Urteil
L 15 BL 15/20
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Blindheitsbegutachtung können im Rahmen von Plausibilitätskontrollen nicht bei der unmittelbaren Visus- und Gesichtsfeldbestimmung auch die Ergebnisse von Untersuchungen berücksichtigt werden, die nicht mit dem Goldmann-Perimeter (mit der Reizmarke III/4e) oder mit Landoltringen (Fernvisus) entsprechend der Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft durchgeführt worden sind (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits das Urteil v. 31.01.2013 L 15 BL 6/07). (Rn. 79)
2. Diesen zusätzlichen Untersuchungsmethoden darf jedoch keine Beweiskraft zugemessen werden. Etwas Anderes kann nur in seltenen Ausnahmefällen entsprechend Teil B Vorbem. Nr. 4 VG gelten. (Rn. 79)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Blindheitsbegutachtung können im Rahmen von Plausibilitätskontrollen nicht bei der unmittelbaren Visus- und Gesichtsfeldbestimmung auch die Ergebnisse von Untersuchungen berücksichtigt werden, die nicht mit dem Goldmann-Perimeter (mit der Reizmarke III/4e) oder mit Landoltringen (Fernvisus) entsprechend der Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bzw. der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft durchgeführt worden sind (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits das Urteil v. 31.01.2013 L 15 BL 6/07). (Rn. 79) 2. Diesen zusätzlichen Untersuchungsmethoden darf jedoch keine Beweiskraft zugemessen werden. Etwas Anderes kann nur in seltenen Ausnahmefällen entsprechend Teil B Vorbem. Nr. 4 VG gelten. (Rn. 79) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige (Art. 7 Abs. 3 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151 SGG) Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Blindengeld durch den Beklagten, weil die Klägerin weder blind noch hochgradig sehbehindert im Sinne von Art. 1 Abs. 2, 3 BayBlindG ist. Der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 08.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBlindG erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dies vorsieht, zum Ausgleich der durch diese Behinderungen bedingten Mehraufwendungen auf Antrag ein monatliches Blindengeld. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG). Als blind gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG auch Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,02 (1/50) beträgt, bei denen durch Nr. 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nr. 1 gleichzuachten sind. Hochgradig sehbehindert ist gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG, wer nicht blind in diesem Sinne (Art. 1 Abs. 2 BayBlindG) ist und 1. wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder 2. wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bedingen. Vorübergehende Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 oder weniger gleichzusetzende Sehstörung im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBlindG liegt, den Richtlinien der DOG folgend, bei folgenden Fallgruppen vor (siehe VG, Teil A Nr. 6): aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfelds in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, dd) bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Dass der Klägerin das Augenlicht vollständig fehlen oder dass bei ihm faktische Blindheit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG oder eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG vorliegen würde, steht nicht zur Gewissheit des Senats fest. Vielmehr hat der Senat hieran ganz massive Zweifel. Wie der Senat wiederholt (vgl. z.B. die Urteile vom 26.09.2017 – L 15 BL 8/14, 07.03.2023 – L 15 BL 20/21, 11.07.2023 – L 15 BL 23/21 – und 11.12.2023 – L 15 BL 5/22) unterstrichen hat, sind nach den Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92, Beschluss vom 29.01.2018 – B 9 V 39/17 B, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R). Auch dem Vollbeweis können gewisse Zweifel innewohnen; verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (z.B. BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 3/12 R, m.w.N.). Dies alles gilt ausdrücklich auch für die Verfahren bezüglich des BayBlindG, was das BSG in den Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) klargestellt hat. 1. