Urteil
L 15 BL 5/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Blindheitsbegutachtung sind in der Regel nicht geeignet, mit der rechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit Blindheit nachzuweisen bzw. zwischen einer hochgradigen Sehbehinderung und einer Blindheit im Sinne des BayBlindG zu differenzieren (vgl. die Urteile des Senats vom 16.09.2015 L 15 BL 2/13 und 27.09.2016 L 15 BL 11/15). Sie ermöglichen grundsätzlich (nur) einen aufschlussreichen ergänzenden Blick auf die Gesamtsituation des sehbehinderten Menschen hinsichtlich seines Sehvermögens. (Rn. 59)
2. Für die hochgradige Sehbehinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG besteht kein abgesenkter Beweismaßstab. (Rn. 67)
3. Die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG sind nicht bereits dadurch erfüllt, dass zugunsten des sehbehinderten Menschen im Verfahren nach dem SGB IX ein Einzel-GdB von 100 oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H wegen schwerer Störungen seines Sehvermögens festgestellt worden sind. Eine Bindungswirkung besteht nicht; vgl. das Urteil des Senats vom 20.12.2018 L 15 BL 6/17. (Rn. 68 und 72)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Blindheitsbegutachtung sind in der Regel nicht geeignet, mit der rechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit Blindheit nachzuweisen bzw. zwischen einer hochgradigen Sehbehinderung und einer Blindheit im Sinne des BayBlindG zu differenzieren (vgl. die Urteile des Senats vom 16.09.2015 L 15 BL 2/13 und 27.09.2016 L 15 BL 11/15). Sie ermöglichen grundsätzlich (nur) einen aufschlussreichen ergänzenden Blick auf die Gesamtsituation des sehbehinderten Menschen hinsichtlich seines Sehvermögens. (Rn. 59) 2. Für die hochgradige Sehbehinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG besteht kein abgesenkter Beweismaßstab. (Rn. 67) 3. Die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG sind nicht bereits dadurch erfüllt, dass zugunsten des sehbehinderten Menschen im Verfahren nach dem SGB IX ein Einzel-GdB von 100 oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H wegen schwerer Störungen seines Sehvermögens festgestellt worden sind. Eine Bindungswirkung besteht nicht; vgl. das Urteil des Senats vom 20.12.2018 L 15 BL 6/17. (Rn. 68 und 72) I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 02.02.2022 insoweit aufgehoben, als darin der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2020 verurteilt worden ist, dem Kläger vor Juli 2021 Blindengeld zu gewähren; die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren in Höhe von 8/10 zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG. Hieran war er auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention gehindert (vgl. z.B. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 153, Rn. 13a), weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Denn für den Kläger bestand im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung; er hat hierauf jedoch verzichtet. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Sie ist nur insoweit begründet, als das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2020 verurteilt hat, dem Kläger (auch) vor Juli 2021 Blindengeld zu gewähren. Die angefochtenen (ablehnenden) Verwaltungsakte des Beklagten sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden: Der Kläger hat ab Juli 2021 Anspruch auf Blindengeld für blinde Menschen gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG. Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers ab Februar 2020 auf Blindengeld nach dem BayBlindG. Da vorliegend nur der Beklagte Berufung eingelegt hat, geht es nicht um einen Anspruch für einen früheren Zeitraum. Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBlindG erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt, bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind. Hochgradig sehbehindert ist gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG, wer nicht blind in diesem Sinne (Art. 1 Abs. 2 BayBlindG) ist und 1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder 2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen. Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt, den Richtlinien der DOG folgend, bei folgenden Fallgruppen vor (siehe Versorgungsmedizinische Grundsätze – VG, Anlage zu § 2 der VersMedV, Teil A Nr. 6): aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, dd) bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Wie der Senat wiederholt (vgl. z.B. die Urteile vom 26.09.2017 – L 15 BL 8/14, 06.10.2020 – L 15 BL 6/19, 07.03.2023 – L 15 BL 20/21 – und 11.07.2023 – L 15 BL 23/21) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92, Beschluss vom 29.01.2018 – B 9 V 39/17 B, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R). Auch dem Vollbeweis können gewisse Zweifel innewohnen; verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (z.B. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, m.w.N.). Dies alles gilt ausdrücklich auch für die Verfahren bezüglich des BayBlindG, was das BSG in den Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klargestellt hat. 1. Der Nachweis der Blindheit des Klägers gem. Art. 1 Abs. 2 BayBlindG ist für den Zeitraum ab Juli 2021 zur Überzeugung des Senats erbracht. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Senat stützt sich dabei vor allem auf die plausiblen Gutachten von B und des Facharztes K1. Die Sachverständigen haben die beim Kläger vorliegenden Sehbeeinträchtigungen vollständig erfasst und unter Beachtung der maßgeblichen Vorgaben des BayBlindG (und der VG) zutreffend gewürdigt. Der Senat macht sich die Feststellungen der genannten Sachverständigen, die auch in Übereinstimmung mit der vorliegenden Befunddokumentation stehen, nach eigener Prüfung zu eigen. Nach der überzeugenden Feststellung der Gutachter leidet der Kläger an einer fortgeschrittenen hereditären Netzhautdystrophie, ferner an Cataracta subcapularis posterior, Myopie und Astigmatismus. Dabei ist der Kläger aufgrund der fortgeschrittenen Netzhauterkrankung in seinem Sehvermögen funktionell massiv beeinträchtigt. Blindheit ist seit der Untersuchung durch den Sachverständigen K1 im Juli 2021 nachgewiesen. Dies folgt für den Senat nachvollziehbar gerade auch aus dem Sachverständigengutachten von B, der vor allem hervorgehoben hat, dass sich die im Gutachten des Facharztes K1 abgebildeten morphologischen Befunde nur unwesentlich von den bei ihm aktuell erhobenen unterscheiden würden und die Angaben bei der Gesichtsfelduntersuchung jeweils glaubhaft und nahezu identisch gewesen sind. Die subjektiven Angaben bei der Gesichtsfelduntersuchung sind nach den gutachterlichen Feststellungen durch die morphologischen Befunde hinreichend erklärt und stimmen auch, wie B überzeugend dargelegt hat, mit den Befunden der objektiven Gesichtsfeldmessung (Pupillenkampimetrie) überein. Nach beiden genannten Gutachten hat die Sehschärfe bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gutachter K1 bei max. 1/50 gelegen. Wie der letztgenannte Sachverständige nachvollziehbar hervorgehoben hat, waren die Angaben des Klägers bei der Prüfung des Sehvermögens allesamt glaubhaft und durch den morphologischen Befund mit den typischen Netzhautveränderungen auch erklärbar. Bereits aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die von B bei den subjektiven Angaben des Klägers im Vergleich zu den objektiv erhobenen Funktionsbefunden wahrgenommene Verstärkungstendenz – nämlich mit dem physikalischen Strahlensatz nicht vereinbare Inkonsistenzen der Angaben bei verschiedenen Prüfdistanzen – nicht solches Gewicht gewinnt, dass sie der Überzeugungsgewinnung des Senats entgegenstehen könnte. Insoweit handelt es sich aus gerichtlicher Sicht um bloße Restzweifel im o.g. Sinn; dies ergibt sich aus den unmissverständlichen Feststellungen des Gutachters, der trotz dieser (letztlich leichten) Irritationen an der Blindheitsfeststellung keinen Zweifel lässt. Vor allem aber berücksichtigt der Senat – im Übrigen auch mit dem Beklagten – die Tatsache, dass die Untersuchung bei B am 03.04.2023 keine auslösbaren VECP mehr gezeigt hat. Ein solcher Beleg des „Ausfalls“ der VECP war in der Untersuchung durch den Facharzt K1 nicht gesichert worden. Zwar trägt insoweit der Kläger letztlich die Beweislast (s.o.), der Annahme der Blindheit bereits im Sommer 2021 steht ein fehlender VECP-Befund aber mit Blick auf die weiteren damals getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht im Wege. Ein anderes