Urteil
L 5 U 48/12
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2015:0527.L5U48.12.0A
2mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Skiunfalles als Arbeitsunfall. (Rn.39)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 28. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Skiunfalles als Arbeitsunfall. (Rn.39) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 28. Juni 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Skiunfalles vom 21. September 2007 als Arbeitsunfall. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des SG Stralsund ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitliches begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG, SozR 4 - 2700 § 2 Nr. 21; SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 49). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Sturzes in der Skihalle in W. am 21. September 2007 schon keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Der Kläger war zwar Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, verrichtete aber beim Skifahren an diesem Nachmittag keine versicherte Tätigkeit. Hierbei kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob zum Unfallzeitpunkt gegen 15:45 Uhr, wonach zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Programmes das Skifahren bzw. Tubing in der Skihalle W. stattfand, das Skifahren als Teil der nachfolgend von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr stattfindenden sog. „Snow Funiade" anzusehen ist. Unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt bestand für den Kläger ein Unfallversicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt. Für die Annahme eines Versicherungsschutzes im o. g. Sinne ist Voraussetzung, dass das unfallbringende Verhalten der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein muss. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; Urteil vom 27. Mai 1997 - B 2 RU 26/96 m. w. N.). Dass es sich bei dem Skifahren des Klägers in der Skihalle in W. nicht um die Ausübung seiner eigentlichen versicherten Tätigkeit als Niederlassungsleiter in B-Stadt handelt, bedarf keiner näheren Ausführung. Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigter begründende Tätigkeit ist darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Das Skifahren fand aber nicht im Rahmen einer „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ oder etwa einer „Betriebssportveranstaltung“ statt. Zutreffend hat die Beklagte insoweit hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzung einer allen Betriebsangehörigen offen stehenden gemeinsamen Veranstaltung schon nicht vorlag und mit dem Kläger als offensichtlich einziger Teilnehmer der Niederlassung in B- Stadt diese Voraussetzung auch nicht erfüllt ist. Eine Teilnahmemöglichkeit etwa aller Mitarbeiter der Niederlassung B-Stadt oder auch der R. GmbH war gar nicht vorgesehen. Der Aufenthalt des Klägers in W. war aufgrund einer konkreten Einladung an bestimmte Mitarbeiter zur Schulung bzw. Fortbildung und Information erfolgt, wie dies beim Kläger aufgrund seiner Position als Niederlassungsleiter in B-Stadt erfolgte. Im Übrigen ist den Angaben des Arbeitgebers und der Art der Tagung keinesfalls zu entnehmen, dass die Veranstaltung gerade der Stärkung der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander bzw. der Festigung der Beziehung zwischen der Leitung und den Mitarbeitern des Betriebes erfolgte. Hiergegen spricht schon die Angabe des Klägers selbst, dass sechs bis acht Personen von anderen Reifenherstellern bei der Veranstaltung in W. generell dabei waren. Soweit der Kläger auf „Ausnahmen“ im Hinblick auf die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung hinweist, liegt ein solcher Ausnahmefall überhaupt nicht vor. Hier geht es nicht um eine „Verkleinerung“ des potenziellen Teilnehmerkreises der R. GmbH dahingehend, dass betriebliche Notwendigkeiten die gewünschte Teilnahme sämtlicher Betriebsangehöriger unmöglich gemacht hatte. Dem Arbeitgeber hat erklärtermaßen an einer objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft überhaupt nicht gelegen, sondern die Teilnahme an der Veranstaltung in W. war von vorne herein nur einem Teil der Belegschaft ermöglicht worden. