Urteil
B 14 AS 35/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der mögliche Leistungsberechtigte ist bei Prozessen über Leistungen nach dem SGB II notwendiger Dritter im Sinne des § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG und wäre beizuladen.
• Bei der Prüfung des Ausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht mehr der frühere funktionale Einrichtungsbegriff maßgeblich; entscheidend sind drei Voraussetzungen: Leistungserbringung in einer Einrichtung nach § 13 SGB XII, stationäre Leistungserbringung und tatsächliche Unterbringung, bei der der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für tägliche Lebensführung und Integration übernimmt.
• Leistungen für Unterkunft und Heizung sind abtrennbare Teile des SGB-II-Bescheids; für einen Erstattungsanspruch des sozialhilferechtlichen Trägers nach § 104 SGB X bzw. Aufwendungsersatz sind jedoch die tatsächlichen Leistungsansprüche des Leistungsberechtigten nach §§ 7 ff., 19, 22 SGB II maßgeblich.
• Fehlende Feststellungen zur grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II und zum Vorliegen eines Ausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II führen zur Zurückverweisung an das Landessozialgericht.
Entscheidungsgründe
Zur Beiladungspflicht und zur prüfung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II • Der mögliche Leistungsberechtigte ist bei Prozessen über Leistungen nach dem SGB II notwendiger Dritter im Sinne des § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG und wäre beizuladen. • Bei der Prüfung des Ausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II ist nicht mehr der frühere funktionale Einrichtungsbegriff maßgeblich; entscheidend sind drei Voraussetzungen: Leistungserbringung in einer Einrichtung nach § 13 SGB XII, stationäre Leistungserbringung und tatsächliche Unterbringung, bei der der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für tägliche Lebensführung und Integration übernimmt. • Leistungen für Unterkunft und Heizung sind abtrennbare Teile des SGB-II-Bescheids; für einen Erstattungsanspruch des sozialhilferechtlichen Trägers nach § 104 SGB X bzw. Aufwendungsersatz sind jedoch die tatsächlichen Leistungsansprüche des Leistungsberechtigten nach §§ 7 ff., 19, 22 SGB II maßgeblich. • Fehlende Feststellungen zur grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II und zum Vorliegen eines Ausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II führen zur Zurückverweisung an das Landessozialgericht. Der Kläger, als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, verlangt im Wege der Prozessstandschaft Erstattung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum 1.9.2009–28.2.2010 für den Bewohner R. R. lebte im H.-Haus, einer Einrichtung für suchtmittelabstinentes, geschütztes Wohnen; zwischen ihm und der Einrichtung bestand kein schriftlicher Heimvertrag. Der Kläger hatte bereits sozialhilferechtliche Hilfen bewilligt; das Jobcenter zahlte für den Zeitraum laufende Leistungen nach SGB II ohne Unterkunftskosten. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der Unterkunftskosten, das Landessozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es fehle ein konkreter Bedarf des R. und die in Rechnung gestellten Beträge beträfen das Verhältnis zwischen Kläger und Einrichtung. Der Kläger revidierte unter anderem wegen Verletzung des § 22 SGB II. • Revision ist zulässig; das Berufungsurteil wird aufgehoben und zurückverwiesen, weil das Verfahren erhebliche sachverhaltliche und verfahrensrechtliche Mängel aufweist. • Verfahrensmangel: R. ist als möglicher Leistungsberechtigter notwendiger Dritter nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG und hätte beigeladen werden müssen; seine Rechtsposition wird unmittelbar durch die Entscheidung berührt. • Die Beiladung der Einrichtungsträgerin (B. GmbH) war dagegen nicht notwendig; ein Versäumnis ihrer einfachen Beiladung begründet keinen wesentlichen Verfahrensfehler. • Rechtliche Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers nach § 104 SGB X bzw. für die Erstattung der Unterkunftskosten setzen voraus, dass R. selbst einen Anspruch nach §§ 7 ff., 19, 22 SGB II hatte; dies bedarf gesonderter Feststellungen. • Zur Frage des Ausschlusses von SGB-II-Leistungen nach § 7 Abs. 4 SGB II: Die frühere funktionale Einrichtungslehre ist nicht mehr anwendbar. Es sind drei Voraussetzungen zu prüfen: (1) Leistungserbringung in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII, (2) stationäre Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 SGB XII), (3) tatsächliche Unterbringung, bei der der Einrichtungsträger die Gesamtverantwortung für tägliche Lebensführung und Integration übernimmt. • Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Untergebrachte in der Regel nicht zur Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung und fällt in den Regelungsbereich des SGB XII; ist dies nicht der Fall, bleibt eine Zuordnung zum SGB II möglich. • Das LSG hat unzureichende Feststellungen getroffen, insbesondere zur grundsätzlichen Leistungsberechtigung des R. nach § 7 Abs. 1 SGB II, zum Ausschlussstatbestand des § 7 Abs. 4 SGB II und dazu, ob R. einem ernsthaften Zahlungsbegehren des Einrichtungsträgers ausgesetzt war, wie es § 22 SGB II verlangt. • Wegen dieser Feststellungsdefizite ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen; dort sind die fehlenden Ermittlungen nachzuholen, gegebenenfalls auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts vom 20.03.2013 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das Verfahren war verfahrensfehlerhaft, weil der mögliche Leistungsberechtigte R. als notwendiger Dritter nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG nicht beigeladen wurde. Zudem fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur grundsätzlichen Leistungsberechtigung des R. nach § 7 Abs. 1 SGB II, zur Anwendung des Ausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II sowie dazu, ob R. einem ernsthaften Zahlungsbegehren im Sinne des § 22 SGB II ausgesetzt war. Das LSG hat bei der Prüfung des Ausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II einen veralteten rechtlichen Maßstab angewandt; maßgeblich sind jetzt die in der Entscheidung dargestellten drei Voraussetzungen (Einrichtung nach § 13 SGB XII, stationäre Leistungserbringung, tatsächliche Unterbringung mit Gesamtverantwortung). Im zurückzuweisenden Verfahren sind die erforderlichen Feststellungen nachzuholen; ergibt sich danach Leistungsberechtigung des R., ist über etwaige Erstattungsansprüche des Klägers zu entscheiden.