Urteil
B 5 RS 5/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist nur anwendbar, wenn zum maßgeblichen Stichtag (30.6.1990) eine dem Bundesrecht zurechenbare Anwartschaft oder Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestand.
• Bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung für die AVItech ist maßgeblich, wer am 30.6.1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war und welchen Zweck der Betrieb tatsächlich verfolgte; ein VEB galt nicht bereits vor dem 1.7.1990 als vermögensloseres ‚leeres Hülle‘.
• Der Begriff der ‚Zugehörigkeit‘ im § 1 Abs.1 AAÜG kann im Bundesrecht weiter verstanden werden als bloße formale Einbeziehung durch einen DDR-Verwaltungsakt; maßgeblich sind die tatsächlichen Voraussetzungen zum 30.6.1990 sowie die sich aus Einigungsvertrag und nachrangig aus Bestandteilen der DDR-Versorgungsordnungen ergebenden Regeln.
• Die rechtliche Wirksamkeit der Umwandlung von VEB in Kapitalgesellschaften nach DDR-Recht hing vor dem 1.7.1990 von der Eintragung ab; ein Vermögensübergang auf eine GmbH vor Eintragung ist nicht ohne Weiteres anzunehmen.
• Fehlende Feststellungen zu Tatsachen (insbesondere Art der Tätigkeit des Betriebs am 30.6.1990) machen zurückzuverweisen, weil ohne sie die Anwendbarkeit des AAÜG und die Feststellung von Zeiten und Entgelten nicht entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
Anwendungsbereich des AAÜG und Bedeutung des Stichtags 30.06.1990 für AVItech-Zugehörigkeit • Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ist nur anwendbar, wenn zum maßgeblichen Stichtag (30.6.1990) eine dem Bundesrecht zurechenbare Anwartschaft oder Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bestand. • Bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung für die AVItech ist maßgeblich, wer am 30.6.1990 Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war und welchen Zweck der Betrieb tatsächlich verfolgte; ein VEB galt nicht bereits vor dem 1.7.1990 als vermögensloseres ‚leeres Hülle‘. • Der Begriff der ‚Zugehörigkeit‘ im § 1 Abs.1 AAÜG kann im Bundesrecht weiter verstanden werden als bloße formale Einbeziehung durch einen DDR-Verwaltungsakt; maßgeblich sind die tatsächlichen Voraussetzungen zum 30.6.1990 sowie die sich aus Einigungsvertrag und nachrangig aus Bestandteilen der DDR-Versorgungsordnungen ergebenden Regeln. • Die rechtliche Wirksamkeit der Umwandlung von VEB in Kapitalgesellschaften nach DDR-Recht hing vor dem 1.7.1990 von der Eintragung ab; ein Vermögensübergang auf eine GmbH vor Eintragung ist nicht ohne Weiteres anzunehmen. • Fehlende Feststellungen zu Tatsachen (insbesondere Art der Tätigkeit des Betriebs am 30.6.1990) machen zurückzuverweisen, weil ohne sie die Anwendbarkeit des AAÜG und die Feststellung von Zeiten und Entgelten nicht entschieden werden kann. Der 1956 geborene Kläger war vom 1.9.1982 bis 30.6.1990 als Prüffeldingenieur/Prüffeldtechnologe bei dem volkseigenen Betrieb VEB G. T. bzw zuletzt VEB G. L. beschäftigt und führte seit 31.8.1982 den akademischen Grad Diplomingenieur. Anspruch auf eine Versorgungszusage der AVItech wurde ihm in der DDR nie erteilt. Am 23.5.1990 erklärten VEB G. L. und Treuhand die Umwandlung in eine GmbH; das Vermögen sollte zum 1.6.1990 übergehen, die GmbH wurde jedoch erst am 7.8.1990 ins Handelsregister eingetragen. Die Versorgungsträgerin lehnte 2004/2005 die Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften ab. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt; das Landessozialgericht hob dies auf mit der Begründung, der VEB sei zum 30.6.1990 vermögenslos und keine neugegründete GmbH sei kein volkseigener Produktionsbetrieb. Der Kläger rief die Revision beim BSG, das die Sache wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zur erneuten Verhandlung zurückwies. • Rechtsgrundlage ist § 8 AAÜG iVm § 1 Abs.1 AAÜG; der Versorgungsträger hat nach § 8 Abs.3 AAÜG festzustellen, ob und welche Zeiten, Entgelte und Umstände der Zusatzversorgung vorliegen. • Anwendungsbereich des AAÜG hängt davon ab, ob zum 30.6.1990 eine nach Bundesrecht als erworbene Anwartschaft oder Zugehörigkeit bestand; maßgeblich ist die bundesrechtliche Sicht zum Stichtag, nicht lediglich spätere Umstände. • Das AAÜG und der Einigungsvertrag knüpfen als Stichtag für die Berücksichtigung von Anwartschaften grundsätzlich an den 30.6.1990; Neueinbeziehungen nach dem in § 22 RAnglG angeordneten Verbot bleiben ausgeschlossen, Modifikationen sind nur insoweit möglich, wie sie originäres Bundesrecht vorsieht. • Der Begriff ‚Zugehörigkeit‘ ist weiter als formale Einbeziehung zu verstehen; er umfasst auch solche Personen, die nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme zum 30.6.1990 alle Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch (außer dem Versorgungsfall) erfüllten. • Für die AVItech sind drei kumulative Voraussetzungen maßgeblich: Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung, Ausübung entsprechender Tätigkeit und Beschäftigung in einem VEB der Industrie/des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (VO-AVItech iVm 2. DB). • Die betriebliche Voraussetzung bemisst sich nach dem Arbeitgeberbegriff und dem tatsächlichen Zweck des Betriebs am 30.6.1990; VEB blieben bis zur Eintragung der GmbH nicht kraftlos oder zwingend vermögenslos, weil sie Fondsinhaber und Rechtsträgerrechte innehatten. • Nach DDR-Umwandlungsrecht (UmwVO) war die Wirksamkeit einer Umwandlung in eine GmbH an die Eintragung gebunden; das Treuhandgesetz regelte Übergänge ab 1.7.1990 kraft Gesetzes, aber daraus folgt nicht ohne Feststellungen, dass der VEB bereits vor dem 1.7.1990 keine Produktionsfähigkeit mehr besaß. • Mangels hinreichender Feststellungen, insbesondere zur tatsächlichen Betriebsart des VEB G. L. am 30.6.1990, kann nicht entschieden werden, ob die betrieblichen Voraussetzungen der AVItech vorgelegen haben; deshalb war Rückverweisung geboten. Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9.12.2008 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass die Anwendbarkeit des AAÜG und damit die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der erzielten Arbeitsentgelte vom tatsächlichen Sachverhalt am Stichtag 30.6.1990 abhängt. Insbesondere ist zu klären, wer am Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war und ob der Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie/des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb war. Ohne diese Feststellungen kann nicht entschieden werden, ob der Kläger bundesrechtlich eine Anwartschaft oder Zugehörigkeit erworben hatte; deshalb ist die Rückverweisung zur Nachholung der notwendigen Feststellungen erforderlich. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.