfertigen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.