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Blindengeld hat, weil ihr das Augenlicht vollständig fehlen würde (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG), ist offensichtlich und bedarf im Grunde keiner weiteren Darlegungen. Jedoch hat die Klägerin bei den Untersuchungen zum Teil eine Lichtscheinwahrnehmung verneint. Dies ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und weckt in erheblichem Umfang Zweifel an allen weiteren subjektiven Angaben der Klägerin. Der Senat geht mit R und sogar mit dem behandelnden Augenarzt S1 ohne Weiteres davon aus, dass selbst die Wahrnehmung von nur Handbewegungen nicht glaubhaft ist. Wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat, erlaubt der Befund einer selbst weit fortgeschrittenen Makuladegeneration allein keine sicheren Rückschlüsse auf die dadurch hervorgerufene Sehminderung. Auch ein weiteres Voranschreiten der Makuladegeneration bei der Klägerin (mit nunmehr den gesamten hinteren Pol bis fast an die großen Gefäßbögen heran) kann eine Reduktion der Sehschärfe auf reine Lichtscheinwahrnehmung nicht erklären. Insofern bleibe eine solche subjektive Angabe nicht glaubhaft. Dies gilt erst recht für die Verneinung einer Lichtscheinwahrnehmung durch die Klägerin. Warum sie diese unzutreffenden Angaben gemacht hat, muss dabei im Einzelnen nicht geklärt werden. 2. Auch die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 BayBlindG sind nicht erfüllt. Denn es ist nicht zur Gewissheit des Senats dargelegt, dass die Sehschärfe der Klägerin entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf 1/50 (0,02) oder weniger herabgesunken wäre oder dass eine gleichzuachtende Sehstörung vorliegen würde. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer hochgradigen Sehbehinderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG. Dies alles folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Wie sich aus der obigen Darstellung des Sachverhalts bereits ergibt, kann nicht im Entferntesten die Rede davon sein, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des vorliegenden Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der blindheitsbegründenden Tatsachen zweifeln würde. Vielmehr hat seit der oben genannten Rücknahme der Blindengeldbewilligung Mitte der 1990er Jahre keiner der beauftragten Sachverständigen die Blindheit der Klägerin bestätigt. Alle Gutachter, vor allem auch die in den gerichtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen, haben jeweils mehrere Aspekte aufgezeigt, die sie zu erheblichen Zweifeln am Vorliegen faktischer Blindheit der Klägerin veranlasst haben. An dieser Stelle kann in vollem Umfang auf die ausführlichen Darlegungen in den oben genannten Gutachten, insbesondere in dem des vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrens, von R verwiesen werden. Der Sachverständige hat die bei der Klägerin vorliegenden Sehbeeinträchtigungen vollständig erfasst und unter Beachtung der maßgeblichen Vorgaben zutreffend gewürdigt. Der Senat macht sich die Feststellungen des genannten Sachverständigen, die auch in Übereinstimmung mit der vorliegenden Befunddokumentation stehen, nach eigener Prüfung zu eigen. Es besteht auch aus Sicht des Senats keinerlei Veranlassung, an der Plausibilität der sachverständigen Feststellungen des Gutachters zu zweifeln. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin sehbeeinträchtigt ist durch Atrophie des retinalen Pigmentepithels (zentraler Netzhautschwund) mit umgebender Pigmentepithelverschiebung und Astigmatismus. Auch hier folgt der Senat dem plausiblen Sachverständigengutachten von R. Inwieweit daneben bei der Klägerin auch eine hochgradige Sehschärfenminderung und ein Gesichtsfeldausfall bestehen, ist strittig und Gegenstand des Verfahrens. Mit dem Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass der Befund am Augenhintergrund der Klägerin eine schwerwiegende Sehminderung begründet. Hierfür sprechen auch, wie R hervorgehoben hat die Ergebnisse seiner Untersuchung bezüglich der Muster-VEP begründet. Der Senat folgt dem Sachverständigen, der plausibel dargelegt hat, dass eine Sehschärfe der Klägerin unter 0,1 für ausreichend sicher erklärt ist, die Befunde des Muster-VEP jedoch für eine Sehschärfe von mehr als 1/50 sprechen. Damit ist (faktische) Blindheit nicht ausreichend sicher nachgewiesen. Nicht sicher nachgewiesen ist jedoch auch eine solche im Hinblick auf Gesichtsfeldausfälle (vgl. den Fallgruppenkatalog der DOG bzw. Teil A Nr. 6 VG). Entsprechend den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen R besteht für eine wesentliche Einengung der Gesichtsfelder von außen oder für das Vorliegen eines zentralen Gesichtsfeldausfalls, der mindestens 50% der unteren Gesichtsfeldhälfte innerhalb von 50° einnehmen würde, kein glaubhafter Anhalt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bezüglich des Gesichtsfeldes mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer höchstens unwesentlichen Schädigung vor allem des äußeren Gesichtsfelds ausgegangen werden. Somit kommen andere Störungen des Sehvermögens, die einer Sehschärfeminderung auf 1/50 gleichzuachten wären, wie R ausdrücklich festgestellt hat, nicht in Betracht. 