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Urteil

L 5 U 44/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2018:0919.5U44.13.00
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Leitsätze
Unterbricht eine versicherte Unternehmerin einen Betriebsweg zwecks Gesprächsführung mit dem zufällig getroffenen Ehemann und Sohn, steht sie dabei nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterbricht eine versicherte Unternehmerin einen Betriebsweg zwecks Gesprächsführung mit dem zufällig getroffenen Ehemann und Sohn, steht sie dabei nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.42) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, da es sich bei ihrem Unfall vom 23. Januar 1985 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat. Die Beurteilung, ob die Klägerin einen solchen Arbeitsunfall erlitten hat, richtet sich auch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), obwohl sich der Unfall noch in der ehemaligen DDR ereignet hat. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 der RVO in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs. 2 gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches (Satz 1). Dies gilt nicht für Unfälle und Krankheiten, die u.a. gemäß Nr. 1 a.a.O. einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädigen wären (Satz 2). Insofern enthalten diese Vorschriften eine gesetzliche Fiktion. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach DDR-Recht gelten unter den Voraussetzungen der Vorschrift als solche im Sinne der RVO. Die Norm stellt darauf ab, ob ein vor dem 1. Januar 1992 eingetretenes Ereignis nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Regelungen ein Versicherungsfall war. Die einem neu zuständigen Unfallversicherungsträger erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt gewordenen Versicherungsfälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 1992 müssen allerdings zusätzlich Versicherungsfälle im Sinne der RVO sein, wie aus der Vorschrift des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO deutlich wird. In diesen Fällen soll der Vertrauensschutz hinter den Interessen der Rechtseinheit zurückstehen. Dies gilt auch dann, wenn das Ereignis in der DDR beispielsweise als Versicherungsfall anerkannt war. In diesen Fällen gilt also eine „doppelte Anspruchsvoraussetzung“, dass sowohl die Voraussetzungen des DDR-Rechts als auch die der RVO erfüllt sein müssen. Mit der Bekanntgabe im Sinne des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO ist ein rein tatsächlicher Vorgang gemeint, der z. B. nicht über § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I fingiert werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 18. August 2004 – B 8 KN 1/03 R; BSG vom 26. Juni 2001 – B 2 U 31/00 R). Der hier von der Klägerin geltend gemachte Unfall vom 23. Januar 1985 hat sich in der ehemaligen DDR ereignet und ist der zuständigen Beklagten erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob ein Versicherungsschutz der Klägerin zum Unfallzeitpunkt nach damals geltendem DDR-Recht gegeben war oder nicht. Es ist darüber hinaus auch nicht entscheidungserheblich, ob, wovon die Beklagte ausgeht, die Klägerin grundsätzlich aufgrund ihrer Tätigkeit als Selbständige in der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen ist. Selbst wenn man insoweit dies zu Gunsten der Klägerin hier annimmt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften der RVO. Zur Klarstellung ist noch darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Arbeitsunfall sich vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1. Januar 1997 (vgl. Artikel 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII) ereignet hat, sodass auch insoweit die Vorschriften des SGB VII hier keine Anwendung finden. Letzteres ist allerdings, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, insoweit auch nicht entscheidungsrelevant, da insoweit im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles gemäß § 548 RVO bzw. nach der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII keine Unterschiede bestehen. Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (vgl. BSGE 61, 127, 128; BSG, Urteil vom 18. April 2000 – B 2 U 7/99 R). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 63, 273, 274; vgl. zu § 8 SGB VII etwa das Urteil des BSG vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3/16 R). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77; BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalles eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund (BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3 – 2200 § 550 Nr. 4 und Nr. 17), so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 90). Für die Verrichtung eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält. Die zum Unfall führende Verrichtung als solche muss im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegen (BSG SozR 3 – 2200 § 539 Nr. 25 und 28; Urteil des BSG vom 28. April 2004, B 2 U 26/03 R). Letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor. Die Klägerin hat unzweifelhaft durch die herabfallende Eisplatten einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden im Bereich ihrer rechten Schulter erlitten. Dieser Unfall geschah jedoch nicht unmittelbar in Ausübung der versicherten Tätigkeit und auch nicht im Rahmen eines sog. Betriebsweges. Auch ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz (bzw. gemischter Motivationslage) besteht zum Unfallzeitpunkt nicht. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes eines Unternehmers ist zu berücksichtigen, dass es dem Unternehmer (Selbständigen) grundsätzlich frei steht, in welcher Art und Weise er sein Unternehmen betreibt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass er bei jeder Verrichtung, die auch nur entfernt mit seinem Unternehmen im Zusammenhang steht, versichert ist. Insbesondere auch bei Tätigkeiten, die üblicherweise dem Privatleben zuzurechnen sind, ist eine enge Verbindung mit dem Unternehmen zu fordern. Eine wirksame Kontrolle des versicherten Risikos durch die Unfallversicherungsträger muss gewährleistet sein, der Zusammenhang des Handelns mit dem Unternehmen konkret nachprüfbar bleiben (vgl. Urteil des BSG vom 20. März 1981 – 8a RU 8/80, juris Praxiskommentar, § 3 SGB VII Rz. 44 m. w. N.). Insoweit ist ein Zusammenhang nur zu bejahen für Tätigkeiten, die für das Unternehmen unmittelbar konkrete Bedeutung haben. Allgemeine Überlegungen, ein Verhalten könne auch geschäftsnützlich sein, genügen dagegen nicht. Der Senat geht aufgrund der Bekundungen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 zunächst davon aus, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt der erlittenen Verletzung noch vor dem Tapetengeschäft im Eingangsbereich befand und zu diesem Zeitpunkt in ein Gespräch mit ihrem Ehemann und Sohn verwickelt gewesen ist. Auch wenn der Senat insoweit zu Gunsten der Klägerin hier annimmt, dass sie sich zuvor jedenfalls auf dem Weg zum Rathaus in A-Stadt befunden hat, um eine dienstliche Angelegenheit (Erlangung einer Druckgenehmigung) zu erledigen und insofern der zurückgelegte Weg jedenfalls bei Antritt zunächst eine dem Unternehmen dienliche Tätigkeit in Form eines Betriebsweges dargestellt hat, war dies zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt nicht mehr der Fall. Die Klägerin bewegte sich nicht (mehr) auf das von ihr zunächst ursprünglich anvisierte Ziel des Rathauses in A-Stadt zu, sondern stand vor dem Tapetengeschäft, nachdem sie zuvor dort ihren Ehemann und Sohn „entdeckt hatte“. Die konkrete Verrichtung der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles stand nicht unter Versicherungsschutz. Ihren zunächst ursprünglich angetretenen Betriebsweg hatte die Klägerin mit dem „Stehenbleiben“ und der Gesprächsführung unterbrochen. Es handelte sich nicht um eine geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung dieses Weges zum Rathaus, der den Versicherungsschutz unberührt lassen könnte. Eine Unterbrechung ist nur dann geringfügig, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprüngliche geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerungen „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann (vgl. etwa BSG-Urteil vom 5. Juli 2016, B 2 U 16/14 R). Das Führen eines Gespräches vor dem Tapetenladen durch die Klägerin führte insoweit zur Überzeugung des Senats zu einer Zäsur im Hinblick auf das Zurücklegen des Weges zum Rathaus und ist keine geringfügige, nur nebenbei“ erfolgte Handlung. Auch wenn der Zeitaufwand für ein solches Gespräch gering gewesen sein sollte, setzte dieses Verhalten der Klägerin, nämlich das Abbrechen des Weges zum Rathaus Gespräch mit ihrem Ehemann und Sohn zu führen, eine neue Handlungssequenz in Gang, die sich – auch äußerlich – deutlich von der weiteren Zurücklegung des Weges zum Rathaus hier abgrenzen lässt (vgl. Urteil des BSG vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R). Auch wenn die Klägerin kein Kfz benutzt hat, ist für den Senat für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier das Aufsuchen des Rathauses zwecks Erledigung unternehmerischer Angelegenheiten) dient, die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Die frühere Rechtsprechung, wonach der Versicherungsschutz trotz einer (vorübergehenden) Lösung vom betrieblichen Zweck des Weges solange erhalten blieb, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes des Weges zu oder von der Arbeitsstätte aber auch im Hinblick auf öffentlichen Verkehrsraum des dem Unternehmen dienenden Weges aufhält, kann keine Anwendung mehr finden. Zwar hatte insofern die Klägerin den öffentlichen Verkehrsraum der Fleischerstraße auf dem Weg zum Rathaus nicht verlassen. Diesem Umstand kommt aber nach der maßgeblichen neueren Rechtsprechung des BSG nunmehr keine entscheidungsrelevante Bedeutung (mehr) zu (vgl. o. g. Urteil vom 4. Juli 2013, aaO). Der Senat vermag der Führung des Gespräches mit dem Ehemann und dem Sohn der Klägerin