Urteil
L 12 KR 488/23
LSG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.10.2023, S 7 KR 686/23, aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 verurteilt, die Klägerin mit dem beantragten E-Fix Antrieb zu versorgen. II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die begehrte Versorgung mit einem E-Fix Antrieb. 1.) Die Beklagte war für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin zuständig. Die Beklagte hat den Antrag nicht gemäß § 14 SGB IX an die Beigeladene (teil-)weitergeleitet. Sie hat daher nach ständiger Rechtsprechung des BSG als erstangegangener Rehabilitationsträger den Antrag auf Teilhabeleistungen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen. 2.) Die Beklagte hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einem E-Fix Antrieb abgelehnt. a) Ein Anspruch nach dem SGB V ist gegeben. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dabei umfasst die Krankenbehandlung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung richtet sich nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die „Erforderlichkeit im Einzelfall“ grundsätzlich nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl. BSG 10.03.2011, B 3 KR 9/10 R). Bei dem E-Fix Antrieb, der eine selbständige Nutzung des bei der Klägerin vorhandenen Adaptivrollstuhls ermöglicht, handelt es sich um ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Der Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat zweierlei Zielrichtung. Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen. Der Zweck des Behinderungsausgleichs umfasst jedoch auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen (mittelbarer Behinderungsausgleich). Darum geht es bei dem streitigen E-Fix Antrieb der Klägerin. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung in diesem Fall immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. In diesem Rahmen ist die GKV allerdings nur für den Basisausgleich der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl. § 1 SGB V sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüberhinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr. 13; BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; st. Rspr.). Zum körperlichen Freiraum gehört – im Sinne eines Basisausgleichs der eingeschränkten Bewegungsfreiheit – die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang „an die frische Luft zu kommen“ oder um die – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Hierzu werden nach der Rechtsprechung des BSG zum einen die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank), zum anderen die gesundheitserhaltenden Wege beim Aufsuchen von Ärzte, Therapeuten, Apotheken und schließlich die Wege, die von besonderer Bedeutung für die physische und psychische Gesundheit sind, die das BSG als Freizeitwege umschrieben hat, gerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 13/22 R). Bei der Klägerin kann durch den begehrten E-Fix Antrieb als Zusatz zu ihrem Adaptivrollstuhl die Gehunfähigkeit ausgeglichen werden, mit ihrem Adaptivrollstuhl mit E-Fix Antrieb kann sie sich eigenständig bewegen. Er dient grundsätzlich zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses. aa.) Ein Anspruch ergibt sich zwar nicht aus § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V. Danach umfasst der Hilfsmittelanspruch auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Die bereits dargestellten Anforderungen sind auch bei Defekten eines von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Hilfsmittels zu beachten. Maßstab der Versorgung ist auch bei einem Hilfsmitteldefekt allein der Anspruch aus § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Das ist die Kehrseite dessen, dass § 33 Abs. 1 SGB V keinen gesonderten Anspruch auf die Instandsetzung eines Hilfsmittels vorsieht, sondern nur den Grundanspruch nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V kennt (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2012, B 3 KR 20/11 R). Die Beklagte hatte die Klägerin zwar im Jahr 2014 mit einem E-Fix Antrieb zu dem bereits bei ihr vorhandenen Adaptivrollstuhl versorgt. Im weiteren Verlauf hat sie die Klägerin dann im März 2021 mit einem Elektrorollstuhl versorgt, dessen Funktionstüchtigkeit nicht bestritten wird. Es handelt sich hierbei um eine verbesserte Versorgung der Klägerin. Der Elektrorollstuhl hat eine elektrisch einstellbare Rückenlehne, Hubfunktion, Kantelbarkeit der Sitzfläche, Beinlängen- und