Urteil
B 5 RS 4/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das AAÜG ist nur anzuwenden, wenn nach bundesrechtlichen Maßstäben am Stichtag 30.6.1990 eine auf Grund der Zugehörigkeit erworbene Anwartschaft bestand.
• Für die fingierte Zugehörigkeit zur AVItech sind kumulativ erforderlich: Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung, Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit und Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung (§ 1 VO-AVItech, 2. DB).
• Wissenschaftliche Institute und Forschungsinstitute können nach Wortlaut der 2. DB gleichgestellt sein; eine Einschränkung auf Forschung, die sich ausschließlich auf Industrie oder Bauwesen bezieht, ist nicht vorzunehmen; maßgeblich ist der Wortlaut des sekundärrechtlich zu Bundesrecht gewordenen Regelwerks.
• Zu Zeiten beim VEB M. (1.9.1966–15.6.1968) besteht kein Anspruch, weil dieser Betrieb kein Produktionsbetrieb i.S. der VO-AVItech war.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des AAÜG und Anforderungen an fingierte Zugehörigkeit zur AVItech • Das AAÜG ist nur anzuwenden, wenn nach bundesrechtlichen Maßstäben am Stichtag 30.6.1990 eine auf Grund der Zugehörigkeit erworbene Anwartschaft bestand. • Für die fingierte Zugehörigkeit zur AVItech sind kumulativ erforderlich: Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung, Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit und Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einer gleichgestellten Einrichtung (§ 1 VO-AVItech, 2. DB). • Wissenschaftliche Institute und Forschungsinstitute können nach Wortlaut der 2. DB gleichgestellt sein; eine Einschränkung auf Forschung, die sich ausschließlich auf Industrie oder Bauwesen bezieht, ist nicht vorzunehmen; maßgeblich ist der Wortlaut des sekundärrechtlich zu Bundesrecht gewordenen Regelwerks. • Zu Zeiten beim VEB M. (1.9.1966–15.6.1968) besteht kein Anspruch, weil dieser Betrieb kein Produktionsbetrieb i.S. der VO-AVItech war. Der Kläger, 1940 geboren, Maschineningenieur, war 1966–1968 beim VEB M. und anschließend bis 30.6.1990 beim VEB I. beschäftigt. Er begehrt die Feststellung, dass die Zeit vom 1.9.1966 bis 30.6.1990 der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem AVItech und die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte anzurechnen seien. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid ab; Widerspruch und Klagen blieben erfolglos. Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück mit der Begründung, der Kläger erfülle zwar persönliche und sachliche Voraussetzungen, nicht aber die betriebliche: Weder VEB I. noch VEB M. seien volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens oder gleichgestellte Einrichtungen im relevanten Sinne. Der Kläger legte Revision ein und rügte Verletzung der §§1,5,8 AAÜG. • Teilweise ist die Revision begründet: Die Entscheidung über die Beschäftigungszeit beim VEB I. (15.6.1968–30.6.1990) erfordert weitere tatsächliche Feststellungen des LSG (§170 Abs.2 SGG). • Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist §8 AAÜG; die Beklagte hat nur Daten mitzuteilen, wenn das AAÜG anwendbar ist (§1 Abs.1 AAÜG). • Bundesrechtlich ist zwischen Anspruch und Anwartschaft zu unterscheiden; ein Anspruch im Sinne des §1 Abs.1 Satz1 AAÜG kommt nicht infrage, weil kein Versorgungsfall vor dem 1.8.1991 eingetreten ist; auch die fingierte Anwartschaft nach Satz2 scheidet aus, wenn nie konkrete Einbeziehung in ein Versorgungssystem stattfand. • Nach Wortlaut und Bundesrechtsübernahme der VO-AVItech und 2. DB müssen kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen: Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung, Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit und betriebliche Einordnung in einen Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder eine nach 2. DB gleichgestellte Einrichtung. • Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, dass Produktionsbetriebe Massen- bzw. serienhafte Produktionsmerkmale aufweisen müssen; danach war der VEB I. kein Produktionsbetrieb, weil dort nur Nullserien gefertigt wurden. • Gleichzeitig ist offen, ob der VEB I. als nach 2. DB gleichgestelltes Forschungsinstitut zu qualifizieren ist; hierzu fehlen konkrete Feststellungen zum Hauptzweck und zur Ausrichtung der Forschung des Betriebs. • Bezüglich des VEB M. (1.9.1966–15.6.1968) ist unstreitig, dass dieser kein Produktionsbetrieb i.S. der VO-AVItech war; deshalb scheitert ein Anspruch unabhängig von der AAÜG-Anwendbarkeit. • Bei der Auslegung der 2. DB ist der Wortlaut maßgeblich; eine rechtsgestaltende Begrenzung wegen vermeintlicher Wertungswidersprüche ist nicht zulässig (Art.20 Abs.3 GG). Die Revision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage die Zeit der Tätigkeit beim VEB M. vom 1.9.1966 bis 15.6.1968 betrifft; hier besteht kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech, weil der VEB M. kein Produktionsbetrieb i.S. der VO-AVItech war. Hinsichtlich der Zeit beim VEB I. (15.6.1968–30.6.1990) wird das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, insbesondere ob der VEB I. als nach 2. DB gleichgestelltes Forschungsinstitut einzustufen ist und damit die betriebliche Voraussetzung erfüllt wäre. Die Beklagte hat bis dahin nicht zur Mitteilung von Zeiten und Entgelten nach §8 AAÜG verpflichtet vorliegend.