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Beschluss

L 14 AS 516/17 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2 Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. I. 3 Streitig ist ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während eines Aufenthaltes in einer Adaptionseinrichtung. 4 Der am 1970 geborene ledige Antragsteller unterzog sich nach einer kurzen Zeit der Obdachlosigkeit im März 2017 einer Entgiftungsbehandlung im Bürgerhospital F. Für die Zeit vom 22.03.2017 bis 15.08.2017 schloss sich daran direkt eine stationäre Suchtbehandlung als Langzeittherapie in der M Klinik in N an. In dieser Zeit bezog der Antragsteller SGB II Leistungen vom Jobcenter N. 5 Am 15.08.2017 wurde der Antragsteller zur Stabilisierung für voraussichtlich 4 Monate in das A-Haus in A-Stadt aufgenommen, wo der Antragsteller ab Beginn der Maßnahme auch polizeilich gemeldet war. Diese Einrichtung wird von der E. GmbH betrieben. Kostenträger der Adaptionsmaßnahme war die Deutsche Rentenversicherung F, die dem Antragsteller die Leistung mit Bescheid vom 11.07.2017 für die Dauer von 16 Wochen als stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB VI und SGB IX gewährte. Für eine Verlängerung oder Verkürzung der stationären Maßnahme sei die medizinische Beurteilung der Ärzte in der Rehabilitationseinrichtung maßgebend. 6 Am 17.08.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.08.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller sei während der Maßnahme im A-Haus in einer stationären Einrichtung untergebracht und könne keine tatsächliche Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden unter den Bedingungen des allgemeines Arbeitsmarktes ausüben. Er möge sich an den zuständigen SGB XII Träger wenden. 7 Hiergegen erhob der Antragsteller am 05.09.2017 mit der Begründung Widerspruch, er sei weder erwerbsunfähig noch seien die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses bei stationärer Unterbringung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.06.2014 – B 4 AS 32/13 R) sei hierfür nicht schon eine stationäre Maßnahme in einer Einrichtung ausreichend. Von einer Unterbringung sei vorliegend nicht auszugehen, weil der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzepts nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Patienten übernehme. Das konkrete Therapiekonzept der Einrichtung ermögliche die Integration in den Arbeitsmarkt. Das fachlich begründete Hilfekonzept und die konkret auf den Patienten im Rahmen der stationären Leistungserbringung angewandten Therapiemaßnahmen und das nach dem konkreten Hilfekonzept durch den Träger übernommene Maß an Verantwortung, stehe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden nicht entgegen. 8 Der Widerspruch wurde vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2017 zurückgewiesen. Über die hiergegen am 21.09.2017 erhobene Klage (SG Schwerin, S 14 AS 1004/17) hat das Sozialgericht noch nicht entschieden. 9 Bereits am 12.09.2017 hat der Antragsteller beim SG Schwerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er hat den allgemeingültigen Therapieplan der Adaptionseinrichtung vorgelegt, der belege, dass eine Erwerbstätigkeit für mindestens 3 Stunden täglich / 15 Wochenstunden möglich sei. Der Therapieplan gelte für alle Patienten gleichermaßen und werde nicht auf konkrete Einzelpersonen angepasst. Die Adaption diene im Anschluss an eine Entwöhnungstherapie der Öffnung nach außen. Es solle unter weitestgehend realen Alltagsbedingungen erprobt werden, ob Rehabilitanden abstinent den Anforderungen des Erwerbslebens und der eigenverantwortlichen Lebensführung gewachsen seien. Aus diesem Grunde sei jeder auch noch so geringe Einstieg in die Arbeitswelt zum vollständigen Erreichen der Therapieziele durchaus wünschenswert. Der Antragsteller habe ausweislich vorgelegter Kontoauszüge keinerlei eigene finanzielle Mittel. Es werde ihm von der Einrichtung ein Betrag von 38,50 € wöchentlich für den Erwerb von Lebensmitteln ausgezahlt. Über den von dem Antragsteller beim SGB XII Träger gestellten Leistungsantrag sei noch nicht entschieden. 10 Der Antragsteller hat beantragt, 11 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während seines Aufenthalts in der Adaptionseinrichtung „A.