Ergebnis, nämlich ein erst späterer Nachweise der Blindheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayBlindG folgt aus Sicht des Senats auch nicht aufgrund der im Gutachten des Facharztes K1 gemachten Verhaltensbeobachtungen. Was Verhaltensbeobachtungen bezüglich des Klägers – auch bei anderen Untersuchungen – betrifft, so ist diesen von den Beteiligten des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens hoher Stellenwert eingeräumt und es sind auch durchaus gewichtige Argumente vorgetragen worden. Gewisse (Rest-)Zweifel im Hinblick auf den Blindheitsnachweis hat der Senat denn auch. Der Senat geht insoweit aber – vor allem auch mit Blick auf seine ständige Rechtsprechung zu diesem Problemkreis (vgl. bereits die Urteile vom 16.09.2015 – L 15 BL 2/13 – und vom 27.09.2016 – L 15 BL 11/15) – (gerade noch) von nicht erheblichen Restzweifeln aus. Den geschilderten Beobachtungen kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar sind, wie der Senat ebenfalls bereits ausdrücklich entschieden hat (vgl. z.B. das Urteil vom 31.01.2013 – L 15 BL 6/07), gerade in komplexen ophthalmologischen Problemlagen Plausibilitätskontrollen unabdingbar; dies gilt sowohl hinsichtlich nicht richtlinienkonformer Untersuchungsmethoden (vor allem Untersuchungen, die nicht mit dem Goldmann-Perimeter – Reizmarke III/4 – oder mit Landoltringen – Fernvisus – entsprechend den Vorgaben der VG bzw. der DOG durchgeführt worden sind) als auch für Verhaltensbeobachtungen (a.a.O.). Gerade bei Diskrepanzen ist kein Grund ersichtlich, der es verbieten würde, die Plausibilität von subjektiven Angaben zu hinterfragen. Den zusätzlichen Untersuchungsmethoden und Kontrollen darf nach der genannten Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. das Urteil vom 31.01.2013 – L 15 BL 6/07) aber keine (alleinige) Beweiskraft zugemessen werden. Eine Verhaltensbeobachtung erlaubt grundsätzlich nur eine grobe Einschätzung des Sehvermögens. Sie ist nicht geeignet, mit der erforderlichen Zuverlässigkeit zwischen einer hochgradigen Sehbehinderung und einer Blindheit im Sinne des BayBlindG zu differenzieren (vgl. insoweit bereits das Urteil vom 16.09.2015 – L 15 BL 2/13). Ihre Funktion ist generell, wie auch vorliegend, einen aufschlussreichen ergänzenden Blick auf die Gesamtsituation des sehbehinderten Menschen hinsichtlich seines Sehvermögens zu ermöglichen (Urteil des Senats vom 27.09.2016 – L 15 BL 11/15) – nicht mehr und nicht weniger. Aus den vom Gutachter und von der Klägerseite (unterschiedlich) geschilderten bzw. bewerteten Tatsachen, dass der Kläger einen im Untersuchungsraum stehenden (schwarzen) Untersuchungshocker erkennen und umgehen habe können, weiter, dass sich der Kläger ohne Hilfe auf den Untersuchungsstuhl habe setzen und nach der Armlehne greifen können, ist somit kein rechtssicherer Rückschluss auf das exakte Sehvermögen möglich; Gleiches gilt hinsichtlich der Schilderung des Facharztes K1, dass ihm der Kläger beim Wechsel der Untersuchungsräume (im gut beleuchteten Flur) hinterhergegangen sei. Ein naheliegender oder gar zwingender Rückschluss auf ein oberhalb der Blindheitsgrenze liegendes Sehvermögen des Klägers ergibt sich hieraus nicht, zumal der Sachverständige über die genannten Feststellungen hinaus auch Schwierigkeiten des Klägers bei der Orientierung etc. ausdrücklich geschildert hat. Die Berufung des Beklagten ist daher insoweit zurückzuweisen. 2. Sie hat jedoch hinsichtlich des Zeitraums Februar 2020 bis Juni 2021 Erfolg. Es steht nicht zur Gewissheit des Senats fest, dass der Kläger vor Juli 2021 blind im Sinne von Art. 1 Abs. 2 oder hochgradig sehbehindert im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG gewesen ist. a. Gegen den Nachweis von Blindheit (Art. 1 Abs. 2 BayBlindG) stehen bereits die plausiblen Feststellungen von P und vor allem auch die Tatsache, dass damals die VECP – wenn auch pathologisch verändert – noch auslösbar gewesen sind. Letztlich stellt keiner der Gutachter sicher Blindheit bereits ab Februar 2020 fest. Vielmehr zeigt auch der Facharzt K1 plausibel eine seit dem Vorgutachten bei P relevante Verschlechterung des Sehvermögens durch den (weiteren) Untergang von Photorezeptoren, insbesondere der zentralen Netzhautanteile, fest. Die