Urteil
L 13 R 563/21
LSG München, Entscheidung vom
1mal zitiert
18Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI müssen über die üblichen Folgen fehlender Beitragszeiten hinausgehende Nachteile gegeben sein. Der Wunsch nach einer "Optimierung" der Altersrente – hier: Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer reduzierten Altersrente für langjährig Versicherte – erscheint nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI zu begründen. (Rn. 35 – 39)
2. Die rechtzeitige Beitragszahlung wurde nicht ohne Verschulden versäumt, wenn ein Verfahren zur Klärung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 SGB VI wegen fehlender Mitwirkung nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden kann. (Rn. 43 – 45)
3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist neben § 197 Abs. 3 SGB VI nicht anwendbar (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats, Urteil vom 27.11.2012, L 13 R 649/10, juris Rn. 96 ff.). (Rn. 55)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI müssen über die üblichen Folgen fehlender Beitragszeiten hinausgehende Nachteile gegeben sein. Der Wunsch nach einer "Optimierung" der Altersrente – hier: Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer reduzierten Altersrente für langjährig Versicherte – erscheint nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI zu begründen. (Rn. 35 – 39) 2. Die rechtzeitige Beitragszahlung wurde nicht ohne Verschulden versäumt, wenn ein Verfahren zur Klärung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 SGB VI wegen fehlender Mitwirkung nicht rechtsverbindlich abgeschlossen werden kann. (Rn. 43 – 45) 3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist neben § 197 Abs. 3 SGB VI nicht anwendbar (Fortführung der Rechtsprechung des erkennenden Senats, Urteil vom 27.11.2012, L 13 R 649/10, juris Rn. 96 ff.). (Rn. 55) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige – insbesondere gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte – Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.10.2021 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf wirksame Nachzahlung freiwilliger Beiträge in der Zeit vom 17.03.2011 bis 31.12.2017. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 02.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2020. Der Kläger begehrt die „Zulassung“ zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen in der Zeit vom 17.03.2011 bis 31.12.2017. Dieses Begehren verfolgt der Kläger zutreffend mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R, juris Rn. 41). Die Klage ist nicht bereits deshalb für das Jahr 2017 unzulässig, weil die Beklagte die Nachentrichtung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen für das Jahr 2017 aufgrund eines telefonischen Antrags des Klägers vom 10.12.2018 bereits mit nicht angefochtenem Bescheid vom 15.01.2019 abgelehnt hat. Denn der angefochtene Bescheid vom 02.07.2020 ist ein sog. Zweitbescheid und keine – nicht anfechtbare – wiederholende Verfügung (vgl. dazu insgesamt Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 31 SGB X (Stand: 07.10.2021) Rn. 44 ff.). Die Beklagte beruft sich im angefochtenen Bescheid an keiner Stelle auf die Bestandskraft (§ 77 SGG) der früheren ablehnenden Entscheidung, was bereits gegen die Annahme einer wiederholenden Verfügung spricht. Dieser fehlende Bezug verdeutlicht weiter, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit des früheren Verwaltungsakts vom 15.01.2019 nicht nach § 44 SGB X überprüft, sondern eine unabhängige Sachentscheidung getroffen hat, wie sich aus dem Verfügungssatz und der dazugehörenden Begründung ergibt. Die Beklagte hat aufgrund des Antrags vom 17.06.2020 eine neue Sachentscheidung getroffen. Diese neue ablehnende Entscheidung ersetzt die frühere Nicht-Zulassungsentscheidung und eröffnet den Rechtsweg neu, wie die Beklagte in der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungzutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte war hierzu auch befugt (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2016, B 5 R 26/15 R, juris Rn. 18 ff., BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 81/09 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 23.03.1999, B 2 U 8/98 R, juris Rn. 17). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist nicht nach § 197 Abs. 2 SGB VI zur wirksamen Beitragsentrichtung berechtigt (dazu unter 1), noch hat er einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihn zur wirksamen Beitragsentrichtung nachträglich zuzulassen (dazu unter 2). Auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen (dazu unter 3). 