3. Die Klägerin ist jedoch auch nicht hochgradig sehbehindert im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayBlindG, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. a. Dass bei der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Visus von nicht mehr als 0,05 (1/20) vorliegt, ergibt sich – neben den grundsätzlichen Zweifeln an den subjektiven Angaben der Klägerin, die sogar Lichtscheinwahrnehmung verneint hat – vor allem aus den plausiblen Feststellungen von R in seinem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, im Hinblick auf die Befunde des Muster-VEP könne zwar „eindeutig eine Sehschärfe von weniger als 0,08 angenommen werden“. Ausreichende Sicherheit dafür, dass eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,05 vorliegt, hat der Sachverständige jedoch ausdrücklich verneint. b. Jedoch ist die Klägerin auch nicht hochgradig sehbehindert gemäß Art. 1 Abs. 3 Nr. 2 BayBlindG. Nach dieser Vorschrift sind – wie oben dargelegt – die Voraussetzungen bei Personen erfüllt, die so schwere Störungen des Sehvermögens haben, dass sie einen GdB von 100 nach dem SGB IX bedingen. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse des sehbehinderten Menschen und nicht auf die z.B. durch Bescheid getroffenen Feststellungen der Versorgungsverwaltung an (vgl. im Einzelnen jüngst das Urteil des Senats vom 11.12.2023 – L 15 BL 5/22). Maßgeblich ist somit Teil B Nr. 4 VG. Danach umfasst die Sehbehinderung alle Störungen des Sehvermögens. Maßgeblich ist primär die (korrigierte) Sehschärfe, daneben jedoch unter anderem auch die Ausfälle von Gesichtsfeld und Blickfeld. Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der DOG nach DIN 58220 zu prüfen; nach Teil B Vorbem. Nr. 4 VG sind Abweichungen hiervon nur in Ausnahmefällen zulässig (die VG nennen hier beispielhaft Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Bei Beachtung dieser Vorgaben ergibt sich für die Klägerin allein aufgrund der Sehbehinderung kein GdB von 100. Gemäß Teil B Nr. 4.3 VG wäre dies erst bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) der Fall. Hiervon ist jedoch bei der Klägerin, wie sich aus den eben dargelegten Feststellungen von R unzweifelhaft ergibt, bei der Klägerin nicht mit Sicherheit auszugehen. Der angenommene Visus von 0,06 liegt über dem Wert von 0,05. Wie der Beklagte zutreffend annimmt, ist nach Anwendung von der in Teil B Nr. 4.3 VG enthaltenen Tabelle ein GdB von 100 erst dann (auch rechtssicher) anzunehmen, wenn die Sehschärfe rechts wie links – anders als vorliegend – die Visusstufe 0,05 erreicht. Die Berücksichtigung weiterer Sehstörungen kommt nicht in Betracht. Dies hat z.B. der Beklagte zutreffend für den wichtigsten Fall der Gesichtsfeldeinschränkungen (siehe oben) hervorgehoben. In seinem Schriftsatz vom 27.02.2020 hat er plausibel betont, dass bei der Bewertung des GdB Gesichtsfeldeinschränkungen keine Rolle spielen, weil in Übereinstimmung mit den Ausführungen des genannten Sachverständigen kein nachvollziehbarer Hinweis für eine wesentliche Einengung der Gesichtsfelder von außen oder für das Vorliegen eines zentralen Gesichtsfeldausfalls besteht. Auch andere Sehstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem gesamten vorliegenden Befundmaterial, insbesondere aber auch aus den Sachverständigengutachten, in denen insoweit keine weiteren Feststellungen getroffen worden sind (im Übrigen wird auf die so gut wie nicht erhöhende Wirkung von Sehstörungen gemäß Teil B Nr. 4.6 VG verwiesen). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den ausdrücklichen Feststellungen des Sachverständigen R, dass nach der von ihm angenommenen beidseitigen Sehschärfe von 0,06 der Klägerin ein GdB von 100 zustehe. Zum einen gehen sowohl der Beklagte als auch das SG zutreffend davon aus, dass bei einem solchen Visus angesichts der Regelung von Teil B Nr. 4.3 VG kein GdB von 100 anzunehmen ist (vgl. eben oben). Zum anderen ist aus Sicht des Senats auch der Schluss des Sachverständigen auf eine solche Sehschärfe nicht im Sinne des BayBlindG rechtssicher zwingend möglich. Zwar hat R die Annahme eines Visus von 0,06 eingehend begründet und insbesondere die Befundverschlechterung (Erklärbarkeit durch morphologischen Befund!) sowie die Objektivierbarkeit durch die genannte Funktionsuntersuchung (VEP) dargelegt. Vor allem hat er aufgezeigt, dass die Auflösung eines Musterreizes von 15 Winkelminuten formal einer Sehschärfe von 0,066 entspricht; für diesen Reiz sei die Reizantwort bei der Klägerin eindeutig verlängert gewesen. Jedoch entspricht der Rechtsprechung eine solche Sehschärfenprüfung