Verschlechterung wurde auch durch den Kläger selbst (beim Sachverständigen K1) bestätigt. Mit Blick auf die grundsätzliche Progredienz der Augenerkrankung des Klägers und den Zeitablauf, ferner auch die damaligen Verhaltensbeobachtungen, die hier geeignet sind, mehr als bloße Restzweifel darzustellen, und schließlich auch eine bei P nicht ausschließbare Verstärkungstendenz (siehe auch das Gutachten B) sieht sich der Senat nicht in der Lage, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen von Blindheit bereits ab dem genannten Zeitpunkt auszugehen. Insoweit überwiegen die erheblichen Zweifel und können die vom SG angenommenen für einen Blindheitsnachweis positiven Aspekte hieran nichts ändern. Schließlich geht selbst die Klägerseite (vgl. die Schriftsätze vom 01.11.2021 und 23.08.2023) davon aus, dass der Kläger den Beweis der Blindheit nicht bereits seit 2020, sondern erst ab Juli bzw. September 2021 erbracht hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem umfassend begründeten Gerichtsbescheid des SG. Die dort getroffenen Annahmen und gezogenen Rückschlüsse, die das SG unter anderem auf eigene Erfahrung bezüglich vergleichbarer Verfahren gestützt hat, erweisen sich zwar grundsätzlich keinesfalls als abwegig, jedoch für den vorliegenden Fall auch nicht als zwingend. Insbesondere können sie die (ausdrücklichen) plausiblen Feststellungen der Sachverständigen, die nicht zu einer Blindheit bereits ab Februar 2020 (oder früher) gelangen, nicht entkräften. Ob das SG, wie der Beklagte meint, insoweit seine eigenen Schlussfolgerungen über die des Sachverständigen P gesetzt hat, muss an dieser Stelle nicht untersucht werden. b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Blindengeld wegen hochgradiger Sehbehinderung (Art. 1 Abs. 3 BayBlindG) seit der Untersuchung bei P im Februar 2020. aa. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer hochgradigen Sehbehinderung sind nicht nachgewiesen. Auch wenn diese niedriger als die hinsichtlich der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG sind, muss doch ein Nachweis im o.g. Sinn geführt werden; es gibt keinen abgesenkten Nachweis für die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 BayBlindG. Bereits aufgrund der plausiblen Feststellungen von P sowie des guten Orientierungsvermögens des Klägers und der weiteren o.g. Zweifel des Senats kann dieser nicht von einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgehen. Der Senat hat vielmehr erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG beim Kläger. Andererseits ist nicht völlig auszuschließen, dass das Sehvermögen des Klägers bereits ab Februar 2020 doch unter die maßgeblichen Grenzen des Art. 1 Abs. 3 BayBlindG herabgesunken sein könnte. Dafür fehlt es aber jedenfalls am notwendigen Beweis. Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non liquet), so gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. z.B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 103, Rn. 19a mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rspr.). Der Kläger muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen daraus tragen, dass eine erhebliche Ungewissheit bezüglich der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG und der hochgradigen Sehbehinderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG trägt der in seinem Sehvermögen beeinträchtigte Mensch die objektive Beweislast. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) eine Beweiserleichterung – selbst für die besonders schwierigen Fälle der Blindheit bei zerebralen Schäden – klar abgelehnt. bb. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des GdB-Feststellungsbescheids besteht nicht. Wie der Senat in dem im vorliegenden Rechtsstreit bereits thematisierten Urteil vom 20.12.2018 (L 15 BL 6/17) bereits entschieden hat, kommt es vielmehr auf die tatsächlichen Feststellungen des Sehvermögens des Betroffenen an. Die Erwägungen des Senats im o.g. Urteil gelten unverändert. Grundsätzlich gilt, dass es in der Bundesrepublik Deutschland keinen einheitlichen Blindheitsbegriff und keinen einheitlichen Begriff der hochgradigen Sehbehinderung gibt (vgl. das Urteil des BSG vom 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 R). Inwieweit Bindungswirkungen