1. Es liegt keine wirksame Beitragsentrichtung nach § 197 Abs. 2 SGB VI bzw. keine Berechtigung hierzu für die streitige Zeit vor. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI (in der Neufassung des SGB VI vom 19.02.2002, BGBl I 754) sind freiwillige Beiträge (nur) wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Bis 03.12.2018 hat der Kläger für die Zeit vom 17.03.2011 bis zum 31.12.2017 keine freiwilligen Beiträge gezahlt. Die jeweilige Zahlungsfrist war auch nicht nach § 198 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI (idF des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21.06.2002, BGBl I 2167) durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Der Zeitraum 1997, in dem der Kläger erstmals freiwillige Beiträge entrichten wollte, ist für den späteren Zeitraum nicht von Bedeutung. Nach einem Telefonat am 28.10.2014 ist ein Statusverfahren eingeleitet worden, was jedoch mangels Mitwirkung des Klägers mit Schreiben vom 20.02.2015 eingestellt worden ist. Ein solches Verfahren zur Klärung der Versicherungspflicht, kann auch zur Unterbrechung der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI führen, da es für die Entrichtung von Beiträgen rechtlich von Bedeutung ist (vgl. Peters in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/ Krasney/Mutschler, Stand: 01.05.2017, § 198 SGB VI Rn. 4). Allerdings war das Verfahren am 20.02.2015 beendet und die Frist begann nach Unterbrechung erneut (zum Meinungsstand der Fristberechnung: vgl. Peters a.a.O., Rn. 8). Da der Begriff „Unterbrechung“ (vgl. § 198 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI) im Rahmen der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 nicht mehr verwendet wird, sondern durch den Begriff des Neubeginns ersetzt worden ist, ist – wie sich aus § 198 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI ergibt – auch hier gemeint, dass die Drei-Monats-Frist zur Zahlung freiwilliger Beiträge nach Abschluss des Verfahrens neu zu laufen beginnt (vgl. Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 198 SGB VI (Stand: 07.12.2023) Rn. 17 ff.). Die Frist endete deshalb mit Ablauf des 20.05.2015 (§ 26 Abs. 1 SGB X iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser hat der Kläger keine freiwilligen Beiträge gezahlt. Am 28.03.2018 beantragte der Kläger die Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung ab Januar 2017, was die Beklagte mit Bescheid vom 20.04.2018 zuließ; mithin trat für diesen Zeitraum eine Unterbrechung ein. Die in dieser Zulassungsentscheidung genannte Frist zur Nachentrichtung (August 2018, was der Drei-Monatsfrist nach Bescheiderlass entspricht) hat der Kläger jedoch verstreichen lassen, ohne die Beiträge für das Jahr 2017 zu entrichten. 2. Der Kläger ist nicht zur nachträglichen Entrichtung von Beiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI zuzulassen. Er kann sich nicht auf die Ausnahme- und Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der Neufassung des SGB VI vom 19.02.2002, BGBl I 754) berufen. Danach ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Fall „besonderer Härte“ vorliegt (vgl. dazu unter a.), denn jedenfalls war der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert (vgl. unter b). Auch hat er keinen Antrag rechtzeitig nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt (vgl. dazu unter c). Auf die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI überhaupt erfüllte, kommt es daher nicht an (dazu unter d). a) Der Senat hat unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu insgesamt BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 12 R 14/21 R, juris) Zweifel, ob ein Fall „besonderer Härte“ überhaupt vorliegt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Härtefallregelung stellt kein Mittel dar, jeden geringen Nachteil auszugleichen, den die Versäumung der Fristen nach § 197 Abs. 1 und 2 SGB VI mit sich bringt. In der Regel wird es sich um einen Rechts- oder Anwartschaftsverlust oder jedenfalls einen gewichtigen rentenrechtlichen Nachteil handeln müssen. Es sind alle Umstände in die Härtefallprüfung einzubeziehen; die Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Härte steigen aber mit dem Umfang der zu überbrückenden Beitragslücke und der Zeitdauer des Ablaufs der Beitragszahlungsfrist (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 20). Das BSG hat in diesem Zusammenhang besonders betont, dass die Zulassung einer nachträglichen freiwilligen Beitragszahlung in Fällen „besonderer Härte“ eine Ausnahmeregelung zu der grundsätzlich fristgebundenen Zahlung freiwilliger Beiträge nach § 197 Abs. 2 SGB VI darstellt. Bei der Bestimmung der einen Ausnahmefall kennzeichnenden Kriterien ist der Zweck der generellen Fristenregelung zu berücksichtigen. Mit der Ausschlussfrist nach § 197 Abs. 2 SGB VI soll eine am Geltungsjahr der Beiträge orientierte zeitnahe Zahlung sichergestellt werden. Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) setzt nach dem ihr zugrundeliegenden Prinzip des Umlageverfahrens (§ 153 Abs. 1 SGB VI) grundsätzlich eine zeitgerechte und kontinuierliche Beitragszahlung aller Versicherten voraus. Das gilt auch für die freiwillige Rentenversicherung. Die am Geltungsjahr orientierte Beitragszahlung in der freiwilligen Rentenversicherung beugt, so das BSG weiter, außerdem einer einseitigen Risikoverlagerung zu Lasten der GRV und damit zu Lasten der Versichertengemeinschaft vor. Die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI bietet in Bezug auf das Versicherungskonto erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Zeigt sich erst in höherem Alter, dass eine freiwillige Beitragszahlung lohnenswert gewesen wäre, führt eine nachträgliche Zulassung freiwilliger Beiträge zu einer Risikoverschiebung zu Lasten des Rentenversicherungsträgers und damit der Solidargemeinschaft. Innerhalb des Systems der umlagefinanzierten GRV sind daher auch Nachversicherungen und Nachzahlungen grundsätzlich nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen und unter den dort genannten Voraussetzungen möglich (vgl. § 8 Abs. 2, §§ 204 ff, §§ 282, 284 f SGB VI oder § 207 Abs. 2 SGB VI). Auch die hier maßgebliche Sonderregelung des § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI rechtfertigt „in Fällen besonderer Härte“ eine Verschiebung der mit dem rentenversicherungsrechtlichen System zeitgerechter und kontinuierlicher Beitragszahlung verbundenen gesetzlichen Risikoverteilung zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Die Auslegung und Anwendung dieser Ausnahmevorschrift darf aber nicht dazu führen, dass die Ausnahme zur Regel und dadurch das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt wird. Daher bedarf es vom Regelfall der rechtzeitigen freiwilligen Beitragszahlung abweichender Besonderheiten. Solche können sich aus allen mit nachteiligen rentenrechtlichen Folgen für den Versicherten verbundenen Umständen des Einzelfalls ergeben (nach BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ 85/98 R, juris Rn. 54). In Anwendung dieser Rechtsprechung erscheint dem Senat zweifelhaft, ob das Festhalten an der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI für den Kläger zu einer besonderen Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI führt. Der von § 197 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich genannte „Regel“-Härtefall mit besonderem Fokus auf der Erwerbsminderungsrente (RRG 1992, BT-Drs. 11/4124, S. 189 f – Zu § 192 – Wirksamkeit von Beiträgen; vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 RA 4/01 R, juris Rn. 14: für Beitragslücke von einem Jahr; BSG, Urteil vom 19.06.2001, B 12 RA 8/00 R, juris Rn. 23: Zweifel bei drei Monaten) liegt offenkundig nicht vor. Ausweislich des Versicherungsverlaufs sind beim Kläger seit dem 13.05.1991 Beitragszeiten festgestellt worden, wobei sich in der Zeit März/Juni 1997 eine Überbrückungszeit (damals Antragstellung freiwillige Versicherung) findet. Lücken bestehen im Januar 1999 und in dem hier streitbefangenen Zeitraum vom 17.03.2011 bis Dezember 2017. Seit 01.01.2018 bis aktuell sind durchgehend Beitragszeiten (zuletzt wegen Pflegetätigkeit) im Versicherungsverlauf enthalten. Der Kläger kann in den letzten fünf Jahren durchgängig Beitragszeiten vorweisen und die Frage einer Erwerbsminderungsrente steht offenbar nicht im Raum. Die hier streitige „Lücke“ wirkt sich ohne Zweifel auf die Höhe der Rentengewährung des 1962 geborenen Klägers aus. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg eine erhebliche Beeinträchtigung der Rentenhöhe die besondere Härte begründen (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2017, L 10 R 2182/16, juris Rn. 26 f.: auch der Bezug einer Altersrente mit Abschlägen stellt generell keine besondere Härte dar). Allerdings reicht dies alleine nicht. Denn die nachteiligen Folgen einer unzulässigen Beitragszahlung müssen für den Versicherten über die üblichen Folgen fehlender Beiträge hinausgehen und im Einzelfall außer Verhältnis zu der durch eine Nachzahlung von Beiträgen außerhalb der gesetzlichen Fristen entstehenden Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Risikobelastung der Versichertengemeinschaft stehen (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ 85/98 R, juris Rn. 54; vgl. BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R, juris: offengelassen, ob in einem Fall nachträglicher Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten aufgrund der Härtefallregelung weitere freiwillige Beiträge zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zuzulassen sind). Solche weiteren Umstände, die allein über die üblichen Folgen fehlender Beitragszeiten hinausgehen, sind hier wohl nicht gegeben. Denn selbst bei Zulassung zur Nachentrichtung in der hier streitigen Zeit müsste der Kläger sodann noch 45 Kalendermonate belegen, um die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte zu erfüllen, welche er dann mit Abschlägen ab 01.10.2026 und abschlagsfrei ab 01.02.2029 beziehen könnte. Da der Kläger jedoch auch ab 01.02.2029 abschlagsfrei Regelaltersrente beziehen könnte, besteht der Vorteil einer durchgehenden Beitragszahlung allein darin, vorzeitig eine reduzierte Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Der Wunsch nach einer „Optimierung“ der Altersrente erscheint dem Senat nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI zu begründen. Auch der Umstand, dass der Kläger die Zulassung zur Nachentrichtung für knapp sieben Jahre (April 2011 bis Dezember 2017) aufgrund eines Antrags vom 15.06.2020 begehrt, spricht bei sachgerechter Abwägung zwischen der Rechtssicherheit und dem Individualinteresse eher gegen die Annahme eines Härtefalls. Die aufseiten der Versichertengemeinschaft durch die Zulassung nachträglicher Beitragszahlungen entstehenden besonderen Belastungen wiegen nämlich umso schwerer, je größer die Beitragslücke ist, die mit der Zulassung nachträglicher Beitragszahlungen geschlossen werden soll, und je weiter sie zurückliegt (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 12 R 14/21 R, juris Rn. 20). Bei hier maßgeblicher Antragstellung mit Schreiben vom 15.06.2020 lag der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist für das Jahr 2017 bereits mehr als zwei Jahre zurück, für die weiteren streitigen Zeiträume entsprechend länger. Nach der Rechtsprechung des BSG ist, wenn der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist mehr als ein Jahr zurückliegt, die Nachzahlung von Beiträgen allenfalls zuzulassen, sofern eine frühere Zahlung infolge höherer Gewalt unmöglich war (BSG, Urteil vom 11.05.2000, B 13 RJ 85/98 R, juris Rn. 54). Für das Vorliegen von „höherer Gewalt“ gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers, er sei zeitweise überfordert gewesen, nicht geeignet, höhere Gewalt zu begründen. Hinzukommt weiter, dass dem Kläger jedenfalls für das Jahr 2017 die nachträgliche Beitragszahlung gestattet worden war, er diese jedoch nicht fristgerecht eingezahlt hat. Ob eine „besondere Härte“ im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI vorliegt, kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. b) Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die rechtzeitige Beitragszahlung ohne Verschulden versäumt hat. Unverschuldete Fristversäumnis ist anzunehmen, wenn der Versicherte diejenige Sorgfalt beachtet, die von einem im Beitragsverfahren gewissenhaft Handelnden vernünftigerweise zu erwarten ist. Die Annahme von Verschulden setzt regelmäßig voraus, dass der Grund für die Verzögerung in der Sphäre des Betroffenen liegt. Unkenntnis über die Rechtslage oder Zahlungsschwierigkeiten können die Schuldlosigkeit nicht begründen. Die Beitragslücke ist entstanden, weil der Kläger mit Beginn der selbstständigen Tätigkeit im März 2011 nicht die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung, welche ihm bereits aus dem Jahr 1997 und aufgrund der Erfahrung als Buchhalter bzw. mit administrativen Vorgängen bekannt war, genutzt hat. Der Senat hat vom Kläger in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass ihm die Mechanismen von Versicherungspflicht und freiwilliger Rentenversicherung durchaus bewusst sind und er sein Anliegen mit Nachdruck verfolgt. Auch ein Verfahren zur Klärung der Voraussetzungen des § 2 Nr. 9 SGB VI hat der Kläger nicht bzw. erst im Jahr 2014 angestrengt, ohne jedoch daran mitzuwirken, weshalb die Klärung nicht rechtsverbindlich herbeigeführt werden konnte. Die Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht, er habe mehrere Schreiben der