Urteil
B 2 U 3/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Einzelrichter (Berichterstatter) am Landessozialgericht darf nicht anstelle des gesamten Senats entscheiden, wenn die Rechtssache objektiv von grundsätzlicher Bedeutung ist.
• Eine verfahrensfehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts ist von Amts wegen zu prüfen und führt in der Regel zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
• Die Auslegung des § 46 Abs. 3 SGB VII (Ende des Anspruchs auf Verletztengeld) kann entscheidungserhebliche, bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen, so dass die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt sein kann.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler: Einzelrichterentscheidung unzulässig bei grundsätzlicher Bedeutung • Der Einzelrichter (Berichterstatter) am Landessozialgericht darf nicht anstelle des gesamten Senats entscheiden, wenn die Rechtssache objektiv von grundsätzlicher Bedeutung ist. • Eine verfahrensfehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts ist von Amts wegen zu prüfen und führt in der Regel zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. • Die Auslegung des § 46 Abs. 3 SGB VII (Ende des Anspruchs auf Verletztengeld) kann entscheidungserhebliche, bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen, so dass die Annahme grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt sein kann. Der Kläger begehrt Verletztengeld anstelle bereits bewilligtem Übergangsgeld. Er erlitt 2004 einen Arbeitsunfall und erhielt zunächst Verletztengeld, später Verletztenrente sowie zeitweise Übergangsgeld für Weiterbildungen. Nach wechselnden Bescheiden stellte der Kläger 2011 den Antrag auf nachträgliche Zahlung von Verletztengeld statt des Übergangsgeldes für frühere Zeiträume; die Beklagte lehnte ab. Das Sozialgericht gab dem Kläger teilweise Recht, das Landessozialgericht änderte und sprach dem Kläger Verletztengeld auch für den Zeitraum Mai bis Oktober 2006 zu. Über die Berufung entschied am LSG der Berichterstatter als Einzelrichter im Einvernehmen der Beteiligten. Die Beklagte legte Revision ein und rügte u. a. die unzulässige Einzelrichterentscheidung und die Auslegung des § 46 Abs. 3 SGB VII. • Zulässigkeit der Revision: Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren führt zur Prüfung der Verfahrensbesetzung (§ 155 Abs. 3, 4 SGG). • Formelle Vorgaben: Nach § 33 SGG entscheidet der Senat grundsätzlich collegial; nur bei Einverständnis der Beteiligten und pflichtgemäßer Ermessensausübung kann der Vorsitzende oder Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter entscheiden. • Ermessensfehler: Die Entscheidung durch den Berichterstatter war ermessensfehlerhaft, weil die Rechtssache objektiv von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist und daher regelmäßig nur der Senat entscheiden darf. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Streitfragen betreffen die Auslegung des § 46 Abs. 3 SGB VII (Ende des Anspruchs auf Verletztengeld) und die Einordnung gegenüber Übergangsgeld und Verletztenrente sowie die Anwendbarkeit von § 51 SGB IX aF und entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X; diese Fragen sind gesetzes- und rechtslagebedingt nicht höchstrichterlich geklärt. • Amtswegige Rüge: Ein Verstoß gegen die Besetzung nach § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SGG verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) und ist von Amts wegen zu beachten; dies rechtfertigt die Aufhebung. • Keine abschließende Entscheidung möglich: Aufgrund des Verfahrensfehlers und der offenen rechtlichen Fragen konnte der Senat nicht in der Sache endgültig entscheiden; deshalb erfolgt Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Das Berufungsurteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil der Berichterstatter ermessensfehlerhaft als konsentierter Einzelrichter entschieden hat, obwohl die Rechtssache objektiv von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der formelle Verfahrensmangel verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und ist von Amts wegen zu beachten. Eine inhaltliche Entscheidung durch den Senat ist nicht möglich, weil die streitigen Rechtsfragen zur Auslegung des § 46 Abs. 3 SGB VII und zur Abgrenzung von Verletztengeld, Übergangsgeld und Verletztenrente nicht abschließend geklärt sind. Das LSG hat in der Wiederaufnahme des Verfahrens auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.