Beschluss
L 6 KR 26/18 ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit von dem Beigeladenen auf den Antragsgegner. 2 Mit Bescheid vom 01. Februar 2011 teilte der Beigeladene der Antragstellerin mit, dass diese ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger sei und er in Übereinstimmung mit dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Arbeit Soziales und Gesundheit in Kiel, die Aufsicht der Antragstellerin übernehme. 3 Die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin blieb erfolglos (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 5 KR 14/11 KL; BSG, Urteil vom 10. März 2015 – B 1 A 10/13 R). Die Bundesunmittelbarkeit der Antragstellerin und damit die Zuständigkeit des Beigeladenen als Aufsichtsbehörde, folgen im Ergebnis dieser Urteile daraus, dass den Trägerinnungen der Antragstellerin Mitgliedsbetriebe mit festen Arbeitsstätten in mindestens vier Bundesländern (neben Schleswig-Holstein und auch Niedersachsen und Hamburg) angehören, auch wenn es sich hierbei um unselbständige Betriebsteile (Filialen) handelt. 4 Die Antragstellerin verlegte ihren Sitz durch satzungsändernden Beschluss ihres Verwaltungsrates vom 25. Januar 2017 (Nachtrag Nr. 65 zur Satzung) mit Wirkung vom 10. Februar 2017 von L., S.-H., nach A-Stadt, . Am 06. Juli 2017 beschloss der Verwaltungsrat der Antragstellerin den 66. Nachtrag zur Satzung. Hiernach wird § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin dahingehend geändert, dass sich der Kreis ihrer Mitglieder lediglich auf das Gebiet der Länder S.-H. und erstreckt, während in der bisherigen Fassung hier auch die Bundesländer Hansestadt B., N. und F. und Hansestadt H. genannt werden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 bat die Antragstellerin den Antragsgegner um Genehmigung dieser Satzungsänderung. Dieser erwiderte unter dem 02. März 2018, dass er von einem unveränderten Sachverhalt ausgehe, sodass eine von dem rechtskräftigen Urteil des BSG abweichende Beurteilung nicht möglich sei. Die Rechtsaufsicht sei daher weiterhin vom Beigeladenen wahrzunehmen. 5 Mit Schreiben vom 13. März 2018 beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen die Rücknahme seines Bescheides vom 01. Februar 2011. Dieser Antrag ist noch nicht förmlich beschieden. Zugleich erhob der Antragsteller Restitutionsklage vor dem Schleswig-Holsteinischen LSG. 6 Am 15. März 2018 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Klage auf Genehmigung der Satzungsänderung erhoben (LSG, L 6 KR 27/18 KL), über die der Senat bislang nicht entschieden hat. Am gleichen Tage hat sie den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. 7 Die Antragstellerin trägt zur Begründung vor, dass in dem vorangegangenen Rechtsstreit irrtümlich davon ausgegangen worden sei, dass es sich bei der Bäcker-Innung Nord um eine Trägerinnung der Antragstellerin handelt. Im Archiv der IKK Schleswig-Holstein seien jedoch keine Bescheide des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig- Holstein aufgefunden worden, durch welche deren Trägerinnungseigenschaft begründet worden sei, nachdem sie zuvor durch mehrfache Gebietserweiterungen aus früheren Innungen hervorgegangen sei. Eine über und Schleswig-Holstein hinausgehende Zuständigkeit lasse sich weder mit dem Filialnetz der A. GmbH, noch mit der räumlichen Verteilung anderer Handwerksbetriebe begründen. Die A. GmbH habe zu keinem Zeitpunkt einer Trägerinnung der Antragstellerin bzw. deren Vorgängerinnern angehört, weshalb es an dem notwendigen Bindeglied zwischen Handwerksbetrieb und Antragstellerin fehle. 8 Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen die Dienstordnung des Bundes Anwendung finde, was bei der Antragstellerin zu Personalmehrkosten von 260.000 € jährlich führe. Weiterhin entstünden der Antragstellerin durch den vom Beigeladenen geforderten Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung für die Krankenversicherungsregionen H., B. und N. jährlich Mehrkosten in Höhe von 1.850.976 €. Ergänzend weist die Antragstellerin darauf hin, dass auch andere Innungskrankenkassen (namentlich die IKK Brandenburg und Berlin, sowie die IKK Südwest) der Landesaufsicht unterstünden, obwohl deren Erstreckungsgebiete bei Anlegung gleicher Maßstäbe mehr als 3 Bundesländer umfassten. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 02. März 2018 die Aufsicht über die Antragstellerin zu übernehmen und deren am 06. Juli 2017 vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung in Form des 66. Satzungsnachtrags zu genehmigen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 die Entscheidung auszusetzen, bis das Landessozialgericht Schleswig-Holstein über die dort unter dem Aktenzeichen L 5 KR 27/18 KL geführte Restitutionsklage entschieden hat. 13 Die von der Antragstellerin für den Anordnungsgrund ausgeführten Beträge seien nicht nachvollziehbar. Es habe sich hinsichtlich des Zuständigkeitsgebiets der Antragstellerin keine Veränderung gegenüber den Verhältnissen ergeben, über die das BSG in seiner Entscheidung vom 10. März 2015 entschieden habe. Es sei auch ohne einen entsprechenden Bescheid der Aufsichtsbehörde nach wie vor davon auszugehen, dass die Bäcker-Innung Nord Trägerinnung der Antragstellerin sei. Die im Ergebnis einer Internetrecherche weiterhin bestehenden Filialen der A. GmbH in N. und H. seien als feste Arbeitsstätten i.S.v. § 9 SGB IV der Bäcker-Innung Nord und damit einer Trägerinnung der Antragstellerin zuzurechnen. Einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfe es im Falle des Zusammenschlusses von Innungen, anders als bei der Vereinigung von Innungskrankenkassen nicht. Der Antragsgegner fühle sich schließlich an die BSG Entscheidung gebunden. 14 Der Senat hat das C. mit Beschluss vom 20. März 2018 gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. 15 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Er trägt vor, dass das Nichtauffinden von Bescheiden nicht belege, dass es zur Trägerinnungseigenschaft der Bäcker-Innung Nord keine Bescheide gebe. Aus rechtlichen Gründen seien diese auch gar nicht erforderlich. Darüber hinaus hätten neben der Bäcker-Innung Nord weitere Trägerinnungen der Antragstellerin Mitgliedsbetriebe mit Arbeitsstätten außerhalb von Schleswig-Holstein und, wozu im Einzelnen vorgetragen wird. Die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache sei grundsätzlich nicht zulässig. Der Vortrag der Antragstellerin zu den erwarteten finanziellen Einbußen sei pauschal und nicht nachvollziehbar. II. 17 Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. 18 Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG. 19 Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen insoweit korrigiert, als richtiger Antragsgegner und Beigeladener nicht der in der Antragsschrift genannte jeweilige Rechtsträger, sondern die für diesen handelnde Behörde ist. Gemäß § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 17 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes sind Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Mit der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R, juris, Rn. 14) geht der Senat davon aus, dass dann, wenn das Landesrecht eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde anordnet, zwangsläufig auch diese Behörde der richtige Beteiligte ist. 20 Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil der beantragten einstweiligen Anordnung die Bindungswirkung des mit Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 bestandskräftigen feststellenden Verwaltungsaktes des Beigeladenen vom 01. Februar 2011 entgegensteht. Die Bindungswirkung dieses bestandskräftigen Verwaltungsaktes erfasst gem. § 77 SGG die Beteiligten. Beteiligter ist neben der Erlassbehörde, also dem jetzigen Beigeladenen und dem Adressaten, also der jetzigen Antragstellerin auch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein, das seinerzeit von dem Beigeladenen zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Es ist zweifelhaft, ob durch die bloße Sitzverlegung der Antragstellerin und der hierdurch bewirkten Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Aufsicht über landesunmittelbare Versicherungsträger diese Bindungswirkung entfallen kann, oder ob nicht vielmehr die Bindungswirkung nunmehr auch die Antragsgegnerin als „Rechtsnachfolgerin“ erfasst (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. § 141, Rn. 18b). 