“ abzüglich der wöchentlich jeweils am Montag zufließenden Zahlung in Höhe von 38,50 € für Verpflegung ab Antragseingang bei Gericht zu gewähren. 12 Der Antragsgegner hat beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Es handele sich bei dem A-Haus um eine stationäre Einrichtung, die die Gesamtverantwortung übernehme und die Lebensführung der Betreuten bestimme, was unter anderem dadurch belegt sei, dass die Betreuten trotz teilweise freier Freizeitgestaltung Besuche ankündigen und genehmigen lassen müssten, bei Einzug Taschenkontrollen erfolgen, sich die Betreuten bei Ausgängen in eine Ausgangsliste einzutragen und den Ort des Aufenthaltes anzugeben hätten, die Einrichtung bei Zwischenfällen und besonderen Vorkommnissen die Verantwortung übernehme und Anträge durch Vertreter des A-Hauses gestellt würden. Unter Bezugnahme auf die Homepage des A-Hauses sei das Ziel der Behandlung, die vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und die Befähigung des Patienten, ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen, das Erlernen einer eigenständigen Lebensführung und das Einüben von Alleinleben durch Einkaufen und Kochen etc. Darüber hinaus halte sich der Antragsteller seit dem 06.03.2017 durchgehend und damit insgesamt länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung auf. 15 Das Sozialgericht hat dem Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 04.10.2017 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig SGB II Leistungen zu gewähren. Der Antragsteller sei nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 4. wie des 14. Senats des BSG (Urteile vom 05.06.2014 – B 4 AS 32/13 R und vom 02.12.2014 – B 14 AS 35/13 R) sei vorliegend nicht von einer Unterbringung im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II auszugehen, da der Träger des A-Hauses nach seinem fachlichen Konzept nicht die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung der Patienten übernehme. Der Antragsteller sei trotz der „Therapiemaßnahmen“ und unter Berücksichtigung des allgemeinen Therapieplanes des A-Hauses in der Lage, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von 3 Stunden täglich, bzw. 15 Wochenstunden aufzunehmen. Es sei gerade das Ziel der Adaption, den Patienten die Rückkehr in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Rückkehr in das Erwerbsleben werde durch die überragende Rolle der Arbeitserprobung im allgemeinen Therapiekonzept als Ziel hervorgehoben. 16 Das Verpflegungsgeld von 5,50 € täglich sei um die Versicherungspauschale von 30 € zu bereinigen und auf den Regelbedarf anzurechnen, was zu folgenden, vom Sozialgericht vorläufig zugesprochenen Leistungsbeträgen führe: Für den Zeitraum vom 12.09. bis 30.09.2017 184,50 €, für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis einschließlich 30.11.2017 monatlich 274 € und für den Zeitraum vom 01.12. bis 05.12.2017 45 €, mithin insgesamt 778,16 €. 17 Gegen den ihm am 09.10.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 02.11.2017 unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren Beschwerde erhoben. Zwischenzeitlich befinde sich der Antragsteller seit mehr als 7 Monaten in stationären Einrichtungen. Es sei im Zeitpunkt der Antragstellung schon absehbar gewesen, dass der Aufenthalt des Antragstellers noch bis zum 05.12.2017 andauere. Es bestehe deshalb auch der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II, da die Zeiten ununterbrochenen Aufenthaltes – wenn auch in verschiedenen Einrichtungen – zusammengezählt, diesen Ausschlussgrund ergäben. 18 Der Antragsgegner beantragt, 19 den Beschluss vom 04.Oktober 2017 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. 