Beklagten Ende des Jahres 2014 bzw. Anfang des Jahres 2015 nicht erhalten, überzeugen insoweit nicht. Der Kläger fragte ab Oktober 2014 bei der Beklagten regelmäßig – wenn auch in größeren Zeitabständen – wegen Beitragszeiten etc. an, so dass er sich des Zugangs zur Beklagten durchaus bewusst war. Überdies hätte der Kläger nach dem Telefonat am 28.10.2014, in welchem ihm die Zuleitung von Antragsformularen, zugesagt worden ist, telefonisch bei der Beklagten nachfragen müssen, wenn er solche nicht zeitnah erhalten hätte. Schließlich hätte der Kläger Ende 2014 bei entsprechender Mitwirkung Beiträge jedenfalls ab dem Jahr 2014 und ggf. bei entsprechender Antragstellung nach § 197 Abs. 3 SGB VI – worauf er im Telefonat am 28.10.2014 hingewiesen worden ist – und positiver Verbescheidung auch nachträglich für die Zeit von März 2011 bis Ende 2013 zahlen können. Auch ein Verschulden der Beklagten, das ursächlich für das Versäumnis der rechtzeitigen Beitragszahlung durch den Kläger hätte sein können, ist nicht ersichtlich. Eine Fristversäumnis ohne Verschulden kann vorliegen, wenn der Versicherte vom Rentenversicherungsträger unzutreffend oder unvollständig über die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung beraten wurde. Eine Beratungspflicht besteht allerdings nur, wenn der Versicherte mit einem Beratungsersuchen an einen Rentenversicherungsträger herantritt oder ein Verwaltungsverfahren führt, in dem er auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge hätte hingewiesen werden müssen. In der Akte ist dokumentiert, dass die Beklagte jeden Anruf des Klägers entsprechend beratend abgearbeitet hat. Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Beratung ohne Anlass sind nicht ersichtlich. Auch auf ein etwaiges Verschulden der Bundesagentur für Arbeit, das der Beklagten ggf. zurechenbar wäre, kann sich der Kläger nicht berufen. Der Beratungsfehler eines anderen Trägers, einer Auskunftstelle oder einer Gemeinde kann der DRV zuzurechnen sein, wenn es Aufgabe der Stelle ist, Beratung oder Auskunft zu Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zu geben (§ 14 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I). Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, zu Beginn oder bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2011 beraten worden zu sein und dort klar geäußert zu haben, dass er sich während der selbstständigen Tätigkeit bei der Beklagten versichern wolle. Er habe dann Beiträge an das Arbeitsamt gezahlt. Im Jahr 2017 habe er dann die Information erhalten, dass eine Lücke im Versicherungsverlauf aufgetreten sei. Mit diesem Vortrag bleibt der Kläger – der insoweit die Beweislast trägt – vage und in sich nicht schlüssig. Er widerspricht sich, da er jedenfalls spätestens seit Ende 2014 von fehlenden Zeiten ab 2011 wusste (vgl. Telefonvermerk vom 28.10.2014). Schließlich hätte der Kläger bei dem zuständigen Träger (also der Beklagten) nachfragen müssen, weshalb keine Beiträge zur Rentenversicherung monatlich erfolgt sind. c) Weiter fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung nach § 197 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach kann ein Antrag nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden, wobei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist (vgl. § 197 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 SGB VI). Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hinderungsgrundes, d.h. sobald dem Versicherten der Härtefall bekannt geworden ist oder hätte bekannt sein müssen (vgl. Mutschler in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 197 SGB VI (Stand: 06.12.2023) Rn. 45). Der Kläger hatte jedenfalls ab Oktober 2014 Kenntnis von den „fehlenden“ Beitragszeiten ab März 2011 und ausweislich des Telefonvermerks auch Kenntnis von der Möglichkeit eines Antrags auf nachträgliche Beitragsentrichtung. Gleichwohl hat er damals – auch nach Einstellung des Statusfeststellungsverfahrens – einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Eine Wiedereinsetzung scheidet gemäß § 197 Abs. 4 SGB VI, der für alle Fristen in § 197 Abs. 1 – 3 SGB VI gilt, aus (vgl. Mutschler a.a.O., juris Rn. 50). d) Ob der Kläger die Voraussetzungen einer freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Zeit vom 17.03.2017 bis 31.12.2017 erfüllte, kann dahinstehen, weil er sich jedenfalls nicht auf § 197 Abs. 3 SGB VI berufen kann (s.o.). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für die Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Der 1962 geborene Kläger erfüllte das Alterserfordernis. Er erfüllte wohl auch das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Versicherungspflicht, insbesondere war er wohl nicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Der Kläger wurde zwar ab März 1997 zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung als selbstständiger Buchhalter zugelassen (vgl. Bescheid der BfA vom 30.04.1997), was jedoch jedenfalls durch Arbeitslosigkeit im Juni 1997 beendet worden war, so dass sich hieraus keine Rechtsfolgen oder gar Bindungswirkungen für den späteren Zeitraum ergeben. Gleiches gilt für ein im Oktober 2014 eingeleitetes Statusprüfungsverfahrens wegen der vom Kläger angegebenen selbstständigen Tätigkeit seit 2011, da dieses wegen mangelnder Mitwirkung im Februar 2015 eingestellt worden ist. Der Kläger war aber nach eigenen Angaben, denen die Beklagte auch nicht entgegengetreten ist, in der streitigen Zeit mit einem „Büroservice“ selbstständig tätig. Er beschäftigte zwar keinen eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (§ 2 Nr. 9 lit. a SGB VI), allerdings war er nicht für nur einen Auftraggeber tätig (vgl. § 2 Nr. 9 lit b SGB VI), weshalb er nicht der Versicherungspflicht als Selbstständiger unterlag. Davon ist offenbar auch die Beklagte ausgegangen, da sie den Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2017 mit Bescheid vom 20.04.2018 zur freiwilligen Versicherung mit Beitragszahlung „zugelassen“ hat. 3. Eine Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung kann der Kläger auch nicht aus dem sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten, weil dieser nicht neben § 197 Abs. 3 SGB VI anwendbar ist (vgl. dazu unter a). Sofern man ihn doch anwenden wollte, wären die Voraussetzungen nicht erfüllt (dazu unter b). a) Ob der sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch neben § 197 Abs. 3 SGB VI anwendbar ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt (offengelassen: BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 12 R 14/21 R, juris Rn. 26; BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2017, L 10 R 2182/16, juris Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2011, L 16 R 369/11, juris; zum Meinungsstand vgl. nur Mutschler, a.a.O., § 197 SGB VI Rn. 49). Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 27.11.2012, L 13 R 649/10, juris Rn. 96 ff., entschieden, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch neben § 197 Abs. 3 SGB VI nicht anwendbar ist (so auch LSG NRW, Urteil vom 24.11.2021, L 3 R 886/18 juris Rn. 50; Hess. LSG, Urteil vom 04.10.2021, L 5 R 337/20, juris Rn. 45 ff., nachgehend BSG, Urteil vom 06.06.2023, B 12 R 14/21 R, juris). Im Rahmen der bis 31.12.1991 geltenden Rechtslage hatte das BSG entschieden, dass neben der für Pflichtbeiträge geltenden Härteregelung der § 1418 Abs. 2, 3 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 140 Abs. 2, 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) kein Anwendungsbereich für den Herstellungsanspruch besteht (BSG, Urteil vom 15.05.1984, 12 RK 48/82, BSGE 56, 266-274). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch fand nur im Hinblick auf die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen Anwendung, da hier keine Härteregelung vorgesehen war. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung des BSG die nach altem Recht nur für Pflichtbeiträge geltende Härtefallregelung ab 01.01.1992 auch auf freiwillige Beiträge erweitert. Eine Missbilligung der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu dem Ausschluss des Herstellungsanspruchs im Bereich der Pflichtbeiträge durch den Gesetzgeber ist nicht erkennbar (vgl. BT-Drs. 11/4124, S. 189). Durch die Einbeziehung der freiwilligen Beiträge in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung hat der Gesetzgeber damit zu erkennen gegeben, dass er diese als abschließende Regelung ansieht (vgl. Peters in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/ Mutschler, Stand: 01.05.2017, § 197 Rn. 20). Die hiervon abweichende Auffassung, wonach § 197 Abs. 3 SGB VI dem Versicherten einen eigenständigen Anspruch gebe, der dort aufsetze, wo die Möglichkeiten eines Herstellungsanspruchs endeten, ist demgegenüber nicht überzeugend. Danach soll § 197 Abs. 3 SGB VI lediglich der Vermeidung besonderer Härten in den Fällen dienen, in denen – anders als in den Fällen des Herstellungsanspruchs – die im Versicherungskonto entstandene Beitragslücke weder dem Versicherten noch dem Rentenversicherungsträger bewusstwerden konnte. Die Integration des