Urteil
L 4 R 66/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0622.L4R66.17.00
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Leitsätze
Das am 1.8.1991 (bei Inkrafttreten des AAÜG) geltende Bundesrecht bot keine Grundlage für eine nachträgliche fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag 30.6.1990 bereits mehr als drei Wochen von der Arbeit freigestellt war. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung vor dem Hintergrund der Wahl in die Volkskammer der ehemaligen DDR erfolgt ist. (Rn.26)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das am 1.8.1991 (bei Inkrafttreten des AAÜG) geltende Bundesrecht bot keine Grundlage für eine nachträgliche fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag 30.6.1990 bereits mehr als drei Wochen von der Arbeit freigestellt war. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung vor dem Hintergrund der Wahl in die Volkskammer der ehemaligen DDR erfolgt ist. (Rn.26) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Verpflichtung der Beklagten, den im Antrag benannten Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und damit als einer Pflichtbeitragszeit im Sinne des SGB VI gleichgestellten Tatbestand (§ 5 AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen, daneben aber auch die von der Beklagten abgelehnte Rücknahme des Bescheides vom 24. September 2003 gemäß § 44 SGB X, da dessen Bestandskraft (§ 77 SGG) anderenfalls dem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren des Klägers im Wege stünde. Über die schriftsätzliche Antragstellung im ersten Rechtszug hinaus, richtete sich das wahre Begehren des Klägers (vgl. § 123 SGG) daher von Anfang an auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme dieses nach Auffassung des Klägers rechtswidrigen Verwaltungsaktes, vgl. etwa BeckOGK/Bieresborn § 54 SGG Rn. 246; jurisPK/Giesbert § 77 SGG Rn. 81. Die insoweit unvollständige Antragstellung in der Vorinstanz hindert den Kläger nicht, sein unverändertes wahres Begehren nunmehr (nach Hinweis gemäß § 106 Abs. 1 SGG) in seinem erweiterten Antrag zutreffend zum Ausdruck zu bringen. Eine Klageänderung liegt hierin nicht. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, besteht jedoch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 24. September 2003, weil dieser Bescheid rechtmäßig ist. Die Beklagte hat seine Rücknahme mithin zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Sozialgerichts Bezug und macht sie nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Berufungsvortrag führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft wird. Ergänzend und zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen war, weshalb ein Anspruch allein aufgrund einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 im Sinne der Rechtsprechung des BSG in Betracht kommt. Auch wenn man – wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung – dieser den Wortlaut von § 1 AAÜG deutlich erweiternden Auslegung folgt, ist es mithin erforderlich, dass das am 1. August 1991 (bei Inkrafttreten des AAÜG) geltende Bundesrecht eine Grundlage für eine derartige nachträgliche fiktive Einbeziehung bietet. Neben originärem Bundesrecht kommen hierbei Normen der ehemaligen DDR als Grundlage in diesem Sinne nur insoweit in Betracht, wie sie durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II 889 – Einigungsvertrag) zu Bundesrecht geworden sind (BSG vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – st. Rspr.). Das gilt etwa für die leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme selbst, die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Einigungsvertrag mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 in Kraft blieben und damit zu – sekundärem – Bundesrecht geworden sind. Bei der Prüfung einer fingierten Versorgungsanwartschaft zu beachten sind daher insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihm gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. DDR 844) und die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl DDR 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (BSG, Urteil vom 20. März 2013 – B 5 RS 3/12 R –, juris Rn. 18). Unmittelbar aus diesen Bestimmungen folgen die vom BSG in ständiger Rechtsprechung formulierten sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen, die für einen (fiktiven) bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage zum Stichtag vorgelegen haben müssen (vgl. etwa Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 3/05 R). Ebenfalls zu Bundesrecht geworden sind die Bestimmungen SVO vom 17. November 1977 (Art. 