Beinwinkelverstellung. Aufgrund seiner Zusatzfunktionen ist der Elektrorollstuhl im Gegensatz zum Adaptivrollstuhl (maximale Sitzzeit: 4 bis 5 Stunden) zum längeren Sitzen bis zu 12 Stunden geeignet. Im Gegenzug sollte die Klägerin den ihr leihweise überlassenen E-Fix Antrieb zurückgeben, was offensichtlich nicht erfolgt ist. Der diesbezügliche Rechtsstreit wurde nach den Ausführungen der Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins dadurch erledigt, dass die Beklagte der Klägerin den E-Fix Antrieb überlassen hat. Die Beklagte hat damit eine grundsätzlich ausreichende Versorgung gewährleistet, die eine umfassende Befriedigung der Grundbedürfnisse gewährleistet. bb.) In dem vorliegenden besonderen Einzelfall sieht der Senat aber die Voraussetzungen einer Mehrfachausstattung als gegeben. Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nach § 6 Abs. 8 der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen. Vorliegend ist die Klägerin zwar mit einem Elektrorollstuhl versorgt, der für ihre aktuelle gesundheitliche Situation optimal angepasst ist und ihr aufgrund seiner Einstellbarkeit insbesondere eine lange Sitzzeit ermöglicht. Dieser vorhandene Elektrorollstuhl ist auch in der Wohnung der Klägerin – mit Ausnahme des Badezimmers – und am Arbeitsplatz uneingeschränkt nutzbar und ist mit dem bereitstehenden PKW auch von der Wohnung zum Arbeitsplatz transportierbar. Auch kann die Klägerin den Rollstuhl, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, für abendliche Spazierfahrten und Treffen mit Freunden und der Familie nutzen. Allerdings ist die Klägerin bei Nutzung dieses Elektrorollstuhles, der ihr ansonsten eine selbständige und selbstbestimmte Bewegung erlaubt, zum einen an der Nutzung ihres Badezimmers gehindert. Der Senat konnte sich aufgrund der vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführten Messungen (Türbreite Bad: 69 cm, Breite des SKS-Rollstuhls: 63 cm) sowie der vom Sachverständigen angefertigten Foto- und Videodokumentation davon überzeugen, dass die Klägerin in das Badezimmer zwar einfahren, sich aber dort wegen der Enge des Raumes nicht drehen oder zum Waschbecken fahren und wieder ausfahren kann. Es ist ihr somit objektiv unmöglich, selbständig und selbstbestimmt im Bad die Zähne zu putzen oder die Hände zu waschen. Insbesondere ist aber festzustellen, dass der Klägerin der wöchentliche Besuch ihrer Psychotherapeutin unter Nutzung des Elektrorollstuhls nicht möglich ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Attest der psychologischen Psychotherapeutin vom 16.09.2023 ergibt sich zur Überzeugung des Senats zum einen, dass die ambulante Psychotherapie bei der Klägerin, die aufgrund ihrer schweren Grunderkrankung, die bereits zu einer Dysphagie (Schluckstörung) in Folge der Muskelatrophie geführt hat, Ängste im Sinne einer spezifischen Phobie entwickelt hat (Ängste vor dem Verschlucken, Ängste vor einer Verschlechterung der Krankheit), medizinisch dringend indiziert ist. Auch ist zur Überzeugung des Senats mit der Psychotherapeutin, bei der die Klägerin seit Februar 2023 in ihrer psychotherapeutischen Praxis behandelt wird, die sie aber bereits von 2020 bis 2021 am Institut für Therapieforschung behandelt hat, eine vertrauensvolle und verlässliche therapeutische Beziehung entstanden, so dass nach Angaben der Psychotherapeutin auch herausfordernde Themen bearbeitet werden können. Die Psychotherapeutin führt in ihrem Attest weiter aus, dass sie keine Hausbesuche durchführt und dass der Zugang zu ihrer Praxis nur mit einem kleinen Fahrstuhl möglich ist, der der Klägerin einen barrierefreien Zugang zu den Therapieräumen ausschließlich mit dem E-Fix Rollstuhl ermöglicht. Das gleich gilt für den – selbstverständlich nicht so häufigen – Besuch bei der Gynäkologin, die ebenfalls nur über einen kleinen Fahrstuhl verfügt. In diesem ganz besonderen Einzelfall sieht der Senat die Voraussetzungen einer Mehrfachversorgung als gegeben an. Wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung ist es, dass Menschen mit Behinderung nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger abhängig werden (BSG, Urteil vom 12.08.2009, B 3 KR 8/08 R). Auch wenn die Klägerin aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigungen 24 Stunden am Tag über eine Assistenzperson verfügt, die grundsätzlich auch zu jeder Zeit zur Verfügung stehen würde, Schiebehilfe zu leisten, wenn die Nutzung des Adaptivrollstuhles ohne E-Fix Antrieb erforderlich