21 Jedenfalls aber steht der beantragten einstweiligen Anordnung die Tatbestandswirkung des Bescheides vom 01. Februar 2011 entgegen, die den Antragsgegner daran hindert, in die vom Beigeladenen bestandskräftig festgestellte Aufsichtszuständigkeit einzugreifen. Nicht anders als etwa bei der – ebenfalls nur deklaratorischen – Zuständigkeitsfeststellung gesetzlicher Unfallversicherer kommt eine einseitige Übernahme der Zuständigkeit ohne Einvernehmen mit der bisher zumindest formell zuständigen Behörde im Rahmen von § 90 SGB IV nicht in Betracht, auch wenn es an einer § 136 Abs. 1 Satz 5 SGB VII vergleichbaren gesetzlichen Regelung fehlt. 22 Hält man den Eilantrag im Hinblick auf den zwischenzeitlich gestellten Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 2 SGB X gleichwohl für zulässig (vgl. etwa Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 303, m.w.N.), ist er jedenfalls unbegründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einen Anordnungsanspruch trotz entgegenstehenden, bestandskräftigen Verwaltungsaktes über die üblichen Anforderungen hinaus zu verlangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X unzweifelhaft vorliegen, der Bescheid also offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Burkiczak a.a.O., Rn. 340, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Vielmehr bestehen derzeit keine wesentlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beigeladenen vom 01. Februar 2011. Obschon die Trägerinnungseigenschaft der Bäcker-Innung Nord im Vorprozess nicht näher geprüft worden ist, spricht weiterhin alles dafür, dass sich der territoriale Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin auf das Gebiet von mehr als drei Bundesländer erstreckt, womit die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Beigeladenen gegeben ist, § 90 Abs. 1 und 3 SGB IV. 23 Die Tatsache, dass die Antragstellerin in den Archiven der IKK Schleswig-Holstein teilweise keine Bescheide über die Gebietserweiterungen ihrer Trägerinnungen vorgefunden hat, lässt bereits nicht den Schluss auf die Tatsache zu, dass derartige Bescheide nicht existieren. Letzteres wird seitens der Antragstellerin auch nur für die Bäcker-Innung Segeberg ausdrücklich behauptet. Im Übrigen mutmaßt sie lediglich, dass förmliche sozialrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Innungs-Fusionen seinerzeit zur Vermeidung von Haftungsrisiken bewusst unterblieben sein könnten. Zuzustimmen ist der Antragstellerin allerdings in ihrer Rechtsauffassung, dass sich aus § 159 Abs. 1 SGB V das Genehmigungserfordernis für Vereinigungen von Trägerinnungen mit Nichtträgerinnungen und für die Ausdehnung des örtlichen Zuständigkeitsbereiches einer Trägerinnung ergibt; dies folgt aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 158 SGB V in § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Fehlt es an der entsprechenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde (oder an der Zustimmung der Beschäftigten), mag die Gebietsänderung der Innungen zwar handwerksrechtlich wirksam sein, entfaltet jedoch keine Bedeutung für die Trägerinnungseigenschaft. Es kommt in derartigen Fällen vielmehr zu einem Auseinanderfallen von Innungs- und IKK-Bezirk (vgl. Peters in: KassKomm, SGB V § 159 Rn. 2 und 5). 24 Anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen wird jedoch nicht erkennbar, weshalb es im Falle der Großbäckerei X. GmbH hierauf ankommen sollte. Dieser Betrieb war ausweislich des Schreibens der Bäcker-Innung Nord vom 06. Februar 2017 ursprünglich Mitglied der Bäcker-Innung für den Kreis Herzogtum Lauenburg. Diese Innung wiederum zählte ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Auszugs aus der Satzung der IKK Schleswig-Holstein vom 08./09. Dezember 1997 zu deren Trägerinnungen. Dass die Bäckerei jemals Mitglied der Bäcker-Innung S. gewesen sein sollte, wie die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vorträgt, ist nicht ersichtlich, sodass es auch auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von auf diese Innung bezogenen Genehmigungsbescheiden der Aufsichtsbehörde nicht ankommen kann. Da die Bäcker-Innung für den Kreis Herzogtum Lauenburg im September 2001 zunächst in der Bäcker-Innung H. und im Januar 2011 in der heutigen Bäcker-Innung Nord aufgegangen ist und die genannten Innungen weder die IKK Schleswig-Holstein noch die Antragstellerin verlassen haben, kann von einem Auseinanderfallen von Innungs- und IKK-Bezirk jedenfalls bezogen auf den Kreis Herzogtum L. nicht ausgegangen werden. 