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Urteil

L 7 SO 296/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Sterbegeldversicherung, die zusätzlich eine Erbrechtsberatung beinhaltet, ist stets unangemessen iSv § 33 SGB XII, wenn im Versicherungsvertrag der Versicherungsbeitrag nicht nach den beiden Leistungen getrennt ist. (Rn. 33 – 38) 1. Zu weiteren Bedarfen bzw. Abzugspositionen (jeweils verneint: erhöhter Stromverbrauch, Aufwendungsersatz für Hilfsperson, Essenszuschuss, Beiträge zur Alterssicherung der Ehefrau, Unterhaltszahlungen an die Eltern der Ehefrau). (Rn. 39 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Sterbegeldversicherung, die zusätzlich eine Erbrechtsberatung beinhaltet, ist stets unangemessen iSv § 33 SGB XII, wenn im Versicherungsvertrag der Versicherungsbeitrag nicht nach den beiden Leistungen getrennt ist. (Rn. 33 – 38) 1. Zu weiteren Bedarfen bzw. Abzugspositionen (jeweils verneint: erhöhter Stromverbrauch, Aufwendungsersatz für Hilfsperson, Essenszuschuss, Beiträge zur Alterssicherung der Ehefrau, Unterhaltszahlungen an die Eltern der Ehefrau). (Rn. 39 – 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. Mai 2022 - S 20 SO 195/20 - wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung konnte durch den nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zum Berichterstatter bestellten Vorsitzenden als Einzelrichter erfolgen, nachdem die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt haben, § 155 Abs. 1, 3 und 4 SGG. Da die Beteiligten vor Erteilung der Zustimmung über die beabsichtigte Revisionszulassung informiert wurden und ihr Einverständnis mit der Einzelrichterentscheidung gerade auch „in Kenntnis der beabsichtigten Zulassung der Revision“ (BSG Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 14/20 R Rz 9) erklärt haben, liegt eine Fallgestaltung vor (vgl zu den Fallgestaltungen BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 3/17 R Rz 17), nach der ausnahmsweise (vgl BSG Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 14/20 R Rz 9) kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter anzunehmen ist, wenn die Einzelrichterentscheidung die Revision zulässt. Zudem bezieht sich die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Sterbegeldversicherung auf die bereits beim BSG anhängigen Revisionsverfahren B 8 SO 19/22 R und B 8 SO 22/22 R, wodurch ebenfalls die Möglichkeit der Einzelrichterentscheidung bei gleichzeitiger Zulassung der Revision ohne Verstoß gegen den gesetzlichen Richter eröffnet wird (BSG Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 14/20 R Rz 9 mwN). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf laufende Grundsicherungsleitungen nach dem SGB XII, da er zu keinem Zeitpunkt hilfebedürftig war. Grundsicherungsleistungen sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 iVm § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII auf Antrag (§ 44 Abs. 1 SGB XII) ua Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Ab. 2 SGB XII erreicht haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Für den Einsatz des Einkommens sind nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die §§ 82 ff SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit sich nicht aus § 43 Abs. 2 bis 5 SGB XII Besonderheiten ergeben. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Welche Bedarfe zu berücksichtigen sind, ist dabei in § 42 SGB XII festgelegt. Der vermögenslose Kläger ist aufgrund seines Alters grundsätzlich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII hinsichtlich der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter grundsätzlich leistungsberechtigt, nachdem er auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im Inland hat. Der Feststellung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB XII sind die Bedarfe nach §§ 42 ff SGB XII zugrunde zu legen. Der dem Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, grundsätzlich zustehende monatliche Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 iVm der Anlage zu § 28 SGB XII) wurde von der Beklagten für jeden Monat des streitgegenständlichen Zeitraums zutreffend in deren bei den Beklagtenakten befindlichen Berechnungsbögen, auf die Bezug genommen wird, zugrunde