wäre (also z.B. im Bad oder für den gesamten Weg von der Wohnung in die Praxis der Psychotherapeutin und zurück), muss ihr dennoch – bei Nutzbarkeit – ihr Elektrorollstuhl und bei Nichtnutzbarkeit des Elektrorollstuhles der Adaptivrollstuhl mit E-Fix Antrieb die Möglichkeit geben, selbstbestimmt und selbständig sich ohne weitere Hilfe frei bewegen zu können. Gerade weil ihr das insbesondere auch im Rahmen der wöchentlichen, medizinisch erforderlichen Besuche der Psychotherapeutin unmöglich wäre, ist hier eine Mehrfachausstattung als erforderlich und wirtschaftlich anzusehen. Insbesondere kann die Klägerin, gerade was die Person der Psychotherapeutin aber auch der Gynäkologin betrifft, nach dem oben Ausgeführten keinesfalls da rauf verwiesen werden, in eine andere Praxis zu wechseln, die auch mit dem großen SKS-Elektrorollstuhl erreichbar wäre. In dem vorliegenden besonderen Einzelfall ist nach allem die Klägerin mit dem E-fix auszustatten, um insbesondere auch ihrem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX ausreichend Rechnung zu tragen. Für die Aufrechterhaltung der Mobilität hat die GKV im Rahmen ihrer Verantwortung für den mittelbaren Behinderungsausgleich nicht nur dafür einzustehen, dass die für die Alltagsgeschäfte maßgeblichen Orte trotz gesundheitsbedingt eingeschränkter Bewegungsfähigkeit überhaupt erreicht werden können. Das BSG rechnet zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auch das Bedürfnis, die Alltagsverrichtungen in diesem Bereich nach Möglichkeit unter Einsatz eigener (Rest-)Kräfte bewältigen zu können. Dies sei Ausdruck der von § 33 Abs. 1 S. 1 3. Alt. SGB V geschützten personalen Autonomie, die der Senat stets anerkannt habe und die in der Teilhabeorientierung des SGB IX sowie dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz als Grundrecht und objektive Wertentscheidung i.V.m. dem Recht auf persönliche Mobilität nach Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention zusätzliche Bekräftigung erhalten habe (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2024, B 3 KR 13/22 R). cc.) Dem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin ein funktionsfähiger E-Fix-Antrieb zur Verfügung stehen würde. Vielmehr stand nach den Feststellungen des Senats zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 ein funktionsfähiger E-Fix-Antrieb gerade nicht mehr zur Verfügung. Bereits in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 hatte die Klägerin auf Nachfrage erklärt, dass der E-fix mehrmals defekt gewesen sei. Es hätten bislang einige Teile durch gebrauchte andere Teile ausgetauscht werden können. Nach Händlerangaben sei jetzt aber nichts mehr an Ersatzteilen vorhanden und dies sei seit 2022 der Fall. So sei laut Angabe auch ein Akku nicht mehr lieferbar. Der Senat hatte den E-fix der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2024 in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Knöpfe am Bedienfeld schadhaft sind, so dass ein Eindringen von Feuchtigkeit zu befürchten steht, was im Freien erneut zu einem Kurzschluss führen würde. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 war dann eine Funktionsfähigkeit des E-Fix-Antriebs nicht mehr festzustellen. Das Gerät zeigte vielmehr eine Fehlermeldung an, die nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bedeutet, dass es sich um eine Tiefentladung der Batterie des Geräts handelt und diese damit kaputt ist. Da bereits seit 2022 Ersatzteile nicht mehr zu Verfügung stehen, ist der derzeit vorhandene E-Fix damit zur Überzeugung des Senats nicht mehr funktionstüchtig und nicht mehr nutzbar. b) Ein Anspruch auf eine Versorgung nach §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe kommt hingegen nicht in Betracht. Leistungen zur sozialen Teilhabe werden danach erbracht, um dem behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3-5 des 2. Teils des SGB IX erbracht werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Hier besteht bereits ein Vorrangverhältnis im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zugunsten von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann die Klägerin den streitgegenständlichen E-Fix Antrieb als krankenversicherungsrechtliche Leistung beanspruchen. Zu dem in § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB IX genannten Ziel von Leistungen zur sozialen Rehabilitation – dem behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern – gehört nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind insoweit die Ermittlungen und Feststellungen nach dem 7. Kapitel des SGB IX (§ 113 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Leistungen zur sozialen Teilhabe sind gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX explizit auch Hilfsmittel, wobei die Hilfsmittel gemäß §§ 113 Abs. 3 SGB IX, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erforderlich sein müssen, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe haben zum Ziel, dem Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (vgl. § 90 Abs. 1 und 5 SGB IX). Dem Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zum Zwecke der sozialen Rehabilitation kommt im Verhältnis zum Hilfsmittelanspruch zum Zwecke des Behinderungsausgleichs nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Komplementärfunktion zu. Denn während das Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation dem behinderten Menschen bei der Erschließung des Nahbereichs seiner Wohnung dienlich bzw. dazu geeignet sein muss, darf bzw. muss zum Zwecke der Abgrenzung der Leistungsansprüche voneinander ein der sozialen Teilhabe dienendes Hilfsmittel gerade zur Überwindung weiterer Distanzen und zur Verfolgung anderer Ziele als bloß der Wahrnehmung der nötigsten Geschäfte des Alltags geeignet sein. Dies entspricht dem Umstand, dass in § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich von dem „Sozialraum“ die Rede ist – und eben nicht nur vom Wohnungsnahbereich, wie es der Rechtsprechung des BSG zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Mobilität im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs entspricht. Zur Überzeugung des Senats ermöglicht der E-Fix Antrieb der Klägerin zwar auch eine bessere Teilhabe am sozialen Leben. Sie hat insofern vorgetragen, eine Vielzahl ihrer Freunde habe Wohnungen, die mit dem Elektrorollstuhl nicht befahren werden könnten. Da die Geburtstagsfeiern der Freunde in deren Wohnungen stattfinden würden, wäre sie ohne den E-Fix Antrieb an einer selbständigen Teilnahme an den Geburtstagsfeiern gehindert. Mit Adaptivrollstuhl und E-Fix könnte sie nicht nur an Geburtstagsfeiern teilnehmen, sondern sei auch in der Lage, sich im Raum selbständig zu bewegen und zu drehen, um z.B. zu ihrem Getränk zu gelangen. Weiter hat die Klägerin allgemein die Schwierigkeiten beim Besuch von Gaststätten, Kinos, Theater usw. sowie bei der Nutzung des öffentlichen Nachverkehrs geschildert. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den von der Klägerin dargelegten Situationen aber jeweils um Einzelsituationen handelt (Geburtstagsfeier findet 1x jährlich statt, von regelmäßigen Besuchen z.B. von Familienmitgliedern mit der Unmöglichkeit der Nutzung des Elektrorollstuhles oder von regelmäßigen Theater- oder sonstigen Besuchen wird nicht berichtet) liegt jedenfalls der Schwerpunkt der hier zu gewährenden Eingliederungshilfe gerade nicht im Bereich der sozialen Teilhabe. c) Die Beklagte, die den Antrag auf Teilhabeleistungen nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen hatte, hätte nicht nur den Schwerpunkt im Bereich des SGB V feststellen müssen. Sie hätte auch dem Anliegen der Klägerin nach der gesetzlichen Neuausrichtung des Bundesteilhaberechts insbesondere mit dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX) Rechnung tragen müssen. Sie hätte individuell prüfen müssen, wie die Behinderung der Klägerin ihrem Wunsch entsprechend und in einer dem Teilhaberecht des SGB IX angemessenen Weise ausgeglichen wird. Dabei hätte sie die individuellen Bedürfnisse der Klägerin im Kontakt mit ihrer Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen berücksichtigen müssen. Dies hat sie nicht getan, sie hat die Klägerin unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot ausschließlich auf die Hilfe durch die Assistenzpersonen verwiesen. d) Eine Beiladung anderer Rehabilitationsträger im Hinblick auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben war nicht erforderlich. Der Antrag zielt nicht auf eine Rollstuhlversorgung am Arbeitsplatz. e.) Eine Verurteilung der Beigeladenen ist nicht erfolgt. Die Mitteilung mit Schreiben vom 08.04.2025, die Beigeladene habe „weiterhin“ keine Akteneinsicht erhalten, ist daher auch vor dem Hintergrund, dass zu keinem Zeitpunkt ein förmlicher Antrag auf Akteneinsicht zu Protokoll in einem Termin bzw. im schriftlichen Verfahren gestellt worden ist, ohne Belang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.