25 Hinzu kommt, dass zu weiteren Innungen, deren Mitgliedsbetriebe Arbeitsstätten in anderen Bundeländern haben bzw. haben sollen, wie sie bereits im ursprünglichen Klageverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Betrachtungsgegenstand waren (Landesinnung des Gebäudereiniger Handwerks), bzw. nunmehr vom Beigeladenen benannt werden (Rollladen- und Sonnenschutz-Landesinnung, Zahntechniker-Innung, Gebäudedienstleister-Landesinnung Nord), jeglicher Vortrag der Antragstellerin fehlt. 26 Schließlich ist von der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Die Angaben zur Eilbedürftigkeit und zum befürchteten Schaden durch die Fortsetzung der Aufsicht der Antragstellerin durch den Beigeladenen sind allenfalls vage, jedenfalls inhaltlich schon nicht nachvollziehbar, unbelegt und deshalb auch nicht überzeugend. Selbst wenn diese Angaben unterlegt würden, vermag der Senat allein hieraus keine Eilbedürftigkeit für die Antragstellerin herzuleiten. Insbesondere die Ausführungen der Antragstellerin zur Beschaffung von Personal- und Organisationsstrukturen bei dem Antragsgegner zur Ausübung der Aufsicht sind schlicht abwegig. Darüber hinaus ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie sich eine von der Antragstellerin offensichtlich angestrebte besoldungsrelevante Änderung von Bundes- auf Landesrecht für ihre Dienstordnungsangestellten rechtmäßig vollziehen lassen soll. 27 Nach ständiger Rechtsprechung ist darüber hinaus eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie von der Antragstellerin in diesem Verfahren begehrt wird, grundsätzlich unzulässig. Die Vorwegnahme der Hauptsache kann in Statusverfahren ausnahmsweise erforderlich sein, wenn es die Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebietet und für den Antragsteller ein Abwarten unzumutbar ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 86b, Rn. 31). An die Zumutbarkeit sind nach ständiger Rechtsprechung und Kommentierung hohe Anforderungen zu stellen. Unzumutbar ist das Abwarten nur dann, wenn schwere nicht heilbare Folgen zu befürchten wären. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 28 Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur einer Entscheidung über die Restitutionsklage der Antragstellerin (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 5 KR 27/18 KL) kam aufgrund des in Eilverfahren bestehenden Beschleunigungsgrundsatzes nicht in Betracht. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Unterliegende die Kosten zu tragen hat. Eine Beteiligung des Beigeladenen an der Kostentragung scheidet aus, da dieser keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 4, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Dabei ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In entsprechender Anwendung von §§ 42 Abs. 1 GKG ist der dreifache Jahresbetrag der vorgetragenen finanziellen Bedeutung (jährliche Personalmehrkosten von 260.000 € + jährliche Kosten durch den Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung für die Krankenversicherungsregionen Hamburg, Bremen und Niedersachen in Höhe von 1.850.976 €) maßgebend. Der sich hieraus ergebende Betrag war gemäß § 52 Abs. 4 GKG auf 2.500.000 € zu begrenzen. Da die Antragstellerin vorliegend die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist ein Abschlag im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht geboten. 31 Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG. Die Unanfechtbarkeit der Streitwertfestsetzung folgt aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.