gelegt, ebenso der dem Kläger zustehende Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 iVm § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, der Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung nach § 42 Nr. 2 iVm § 30 Abs. 7 SGB XII sowie die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl § 42 Nr. 4a iVm § 42a Abs. 1 iVm § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zutreffend hat die Beklagte in den bei den Beklagtenakten befindlichen Berechnungsbögen, auf die Bezug genommen wird, dem Gesamtbedarf des Klägers monatsweise nach § 43 Abs. 1 iVm § 82 ff SGB XII anrechenbares Einkommen gegenübergestellt und dabei vom Rentenzahlbetrag als bereinigtem Renteneinkommen die Beiträge des Klägers zur Haftpflichtversicherung abgesetzt (vgl § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII), wobei angesichts der ohnehin nicht gegebenen Hilfebedürftigkeit des Klägers dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Beitrag zur Familienhaftpflichtversicherung bereits bei dem der Ehegattin des Klägers eingeräumten Freibetrag im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II Berücksichtigung findet. Im Ergebnis hat die Beklagte alle Bedarfe des Klägers zutreffend berücksichtigt und dem monatlichen Gesamtbedarf des Klägers das unter allen Gesichtspunkten zutreffend bereinigte monatliche Einkommen gegenübergestellt und damit im Ergebnis für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hilfebedürftigkeit des Klägers verneint. Sämtliche vom Kläger geltend gemachten weiteren Bedarfe oder Absetzbeträge von seinem Einkommen sind nicht zu berücksichtigen, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat. 1. Die Sterbegeldversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung iHv monatlich 37,88 Euro (welche für sich genommen in den Monaten Februar 2019, März 2019, Mai 2019 und Juni 2019 entscheidungsrelevant wären) stellen weder einen Abzugsposten im Rahmen der Einkommensanrechnung dar, noch begründen sie einen zusätzlichen Bedarf. Die Sterbegeldversicherung stellt keinen Bedarf des Klägers dar. § 33 Abs. 2 SGB XII setzt voraus, dass die Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nachgewiesen werden. Hier hat der Kläger aber den Versicherungsvertrag während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen abgeschlossen. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung iHv 37,88 € monatlich sind auch nicht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII abzusetzen. Es handelt sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Wie bereits der Regelung zur Bedarfsermittlung für Vorsorge in § 33 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen ist, ist eine Berücksichtigung der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung im Rahmen des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII dennoch grds möglich (vgl BayLSG, Beschluss vom 19.04.2023 – mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und insbesondere zu den in insoweit beim BSG anhängigen Revisionen B 8 SO 19/22 R und B 8 SO 22/22 R), wenn die Sterbegeldversicherung angemessen ist. Die Versicherung des Klägers ist jedoch nicht angemessen. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Auslegung sind Sinn und Zweck dieser Regelung zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, „dass (gerade) auch Bezieher geringer Einkommen Risiken abzusichern pflegen, bei deren Eintritt ihre weitere Lebensführung außerordentlich belastet wäre“, weshalb maßgeblich ist, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Leistungsberechtigten (noch zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-: BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 Rz 20). Aus Praktikabilitätsgründen wird vertreten, dass eine Üblichkeit der Versicherung angenommen werden kann, wenn mehr als 50% der Haushalte knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze eine entsprechende Versicherung abschließen (vgl dazu BSG aaO). Die Versicherung des Klägers ist ungeachtet der Höhe der Versicherungssumme von 5.000,00 Euro schon deshalb nicht dem Grund und der Höhe nach angemessen, weil es sich nicht alleine um eine einfache Sterbegeldversicherung handelt, sondern um einen Tarif „Sterbegeld plus“, der neben der