Urteil
L 4 R 201/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0321.L4R201.17.00
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Leitsätze
1. Eine Einrichtung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (hier: Friedrich-Loeffler-Institut für Tierseuchenforschung Insel Riems) stellt keine Einrichtung der Wirtschaft und damit kein Wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut iS von § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech (juris: ZAVtIVDBest 2) dar. (Rn.33)
2. Es kommt hierfür nicht vordergründig darauf an, ob der Forschungsgegenstand in erster Linie anwendungsorientiert oder eher der Grundlagenforschung zuzurechnen war. (Rn.36)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 17. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einrichtung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (hier: Friedrich-Loeffler-Institut für Tierseuchenforschung Insel Riems) stellt keine Einrichtung der Wirtschaft und damit kein Wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut iS von § 1 Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech (juris: ZAVtIVDBest 2) dar. (Rn.33) 2. Es kommt hierfür nicht vordergründig darauf an, ob der Forschungsgegenstand in erster Linie anwendungsorientiert oder eher der Grundlagenforschung zuzurechnen war. (Rn.36) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 17. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist unzutreffend. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche fiktive Einbeziehung in die AVItech für den Zeitraum vom 28. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984. Das AAÜG ist in erweiternder verfassungskonformer Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG grundsätzlich auf die Klägerin anwendbar, nachdem die Beklagte mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 30. März 2017 den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG festgestellt hat. Hieran ist auch der erkennende Senat gebunden. Prozessrechtlich ist dadurch der Streit um den Anspruch auf die Feststellung einer fiktiven Versorgungsberechtigung und der daraus folgenden Einbeziehung in den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG, der ein eigenständiger und für das Begehren auf Feststellung von Daten nach dem §§ 5 bis 8 AAÜG vorgreiflicher Anspruch ist, in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Materiell-rechtlich steht fest, dass eine fiktive Versorgungsberechtigung der Klägerin besteht, sodass die §§ 5 bis 8 AAÜG auf sie anwendbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 40/04 R, Rn. 13 m.w.N.). Demzufolge stellt sich noch allein die Frage, ob die Klägerin im Zeitraum vom 28. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 die Voraussetzungen für die positive Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem erfüllt hat. Maßstabsnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Diese Norm ordnet die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung („gelten als“) an, in denen der (zum 1. August 1991) „Versorgungsberechtigte“ eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, dass in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Gleichstellung mit rentenrechtlichen Pflichtbeitragszeiten erfüllt sind, hängt somit davon ab, ob (1) Betroffene eine „Beschäftigung“ ausgeübt hat, die (2) „entgeltlich“ war und die (3) ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Die letztgenannte Voraussetzung beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die – und soweit sie – partielles Bundesrecht geworden waren. Eine Zugehörigkeit zur AVItech hat die Beklagte für den Streitzeitraum zu Recht abgelehnt. Nach den §§ 1, 5 VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 vom 24. Mai 1951 (GBl 487) waren von der AVItech Beschäftigungen ihrer Art nach unter folgenden 3 Voraussetzungen erfasst: Der Beschäftigte musste 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachlich Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Das Sozialgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Klägerin berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Ingenieurökonomin“ zu führen und ihrer Berufsbezeichnung entsprechend beschäftigt gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Klägerin im noch streitigen Zeitraum jedoch nicht in einem Betrieb beschäftigt, der durch § 1 Abs. 2 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie oder des Bauwesens) gleichgestellt war. Das FLI war kein Forschungsinstitut (und auch kein Wissenschaftliches Institut) im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2 DB. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O Rn. 23, sowie Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 4/10 R, Rn. 28) ist ein Forschungsinstitut nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet (wissenschaftliche Forschung) verstanden wird. Bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ i.S. des § 1 Abs. 2 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs „Forschungsinstitut“ i.S. von § 6 der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (VO-AVIwiss, Nr. 4 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Demgemäß ist der Begriff „Forschungsinstitut“ im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB anders zu verstehen als in § 6 VO-AVIwiss. Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind, sind ausschließlich Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck typischerweise die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes kommt es daher entscheidend auf die Frage an, ob es sich beim FLI um eine selbständige Einrichtung „der Wirtschaft“ gehandelt hat, nicht vordergründig darauf, ob der Forschungsgegenstand in erster Linie anwendungsorientiert oder eher der Grundlagenforschung zuzurechnen war. Es kann daher keineswegs dahingestellt bleiben, wem das FLI unterstellt war bzw. welchem Zweig der DDR-Forschung (Wissenschaft oder Wirtschaft) es zuzurechnen war. Das FLI war im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bis 1985 der Wirtschaftsgruppe 81110 („Wissenschaftliche Forschungsinstitute und Laboratorien“) innerhalb der Hauptgruppe 81000 („Wissenschaft und Forschung“) zugeordnet. Seit der Gründung der AdL durch Beschluss des Ministerrates vom 11. Januar 1951, GBl. I, 29, unterhielt die AdL zahlreiche Wissenschaftliche Einrichtungen, unter ihnen das FLI (vgl. § 20 des Statuts der AdL vom 30. März 1962, GBl. II, 226; § 8 des Statuts vom 1. September 1983, GBl. I, 251). Das ist im Übrigen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Anders als im Zeitraum ab 1985, als das FLI als VEB organisiert war, stellte es im streitigen Zeitraum als Einrichtung der AdL (wie die AdL selbst) somit keine Einrichtung „der Wirtschaft“ dar. Damit fehlte es an der betrieblichen Voraussetzung als eine der Grundvoraussetzungen für jegliche denkbare Zugehörigkeit zur AVItech. Auch eine Zugehörigkeit zu den Zusatzversorgungssystemen der Nrn. 4 und 5 der Anlage 1 zum AAÜG scheidet aus. Nach der Nr. 5 – Altersversorgung der wissenschaftlich Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu C-Stadt und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu C-Stadt – war eine Zugehörigkeit (außer für Einrichtungsleiter und ähnliche Spitzenkader) nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung möglich, die vorliegend seinerzeit jedoch nicht ergangen ist und auch nicht mehr ersetzt werden kann (vgl. BSG Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R; BSG Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R; BSG Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R). Auch eine Zugehörigkeit zur Nr. 4 scheidet aus. Hierfür hätte die Klägerin als hauptberuflich tätige Wissenschaftlerin oder als Angehörige einer der in § 2 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12. Juli 1951 (GBl. I, 675) abschließend aufgezählten Berufsgruppen beschäftigt gewesen sein müssen. Ingenieur(ökonom)e fallen nicht hierunter. Auch ein Einzelvertrag im Sinne von § 7 der Verordnung ist mit der Klägerin nicht abgeschlossen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG. Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 28. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Die im September 1945 geborene Klägerin erlangte nach Fachschulstudium in der Fachrichtung „Sozialistische Betriebswirtschaft“ an der Ingenieurschule für Schiffbautechnik, R. am 28. Oktober 1976 den Abschluss der Ingenieurökonomin. Ab Februar 1972 war die Klägerin bereits als Sekretärin und sodann ab November 1976 als Bereichs- und Produktionsplanerin im Produktionsbereich bei dem Friedrich-Loeffler-Institut für Tierseuchenforschung Insel Riems (FLI) bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt. Organisatorisch gehörte das FLI im Zeitraum 1948-1985 und dann wiederum ab April 1990 der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AdL) der ehemaligen DDR an. Von 1986 bis März 1990 war das FLI hingegen ein Volkseigener Betrieb (VEB) als Teil des Kombinats Veterinärimpfstoffe VEB Dessau. Dieses Kombinat beendete seine Rechtsfähigkeit mit Wirkung vom 31. März 1990 durch Beschluss des Ministerrates der DDR vom 16. März 1990. Die Rechte und Pflichten sollten hiernach auf die einzelnen Betriebe bzw. Institute (u. a. auf das FLI) übergehen, die ab dem 1. April 1990 wieder der AdL unterstellt wurden. Am 18. August 2010 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und übergab der Beklagten Kopien von Arbeitsverträgen, von ihren Sozialversicherungsausweisen und von Gehaltsnachweisen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Mit dem dagegen am 20. Januar 2011 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, das FLI sei der AdL unterstellt gewesen. Von 1977 bis zum 30. Juni 1990 sei sie als Produktionsplanerin (Ingenieurökonomin) im Bereich Produktion von Impfstoffherstellung beschäftigt gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 