20 Der Antragsteller beantragt (sinngemäß) die Zurückweisung der Beschwerde. Er hält die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend. 21 Der Senat hat bei dem Träger der Adaptionsreinrichtung weitergehende Auskünfte eingeholt. Danach ist die ursprünglich für den Antragsteller nur bis zum 05.12.2017 angedachte Maßnahme mit Zustimmung des Rentenversicherungsträgers als Kostenträger noch bis zum 31.12.2017 verlängert worden. Therapeutische Angebote habe es im gesamten Zeitraum gegeben. Die Konzeption beschreibe eine therapeutische, sozialpädagogische und arbeitstherapeutische Arbeit des A-Hauses. Individuelle Therapiepläne gebe es nicht. Ziel der Adaption sei neben der Tagesstrukturierung die schnellstmögliche Erprobung der Erwerbsfähigkeit, deren vollumfängliche Wiederherstellung sowie in eine tatsächliche Erwerbstätigkeit zu gelangen. Der für alle Patienten allgemein gehaltene Therapieplan sei so gestaltet, dass die Wochentage Dienstag bis Freitag für solche arbeitsfördernden Tätigkeiten vollständig freigehalten seien. Aufgrund der besseren Strukturierungsmöglichkeit sei der Montag grundsätzlich für einrichtungsinterne Maßnahmen (Gruppen- und Einzelgespräche) vorgesehen, wobei im Ausnahmefall auch davon abgewichen werden könne. Die Patienten lebten in Ein-Zimmer-Apartments mit jeweils separater Küche und Bad und seien für alle alltagsrelevanten Aufgaben (z.B. Sauberkeit, Wäsche, Einkauf, Kochen, Finanzen) selbst verantwortlich. Auch die Freizeit- und Wochenendgestaltung erfolge durch die Patienten eigenverantwortlich, wobei die Einrichtung von den Patienten darüber informiert werde, ob sie das Wochenende in der Einrichtung verbringen, oder z.B. für Heimfahrten nutzen. Im gesamten Adaptionsverlauf liege die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung bei den Patienten selbst, wobei das Team des A-Hauses unterstützend und beratend zur Seite stehe. Die durchgeführten Therapiemaßnahmen erlaubten eine Erwerbstätigkeit von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden. Eine Anpassung des Therapieplanes an eine Erwerbstätigkeit finde ggf. statt. Ein Schwerpunkt während der Adaptionsbehandlung umfasse die Durchführung eines Praktikums, in dessen Rahmen Praxiserfahrungen im erlernten oder angestrebten Beruf gesammelt, das Durchhaltevermögen und die Leistungsfähigkeit stabilisiert und somit die berufliche und soziale Teilhabe unterstützt werden sollen. 22 In der Zeit vom 14.11.2017 bis 01.12.2017 habe der Antragsteller erfolgreich ein Praktikum im Tierheim in A-Stadt mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden absolviert (Praktikumsbetrieb: T. e.V., A-Stadt; tägliche Arbeitszeit: 6 bis 8 Stunden am Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08.00 Uhr bis max. 16.00 Uhr, am Donnerstag von 08.00 bis 12.00 Uhr). Die Praktikumsabsprachen seien individuell erfolgt. Der Einrichtung würden vom Kostenträger tägliche Kostensätze gezahlt, mit der sämtliche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgegolten seien. Die Patienten erhielten ein Verpflegungsgeld von 5,50 € täglich, welches einmal wöchentlich montags ab 11.30 Uhr im Voraus ausgezahlt werde. Dieses Geld sei ausschließlich für Lebensmittel gedacht und werde aus dem Kostensatz finanziert, den die Einrichtung von dem Kostenträger der Maßnahme erhalte. Die Adaptionsmaßnahme sei für den Antragsteller nach vorheriger Behandlung in der M. Mecklenburg ursprünglich für den Zeitraum vom 15.08.2017 bis zum 05.12.2017 vorgesehen gewesen und dann auf den Antrag des Antragstellers bis zum 31.12.2017 verlängert worden. Für den Antragsteller seien an die Einrichtung keine Leistungen gem. § 27a SGB XII gezahlt worden. Unterkunftskosten seien nicht fällig und von den Patienten nicht zu zahlen. 23 Ausweislich der von dem Antragsteller für den Zeitraum vom 17.08.2017 bis 31.12.2017 eingereichten Kontoauszüge seines Girokontos waren außer den von dem Antragsgegner gezahlten Leistungen nur Kontostände von unter 100 € zu verzeichnen. 24 Am 31.12.2017 ist der Antragsteller aus der Adaptionseinrichtung als sofort arbeitsfähig entlassen worden. II. 25 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag auf einstweilige Anordnung mit im Kern zutreffender Begründung stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. 