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrem Programm her geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, AZ: B 2 U 47/03 R sowie vom 22. September 2009, AZ: B 2 U 27/08 R). Die Veranstaltung in W. stellte zur Überzeugung des Senats zwar insgesamt keine sog. Motivationsreise (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 1994, AZ: 2 RU 23/93) dar, bei der grundsätzlich ein Versicherungsschutz der teilnehmenden Beschäftigten bei einer solchen vom Unternehmen veranstalteten Reise ausgeschlossen ist. Ausweislich des Tagungsprogrammes stand hier schon angesichts der zeitlichen Umfänge doch die Information der jeweiligen eingeladenen Mitarbeiter und entsprechende Fortbildungen, wie dies auch durch die Teilnahme von Mitarbeitern von anderen Reifenherstellern dokumentiert wird, im Vordergrund. Daher bestand entsprechend der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Versicherungsschutz auf Dienst- oder Geschäftsreisen grundsätzlich bei Teilnahme an dieser Veranstaltung ein Versicherungsschutz des Klägers, da diese Teilnahme in einem engen inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Niederlassungsleiter in B-Stadt stand. Auf Dienst- oder Geschäftsreise bzw. auch bei der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung besteht entgegen der Auffassung des Klägers aber kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr". Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre angehören (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 aaO). Bei dieser Ausgangslage sind betriebsbezogene Tätigkeiten von rein betriebsunabhängigen, privaten Tätigkeiten abzugrenzen. Der Kläger ist beim Skifahren bei einer unversicherten Verrichtung verunglückt. Das Skifahren ist - wie aus dem Programm der Tagung deutlich wird - allenfalls als Begleitprogramm einer Fortbildungsveranstaltung zu werten, welches selbst keinerlei Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten des Klägers aufweist. Es diente allein der Unterhaltung und der Geselligkeit, wobei letzteres auch unter dem Aspekt des kollegialen Erfahrungsaustausches den notwendigen betrieblichen Zusammenhang nicht zu begründen vermag. Anliegen war, „Spaß im Schnee" zu haben. Im Übrigen nahmen etwa auch an der Snow Funiade ausweislich der Teilnehmerliste nur knapp über 50 Personen teil, während hingegen die Anzahl der an der Tagung teilnehmenden Personen 70 betrug. Auch bei einer unterstellten Erwartungshaltung des Arbeitgebers hinsichtlich der Teilnahme des Klägers ist eine solche Erwartungshaltung nicht geeignet, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit, Unterhaltung und „Spaß" bei dem Skifahren bzw. Teilnahme an der Snow Funiade in den Hintergrund zu drängen. Selbst dann, wenn dies für die Betroffenen einen nicht unerheblichen Druck bedeutet, sich an bestimmten Veranstaltungen zu beteiligen, begründet dies bei einer Teilnahme keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997, aaO). Dass etwa das Skifahren zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Angehörigen des Unternehmens bzw. auch ggf. der Beziehungen zu den Angehörigen verschiedener Reifenhersteller beitragen sollte und damit letztlich auch dem Arbeitgeber zu Gute kommen könnte, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange anlässlich etwa einer Fortbildungsveranstaltung oder Tagung (BSG SozR 2200, § 548 Nr. 21). Auch wenn etwa der Arbeitgeber die Finanzierung des Skifahrens übernommen hat und die entsprechenden Veranstaltungen organisiert und bezahlt, ergibt sich hieraus kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93). Es steht gerade nicht zur Disposition von Arbeitgebern und auch Arbeitnehmern, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen. Auch allein aus dem Vorliegen eines Programmes lassen sich keine Schlüsse auf den betrieblichen Bezug ziehen bzw. Verpflichtungen des Klägers zur Teilnahme am Skilaufen begründen. Auch die (rechtlich unzutreffende) Auffassung des Arbeitgebers und des „Sicherheitsbeauftragten", wie dies vom Kläger dargestellt worden ist, dass das Skilaufen unter Versicherungsschutz stehe, vermag keinen sachlichen Zusammenhang und folglich keinen Versicherungsschutz zu begründen. Dieser ist objektiv zu beurteilen; der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist der Disposition der Arbeitsvertragspartei grundsätzlich entzogen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R). Die Annahme, es könnte ein (versicherter) Betriebssport vorliegen, scheidet ebenfalls aus. Eine Ausgleichsfunktion des Skifahrens zur Gesunderhaltung der Beschäftigten z. B. mit dem Ziel, die Arbeitskraft für das Unternehmen zu stärken oder wieder herzustellen, (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 29/04 R) ist hier schon überhaupt nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei einem Sturz des Klägers mit Skiern am 21. September 2007 um einen Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) - gehandelt hat. Der 1961 geborene Kläger war im Jahre 2007 Niederlassungsleiter