nicht die Eigenschaft einer der dem Unternehmen dienenden versicherte Tätigkeit beizumessen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insofern behauptet hat, das Gespräch habe jedenfalls maßgeblich bzw. „gerade“ der Absprache bzgl. einer Rückfahrt vom Rathaus nach Hause gedient, erachtet der Senat dies nicht als erwiesen. Gegen die Annahme eines solchen „wesentlichen“ Gesprächsinhaltes sprechen bereits die Bekundungen der Klägerin selbst gegenüber dem SG Stralsund. Hiernach hat bereits eine entsprechende Vereinbarung, dass sie nach Erledigung des Besuches im Kulturamt auf dem Rückweg wieder zum Tapetengeschäft gekommen wäre, um nach Möglichkeit gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn mit dem PKW wieder nach Hause zu fahren, bereits bestanden hat. Insoweit vermochte sich der gehörte Zeuge X. Lange auch an Einzelheiten offensichtlich nicht mehr zu erinnern. So hat er die Frage, ob bereits am Morgen eine Besprechung dahingehend erfolgt sei, dass etwa auch die Klägerin „parallel“ zum Rathaus gehen wollte, nicht beantworten können. Seine Bekundung, er „meine“, dass er erst vor dem Tapetengeschäft stehend von der Absicht seiner Ehefrau insoweit erfahren habe, veranlasst den Senat nicht, die gegenteiligen Angaben der Klägerin selbst gegenüber dem SG Stralsund für falsch zu erachten. Darüber hinaus vermochte auch die Klägerin auf Befragen des Senates insoweit auch selbst eine entsprechende „Vereinbarung“ gegenüber dem Senat nicht zu schildern sondern der Prozessbevollmächtigte selbst behauptete vielmehr, dass Inhalt dieses Gespräches „auch und gerade die Rückfahrt der Klägerin von der beruflichen Verrichtung“ gewesen sei. Diese entsprechende Behauptung hält der Senat auch deshalb nicht für glaubhaft, geschweige denn für erwiesen, weil die Klägerin ausweislich ihrer Bekundungen gegenüber dem SG Stralsund insbesondere dem privaten „Tapetenkauf“ eine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, da es „unser Anliegen“, d. h. auch ihr eigenes, gerade gewesen ist, in dem Tapetengeschäft auf der Ecke Fleischerstraße/Turmstraße Tapeten zu erwerben, weil an diesem Tage der Erwerb von Raufasertapeten möglich war. Selbst wenn man annimmt, das Gespräch mit dem Ehemann, bei dem die Klägerin dann durch die herabstürzende Eisplatte verletzt wurde, habe neben der privaten Motivation des Tapeteneinkaufs, Begrüßung etc. auch dazu dienen sollen, die Rückfahrt der Klägerin von dem Rathaus in A-Stadt bzw. dann den Rückweg „über den Tapetenladen“ nach Hause zu organisieren, dann kann die allein zu bewertende Verrichtung des unfallbringendes Gespräches für die Klägerin günstigstenfalls als eine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage (auch als gespaltene Handlungstendenz bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 – B 2 U 12/08 R) angesehen werden. Eine solche liegt vor, wenn jemand mit ein – und derselben Verrichtung – hier der Unterhaltung mit dem Ehegatten – sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche oder private Zwecke verfolgt (grundlegend und auch zur Abgrenzung zur sog. gemischten Tätigkeit BSG, Urteile vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R und vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R). Für solche Tätigkeiten mit gespaltener Handlungstendenz hat das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass die Verrichtung in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann steht, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre. Insoweit ist nicht auf Vermutungen oder hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung selbst abzustellen. Es ist vielmehr zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urteil vom 9. November 2010, aaO). Dies ist hier nicht der Fall. Objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz hier zulassen, sind nicht erkennbar. Nach den objektiven Umständen stand die Unterhaltung der Klägerin mit ihrem Sohn bzw. Ehemann vor dem Tapetengeschäft mit ihrer selbständigen Tätigkeit bzw. verrichteten Tätigkeit als Selbständige in keinem erkennbaren Zusammenhang. Dass das hier mit den Angehörigen von der Klägerin geführte Gespräch vor dem Tapetenladen auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die Motivation des Handelns, nämlich das Treffen mit den Angehörigen bzw. Erkundigungen bzgl. des privaten Einkaufes der Raufasertapeten, d. h. die private Motivation des Handelns, entfallen wäre, lässt sich zur Überzeugung des Senates nicht feststellen. Wenn, wie oben bereits dargelegt, eine entsprechende Vereinbarung über die Rückfahrt schon getroffen wurde, erklärt sich nicht das Stehenbleiben, die Begrüßung und die Führung eines Gespräches, mithin die konkrete zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung. Auch aus Sicht unbeteiligter Dritter (in der Warteschlange stehender Kunden) hat es sich zur Überzeugung des Senats um ein privates Gespräch und nicht um ein geschäftliches handelt. Anlass für einen – im Termin der mündlichen Verhandlung – beantragten