grundsätzlich nicht. Der Sachverständige als ausgewiesener Experte im Bereich der Blindheitsbegutachtung selbst hat durchaus zugestanden, dass „eine derartige Korrelation nicht scharf einer gutachtlich korrekten Sehschärfeprüfung nach der DIN 58220, mithin den VG,“ entspricht. Zwar können auch nach der Rechtsprechung des Senats (siehe das Urteil bereits vom 31.01.2013 – L 15 BL 6/07) bei der Blindheitsbegutachtung im Rahmen von Plausibilitätskontrollen auch die Ergebnisse von Untersuchungen berücksichtigt werden, die nicht mit dem Goldmann Perimeter (mit der Reizmarke III/4e) oder mit Landoltringen (Fernvisus) entsprechend der Vorgaben der VG bzw. der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft durchgeführt worden sind. Der Senat hat jedoch in dem genannten Urteil ausdrücklich entschieden, dass solchen zusätzlichen Untersuchungsmethoden und Kontrollen jedoch keine Beweiskraft zugemessen werden kann (a.a.O.). Zudem handelt es sich vorliegend auch nicht um eine Plausibilitätskontrolle, sondern um die unmittelbare Visuserhebung bzw. Abschätzung. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass entsprechend Teil B Vorbem. Nr. 4 VG ein Ausnahmefall vorliegen würde, der zu einem anderen Vorgehen Anlass geben würde. Schließlich ist die Hauptproblematik bei der Prüfung von Sehschärfe und Gesichtsfeld im Falle der Klägerin deren unzuverlässige Angaben und keine besonderen Schwierigkeiten der Befunderhebung. Nach alldem ist zwar nicht völlig auszuschließen, dass das Sehvermögen der Klägerin unter die maßgeblichen Grenzen des Art. 1 Abs. 2 oder Art. 1 Abs. 3 BayBlindG herabgesunken sein könnte. Dafür fehlt es aber jedenfalls am notwendigen Beweis. Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non liquet), so gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (vgl. z.B. Schmidt, in: B.-Ladewig/Keller/ Ders., SGG, 14. Aufl. 2020, § 103, Rn. 19a mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Klägerin muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen daraus tragen, dass eine große Ungewissheit bezüglich der für sie günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der Voraussetzungen der Blindheit gemäß Art. 1 Abs. 2 BayBlindG und der hochgradigen Sehbehinderung gemäß Art. 1 Abs. 3 BayBlindG trägt der in seinem Sehvermögen beeinträchtigte Mensch die objektive Beweislast. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14) und 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) eine Beweiserleichterung – selbst für die besonders schwierigen Fälle der Blindheit bei zerebralen Schäden – klar abgelehnt. Weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst. Der Senat hat die sehr zahlreichen Befundunterlagen und in Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren erstellte Sachverständigengutachten ausgewertet. Weitere Gesichtspunkte, die zur erneuten Einholung eines Gutachtens hätten veranlassen müssen, sind nicht erkennbar. So besteht insbesondere keinerlei Anlass für die Erwartung, bei einer erneuten Untersuchung könnten nun Bedenken hinsichtlich der Objektivität der klägerischen Angaben ausgeräumt bzw. es könnte bei einer Begutachtung nun (endlich) eine adäquate Mitwirkung des Klägers erreicht und somit letztlich Angaben ermöglicht werden, welche die Realität seines Sehvermögens zutreffend wiedergeben. Dabei kann die naheliegende Frage offenbleiben, inwieweit das Gericht überhaupt verpflichtet wäre, weitere Ermittlungen durchzuführen, (nur) weil sich der Kläger entschlossen hätte, es nun zu keinen Mitwirkungsdefiziten mehr kommen zu lassen. Hinzu kommt vor allem auch, dass sich auch aus dem vom Senat eingeholten Befundbericht des behandelnden Augenarztes kein weiterer Ermittlungsbedarf ergibt. Schließlich sind weitere Ermittlungen im Wege weiterer Untersuchungen der Klägerin auch nicht möglich (vgl. unten). Der oben genannte Antrag der Klägerin auf die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens von R gemäß § 109 SGG ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten worden. Zudem wäre er auch abzulehnen gewesen, da der Beweis durch den genannten Sachverständigen im Ergebnis unerreichbar ist, weil dieser nicht in der Lage ist, das aufgrund persönlicher Untersuchung zu erstellende Gutachten über die Klägerin anzufertigen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, u.a. nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Attest steht fest, dass eine Untersuchungsbegutachtung der Klägerin durch R nicht (mehr) möglich ist. Die Berufung hat somit keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Blindengeld durch den Beklagten. Die Berufung ist damit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).