Urteil
B 1 A 10/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für geöffnete Innungskrankenkassen (IKK) bestimmt sich der aufsichtsrechtliche Zuständigkeitsbereich nach der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der Innungsbetriebe, die den Trägerinnungen der IKK angehören (§ 90a Abs.2 SGB IV, § 173 Abs.2 S.2 SGB V, § 9 SGB IV).
• Zur Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs sind auch unselbstständige Betriebsteile zu berücksichtigen; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Verteilung der festen Arbeitsstätten, nicht ein statischer Zeitpunkt. (§ 9 SGB IV, § 173 Abs.2 S.2 SGB V).
• Eine Aufsichtsbehörde kann durch eine Zuständigkeitserklärung verbindlich feststellen, dass sie die Aufsicht übernimmt; diese Erklärung ist als feststellender Verwaltungsakt und als aufsichtsbehördliche Anordnung zu qualifizieren (§ 31 S.1 SGB X).
• Hinweise und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde sind keine anfechtbaren Anordnungen, soweit sie nicht selbst bereits eine rechtlich bindende Verpflichtung begründen (§ 89 Abs.1 S.1 SGB IV).
• Die Aufsichtsbehörde darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Auskünfte und Unterlagen verlangen; solche Anforderungen sind durch § 88 Abs.2 SGB IV gedeckt.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Auskunftspflichten bei geöffneten Innungskrankenkassen • Für geöffnete Innungskrankenkassen (IKK) bestimmt sich der aufsichtsrechtliche Zuständigkeitsbereich nach der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der Innungsbetriebe, die den Trägerinnungen der IKK angehören (§ 90a Abs.2 SGB IV, § 173 Abs.2 S.2 SGB V, § 9 SGB IV). • Zur Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs sind auch unselbstständige Betriebsteile zu berücksichtigen; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Verteilung der festen Arbeitsstätten, nicht ein statischer Zeitpunkt. (§ 9 SGB IV, § 173 Abs.2 S.2 SGB V). • Eine Aufsichtsbehörde kann durch eine Zuständigkeitserklärung verbindlich feststellen, dass sie die Aufsicht übernimmt; diese Erklärung ist als feststellender Verwaltungsakt und als aufsichtsbehördliche Anordnung zu qualifizieren (§ 31 S.1 SGB X). • Hinweise und Empfehlungen der Aufsichtsbehörde sind keine anfechtbaren Anordnungen, soweit sie nicht selbst bereits eine rechtlich bindende Verpflichtung begründen (§ 89 Abs.1 S.1 SGB IV). • Die Aufsichtsbehörde darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Auskünfte und Unterlagen verlangen; solche Anforderungen sind durch § 88 Abs.2 SGB IV gedeckt. Die Klägerin ist die Folge fusionierter Innungskrankenkassen, deren Satzung eine Öffnung auf Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Bremen vorsieht. Die Aufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein ermittelte wegen Innungsbetriebsstätten in weiteren Ländern; das Bundesversicherungsamt (BVA) erklärte in Abstimmung mit dem Beigeladenen die sofortige Übernahme der Aufsicht und forderte umfangreiche Unterlagen und Auskünfte. Die Klägerin focht die Zuständigkeitsübernahme und das Auskunftsverlangen an und machte geltend, die Satzung bestimme konstitutiv den Zuständigkeitsbereich; unselbstständige Betriebsteile dürften diesen nicht erweitern. Das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Feststellung, die Klägerin sei bundesunmittelbar, weil ihr Erstreckungsbereich sich nach Feststellungen auch auf Hamburg und Niedersachsen ausdehne. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, soweit die Klägerin die Zuständigkeitsübernahme und das Auskunftsverlangen angreift; Klage gegen bloße Hinweise ist unzulässig (§§ 31 SGB X, 54 SGG, § 89 SGB IV). • Rechtsnatur der Zuständigkeitserklärung: Die Erklärung der Beklagten, die Aufsicht zu übernehmen, ist ein feststellender Verwaltungsakt und zugleich eine aufsichtsbehördliche Anordnung; sie schafft Klarheit bei Zuständigkeitsstreitigkeiten (§ 31 SGB X). • Zuständigkeitsmaßstab: Für geöffnete IKKn ist der räumliche Zuständigkeitsbereich durch die Gebiete der Länder bestimmt, in denen Innungsbetriebe mit festen Arbeitsstätten bestehen, wobei auch unselbstständige Betriebsteile dazugehören; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Verteilung der festen Arbeitsstätten (§§ 90, 90a SGB IV; § 173 Abs.2 SGB V; § 9 SGB IV). • Keine Fixierung auf historischen Zeitpunkt: Die Gesetzeslage und Rechtsprechung sprechen gegen eine statische Betrachtung; Erweiterungen der tatsächlichen Betriebsstätten können zu Änderungen der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit führen (§ 173 Abs.2 SGB V, § 90a Abs.2 SGB IV). • Anknüpfung an Betriebe: Ein Innungsbetrieb ist Anknüpfungspunkt, wobei unselbstständige Betriebsteile dann mitzählen, wenn sie feste Arbeitsstätten bilden; Größen- oder Personalgrenzen sind hierfür nicht erforderlich (§ 9 SGB IV; § 90a Abs.1 Nr.2 SGB IV regelt nur Ausnahmen für BKKn). • Beweiswürdigung und Verfahrensrügen: Das Landessozialgericht stellte fest, dass die Bäckerei A GmbH als Innungsbetrieb mit festen Arbeitsstätten in Hamburg und Niedersachsen existiert und einer Trägerinnung angehört; die Revision bringt keine ausreichenden, rechtzeitig vorgebrachten Anhaltspunkte, die diese Feststellungen infrage stellen (§§ 103, 163, 164 SGG). • Auskunfts- und Vorlagepflicht: Das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen des BVA war rechtmäßig; nach § 88 Abs.2 SGB IV sind Versicherungsträger zur Vorlage von Unterlagen und Erteilung von Auskünften verpflichtet. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; Streitwert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt (§ 197a SGG iVm GKG). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; das BVA ist zuständige Aufsichtsbehörde. Die angegriffene Zuständigkeitsfeststellung und das damit verbundene Auskunfts- und Vorlegungsverlangen waren rechtmäßig, weil sich der aufsichtsrechtliche Zuständigkeitsbereich der geöffneten IKK nach der aktuellen räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der zugehörigen Innungsbetriebe bestimmt, wozu auch unselbstständige Betriebsteile zählen. Die Klägerin hat keine durchgreifenden Verfahrensrügen schlüssig und fristgerecht geltend gemacht, die die Feststellungen des LSG entkräften würden. Daher bleiben die angegriffenen Maßnahmen in rechtsgültiger Anwendung der einschlägigen Vorschriften des SGB IV und SGB V bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.