zurück. Die Klägerin erfülle bereits die persönliche Voraussetzung nicht, da es sich bei dem Abschluss der Ingenieurschule für Schiffbautechnik R. als Ingenieurökonomin nur um einen Fachschulabschluss gehandelt habe, nicht jedoch um einen Hochschulabschluss. Daher komme eine Einbeziehung in das Versorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG nicht in Betracht. Die Beschäftigung beim FLI sei auch keinem anderen Versorgungssystem zuzuordnen. Mit ihrer am 28. Juni 2011 bei dem Sozialgericht A-Stadt erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt, bei ihrer Ausbildung habe es sich sehr wohl um eine akademische Ausbildung gehandelt. Es sei nicht entscheidend, ob der Abschluss an einer Universität oder Fachschule erworben worden sei. Das FLI sei der AdL unterstellt gewesen. Nachdem in einem anderen Rechtsstreit der 7. Senat des LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 31. August 2016 – L 7 R 77/10) die Rechtsauffassung vertreten hat, dass eine Anerkennung von Zeiten der Beschäftigung beim FLI zur AVItech in Betracht komme, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2017 den Klageanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt. Die Klägerin nahm dies Teilanerkenntnis an und hielt die Klage im Übrigen aufrecht. Mit Feststellungsbescheid vom 30. März 2017 stellte die Beklagte zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem AAÜG für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 fest. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 blieb die Beklagte jedoch bei ihrer klageabweisenden Haltung. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Hauptzweck des FLI nicht die zweck- und betriebsbezogene Forschung im Bereich der Wirtschaft gewesen. Als Einrichtung der AdL habe das FLI vielmehr im Schwerpunkt Grundlagenforschung betrieben. Es habe sich damit nicht um eine gleichgestellte Einrichtung (Wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech – 2. DB) gehandelt. Bis zum 31. Dezember 1984 sei das einschlägige Zusatzversorgungssystem für das FLI die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu C-Stadt und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu C-Stadt (Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG) gewesen. Aufgrund des fehlenden Hochschulabschlusses erfülle die Klägerin jedoch nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungsystem. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2011 ihr die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anzuerkennen, soweit dies nicht bereits durch Teilanerkenntnis vom 31. März 2017 und Feststellungsbescheid vom 30. März 2017 geschehen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. Oktober 2017 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, auch den Zeitraum vom 28. Oktober 1976 bis zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech anzuerkennen und die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfülle das FLI auch im noch streitigen Zeitraum die betriebliche Voraussetzung der AVItech, da es sich um einen gleichgestellten Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt habe. Bei dem FLI habe es sich um ein Forschungsinstitut im Sinne der 2. DB gehandelt. Hauptaufgabe und prägender Gegenstand des FLI seien die zweckbezogene wissenschaftliche Entwicklung und Forschung auf dem Gebiet der Impfstoffentwicklung gewesen. Hauptzweck des FLI sei die Anwendungsforschung gewesen und geblieben, unabhängig davon, wem es jeweils unterstellt gewesen sei. Warum der Zeitraum vor 1985, als das FLI der AdL unterstellt gewesen sei, anders zu bewerten sein sollte, erschließe sich der Kammer nicht. Grundlagenforschung sei nur in geringem Umfang betrieben worden. Woher die Beklagte andere Erkenntnisse habe, sei nicht nachvollziehbar. Gegen das der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Oktober 2017 Berufung eingelegt und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Arbeitsschwerpunkt des FLI habe ab 1985 in der Produktion von Impfstoffen gelegen. Erst mit der Ausgliederung der Impfstoffproduktion zu Beginn des Jahres 1990 habe sich der Schwerpunkt der Aktivitäten erneut geändert. Der Wissenschaft-Charakter des FLI sei wieder betont worden. Die Entscheidung des 7. Senats des Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern lasse offen, ob das FLI ohne „VEB“-Attribut dem Anwendungsbereich der AVItech unterfallen kann. Bis 1984 und ab dem 01. April 1990 sei das FLI keine Einrichtung der Wirtschaft gewesen. Es habe als wissenschaftliches Forschungsinstitut der AdL zum Bereich Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen gezählt. Es unterfalle daher allein dem Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG (Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu C-Stadt und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu C-Stadt. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 17. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.