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 3 EV), weshalb das Sozialgericht zutreffend auf die Überschreitung der dort (§§ 3 f. SVO) für Fälle der Freistellung des Arbeitnehmers geregelten dreiwöchigen Frist abgestellt hat. Nach eigenen Angaben, bestätigt durch die aktenkundige Ruhensvereinbarung vom 11. Juni 1990 war der Kläger ab dem 1. Juni 1990, mehr als vier Wochen vor dem 30. Juni 1990, von der Arbeit freigestellt; im Hinblick auf die Konstituierung der Volkskammer bereits am 5. April 1990 dürfte eine tatsächliche Freistellung bereits deutlich früher erfolgt sein. Soweit sich der Kläger jedoch auf die Regelungen des VKAbgG oder auch auf diejenigen in der DDR-Verfassung stützen will, ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen zu keinem Zeitpunkt zu (sekundärem) Bundesrecht geworden sind und daher auch nicht bei der Prüfung eines (fiktiven) bundesrechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage berücksichtigt werden können. Sie sind durch den Einigungsvertrag nicht in Bunderecht inkorporiert worden und für den streitigen Anspruch daher schlicht unbeachtlich. Nur nebenbei sei bemerkt, dass die klägerseits vertretene Auffassung, aus §§ 2, 3 Abs. 5 VKAbgG müsse die Fiktion einer fortbestehenden ingenieurtechnischen Tätigkeit während der Ausübung des Mandats folgen, selbst bei unterstellter Anwendbarkeit dieses Gesetzes am 1. August 1991 nicht zutrifft. Für den Bereich der Sozialversicherung enthielt das VKAbgG mit § 9 eine im Verhältnis zu §§ 2, 3 speziellere Norm, die grundsätzlich während des Mandats eine Versicherung in der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu Lasten der Volkskammer vorsah (Abs. 1 Satz 1) und vor dem Mandat erworbene Ansprüche unberührt ließ (Abs. 2). Eine zusätzliche Altersversorgung konnte während des Mandats auf Antrag des Abgeordneten fortgeführt werden (Abs. 1 Satz 2), was aber eine bereits vorliegende Versorgungszusage oder einzelvertragliche Regelung voraussetzte. Dass daneben ein Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung aus einem für den bisherigen Arbeitsplatz maßgeblichen Versorgungssystem, der bei Annahme des Mandats mangels Einbeziehung aber noch gar nicht bestanden hat, rückwirkend begründet werden sollte, ist also gerade nicht geregelt worden (vgl. insoweit auch die von der Beklagten zitierte Entscheidungen des Sächsischen LSG und des LSG Sachsen-Anhalt). Eine derartige Regelung kann auch nicht in das allgemeine oder berufliche Benachteiligungsverbot der §§ 2 und 3 VKAbgG hineingelesen werden, da § 9 VKAbgG als abschließende Spezialregelung zu Fragen der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Abgeordneten anzusehen ist. Auch aus bundesdeutschem Verfassungsrecht ergibt sich kein anderes rechtliches Ergebnis. Soweit der Kläger Art. 38 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 2 AbgG ins Feld führt, ist der Anwendungsbereich dieser Normen schon deshalb nicht eröffnet, weil sich die behauptete Benachteiligung hier nicht aus seiner späteren Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages, sondern aus seiner Eigenschaft als Abgeordneter der Volkskammer der DDR im Jahr 1990 ergibt. Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 ist verfassungsrechtlich (auch unter Gleichheitsgesichtspunkten) nicht zu beanstanden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 –, Rn. 44, juris). Die Gründe für die Nichteinhaltung der Stichtagsregelung im Einzelfall können damit grundsätzlich die Nichteinhaltung nicht „hinwegfingieren“. Wenn der Kläger also darauf abstellt, dass mehreren Kollegen mit vergleichbarer Ausbildung und in ähnlichen Positionen im selben VEB ihre dortigen Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten nach dem AAÜG anerkannt worden sind, mag dies zutreffen. Dabei ist (ungeachtet der hier nicht näher zu prüfenden sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen) jedoch davon auszugehen, dass zum Stichtag jeweils noch eine Tätigkeit beim VEB NAGEMA ausgeübt wurde. Die positive Entscheidung im Falle der Kollegen vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Kläger selbst am Stichtag nicht mehr im VEB NAGEMA als Ingenieur gearbeitet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt insbesondere der zutreffenden Rechtsprechung des BSG. Streitig ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 19. Februar 1973 bis 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (technische Intelligenz) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Der im März 1950 geborene Kläger erwarb im Februar 1973 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur (Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie) zu führen; darüber hinaus im Oktober 1975 den akademischen Grad Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus. Im April 1986 wurde ihm ferner der akademische Grad des Dr.-Ing. verliehen. Ab dem 19. Februar 1973 war er als Technologe und ab dem 1. Juni 1983 als Gruppenleiter CAD-CAM-Einsatzvorbereitung im VEB N. B-Stadt (VEB NAGEMA), einem Kombinatsbetrieb des VEB Kombinat A. beschäftigt, der ab 1976 zum VEB Kombinat NAGEMA gehörte. Am 18. März 1990 wurde der Kläger zum Abgeordneten der ersten freigewählten Volkskammer der ehemaligen DDR gewählt. Am 11. Juni 1990 schloss er mit dem VEB NAGEMA eine Vereinbarung, nach der mit Wirkung vom 1. Juni 1990 auf der Grundlage von § 3 des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der DDR vom 31. Mai 1990 (VKAbgG) ein „ruhendes Arbeitsrechtsverhältnis bis zur Beendigung seiner Mandatsausübung“ vereinbart wurde. Der Kläger übte sein Mandat über den 30. Juni 1990 hinaus aus. Am 8. Mai 