klassischen Sterbegeldversicherung auch Leistungen für eine Erbrechtsberatung und eine Unfalltod-Zusatzversicherung beinhaltet. Eine Erbrechtsberatung erscheint gerade im Hinblick auf das äußerst geringe Vermögen des Klägers als Bezieher von Grundsicherungsleistungen nicht als angemessene Versicherungsleistung bzw Zusatzleistung. Dem Versicherungsschein ist nicht zu entnehmen, dass die Kosten der klassischen Sterbegeldversicherung und der Erbrechtsberatung aufgeteilt wären (lediglich für die Unfalltod-Zusatzversicherung wird ein Betrag iHv 0,40 Euro brutto monatlich ausgewiesen). Die Sterbegeldversicherung mit dem Tarif „Sterbegeld plus“ ist demnach nicht angemessen und kann – mangels entsprechender Aufteilung im Versicherungsvertrag auch nicht anteilig – nicht vom Renteneinkommen abgesetzt werden. 2. Auch die sonstigen vom Kläger geltend gemachten Bedarfe bzw Absetzbeträge sind nicht zu berücksichtigen. a) Ein Anspruch auf einen Zuschuss für erhöhten Stromverbrauch iHv 20,00 Euro monatlich besteht nicht. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag ausdrücklich auf Heizstrom beschränkt. Die vom Beklagten hierfür ermittelten Mehrkosten iHv 15,66 Euro sind bei der Bedarfsberechnung des Klägers hälftig berücksichtigt worden mit 7,83 Euro. Heizstrom. Die Ermittlung dieses Wertes durch die Energieberatung ist nicht zu beanstanden. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Aufwendungsersatz für die pflegerische Tätigkeit des H iHv 70,00 Euro monatlich. § 64f SGB XII sieht keinen Aufwendungsersatz für eine Pflegeperson vor. Aufgrund des Bezugs von Pflegegeld nach Pflegegrad 2 kann der Kläger einen evtl durch H abgedeckten pflegerischen Bedarf aus dem Bezug des Pflegegeldes finanzieren. c) Ein Anspruch des Klägers auf einen Essenszuschusses iHv monatlich insgesamt 120,00 Euro (je 60,00 Euro für den Kläger selbst und 60,00 Euro für seine Ehefrau) besteht nicht. Ein insoweit bzgl der Essenszubereitung evtl ungedeckter pflegerischer Hilfebedarf für den Kläger (nicht dessen Ehefrau) wäre aus dem Pflegegeld nach Pflegegrad 2 in Höhe von 316,00 Euro monatlich zweckentsprechend und vorrangig zu decken, vgl § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Soweit der Kläger einen Bedarf auf Essenszuschuss damit begründet, er wolle mit dem Geld mit seiner Ehefrau und H als Dank und Anerkennung auswärts zum Essen gehen, handelt es sich um keinen anzuerkennenden Posten innerhalb des Regelbedarfs. Auch eine anerkennenswerter, über den Regelbedarf hinausreichenden, Sonder- oder Mehrbedarf liegt nicht vor. Auswärts Essen zu gehen und darüber hinaus noch andere Leute einzuladen, ist auch Personen mit geringen Einkommen ohne Bezug grundsichernder Leistungen im Umfang von 120,00 Euro monatlich nicht ohne weiteres möglich. Das Grundbedürfnis, Essen zu gehen, wird in § 5 des Gesetzes zur Ermittlung des Regelbedarfes (RBEG) in Abteilung 11 (BeherbergungsGaststättendienstleistungen) hinreichend berücksichtigt. d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung seiner Ehefrau durch die Beklagte im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII. Die Sicherstellung einer angemessenen Altersvorsorge der Ehefrau stellt keinen Bedarf dar, der im Rahmen der laufenden Grundsicherung des Klägers in Ansatz zu bringen wäre. e) Bei den Unterstützungsleistungen an die Eltern der Ehefrau des Klägers handelt es sich um keinen Bedarf des Klägers, da er selbst keinem Unterhaltsanspruch der Eltern der Ehefrau ausgesetzt ist. Absetzungen vom Einkommen des Klägers im Hinblick auf die 200,00 Euro, die der Kläger an seine Ehefrau überweist, damit diese ihren Unterhalt an ihre Eltern zahlen kann, sind nicht vorzunehmen. Eine Absetzung solcher Zahlungen ist in § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht vorgesehen. Weder handelt es sich um Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge noch um Versicherungsbeiträge oder mit der Einkommenserzielung verbundene notwendige Ausgaben des Klägers. Nach alledem hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht eine Hilfebedürftigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum verneint und Leistungen nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren B 8 SO 19/22 R und B 8 SO 22/22 R zugelassen.