Schriftsatznachlass für die Klägerin bestand nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ausgang dieses Rechtsstreits davon abhängt, ob die – rechtskundig vertretene – Klägerin Rechtsprechung, wie sie im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Senates erörtert und auch in den Entscheidungsgründen zitiert worden ist, kennt oder nicht kennt. Neue Tatsachen hat der Senat nicht in den Rechtsstreit eingeführt, sondern vielmehr im Rahmen der rechtlichen Erörterung auf ergangene Rechtsprechung hingewiesen. Darüber hinaus bestand auch für den Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, hierzu und zu den Voraussetzungen der Annahme eines Versicherungsschutzes Stellung zu nehmen. Hiervon hat der Bevollmächtigte der Klägerin auch Gebrauch gemacht; hiermit ist dem in § 62 SGG geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1985 streitig. Die 1943 geborene Klägerin ist Diplom-Kulturwissenschaftlerin. Sie wandte sich mit einem Schreiben vom 21. April 2004 an die damalige Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven und teilte mit, sie habe im Winter 1986 in A-Stadt einen Wegeunfall erlitten, als eine Eisplatte ihren rechten Arm zerschmettert habe. Der Arm sei dann in einer Operation mit einer Stahlschiene geklammert worden, die 1989 in einer erneuten Operation habe wieder entfernt werden müssen. Jetzt mache der Arm derartige Schmerzen, dass ihr ein Arzt geraten habe, die „Versicherung“ einzuschalten. Zu DDR-Zeiten habe es keinerlei finanzielle Unterstützung dafür gegeben. In einem ihr von der Unfallkasse übersandten Fragebogen zu dem näheren Geschehen gab die Klägerin dann unter dem 2. Mai 2004 an, die erste Operation habe am 23. Januar 1985 sowie eine zweite Operation (Metallentfernung) im Jahr 1987 stattgefunden. Zum Unfallhergang befragt gab sie an, am Tapetenladen in der Fleischerstraße in A-Stadt habe sich auf dem hohen Dach eine große Eisplatte gelöst, die ihr in den Nacken und auf den rechten Arm gefallen sei. Sie habe einen Vierfachbruch im Bereich des rechten Armes bzw. eine komplizierte Knochensplitterung erlitten. Der Unfall habe sich im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess ereignet. Sie sei damals selbständige Journalistin bzw. als Selbständige tätig gewesen. Es sei eine Unfallmeldung bzw. Anzeige erstattet worden. Zeugen des Unfalles seien ihr Ehemann X. A., ihr Sohn Michale A. sowie der Inhaber und weitere Kunden des Tapetenladens gewesen. Sie sei wegen Unfallfolgen dann 1985 bis 1987 in der Chirurgischen Klinik bzw. Unfallchirurgischen Klinik in A-Stadt in Behandlung gewesen. Mit ihrem Unfall sei die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR befasst gewesen, diese gebe es jedoch nicht mehr. Eine Begutachtung sei nicht durchgeführt worden. Einen Bescheid oder eine Mitteilung über die Anerkennung/Ablehnung eines Arbeitsunfalles habe sie nicht erhalten, ebensowenig wie Rentenleistungen etc. Die Unfallkasse des Bundes übersandte die bis dahin ihr vorliegende Unterlagen zuständigkeitshalber an die Beklagte, die unter anderem die Klägerin aufforderte, entsprechende Unterlagen im Zusammenhang mit dem Unfall, wie etwa medizinische Berichte, Unfallmeldung usw. und darüber hinaus ihren Sozialversicherungsausweis im Original zu übersenden. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Krankenkasse der Klägerin mit, ihr lägen keine Diagnosen für Erkrankungen im Bereich des rechten Armes der Klägerin, bestehend seit der Mitgliedschaft am 1. Januar 1991, vor. Die Klägerin teilte unter dem 12. Januar 2005 mit, sie habe letztlich auf die Fragen schon geantwortet. Nun aber würden immer wieder neue Fragenkomplexe aufgetan. Sie solle nun nach mehr als 20 Jahren noch alles genau bekunden. Es sei ein schlimmer Unfall gewesen. Trotzdem werde sie versuchen, die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Damals sei in der DDR eine staatliche Versicherung vorhanden gewesen, der der Unfall natürlich gemeldet worden sei. Auch an die Arbeitsschutzinspektion sei die Meldung ergangen. Es liege ihr keine Unfallmeldung mehr vor, diese habe man nicht bekommen, im Gegenteil stets nur die Mitteilung von diesen Stellen: Schmerzensgeld gebe es nicht, da man ja Schmerzen nicht bezahlen könne. Natürlich sei der Unfall durch die Sozialversicherung der ehemaligen DDR anerkannt worden, aber alles sei ohne Konsequenzen geblieben. Auch in ihrem Sozialversicherungsbuch sei der Unfall eingetragen gewesen. Sie habe nach dem Unfall keine Folgebezüge weiter erhalten, dies sei in der DDR nicht üblich gewesen. Man habe lediglich Krankengeld bezogen, was viel niedriger gewesen sei. Anfragen der Beklagten beim Gewerbeaufsichtsamt im Hinblick auf den Unfall bzw. die Tätigkeit der Klägerin als Journalistin blieben erfolglos. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten bei der Klägerin gab diese ausweislich des Telefonvermerks vom 31. März 2005 unter anderem an, über den Verbleib der Unfallanzeige könne sie keine Hinweise geben. Auch ihr SV-Buch habe sie nicht mehr, dieses sei an den Rentenversicherungsträger gegangen und dort beim Weiterleiten an die Knappschaft abhanden gekommen. Von der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Ernst-Moritz-Arndt Universität wurden auf Anfrage der Beklagten medizinische Unterlagen übersandt, aus denen hervorgeht, dass die Klägerin am 23. Januar 1985 eingeliefert wurde und eine Aufnahme in der Unfallabteilung um 15:30 Uhr erfolgte. Zu den „persönlichen Angaben“ der Klägerin heißt es, sie sei „freischaffend“ und habe eine Oberarmschaftfraktur erlitten. Es wurde eine Plattenosteosynthese durchgeführt. Die Klägerin wurde am 28. Januar 1985 zunächst in die „Unfallsprechstunde“ entlassen. Darüber hinaus weisen die medizinischen Unterlagen einen weiteren dortigen stationären Aufenthalt der Klägerin in der Unfallstation vom 8. bis 9. April 1987 aus. Dort war als ausgeübte Tätigkeit der Klägerin in den persönlichen Angaben „Journalistin“ vermerkt. Es bestehe ein Zustand nach Oberarmschaftfraktur von Januar 1985. Es wurde eine Metallentfernung durchgeführt. Ausweislich eines Dienstreiseberichtes eines Mitarbeiters der Beklagten bzgl. eines persönlichen Gespräches mit der Klägerin am 14. April 2005 hieß es u. a., die Ermittlungen in der Unfallsache der Klägerin gestalteten sich äußerst schwierig. Unfallanzeigen, Anerkennung durch die Sozialversicherung der DDR, SV-Buch etc. lägen nicht vor. Anlass des Besuches sei die genaue Erörterung des Unfallgeschehens und die Sichtung eventuell vorliegender Unterlagen bei der Klägerin. Zum Unfallzeitpunkt sei sie als freie Journalistin und diplomierte Kulturwissenschaftlerin tätig gewesen, bereits seit 1983 sei sie selbständig. Für diese Tätigkeit habe nach Angaben der Klägerin Versicherungsschutz über die staatliche Versicherung der DDR bestanden. Am Unfalltag habe sie sich auf dem direkten Weg zum Rathaus A-Stadt, Abteilung Kultur, befunden. Dort habe sie Druckaufträge für einen Buchdruck zum kulturellen Leben abholen wollen. Der Unfall habe sich in der Fleischerstraße in A-Stadt ereignet, vom Dach des Tapetenladens sei eine Eisplatte herabgestürzt und habe sie am rechten Arm und Nacken getroffen. Noch am gleichen Tag sei sie in der Chirurgischen Klinik A-Stadt operiert worden. Den Unfall habe sie damals bei der staatlichen Versicherung gemeldet und die Unfallanzeige dort auch abgegeben. Leider sei sie nicht im Besitz einer Kopie. Sie habe in Erinnerung, dass die staatliche Versicherung den Unfall seinerzeit anerkannt habe. Einen Anerkennungsbescheid habe sie jedoch nicht erhalten, ferner habe sie Krankengeld, jedoch kein Schmerzensgeld oder andere Geldleistungen/Renten, erhalten. Nach dem Unfall sei sie relativ schnell wieder ihrer Arbeit nachgegangen, genauere Angaben seien ihr hierzu nicht erinnerlich. Ob ihre Einkünfte in den Jahren 1984 und 1985 über 900,00 Mark der DDR gelegen hätten und ob sie Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt habe, sei ihr auch nicht mehr in Erinnerung. Sie klage gegenwärtig über Beschwerden im rechten Arm und Bewegungseinschränkungen. Auf weitere Nachfragen habe die Klägerin erklärt, dass sie in ihren privaten Papieren keine Unterlagen zum Unfall habe. Als Augenzeuge des Unfalles könne sie damalige Kunden im Tapetengeschäft benennen, sie habe allerdings keine Aufzeichnungen zu Namen oder Adressen. Auch bei der staatlichen Versicherung erinnere sie sich an eine Sachbearbeiterin, die mit dem Unfall betraut gewesen sei. Namen und Adresse habe sie ebenfalls nicht. Zum SV-Buch teilte sie mit, dass sie dieses zur Kontenklärung an den Rentenversicherungsträger, die BfA B-Stadt, gesandt habe. Dort sei festgestellt worden, dass der zuständige Rentenversicherungsträger jedoch die Bundesknappschaft in Cottbus sei. Alle Unterlagen seien dann an die Bundesknappschaft gegangen. Auf ihre Nachfrage bei diesem Träger habe sie dann die Information erhalten, dass das SV-Buch dort nicht mehr vorliegen solle. Möglicherweise sei es auf dem Postweg verloren gegangen. Kopien des SV-Buches habe sie nicht. Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in B-Stadt teilte auf Anfrage der Beklagten unter anderem (telefonisch) mit, die Akte sei vernichtet worden. Der SV-Ausweis sei vermutlich an die Klägerin selbst geschickt worden. Die damalige Bundesknappschaft teilte unter dem 9. August 2005 der Beklagten mit, dass dort kein SV-Ausweis der Klägerin vorliege. Die Kontenklärung sei bereits im Jahr 1997 von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als derzeit zuständiger Rentenversicherungsträger durchgeführt worden. Im Zuge der ab 1. Januar 2002 geltenden gesetzlichen Regelungen (Zuständigkeit der Bundesknappschaft bei mindestens einen Monat Beitragszeit mit knappschaftlicher Versicherung) sei das Versichertenkonto der Klägerin von der BfA maschinell übermittelt worden. Nach Rückfrage der Versicherten über den Verbleib ihres SV-Ausweises habe ihr die BfA mitgeteilt, dass der SV-Ausweis seinerzeit bei Abschluss des Kontenklärungsverfahrens