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften zur technischen Intelligenz für die Zeit vom 19. Februar 1973 bis zum 14. März 1990. Die Beklagte lehnte den Antrag mit bestandskräftigen Bescheid vom 24. September 2003 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Eine Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG sei nicht festzustellen, da ihm keine Versorgungszusage erteilt und am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorischen Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Am 7. Dezember 2015 beantragte der Kläger erneut die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 25. Januar 2016 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag des Klägers ab. Der Bescheid vom 24. September 2003 sei rechtmäßig und könne daher nicht nach § 44 SGB X aufgehoben werden. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 Abgeordneter der Volkskammer gewesen, die weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Außerdem habe er am 30. Juni 1990 keine seiner Berufsbezeichnung als Ingenieur entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Februar 2016 Widerspruch. Die Beklagte verkenne die besonderen Umstände des Falls. Zwar habe er am sogenannten Stichtag nicht als Ingenieur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet, jedoch nur wegen der Annahme und Ausübung des Volkskammermandats. Sein Arbeitsverhältnis habe nur geruht und sei indirekt weitergeführt worden. Gemäß § 3 Abs. 5 VKAbgG sei die Zeit der Mitgliedschaft in der Volkskammer auf die Berufs-, Betriebs- bzw. Wirtschaftszweigzugehörigkeit anzurechnen. Gemäß § 2 VKAbgG dürften Abgeordneten im Zusammenhang mit der Annahme und Ausübung des Mandats keinerlei Nachteile am Arbeitsplatz entstehen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2016 zurück. Er sei am 30. Juni 1990 Abgeordneter der Volkskammer gewesen und habe somit nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 angehört. Auch sei dem Kläger vor seiner Wahl keine positive Versorgungszusage erteilt worden, die für die Dauer des Mandats hätte weiterbestehen können. Das ruhende Arbeitsverhältnis mit dem VEB NAGEMA führe nicht zur Anwendbarkeit von § 1 AAÜG. Mit seiner am 3. Mai 2016 beim Sozialgericht B-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und darauf hingewiesen, dass mehreren Kollegen mit vergleichbarer Ausbildung und in ähnlichen Positionen im selben VEB die entsprechenden Zeiten als Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem anerkannt worden seien. Nach der Rechtsprechung des BSG seien Zeiten auch dann anzuerkennen, wenn nach der bundesrechtlichen Rechtslage am 1. August 1991 ein Anspruch auf Versorgungszusage bestanden hätte. Dieser fiktive Anspruch bestehe nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben wären. Entscheidend sei, ob zum Stichtag 30. Juni 1990 der Tatbestand der Versorgungsordnungen erfüllt gewesen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 16/09 R). Der Kläger sei zwar am 30. Juni 1990 nicht unmittelbar beim VEB NAGEMA beschäftigt, sondern als gewählter Abgeordneter der Volkskammer tätig gewesen. Dennoch habe aufgrund der Vereinbarung vom 11. Juni 1990 das Arbeitsverhältnis weiterbestanden; es habe lediglich geruht. Dieses Ruhen dürfe ihm gemäß §§ 2, 3 Abs. 5 VKAbgG jedoch nicht zum Schaden gereichen. Kein Abgeordneter dürfe für sein Engagement für das Gemeinwohl und die Demokratie benachteiligt werden. In allen Fragen, bei denen es auf die Betriebs- oder Berufszugehörigkeit des Abgeordneten ankomme, müsse diese Zugehörigkeit fingiert werden. Der Kläger dürfe auch aus Gleichheitsgründen nicht schlechter gestellt werden, als seine Kollegen, die wie er in der Zeit vor dem 30. Juni 1990 im Betrieb gearbeitet hätten. Überdies begehre der Kläger nicht etwa die Anerkennung von Zeiten, für die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Volkskammerabgeordneter eine Vergütung bzw. Altersvorsorge erhalten habe, sondern allein für die Zeit vom 19. Februar 1973 bis zum 31. Mai 1990, in der er tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt habe, die seine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem rechtfertige. Es bedürfe einer grundsätzlichen auch verfassungsrechtlichen Klärung des Status der Volkskammerabgeordneten, weshalb auch ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht komme, sollte sich das Gericht durch den Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG an einer Entscheidung zugunsten des Klägers gehindert sehen. Die Einbeziehung von Personen ohne ausdrückliche Versorgungszusage sei erst durch eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § 1 AAÜG ermöglicht worden, welche durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt worden sei. Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2016 verpflichtet, den Zeitraum vom 19. Februar 1973 bis 31. Mai 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG und die dabei erzielten Verdienste festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wiederholt und vertieft. Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 24. September 2003 sei rechtmäßig gewesen. Der Zeitraum vom 19. Februar 1973 bis zum 31. Mai 1990 sei nicht als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG festzustellen. Der Kläger werde vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Er sei im Zeitpunkt dessen Inkrafttretens am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gewesen, da ihm weder eine Versorgungszusage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erteilt worden sei, noch ein Fall der gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vorliege. Er habe auch keinen fiktiven Anspruch auf Versorgungszusage auf der Grundlage der Rechtsfortbildung des BSG (Hinweis auf Urteile des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 31/01 R), da er im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 nicht obligatorisch einzubeziehen gewesen wäre; seither seien Neueinbeziehungen rechtlich ausgeschlossen. Einem Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz stehe entgegen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 zwar berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen (persönliche Voraussetzung), jedoch als Abgeordneter der Volkskammer nicht (mehr) bei einem geeigneten Betrieb und auch nicht mehr ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei, weshalb die sachliche und die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt gewesen seien. Sein Arbeitsverhältnis zum VEB NAGEMA habe wegen seiner Wahl zum Volkskammerabgeordneten geruht. Bei der Beurteilung, ob am 30. Juni 1990 eine für die Einbeziehung geeignete Beschäftigung ausgeübt worden sei, sei auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des DDR-Rechts abzustellen. Wenn der Arbeitnehmer am Stichtag 30. Juni 1990 (wie hier) von der Arbeit freigestellt gewesen sei, sei eine nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 3/05 R) und des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 16. November 2016, L 1 RS 5/14) nur dann möglich, wenn ein Fortsetzungstatbestand im Sinne von §§ 3 f. der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (DDR GBl. I 373 – SVO 1977) vorgelegen habe. Bei einer vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit liege gemäß § 3 Buchst. h) i. V. m. § 4 der SVO eine unschädliche Unterbrechung der Sozialpflichtversicherung aber nur vor, wenn die Dauer von 3 Wochen nicht überschritten werde. Wie der Kläger selbst mit zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 16/09 R) dargelegt habe, hätte der Tatbestand der Versorgungsordnungen zum Stichtag 30. Juni 1990 erfüllt sein müssen, um eine Versorgungszusage fingieren zu können. Die Sachlage am Stichtag selbst, aus der die Fiktion folge, könne indes nicht ihrerseits fingiert werden, weder über die Regelungen des VKAbgG, noch des Grundgesetzes. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da an der zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundenen Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR angeknüpft werden dürfe und sich hieraus ergebende Ungleichheiten nicht zulasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren seien (Hinweis auf BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 5 RS 5/09 R – und vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R). Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 23. März 2017 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe ohne jegliche Begründung festgestellt, dass eine Tätigkeit des Klägers im Betrieb zum Stichtag nicht fingiert werden könne. Erkennbar liege der Schwerpunkt des Falles aber nicht bei der Frage, ob der Kläger am 30. Juni 1990 tatsächlich in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis in einem einschlägigen VEB gestanden habe, sondern, ob aufgrund der auf den Kläger anzuwendenden, durchaus speziellen und einmaligen, Sonderregelungen des VKAbgG etwas Anderes gelten müsse, ein aktives Beschäftigungsverhältnis hier also unterstellt werden müsse. Durch §§ 2, 3 Abs. 5 VKAbgG sei bereits zum Stichtag die (weitere) Zugehörigkeit zum Betrieb fingiert worden. Es stehe nicht im Belieben nachfolgender Verwaltungsentscheidungen dies wieder rückgängig zu machen. Das sei der ausdrückliche Wunsch des Gesetzgebers und das Ziel der Regelungen im VKAbgG, insbesondere vor dem Hintergrund der untergegangenen Diktatur und der Ungewissheit des Neuanfangs gewesen. Niemand habe aus Angst vor Nachteilen (und sei es auch nur beim Rentenbezug) daran gehindert werden sollen, sich für die neue Demokratie zu engagieren. Dieser Gesetzgebungswille werde nun konterkariert, stellte man den damals per Gesetz festgelegten Status wieder in Frage. Der Kläger beantragt: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B-Stadt vom 6. März 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 24. September 2003 zurückzunehmen und den Zeitraum vom 19. Februar 1973 bis 31. Mai 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG und die dabei erzielten Verdienste festzustellen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hat ergänzend auf Volkskammerabgeordnete betreffende Urteile des Sächsischen LSG vom 16. Oktober 2006 (L 7 R 727/05) und des LSG Sachsen-Anhalt vom 29. September 2005 (L 1 RA 324/04) verwiesen.