bestehen, ist aufgrund der spezialgesetzlichen Regelungen in den einzelnen Ländern zu entscheiden (vgl. z.B. Rohrschneider/Braun, MedSach 2020, 252 ). Für den Freistaat Bayern ist zu beachten, dass im Schwerbehindertenrecht (sowie im Sozialen Entschädigungsrecht) ein engerer Blindheitsbegriff als im Landesblindengeldgesetz, d.h. dem BayBlindG gilt (sofern der Problemkreis der Zweckverfehlung – vgl. das Urteil des BSG vom 14.06.2018, B 9 V 1/17 R – nicht zum Blindheitsbegriff gerechnet wird). Für den vorliegenden Rechtsstreit und die hier zu lösenden Rechtsfragen ist in erster Linie von Belang, dass ungeachtet der Weite des Blindheitsbegriffs des BayBlindG, die auch agnostische Störungen mit einschließt, ohne Zweifel die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG maßgeblich sind und dass es keine spezialgesetzliche Regelung einer Bindungswirkung gibt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer hochgradigen Sehbehinderung nach der genannten Vorschrift sind vorliegend jedoch, wie eben dargelegt, nicht für den genannten Zeitraum nachweisbar. Der Tatbestand von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG ist schlicht nicht (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) erfüllt. Nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 Ziff. 2 BayBlindG ist hochgradig sehbehindert, wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen GdB von 100 nach dem SGB IX bedingen. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass „bedingen“ in diesem Zusammenhang „tatsächlich vorliegen“ bedeutet, da ansonsten eine Formulierung des Gesetzgebers nahegelegen hätte, die eine Bindungswirkung deutlich machen würde. Dass beim Kläger so schwere Störungen des Sehvermögens vorliegen würden, dass diese einen GdB von 100 bedingen würden, ist jedoch nicht der Fall, da mit P, wie eben dargelegt, nicht davon auszugehen ist, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen GdB oder auch einen Visus von 0,05 oder weniger erfüllt sind. Zwar hat der Kläger (vom Beklagten im Verfahren nach dem SGB IX) einen GdB von 100 für die Sehminderung zuerkannt erhalten. Der Gesetzgeber hat jedoch, wie der Senat bereits in dem o.g. Urteil vom 20.12.2018 (a.a.O.) herausgearbeitet hat, keine Bindungswirkung in Bezug auf GdB-Feststellungen angeordnet. Auch in den Materialien von Art. 1 Abs. 3 Ziff. 2 BayBlindG wird nicht von einer Bindungswirkung einer Entscheidung nach dem SGB IX gesprochen. Nach Überzeugung des Senats ist daher hinsichtlich der Feststellung des GdB von 100 für die Sehminderung des Klägers und der Rechtswirkungen für Art. 1 Abs. 3 Ziff. 2 BayBlindG auf die allgemeinen Regeln zurückzugreifen. Danach kann eine bestandskräftige Feststellung des Einzel-GdB von 100 für die Sehminderung, selbst wenn daneben keine weiteren Einzel-GdB bestehen, hinsichtlich der Voraussetzungen der hochgradigen Sehbehinderung nach dem BayBlindG keine Bindungswirkung entfalten. Denn es ist höchstrichterlich längst geklärt und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. für viele z.B. Urteil vom 17.09.2013 – L 15 SB 69/12), dass ein Einzel-GdB keiner eigenen Feststellung zugänglich ist (BSG, Urteile vom 05.05.1993 – 9/9a RVs 2/92, vom 10.09.1997 – 9 RVs 15/96 – und vom 16.02.2012 – B 9 SB 48/11 B). Wie das BSG (a.a.O.) zutreffend festgestellt hat, erscheint ein Einzel-GdB nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsakts und ist auch nicht isoliert anfechtbar. Er erwächst auch nicht in Bindung. Entsprechend dieser Rechtsprechung (a.a.O.) muss, wenn die Festlegung eines Einzel-GdB angegriffen wird, zugleich dargetan werden, dass sich hierdurch der Gesamt-GdB ändern müsse. Diese Rechtsnatur eines Einzel-GdB ist nicht nur für das Feststellungsverfahren des SGB IX maßgeblich, sondern ist daneben ebenfalls hinsichtlich aller weiteren Auswirkungen und somit auch bei der Annahme von Bindungswirkungen o.