an die Versicherte zurückgesandt worden sei. Die gewünschten Angaben zum Bruttoeinkommen der Jahre 1984 und 1985 könne man daher auch nur aus den übermittelten Daten entnehmen. Für das Jahr 1984 sei ein SV-pflichtiges Entgelt in Höhe von 2.752,90 Mark übermittelt worden, für das Jahr 1985 kein Entgelt. Mit Bescheid vom 6. August 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalles vom 23. Januar 1985 ab. Ob ein bis zum 31. Dezember 1991 eingetretenes Ereignis einen Arbeitsunfall begründe, richte sich aufgrund des Einigungsvertrages nach dem Recht der ehemaligen DDR. Unfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien und die nach dem im Beitragsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle seien, würden unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsunfällen nach der RVO bzw. SGB VII gleichgestellt. Diese gesetzliche Fiktion gelte nicht für solche Fälle, die dem zuständigen Unfallversicherungsträger erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt geworden und die nach dem Recht der RVO bzw. ab 1. Januar 1997 dem SGB VII keine Arbeitsunfälle darstellten. Da diese entsprechende Meldefrist nicht eingehalten worden sei, sei die Beklagte an eine eventuell getroffene Entscheidung der ehemaligen Sozialversicherung der DDR nicht gebunden und müsse deshalb über das Vorliegen des Arbeitsunfalles neu entscheiden. Die Klägerin sei entsprechend der eingereichten Unterlagen im Jahr vor dem Unfall und zum Unfallzeitpunkt freischaffend als Journalistin und diplomierte Kulturwissenschaftlerin tätig gewesen. Ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheide für die Klägerin zum Unfallzeitpunkt aus. Ein Versicherungsschutz für Selbständige sei grundsätzlich kraft Gesetzes „genommen worden“. Ein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt wäre demnach nur über eine Übergangsregelung/Ausnahmeregelung herzustellen. Da die Klägerin über den 31. Dezember 1991 hinaus selbständig gewesen sei und insofern bis zum 31. Dezember 1991 gesetzlich in der Sozialversicherung der DDR/Staatliche Versicherung pflichtversichert gewesen sei, habe ein Versicherungsschutz gemäß § 1149 Abs. 2 RVO i. V. m. § 214 Abs. 1 SGB VII bestanden. Zum Unfallzeitpunkt sei die Klägerin als selbständig Tätige pflichtversichert in der staatlichen Versicherung der DDR gewesen, denn ihr beitragspflichtiges Einkommen im Jahr vor dem Unfall habe oberhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze von 900,00 Mark gelegen. Der Absatz 2 des § 1149 RVO fingiere insofern für die Klägerin eine gesetzliche freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es bestehe für die Klägerin zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsschutz. Fraglich sei hingegen, ob sie am 23. Januar 1985 einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VIII erlitten habe. Die maßgeblichen Gegebenheiten wie der entstandene Gesundheitsschaden und die zum Unfall führende Verrichtung (versicherte Tätigkeit) müssten mit Gewissheit (Vollbeweis) nachgewiesen werden. Unstreitig sei, dass die Klägerin durch das Herabfallen der Eisplatte einen Gesundheitsschaden erlitten habe, der Unfallbegriff sei erfüllt. Zur Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin sich auf dem direkten Weg von der Wohnung zum Rathaus A-Stadt, Abteilung Kultur, befunden habe. Dort habe sie eine Druckgenehmigung für einen Buchdruck einholen wollen. Die vorhandenen Unterlagen und die Angaben genügten jedoch nicht im Zweifelsfall zu beweisen, dass sie sich am Unfalltag auf einem mit ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Kulturschaffende zusammenhängenden Weg befunden habe. Die Beklagte habe durch ihre Ermittlungen nicht zweifelsfrei feststellen können, bei welcher Tätigkeit sich die Klägerin den angeschuldigten Gesundheitsschaden zugezogen habe und ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der versicherten Tätigkeit bzw. dem mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Weg gegeben sei. Hierzu seien alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft worden. Es fehlten jedoch Unterlagen. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, sie habe im Unfallfragebogen im Mai 2004 als Zeugen unter anderem ihren Ehemann X. A. angegeben. Dieser sei am Unfallort zugegen gewesen und habe den Schadensverlauf selbst miterlebt. Er könne ferner bestätigen, dass sie sich auf dem Weg ins Rathaus befunden habe, um dort Unterlagen für einen Buchdruck abzuholen, wie sie dies zuvor als Begründung für den Weg zum Rathaus mitgeteilt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Trotz Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten habe nicht mit Gewissheit nachgewiesen werden können, dass sich die Klägerin am 23. Januar 1985 auf einem mit ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Kulturschaffende zusammenhängenden Weg befunden habe. Eine Unfallanzeige liege nicht vor. Der SV-Ausweis sei nach Angaben der Klägerin auf dem Postweg zwischen den Rentenversicherungsträgern