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Urteil

L 2 AL 78/12

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. bzw. § 157 Abs. 2 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten.(Rn.30) 2. Im Gegensatz zu dem nach deutschem Recht geltenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung i. S. eines Urlaubsentgelts gemäß § 11 BUrlG gibt es in Dänemark keine Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Stattdessen muss der Arbeitgeber zu jeder Lohnzahlung eine sofortige Zahlung von 12,5 % in eine Urlaubskasse vornehmen.(Rn.31) 3. Das in Dänemark erhaltene "feriepenge" (Urlaubsgeld) ist mit einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach deutschem Recht gleichzusetzen. Damit findet die Ruhensregelung nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. bzw. nach § 157 Abs. 2 SGB 3 in einem solchen Fall Anwendung.(Rn.32) 4. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 der EGV 1408/71 sind gegeben.(Rn.33)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. bzw. § 157 Abs. 2 SGB 3 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten.(Rn.30) 2. Im Gegensatz zu dem nach deutschem Recht geltenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung i. S. eines Urlaubsentgelts gemäß § 11 BUrlG gibt es in Dänemark keine Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Stattdessen muss der Arbeitgeber zu jeder Lohnzahlung eine sofortige Zahlung von 12,5 % in eine Urlaubskasse vornehmen.(Rn.31) 3. Das in Dänemark erhaltene "feriepenge" (Urlaubsgeld) ist mit einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach deutschem Recht gleichzusetzen. Damit findet die Ruhensregelung nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB 3 a. F. bzw. nach § 157 Abs. 2 SGB 3 in einem solchen Fall Anwendung.(Rn.32) 4. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 der EGV 1408/71 sind gegeben.(Rn.33) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Kläger Alg für die Zeit vom 25. Dezember 2009 bis 27. Januar 2010 bei einem täglichen Leistungssatz von 39,49 € geltend macht und damit der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 € deutlich überschritten wird. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die gegen die Bescheide der Beklagten vom 17.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2010 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S 1, Abs. 4, § 56 SGG) ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Zahlungsanspruch des Klägers auf Alg ruhte in dem streitigen Zeitraum wegen des Bezugs einer der Urlaubsabgeltung gleichzustellenden Zahlung der dänischen Urlaubskasse. Nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III (in der vom 1. Januar 1998 bis 31. März 2012 geltenden alten Fassung, im Folgenden: aF) ruht der Anspruch auf Alg für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (§ 143 Abs. 2 S. 2 SGB III aF) und endet mit Ablauf der Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Unter einer Urlaubsabgeltung nach deutschem Recht ist der Ersatz des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers durch eine Geldleistung des Arbeitgebers zu verstehen. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten. Dies setzt das wirksame Bestehen des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllbarkeit des Abgeltungsanspruchs in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer bei hypothetischer Weiterführung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können, voraus. Hätte der Arbeitnehmer den Urlaub während des Arbeitsverhältnisses genommen, hätte er nach deutschem Recht Entgeltfortzahlung im Sinne eines Urlaubsentgelts (§ 11 BUrlG) erhalten. Demgegenüber gibt es in Dänemark keine Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Stattdessen muss der Arbeitgeber zu jeder Lohnzahlung eine sofortige Zahlung von zusätzlichen 12,5% in eine Urlaubskasse vornehmen. Das „Ansparjahr“ für das „feriepenge“ geht von Januar bis Dezember; das Urlaubsjahr, in dem das Geld ausgezahlt werden kann, geht jedoch vom Mai des folgenden Jahres bis April des übernächsten Jahres. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann das „feriepenge“ aufgrund einer gesetzlichen Regelung in § 30 des dänischen Urlaubsgesetzes („ferielov“) vorzeitig ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht in Dänemark wohnt und auch nicht mehr in Dänemark arbeitet. Das von dem Kläger erhaltene „feriepenge“ (Urlaubsgeld) ist mit einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach deutschem Recht gleichzusetzen, weshalb die Ruhensregelung des § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. Anwendung findet. Zwar ist die an den Kläger ausbezahlte Leistung der Sache nach keine Urlaubsabgeltung i.S.d. § 7 Abs. 4 BUrlG, zumal der entsprechende Urlaubsanspruch noch gar nicht entstanden war. Gleichwohl sind beide Leistungen vergleichbar. Für im EU-Ausland zurückgelegte Sachverhalte bestimmte Art 12 Abs. 2 Satz 1 der (vorliegend noch anwendbaren) EG-Verordnung 1408/71 Folgendes: Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der soziale Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung sich entsprechender Leistungen oder Einkünfte sind gegeben, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d. h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (BSG, Urteil vom 17.03.2016 - B 11 AL 4/15 R m.w.N.). Da eine völlige Identität von ausländischen Regelungen, hier also der Urlaubsgewährung und -abgeltung in Dänemark im Vergleich zu derjenigen im Bundesgebiet, kaum denkbar ist, muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf wesentliche Merkmale beider Arten von Leistungen beschränken, während andere Regelungsaspekte für den Vergleich unwesentlich sind (BSG a. a. O.). Die Beurteilung der funktionalen Gleichwertigkeit von Leistungen oder Einkünften hat sich an Sinn und Zweck der anzuwendenden Rechtsvorschrift - hier also des § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III aF - auszurichten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dazu beizutragen, dass Doppelleistungen aus dem Arbeitsverhältnis einerseits und der Arbeitslosenversicherung andererseits vermieden werden (BSG a.a.O. m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.), der sich der Senat anschließt, sind das „feriepenge" nach dänischem Recht und der Urlaubsabgeltungsanspruch nach deutschem Recht funktional gleichwertig und deshalb einer Urlaubsabgeltung gleichzustellen. Sowohl nach dänischem Recht als auch nach dem BUrlG erwerben frühere Arbeitnehmer einen Geldanspruch, mit dem die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsansprüche in Geld abgegolten werden; es handelt es sich in beiden Fällen um von den Arbeitnehmern erarbeitete Ansprüche, die zunächst auf Freistellung von der Arbeit während der Zeit des Erholungsurlaubs gerichtet sind und die sich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf eine Geldleistung verwandeln, der den Arbeitnehmern selbst zusteht (BSG a. a. O.). Eine unterschiedliche rechtliche Einordnung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach dänischem Recht für das zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits laufende Urlaubsjahr und Abgeltungsansprüchen für das künftige Urlaubsjahr ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob der Urlaub tatsächlich schon beansprucht werden konnte oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich auch beim dänischen Urlaubsabgeltungsanspruch für das kommende Urlaubsjahr um von dem Arbeitnehmer erarbeitete Leistungen handelt, die diesem nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit vergleichbarer Zielsetzung wie der Urlaubsabgeltungsanspruch nach dem BUrlG zusteht. Auch in diesem Fall würde es beim Fehlen einer Ruhensregelung zu Doppelleistungen kommen. Da das für Zeiten des Urlaubs angesparte Entgelt dem Kläger tatsächlich ausgezahlt worden ist, liegen die Voraussetzungen des § 143 Abs 2 S 1 Alt 1 SGB III aF vor. Der Zahlungsanspruch auf Alg hat ab 25.12.2009 für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, also bis zum 27.01.2010 (§ 143 Abs 2 S 1 und 2 SGB III aF), geruht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass dem Kläger bis zur tatsächlichen Auszahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ein Anspruch auf Gewährung von Alg im Wege der Gleichwohlgewährung entsprechend § 143 Abs. 3 SGB III aF zugestanden haben dürfte, sodass der Beklagten nach dem Veranlassungsprinzip die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die erste Instanz aufzuerlegen waren. Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen der Auszahlung dänischen Feriengeldes nach einer Beschäftigung in Dänemark. Der am ...1959 geborene Kläger war vom 4.9.2006 bis 29.01.2009 als Zimmermann in Dänemark beschäftigt. Während der Beschäftigung hatte er seinen Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland. Auf seinen zum 30.01.2009 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 30.01.2009 für 360 Tage. Ab dem 07.05.2009 war der Kläger erneut bei demselben Arbeitgeber in Dänemark beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis wegen schlechter Auftragslage zum 4.12.2009. Aufgrund eines bestehenden Resturlaubs von 10 Tagen änderte der Arbeitgeber die Kündigung dahin, dass die Frist zum 24.12.2009 enden sollte. Der Kläger meldete sich am 10.12.2009 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. In diesem Zusammenhang reichte er die Bescheinigung E 301 DK ein, in der u.a. festgestellt worden ist, dass der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 24 Tage in Höhe von 15.019,30 Dänische Kronen (DKK) erhalten bzw. zu beanspruchen hat. Mit Bescheid vom 17.02.2010 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg-Anspruches für die Dauer von 24 Tagen für die Zeit vom 25.12.2009 bis 27.1.2010 fest, weil der Kläger einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub habe. Dieser hätte, wäre er genommen worden, bis zum 27.01.2010 gedauert. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage bewilligte die Beklagte Alg ab dem 25.12.2009 für 265 Tage in Höhe von 39,49 € täglich, wobei sie wegen der Urlaubsabgeltung den Auszahlungsbetrag für den Zeitraum 25.12.2009 bis 27.01.2010 auf 0,00 € festsetzte. Hiergegen erhob der Kläger am 23.2.2010 Widerspruch. Er habe lediglich noch Anspruch auf Resturlaub für 10 Tage gehabt, der mit Verlagerung des Kündigungszeitpunktes auf den 24.12.2009 abgegolten sei. Aufgrund seiner Beschäftigungsverhältnisse im Jahr 2009 habe er einen Urlaubsanspruch erst wieder ab Mai 2010; diesen Urlaubsanspruch habe er in 2009 erarbeitet. Da er beabsichtige, wieder bei demselben Arbeitgeber zu arbeiten, werde er seinen Urlaub dann regulär während seiner Beschäftigungszeit nehmen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.2010 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Kläger am 28.4.2010 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben. Er habe zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 24.12.2009 keinen Anspruch auf Resturlaub bzw. Urlaubsabgeltung gegen seinen Arbeitgeber gehabt. Vielmehr habe er für das Urlaubsjahr 01.05.2010 bis 30.04.2011 auf seinem Ferienkonto 24,5 Urlaubstage angespart. Dieser Anspruch sei erst zum 01.05.2010 fällig. Er wolle erst über den Anspruch verfügen, wenn er sicher sei, nicht mehr in Dänemark auf dem Bau zu arbeiten. Würde er sich das Urlaubsgeld sofort auszahlen lassen, hätte er bei Wiedereinstellung im nächsten Urlaubsjahr keinen Urlaub. Die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 SGB III lägen nicht vor. Künftig erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Ansprüche fielen nicht unter die genannte Norm. Zudem fehle es auch an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Urlaubsabgeltung. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 17.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2010 aufzuheben. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 25.12.2009 bis 27.1.2010 1.303,17 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat mit Urteil vom 04.09.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich sei das angesparte „feriegeld“ unabhängig davon, ob der Anspruch als arbeitsrechtlicher Anspruch zu qualifizieren sei, im Rahmen des § 143 Abs. 2 SGB III a. F. zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer könne, sobald das Arbeitsverhältnis beendet sei, die Auszahlung des Urlaubsgelds beantragen (§ 30 Ferielov). Demnach bedürfe es lediglich des Antrags des Klägers, um das Urlaubsgeld zu erhalten. Die Option des Klägers, nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auf das Feriengeld zuzugreifen, sei vergleichbar mit der Situation eines gekündigten Arbeitnehmers in Deutschland, der noch Urlaubsabgeltung zu beanspruchen habe. Würde man den Kläger von der Ruhensregelung des § 143 Abs. 2 SGB III ausnehmen, würde er ohne sachlichen Grund gegenüber dem Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe, bevorteilt werden. Die Vergleichbarkeit der Sachverhalte und das Interesse der Versichertengemeinschaft würden vielmehr nach Art. 12 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 die Anwendung des § 143 Abs. 2 SGB III gebieten. Gegen das am 10.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.09.2012 Berufung eingelegt und seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, die Rechtsansicht des SG führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen dem Leistungsbezieher, der in Deutschland erwerbstätig gewesen sei, und dem Kläger, welcher in Dänemark gearbeitet habe, und zwar zu Lasten des Klägers. Voraussetzung für die Anwendung von § 143 Abs. 2 SGB III sei, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch bestehe. Nach deutschem Recht hätte der Kläger aber überhaupt keinen Urlaubsabgeltungsanspruch gehabt, da er bis zum 24.12.2009 seinen gesamten, ihm im Urlaubsjahr 2009/2010 zustehenden Urlaub genommen habe. Weiteren Urlaub hätte er erst wieder ab dem 01.05.2010 zu beanspruchen gehabt. Zukünftiger Urlaub sei aber kein nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugeltender Anspruch. Tatsächlich würden dänische Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auch keine Auszahlung ihres künftigen Urlaubs verlangen, da sie bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses sonst wieder ca. 1,5 Jahre ohne bezahlten Urlaub arbeiten müssten. Der Kläger habe für seinen Anspruch gegen die dänische Urlaubskasse, anders als der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf Abgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz habe, auch eine Gegenleistung erbracht, die in einem Verzicht auf bezahlten Urlaub für das erste Arbeitsjahr bestehe. Hierin liege ein wesentlicher Unterschied zu den in Deutschland geltenden Voraussetzungen für die Gewährung von bezahltem Urlaub und der Abgeltung von Urlaub. In der Gleichbehandlung des Anspruchs des Klägers mit einem Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG liege deshalb eine doppelte Benachteiligung. Nicht nur dass der Kläger ein Jahr auf bezahlten Urlaub verzichten müsse, er habe auch erst zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch Alg I. Im Übrigen trete wie auch in Deutschland in Dänemark im Winter saisonbedingt auf dem Bau in der Regel eine Verschlechterung der Auftragslage ein, welche - anders als in Deutschland - in der Regel mit einer vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden sei. Die Forderung der Beklagten, unverzüglich die Auszahlung des künftigen Urlaubs zu beantragen, würde bei regelmäßiger kurzer Arbeitslosigkeit dazu führen, dass ein Anspruch auf bezahlten Urlaub in Dänemark gar nicht mehr entstehen könnte. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich das dänische Urlaubsgeld in Höhe von 17.099,48 DKK im Februar 2011 auszahlen lassen hat, weil für ihn absehbar gewesen sei, dass er bis zum 30.04.2011 keine Anstellung mehr in Dänemark finden würde, in der er seinen Anspruch auf 24,5 Tage bezahlten Urlaub nehmen könnte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 4. September 2012 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17. Februar 2010 und Aufhebung des Ruhensbescheides vom 17. Februar 2010, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2010 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 25. Dezember 2009 bis 27. Januar 2010 Arbeitslosengeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass das von dem Kläger in Dänemark angesparte Urlaubsgeld als Urlaubsabgeltung im Sinne des § 143 Abs. 2 SGB III zu qualifizieren sei, und verweist insoweit auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.03.2016 (B 11 AL 4/15 R). Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.