ä. im gesamten sozialrechtlichen Raum zu beachten. Es besteht kein Anknüpfungspunkt für diesbezügliche Differenzierungen Die Alternative von Ziff. 2 des Art. 1 Abs. 3 BayBlindG kann also nur dann erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen eines GdB von 100 (allein) für die Sehminderung materiell-rechtlich erfüllt sind, was somit im Einzelfall zu prüfen und was vorliegend entsprechend den plausiblen Darlegungen von P gerade nicht nachgewiesen ist. Der Senat kann auch im vorliegenden Fall durchaus nachvollziehen, dass der Betroffene, also der Kläger annimmt, bei ihm seien die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 Ziff. 2 BayBlindG ohne weiteres gegeben, nachdem ein (Einzel-)GdB von 100 für die Sehminderung festgestellt worden ist. Aufgrund der fehlenden spezialgesetzlichen Regelung (im BayBlindG), der gesetzlichen Systematik und der Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen von Einzel-GdB sieht er sich wie eben dargelegt aber daran gehindert, hier zu einer anderen Auslegung und damit zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Rechtsprechung aufzugeben. Die Ausführungen der Klägerseite überzeugen – auch im Hinblick auf das Merkzeichen H – nicht, da § 152 Abs. 1, 4 und 5 SGB IX keine Bindungswirkung im o.g. Sinne anordnet. Die Feststellung bzw. der Ausweis in § 152 Abs. 5 SGB IX hat lediglich deklaratorische Wirkung und Beweisfunktion (vgl. z.B. Kossens in: ders./von der Heide/Maaß, SGB IX mit BGG, 5. Aufl. 2023, § 152 SGB IX, Rn. 61). Er dient gegenüber Behörden und dem Arbeitgeber dem Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. als behinderter Mensch, für den die gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen festgestellt worden sind. Darin erschöpft sich jedoch die Funktion einer Bindung etc. Dies gilt sowohl für das Merkzeichen H als auch für den festgestellten GdB von 100. Grundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind § 152 Abs. 4 SGB IX in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz, BGBl. I 2016, 3234 ff.; zuvor: § 69 Abs. 4 SGB IX a.F.) i.V.m. § 33b Abs. 3 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 26. Juni 2013 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung (SchwbAwV). Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG ist eine Person hilflos im Sinne dieser Regelungen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 33b Abs. 6 S. 4 EStG). Dieser Begriff der Hilflosigkeit geht auf Umschreibungen zurück, die von der Rechtsprechung des BSG im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleich lautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entwickelt worden sind (vgl. hierzu z.B. den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.11.2022 – L 13 SB 120/21); dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Elftes Buch angelehnt (vgl. die Urteile des BSG vom 12.02.2003 – B 9 SB 1/02 R – und vom 24.11.2005 – B 9a SB 1/05 R.). Verbindlich festgestellt werden damit nur die eben genannten Tatbestandsvoraussetzungen für das Merkzeichen H, nicht jedoch die zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen. Der Kläger kann vorliegend also geltend machen, es sei festgestellt, dass er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Dass dies aufgrund hochgradiger Sehbehinderung so ist, kann er jedoch gegenüber dem Beklagten als Leistungsträger des BayBlindG nicht geltend machen. Dass nach Teil A Nr. 4 lit. e) aa) VG bei hochgradiger Sehbehinderung stets die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind, ändert hieran nichts, weil es nicht um die Voraussetzungen des konkreten Falls zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H geht, sondern um die Beweisfunktion der Feststellung; diese erstreckt sich jedoch nicht auf die zugrundeliegenden medizinischen Gegebenheiten im Einzelfall. Es ist eben gerade nicht so, dass beim Vorliegen des Merkzeichens H stets und alternativlos eine hochgradige Sehbehinderung gegeben wäre. Entsprechendes gilt für die Bindung an den festgestellten GdB. Hier beschränkt sich die Bindung auf die festgestellte GdB-Höhe (§ 152 Abs. 5 SGB IX) (vgl. hierzu bereits oben). Auf die Berufung waren somit – jeweils im angegebenen Umfang – das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass im Endergebnis überwiegend der Kläger erfolgreich gewesen ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG). Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG (bzgl. von Bindungswirkungen o.ä.) handelt es sich jedenfalls um nicht klärungsfähige Rechtsfragen (s. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 14. Aufl. 2023, § 160, Rn. 9c).