verloren gegangen. Ein Beleg über eine Krankengeldzahlung in Höhe des tatsächlichen Nettodurchschnittsverdienstes (§ 27 Abs. 1 SVO/DDR) sei nicht vorhanden. Unmittelbare Zeugen des Unfalles bzw. die damaligen Mitarbeiter des Rathauses A-Stadt oder der staatlichen Versicherung hätten nicht mehr eruiert werden können. Die Unfallschilderung und die Angaben zum Beginn und zum Ziel des Weges beruhten allein auf den eigenen Angaben der Klägerin. Der einzig damals dokumentierte Beleg für den Unfall seien die medizinischen Unterlagen zur Operation und zur Aufnahme um 15:30 Uhr. Unter Berücksichtigung der langen Zeitspanne zwischen dem Unfallereignis und der Antragstellung verblieben insgesamt erhebliche Zweifel, ob zum Unfallzeitpunkt tatsächlich eine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe. Es sei auch möglich, dass die Klägerin die genauen Geschehensabläufe vom 23. Januar 1985 verwechsele oder dass sie sich irre und die tatsächliche Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt gar nicht oder nicht wesentlich durch den beruflichen Besuch des Rathauses geprägt gewesen sei. Die Folgen der Beweislosigkeit habe derjenige zu tragen, der sich aus den feststellungsbedürftigen aber nicht bewiesenen Tatsachen ein Recht herleiten wolle. Mit ihrer am 23. März 2009 vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Anerkennung des Ereignisses vom 23. Januar 1985 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt. Es werde ohne rechtliche Grundlage ihr und dem angebotenen Zeugen, ihren Ehemann, einfach ins Blaue hinein von der Beklagten unterstellt, dass der Weg nicht der unmittelbare Weg gewesen sein könne, ohne dass es dafür Anhaltspunkte gebe. Die Beklagte habe sich auch nicht der Mühe unterzogen, irgendwelche Anhaltspunkte zu benennen, die gegen eine Plausibilität hinsichtlich der Wegeverbindung zum Arbeitsort und der Lage des Unfallortes sprechen würden. Sie habe bereits damals in der A-Straße in A-Stadt gewohnt, ihr Ziel sei das Rathaus am Markt (Abteilung Kultur) gewesen. Dort habe sie eine Druckgenehmigung für einen Buchdruck abholen wollen. Sie sei zur Bushaltestelle Ernst-Thälmann-Straße (Höhe damalige Kaufhalle „Nord“) gegangen und habe den Stadtlinienbus bis zur Haltestelle Goethestraße benutzt. Dort sei sie über die Holzbrücke gegangen, danach links parallel zum Wall, vorbei an der damaligen EOS „Friedrich-Ludwig-Jahn“ in Richtung Fleischerstraße. Auf der Fleischerstraße angekommen, habe sie sich auf dieser in Richtung Markt fortbewegt. Nachdem sie die Domstraße überquert habe, habe sie – weiter auf dem Fußweg – an einem rechtsseitig liegenden, mehrstöckigen Haus vorbeigehen wollen, welches damals ein Tapetengeschäft (Eckhaus) beinhaltet habe. Auf etwa Höhe der Mitte der Front zur Fleischerstraße sei eine gelöste Eisplatte vom Dach herabgefallen und habe sie am rechten Oberarm und im Nacken erfasst. Ihr Ehemann und ein Sohn hätten dort in einer Reihe gestanden, um Tapetenwaren zu erwerben. Zwischen ihr und ihrem Ehemann sei zuvor abgesprochen gewesen, dass sie zunächst ihre Druckgenehmigung abholen sollte und sich dann zum Tapetengeschäft begeben hätte, um gemeinsam mit dem Ehemann und ihrem dort befindlichen Sohn mit dem PKW nach Hause zu fahren. Vom Unfallort (Ecke Fleischerstraße/Domstraße) bis zum Rathaus seien es noch weniger als 100 Meter gewesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 23. Januar 1985 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 ist die Klägerin noch einmal ergänzend im Hinblick auf den Unfall vom SG befragt worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf das Protokoll des Termins, (Blatt 45 und 46 der Gerichtsakten) Bezug genommen. Ferner hat das SG Beweis durch Zeugenvernehmung des Ehemanns der Klägerin, Herr X. A., erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenaussage vom 21. Februar 2013 (Bl. 47 der Gerichtsakte) ebenfalls Bezug genommen. Durch Urteil vom 21. Februar 2013 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das SG unter anderem ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Unfall der Klägerin vom 23. Januar 1985 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte habe zu Recht ausgeführt, dass der vorliegende Eintritt eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles nicht nachgewiesen sei. Dass die Klägerin am 23. Januar 1985 durch einen herabstürzenden Eisbrocken Verletzungen im Bereich der rechten Schulter erlitten habe, stehe nach Auffassung der Kammer fest. Die Tatsache, dass bei der Klägerin ein Unfall eingetreten sei, reiche aber für die Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalles nicht aus. Voraussetzung sei im Wesentlichen, dass das Unfallereignis im Rahmen einer versicherten Tätigkeit eingetreten sein müsse. Dieser Nachweis könne vorliegend nicht geführt werden. Zu Recht habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass keinerlei Nachweise von der Klägerin hätten vorgelegt werden können bzw. ermittelbar seien, die geeignet wären, die sichere