26 Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegner die Tragweite der vom Sozialgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG verkennt, wenn er allein darauf abstellt, ob während eines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung eine Erwerbstätigkeit in dem in § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II genannten Umfang tatsächlich ausgeübt wird. Dieser gesetzlichen Rückausnahme bedarf es erst dann, wenn zuvor eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung festgestellt werden kann, da das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung als dritte Voraussetzung für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II konstitutiv ist. 27 Vor diesem Hintergrund ist die bloße Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in entsprechendem Umfang anders als nach altem Recht zwar nicht hinreichend, um den Leistungsausschluss zu vermeiden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Unterbringung im konkreten Fall anzunehmen ist, stellt eine derartige Möglichkeit wegen der mit ihr einhergehenden erhöhten Unabhängigkeit und Selbstständigkeit des Rehabilitanden jedoch ein gewichtiges Indiz dar. 28 Vorliegend belegt insbesondere das Praktikum des Antragstellers im Tierheim in der Zeit vom 14.11.2017 bis 01.12.2017, das mit 6 bis 8 Stunden an 4 Tagen der Woche weit über das für eine Erwerbstätigkeit geforderte Mindestmaß von 3 Stunden täglich, oder 15 Stunden wöchentlich hinausging, dass die einrichtungsinternen Therapiemaßnahmen den Anforderungen des Praktikums untergeordnet wurden. Damit werden das abstrakte Träger-Konzept und das übergeordnete Ziel (Integration in das Erwerbsleben) bestätigt. Beides lässt sich jedoch mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung nicht vereinbaren. 29 Das Gesamtkonzept und der tatsächliche Verlauf der Maßnahme bestätigen vielmehr, dass sich die Einrichtung zugunsten der Entwicklung einer selbständigen Lebensweise ihrer Patienten in allen wesentlichen Bereichen des alltäglichen Lebens nach Möglichkeit zurücknimmt und eher eine unterstützende und beratende, als eine führende Rolle einnimmt. Der Träger der Einrichtung greift nach Maßgabe des allgemeinen Therapiekonzeptes nicht in die tägliche Lebensführung und die Integration der Patienten ein. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Rückkehr in ein Erwerbsleben, zu den üblichen Bedingungen am Arbeitsmarkt wird durch die überragende Rolle von Arbeitserprobungen für die Patienten von Dienstag bis Freitag vor- und nachmittags nach dem allgemeinen Therapiekonzept der Einrichtung bestätigt. Die Patienten sind ferner für die Organisation ihres Alltags wie Waschen; Kochen, Versorgung selbst verantwortlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Einrichtung für die tägliche Lebensführung der Patienten die Gesamtverantwortung übernimmt, sind unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ersichtlich. Nach alledem ist im Ergebnis nicht von einer Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung A-Haus auszugehen. Demnach ist der Antragsteller, an dessen grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit keine Zweifel bestehen, dem SGB II-Leistungssystem zuzuordnen, weil die Voraussetzungen für einen Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht vorliegen. 30 Soweit der Antragsgegner einen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II geltend macht, verkennt er, dass diese Norm keinen selbstständigen Leistungsausschluss, sondern vielmehr eine Ausnahme vom Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II regelt. Das Gesetz sieht in Fällen der stationären Unterbringung in einem Krankenhaus im Sinne von § 107 SGB V (Akutkrankenhäuser im Sinne von Abs. 1 sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von Abs. 2 der Norm) einen Leistungsausschluss dann nicht vor, wenn voraussichtlich (prognostisch) mit einem Aufenthalt von weniger als sechs Monaten zu rechnen ist. Inwieweit sich aus dieser Regelung eine für den Antragsgegner – bezogen auf den Streitzeitraum – günstige Rechtsfolge herleiten sollte, ist nicht ersichtlich. Fraglich könnte allerdings sein, ob es sich bei der vorangegangenen Entwöhnungsbehandlung in V. um einen Krankenhausaufenthalt im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II gehandelt hat, was einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen-Verbänden im Sinne von § 111 SGB V voraussetzen dürfte (vgl. §§ 23 Abs. 4, 40 Abs. 2 SGB V). 31 Das dem Antragsteller von der Einrichtung gewährte und um die Versicherungspauschale gem. § 11b SGB II bereinigte Verpflegungsgeld, ist dem SGB II Regelbedarf nach der Bedarfsstufe I (404 € monatlich in 2017) als Anspruchsbetrag mindernd entgegenzustellen (vgl. auch LSG B-W vom 15.04.2015, L 3 AS 4257/14, Rn. 35). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. 33 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.