in B-Stadt der Firma R. GmbH. Diese GmbH betreibt einen Reifen- sowie Kfz-Service insbesondere in Norddeutschland und verfügte im Jahre 2007 über insgesamt ca. 400 Beschäftigte. Am 21. und 22. September 2007 veranstaltete der Arbeitgeber des Klägers eine Herbsttagung in W. zur Vorbereitung auf die „M+S-Saison". Thema dieser Tagung waren u. a. die Vorgabe der Fabrikationspolitik, Bekanntgabe der Niederlassungsergebnisse, Vorstellung der Neuerungen. Teilnehmer der Tagung waren Niederlassungsleiter, Verkaufsleiter und die Geschäftsführung sowie ca. sechs bis acht Repräsentanten von Reifenherstellern. Darüber hinaus fanden sportliche Veranstaltungen statt, so u. a. am 21. September 2007 nachmittags von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr ein Skifahren in der Skihalle in W.. Ausweislich des Tagungsprogrammes begann die Tagung am 21. September 2007 in einem Hotel in W. um 11 Uhr - nach einer Anreise von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr - mit der Begrüßung durch die Geschäftsleitung; nach dem anschließenden Mittagessen fanden von 13.00 Uhr bis 14.45 Uhr sog. Workshops statt. Ab 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr erfolgte die Ausgabe der Kleidung, Skier usw. Nach dem vorgesehenen Skifahren von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr fand dann von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr die sog. „Snow Funiade" statt. Nach dem anschließenden Abendessen von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr war ab 22.00 Uhr eine Apres Ski Party vorgesehen. Das Tagungsprogramm umfasste an dem nachfolgenden Tag, dem 22. September 2007, von 9.00 Uhr bis 12.45 Uhr wiederum Workshops nach Gruppenaufteilung. Die Tagung endete gegen 14.00 Uhr nach dem Mittagessen. Die Beklagte wurde durch eine ärztliche Unfallmeldung des Oberarztes an der Chirurgischen Abteilung des Klinikums in A-Stadt - Eingang bei der Beklagten am 9. November 2007 - bzw. eine Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 9. Oktober 2007 - Eingang bei der Beklagten am 18. Oktober 2007 - über den Unfall des Klägers vom 21. September 2007 gegen 15:45 Uhr in der Skihalle in W. informiert. Der Arbeitgeber führte u. a. aus, der Unfall des Klägers habe sich während der Herbsttagung des Unternehmens ereignet. Bei der geplanten sportlichen Veranstaltung sei der Kläger Ski gefahren, dabei gestürzt und habe sich eine Verletzung im Bereich des rechten Kniegelenkes zugezogen. Nachfolgend zum Unfall entwickelte sich bei dem Kläger eine doppelseitige Lungenembolie. Die Beklagte zog zahlreiche medizinische Unterlagen von den den Kläger behandelnden Ärzten bei. Zudem befragte sie den Arbeitgeber des Klägers zu der Veranstaltung in W.. Die R. GmbH teilte unter dem 2. November 2007 u. a. mit, dass die sportliche Veranstaltung im Rahmen der Tagung stattgefunden habe. Die Teilnahme sei freiwillig gewesen, aber da sie zum Rahmenprogramm gehört habe, sei eine Teilnahme gewünscht gewesen, jedoch in keinster Weise erzwungen worden. Ein reines Zuschauen wäre auch möglich gewesen und sei von einigen Kollegen auch wahrgenommen worden. Alternativ zum Skifahren sei Snowboardfahren und das Tubing („Reifen" als Schlitten) angeboten worden. Das Programm der Tagung wurde zudem übersandt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalles vom 21. September 2007 gegenüber dem Kläger ab. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Nur solche Tätigkeiten stünden unter Unfallversicherungsschutz, die mit dem Unternehmen in einem inneren, rechtlich wesentlichen Zusammenhang stünden. Das Skifahren sei ausweislich des vorliegenden Programms der Veranstaltung von einem dienstlichen Teil eindeutig abzugrenzen und dem geselligen Teil der Herbsttagung zuzuordnen. Hierbei habe es sich um den Teil der Veranstaltung gehandelt, die Teil der Freizeitgestaltung gewesen sei. Eine solche Freizeitveranstaltung stehe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie vom Unternehmen im Rahmen der Herbsttagung organisiert und finanziert worden sei. In der Rechtsprechung seien vergleichbare Fälle so entschieden worden. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass während einer betrieblichen Veranstaltung Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden. Hierfür gelte, dass die Unternehmensleitung der Veranstalter sei und an dieser selbst teilnehme. Diese Voraussetzungen träfen hier zu, wobei Zeit und Ort der Veranstaltung für den Versicherungsschutz keine Rolle spielten. Während der Veranstaltung bestünde Schutz für alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung entsprächen, wie z. B. Essen, sportliche Betätigung, Spiele etc. Seine sportliche Betätigung in Form des Skilaufens sei nicht dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, sondern sei Teil eines von der Unternehmensleitung angesetzten Programms dieser Veranstaltung gewesen. Sowohl die Unternehmensleitung als auch der Sicherheitsbeauftragte gingen davon aus, dass er Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe. Die Beklagte holte eine weitere Auskunft der R. GmbH ein. Diese teilte im März 2008 u. a. mit, dass an der Herbsttagung nicht alle Betriebsangehörigen teilgenommen hätten. Die Teilnahme sei auf die Niederlassungsleiter, Verkaufsleiter und die Geschäftsführung beschränkt gewesen. Tatsächlich hätten 72 Personen an der Herbsttagung teilgenommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, eine unter Versicherung stehende Betriebsgemeinschaftsveranstaltung habe zum Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Eine solche betriebliche Veranstaltung stehe nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wenn sie u. a. dazu diene, insbesondere die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen und zu fördern. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Im Übrigen sei der Teilnehmerkreis an dieser Veranstaltung auch auf Geschäftsführung, Niederlassungsleiter und Verkaufsleiter beschränkt gewesen, insofern sei auch die Voraussetzung, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden habe, nicht erfüllt. Dass die durchgeführte Veranstaltung der Verbesserung der Beziehung zwischen den beteiligten Personen diene, diesen auch zu Gute komme und vom Unternehmen sogar gewollt sei, begründe ebenso wenig Versicherungsschutz, wie z. B. das Führen von Gesprächen mit dienstlichem Inhalt bei privaten Zusammenkünften auf Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen. Der Teil der Freizeitgestaltung der Veranstaltung am 21. September 2007 sei nach dem vorliegenden Programm eindeutig vom dienstlichen Teil abzugrenzen gewesen. Auch wenn eine solche Freizeitveranstaltung vom Unternehmen finanziert und organisiert sei, stehe sie nicht unter Versicherungsschutz. Die dem Unternehmen hierbei dienende Verrichtung träte gegenüber den privaten Interessen als rechtlich unbeachtlich in den Hintergrund. Das Interesse der Unternehmensleitung, dass sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zur Leistungssteigerung ergebe, reiche nicht aus, den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen. Mit seiner am 23. Mai 2008 vor dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung seines Unfalles vom 21. September 2007 als Arbeitsunfall weiterverfolgt. Die Ausführungen der Beklagten seien zwar grundsätzlich zutreffend, es würden jedoch Ausnahmen gelten. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen, bei dem er angestellt sei, aus 43 bundesweiten Filialen bestehe und ca. 400 Mitarbeiter beschäftige. Die betriebliche Veranstaltung habe am 21. und 22. September 2007 stattgefunden, an einem Freitag und Samstag. An beiden Tagen hätten die bundesweiten Filialen geöffnet gehabt, so dass aufgrund der großen Anzahl der Mitarbeiter es nicht möglich gewesen sei, allen die Teilnahme an der Veranstaltung zu ermöglichen. Hierfür hätten auch die räumlichen Kapazitäten nicht ausgereicht und die 43 bundesweiten Filialen hätten geschlossen werden müssen. Eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne daher auch dann vorliegen, wenn z. B. die Größe des Unternehmens oder dessen besonderen Gegebenheiten es verlangten oder es jedenfalls für zweckmäßig erschienen ließen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen. Hinzu komme, dass zwar die Teilnahme an der sportlichen Veranstaltung grundsätzlich freigestellt gewesen sei, anhand der Gestaltung und der Einladung sei jedoch erkennbar, dass der Arbeitgeber auf eine möglichst umfangreiche Teilnahme Wert gelegt habe. Durch die Bildung von Mannschaften bei der Snow Funiade von sechs bis sieben Mitarbeitern während der Veranstaltung habe die Motivation der Teilnehmer erhöht und der Teamgeist gefördert werden sollen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Programm, dass der „dienstliche“ Teil der Veranstaltung den von der Beklagten als „geselligen“ Teil bezeichneten Komplex „Skifahren“ umschlossen habe. Hieraus werde deutlich, dass die Unternehmensleitung bezweckt gehabt habe, dass möglichst alle Teilnehmer sich auch an der geselligen Veranstaltung beteiligten. Niemand habe in die Versuchung geraten sollen, später anzureisen oder früher abzufahren. Der Arbeitgeber habe selbst mitgeteilt, dass die sportliche Veranstaltung als Motivation und Einstimmung auf die Wintersaison gegolten habe. Hätte er nicht teilgenommen, hätte er dem ausdrücklichen Wunsch seines Arbeitgebers nicht entsprochen und sich aus der Gemeinschaft abgesondert. Er habe also keiner wirklich freien Willensbildung unterlegen, ob er an diesem Programmpunkt teilnehmen habe wollen oder nicht. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 21. September 2007 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Teilnahme an der betrieblichen Veranstaltung sei auf bestimmte Mitarbeiter wie z. B. Niederlassungsleiter und Verkaufsleiter beschränkt gewesen. Es sei von vorne herein offensichtlich nicht die Absicht der R. GmbH Hamburg gewesen, eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung durchzuführen. Eine von dem Kläger dargestellte Ausnahme könne hier nicht anerkannt werden. Ausweislich des Programms sei der gesellige Teil der Veranstaltung deutlich vom dienstlichen Teil abzugrenzen. Durch Urteil vom 28. Juni 2012 hat das SG Stralsund unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 21. September 2007 als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger habe einen Gesundheitsschaden im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit erlitten. Die Fortbildungsveranstaltung habe der Vorbereitung und Abstimmung einer Verkaufsstrategie in Bezug auf die zum Herbst 2009 vorgestellten neuen Reifen gedient. Insofern habe zweimal jährlich eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung stattgefunden, welche im Frühjahr der Verkaufsperiode für Sommerreifen und im Herbst der Verkaufsperiode für Winterreifen gedient habe. Insoweit seien von der Arbeitgeberin des Klägers die mit der Vermarktung befassten Mitarbeiter der verschiedenen Betriebsfilialen eingeladen gewesen, hierzu habe regelmäßig auch der Kläger in seiner Funktion als Niederlassungsleiter gehört. Insoweit sei die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung eine versicherte Tätigkeit gewesen. Bei großen Firmen sei es durchaus üblich und sinnvoll, dass zu betrieblichen Fortbildungsveranstaltungen nur die Mitarbeiter herangezogen werden sollten, welche im Rahmen der Betriebsstruktur für die zu schulenden Aufgaben eingesetzt worden seien. Soweit die Beklagte meine, die Teilnahme des Klägers am gemeinsamen Skifahren des Nachmittages vom 21. September 2007 sei überwiegend seiner privaten, nicht versicherten Tätigkeit zuzurechnen, teile die Kammer auch diese Auffassung nicht. Zwar sei der Kläger hierzu nicht betrieblich gezwungen gewesen, gleichwohl sei aber aus Sicht der Kammer die Teilnahme am Skifahren als überwiegend betrieblich bestimmt zu bewerten und stehe im nahen Zusammenhang mit der Durchführung der betrieblich durchgeführten Fortbildungsveranstaltung. Gerade auch die sportlichen Veranstaltungen des Nachmittages hätten der Förderung des betrieblichen Gemeinschaftssinnes der eingeladenen Mitarbeiter aus den verschiedenen Betriebsteilen gedient. Gegen das ihr am 17. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Juli 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern Berufung eingelegt. Das Skifahren des Klägers habe nicht zur versicherten Tätigkeit als Niederlassungsleiter bei der Firma H. gehört. Zur Frage des Versicherungsschutzes während eines sog. Rahmenprogramms einer Tagung lägen zahlreiche Urteile des Bundessozialgerichts sowie verschiedener Landessozialgerichte vor. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe ebenfalls nicht vorgelegen, weil die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe sondern nur den Tagungsteilnehmern. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 28. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zu der Veranstaltung habe zwar nicht die gesamte Belegschaft Zugang gehabt, aber die vollständige Leitungsebene und die mit dem Vertrieb befassten Mitarbeiter. Nur an diese Mitarbeiter habe sich die Einladung gerichtet. Der Arbeitgeber habe vor der Veranstaltung deutlich gemacht, dass er die Teilnahme aller Anwesenden an einen Mannschaftswettbewerb wünsche. Insoweit hätte seine Nichtteilnahme bedeutet, dass ein anderes Mitglied seiner Mannschaft doppelt habe antreten müssen um ihn zu kompensieren; er habe sich also nur zu Lasten der restlichen Mannschaft aus einem Wettstreit zurückziehen können. Der sportliche Vergleich und Wettkampf sei erkennbar dazu vorgesehen gewesen, den Teamgeist und den betrieblichen Gemeinschaftssinn zwischen den Mitgliedern zu fördern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites wird auf die Gerichtsakten L 5 U 48/12 - S 1 U 48/08 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.