Urteil
L 5 U 48/12
LSG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein von einem Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung ausgeübter Freizeitbestandteil (hier: Skifahren im Rahmen eines Rahmenprogramms) steht nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er objektiv dem privaten Bereich zuzuordnen ist.
• Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt voraus, dass sie grundsätzlich der Gesamtheit der Belegschaft oder einem erkennbar betrieblich relevanten Teilnehmerkreis offenstehen muss; eine von vornherein auf eine ausgewählte Leitungsebene und Vertriebsmitarbeiter beschränkte Veranstaltung begründet keinen Versicherungsschutz.
• Die bloße Organisation, Finanzierung oder die beabsichtigte Förderung des Teamgeists durch den Arbeitgeber genügt nicht, um private Freizeitaktivitäten in versicherte Verrichtungen zu verwandeln.
• Erwartungsdruck oder eine erwünschte Teilnahme des Arbeitgebers begründen keinen Versicherungsschutz; die Beurteilung des versicherten Inneren Zusammenhangs ist objektiv vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Unfallversicherungsschutz für Freizeitprogramm bei selektiver Fortbildungsveranstaltung • Ein von einem Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung ausgeübter Freizeitbestandteil (hier: Skifahren im Rahmen eines Rahmenprogramms) steht nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er objektiv dem privaten Bereich zuzuordnen ist. • Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt voraus, dass sie grundsätzlich der Gesamtheit der Belegschaft oder einem erkennbar betrieblich relevanten Teilnehmerkreis offenstehen muss; eine von vornherein auf eine ausgewählte Leitungsebene und Vertriebsmitarbeiter beschränkte Veranstaltung begründet keinen Versicherungsschutz. • Die bloße Organisation, Finanzierung oder die beabsichtigte Förderung des Teamgeists durch den Arbeitgeber genügt nicht, um private Freizeitaktivitäten in versicherte Verrichtungen zu verwandeln. • Erwartungsdruck oder eine erwünschte Teilnahme des Arbeitgebers begründen keinen Versicherungsschutz; die Beurteilung des versicherten Inneren Zusammenhangs ist objektiv vorzunehmen. Der Kläger, Niederlassungsleiter einer regionalen Kfz- und Reifenfirma mit bundesweit rund 400 Beschäftigten, nahm an einer zweitägigen Herbsttagung seines Arbeitgebers teil, zu der nur Geschäftsführung, Niederlassungsleiter und Verkaufsleiter eingeladen waren. Am Nachmittag des ersten Tages gab es ein organisiertes Rahmenprogramm in einer Skihalle mit Skifahren, Tubing und einer „Snow Funiade“. Während dieses Skifahrens stürzte der Kläger und verletzte sich; später entwickelten sich Folgekomplikationen. Die Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil das Skifahren dem geselligen Rahmenprogramm zuzuordnen und nicht als versicherte Tätigkeit anzusehen sei. Das Sozialgericht erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an; die Beklagte legte Berufung ein und das Landessozialgericht prüfte, ob Versicherungsschutz bestehe. • Rechtliche Grundlage ist § 8 SGB VII: Arbeitsunfall setzt eine vorhergehende versicherte Tätigkeit voraus; Ereignis und Verrichtung müssen in einem inneren, rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen. • Der Kläger war zwar arbeitsvertraglich Versicherter, beim Skifahren nahm er jedoch keine seiner versicherten Tätigkeiten als Niederlassungsleiter wahr; das Skifahren diente der Unterhaltung und Geselligkeit und hatte keinen betrieblichen Sachbezug. • Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als Ausnahme: Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen oder einem erkennbar betrieblich relevanten, nicht willkürlich eingeengten Teilnehmerkreis offenstehen muss; hier war die Teilnahme von vornherein nur einer ausgewählten Leitungsebene vorbehalten. • Auch die bloße Erwartungshaltung des Arbeitgebers, die Finanzierung oder die Förderung des Teamgeists reichen nicht aus, um eine private Freizeitaktivität in eine versicherte Verrichtung zu verwandeln; die rechtliche Bewertung des inneren Zusammenhangs ist objektiv vorzunehmen. • Teilnahmezwang durch sozialen Druck oder Mannschaftsbildung begründet keinen Versicherungsschutz; die konkrete Programmstruktur zeigt, dass das Skifahren Begleitprogramm ohne betrieblichen Sachbezug war. • Betriebssport oder gesundheitsfördernde Maßnahme liegt nicht vor; es fehlt an einem erkennbaren Bezug zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft. • Die bisherigen Rechtsprechungserwägungen dienen der Abgrenzung zwischen dienstlich wesentlichen und privaten Verrichtungen und führen hier zur Verneinung des Versicherungsschutzes. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Stralsund wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Unfall des Klägers beim Skifahren am 21. September 2007 ist nicht als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen, weil das Verhalten zum Unfallzeitpunkt objektiv der privaten Sphäre zuzuordnen war und keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder sonstige versicherte Tätigkeit vorlag. Weder die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf Leitung und Vertrieb noch die Organisation oder Finanzierung durch den Arbeitgeber begründen Versicherungsschutz. Erwartungsdruck oder teamfördernde Zielsetzungen reichen nicht aus, um privaten Freizeitvergnügungen versicherten Charakter zu geben; deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.