Feststellung zu treffen, dass das Unfallereignis die Klägerin bei der versicherten Tätigkeit betroffen habe. Der erforderliche Nachweis sei nach Überzeugung der Kammer auch mit ihren Angaben und denen ihres als Zeugen gehörten Ehemannes nicht gelungen. Dies gelte für die Angaben der Klägerin, sie habe sich allein und nur wegen der Beantragung der vorgetragenen erforderlichen Druckgenehmigung zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zum Rathaus in A-Stadt befunden und daher sich im Bereich des Tapetengeschäftes aufgehalten. Die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes seien auch nach Auffassung der Kammer geeignet, die Angaben der Klägerin als möglich und zutreffend zu bewerten. Sie seien aber nicht geeignet, der hier anzuwendenden Nachweispflicht im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu genügen. Zu Recht habe die Beklagte im angefochtenen Bescheid daher ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur sog. objektiven Beweislosigkeit sich die „Beweislastnot“ zum Nachteil der Klägerin auswirken müsse. Gegen das ihr am 23. April 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Beweiswürdigung des SG sei unrichtig bzw. habe es überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen. Sowohl sie selbst als auch der als Zeuge vernommene Ehemann hätten den Vorgang genauestens geschildert. Insoweit werde auch auf das Protokoll hingewiesen. Das Gericht führe zu diesen Aussagen selbst aus, dass ihre Angaben und die ihres Ehemannes geeignet seien, ihre Angaben als möglich und zutreffend zu bewerten. Wenn dann weiter ausgeführt werde, der erforderliche Nachweis sei nach Überzeugung der Kammer gleichwohl nicht gelungen, so sei dies widersprüchlich und unlogisch. Es sei ein Widerspruch in sich, sie bzw. den Zeugen zu einem Beweisthema zu vernehmen und dann, wenn sich dies Beweisthema bestätige, ohne jegliche weitere Würdigung anzunehmen, dass der Beweis gleichwohl nicht erbracht sei. Richtig sei vielmehr, dass ihre Aussage und die des Zeugen – die im Übrigen in keiner Weise angezweifelt würden – als zutreffend dem Sachverhalt zugrunde zu legen und der Beweis als geführt anzusehen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 21. Februar 2013 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2009 zu verurteilen, ihren Unfall vom 23. Januar 1985 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin hat eine Kopie ihres Versicherungsverlaufs der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Akten gereicht und auf Nachfrage des Senats angegeben, die Druckgenehmigung habe sie für ein geplantes Buch im Rathaus beantragen wollen. Bei dem geplanten Buch habe es sich um einen Gedichtband gehandelt, hierfür hätten ein Konzept und bereits verfasste Gedichte vorgelegen. Als Buchtitel sei „Ein Augenzwinkern ist in meinem Tag“ geplant gewesen. Diese Unterlagen habe sie zusammengestellt, um es dort einzureichen und somit die Druckgenehmigung zu erlangen. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, wie der Termin mit der zuständigen Mitarbeiterin des Kulturamtes abgestimmt worden sei. Sie gehe davon aus, dass vorher ein solcher Termin abgestimmt worden sei und sie zu dieser vereinbarten Zeit dort habe erscheinen wollen. Infolge der schweren und langwidrigen Verletzung sei es dann nicht mehr zur Übergabe der zusammengestellten Unterlagen gekommen, auch habe sie anschließend den Band nicht mehr fertigstellen können. Daher sei anschließend weder die Druckgenehmigung erteilt, noch sei das geplante Buch erschienen. Unterlagen gebe es zu diesem Antrag auf Druckgenehmigung nach ihrem Kenntnisstand nicht. Der Senat hat sich nochmals an die Rentenversicherung Bund im Hinblick auf den Verbleib des Sozialversicherungsausweises der Klägerin gewandt und angefragt, ob noch Unterlagen aus dem damaligen Rentenantragsverfahren etc. vorhanden seien. Die heutige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat unter dem 20. August 2014 mitgeteilt, bzgl. der Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund lägen ihr selbst keine relevanten Unterlagen über die Kontenklärung vor. Für die Durchführung sei damals die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig gewesen. Nach Rücksprache mit dieser seien die Unterlagen über die damalige Speicherung der Zeiten aus dem SV-Ausweis bereits vernichtet worden, sodass keine Aussage getroffen werden könne, ob der Original-Sozialversicherungsausweis verloren gegangen sei. Da das Versicherungskonto im Rentenverfahren 2007 vollständig geklärt worden sei, seien auch in der digitalisierten Rentenakte keine Unterlagen über die damaligen „Ost-Zeiten“ vorhanden. Angaben über das Jahr 1985 könnten auch insoweit nicht gemacht werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nochmals befragt worden. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 (Bl. 110 und 111 der Gerichtsakte) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 44/13 – S 1 U 14/09 Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.