Herstellungsanspruchs in die Regelung des § 197 Abs. 3 sei rechtssystematisch nicht überzeugend und führe zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen. Angesichts der oben dargestellten geschichtlichen Entwicklung ist nicht nachvollziehbar, warum die hier vertretene Auffassung rechtssystematisch nicht überzeugend sein soll. Auch führt sie nicht zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen. Vielmehr scheint es angesichts der hohen Anforderungen, die § 197 Abs. 3 SGB VI an die Nachzahlung der Beitragszahlung stellt, unbefriedigend, die Zahlung selbst unbedeutender Beiträge für weit zurückliegende Zeiten allein aufgrund eines objektiven unverschuldeten Fehlverhaltens des Versicherungsträgers durchsetzen zu können. Auch ist nicht ersichtlich, woraus abzuleiten ist, dass § 197 Abs. 3 SGB VI lediglich der Vermeidung besonderer Härten in den Fällen dienen soll, in denen – anders als in den Fällen des Herstellungsanspruchs – die im Versicherungskonto entstandene Beitragslücke weder dem Versicherten noch dem Rentenversicherungsträger bewusstwerden konnte. Ein eventuelles Fehlverhalten der Behörde ist durchaus als ein Grund anzusehen, der eine besondere Härte im Sinne des § 197 Abs. 3 SGB VI darstellen kann. Eine parallele Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu § 197 Abs. 3 SGB VI läuft auch der gesetzlichen Wertung dieser Bestimmung zuwider, wonach bereits leichtes Verschulden des Versicherten ein Nachversicherungsrecht ausschließt. Denn im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann nur ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherten zu dessen Ausschluss führen. Schließlich würde die sich aus § 197 Abs. 3 S. 3 SGB VI ergebende Fristenregelung umgangen, da diese für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat durch die Normierung dieser engen Dreimonatsfrist verbunden mit dem Ausschluss einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Auffassung des Senats deutlich gemacht, dass jedenfalls nach dem Wegfall des Grundes, der eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen vereitelt hat, eine schnelle Klärung des Versicherungsstatus herbeigeführt werden soll. Dieses gesetzgeberische Anliegen würde leerlaufen, wenn man noch Jahre nach der Kenntnis vom Wegfall des Hinderungsgrundes über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung herstellen könnte. Da der sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht neben § 197 Abs. 3 SGB VI anwendbar ist, ist eine Prüfung der Voraussetzungen nicht angezeigt. b) Sofern man das Rechtsinstitut dennoch anwenden würde, wären die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (stRspr; vgl. nur BSG, Urteil vom 18.3.2021, B 10 EG 3/20 R, juris Rn. 53 ff.). Die Begründung des Sozialgerichts, das den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch unter Hinweis auf die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1991, 4 RLw 1/90, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2015, L 10 R 2689/12, juris) verneint, weil die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung über einen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden könne, überzeugt zwar nicht. Denn in den genannten Verfahren ging es um Konstellationen der tatsächlichen Zahlung von Beiträgen bzw. tatsächlichen Nichtentrichtung von Beiträgen, nicht wie in diesem Verfahren um die nachträgliche Zulassung zur Beitragsentrichtung, welche einen Verwaltungsakt darstellt und nicht eine unterbliebene Handlung des Klägers. Allerdings liegt eine der Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung, die für das Versäumnis des Klägers, freiwillige Beiträge rechtzeitig zu zahlen, ursächlich geworden sein könnte, nicht vor (vgl. dazu oben). Auch ist eine Pflichtverletzung eines anderen Versicherungsträgers nicht erwiesen. Hinzukommt, dass zweifelhaft ist, ob der Kläger – selbst eine umfassende Beratung unterstellt – Beiträge rechtzeitig entrichtet hätte. Eine Beitragszahlung als Selbstständiger im Jahr 1997 hat er widerrufen. Nach dem Telefonat im Jahr 2014 hat der Kläger keinen Antrag auf Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gestellt oder laufend freiwillige Beiträge gezahlt. Eine zugelassene nachträgliche Beitragsentrichtung im Jahr 2018 für 2017 hat er nicht wahrgenommen. Mithin ist eine Kausalität zwischen einem möglichen Beratungsfehler und dem Versäumnis des Klägers nicht erwiesen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2013, L 1 R 352/12, juris Rn. 33). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.