OffeneUrteileSuche
Urteil

B 11 AL 4/15 R

BSG, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bezug von in Dänemark angespartem Urlaubsgeld (feriepenge) ist funktional einer Urlaubsabgeltung im Sinne des § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III aF gleichzustellen. • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs auch wenn die Leistung nach ausländischem Recht gewährt wird, sofern sie in Kerngehalt, Motivation und Funktion der inländischen Urlaubsabgeltung entspricht. • Für die Gleichstellung ausländischer Leistungen nach Art. 5 EGV 883/2004 kommt es auf funktionale Gleichwertigkeit an; für die Anwendung nationalen Rechts entfaltet die ausländische Bescheinigung Bindungswirkung nur hinsichtlich der festgestellten Tatsachen, nicht aber bei der Auslegung des nationalen Rechts.
Entscheidungsgründe
Bezug dänischen Urlaubsgelds (feriepenge) führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs • Bezug von in Dänemark angespartem Urlaubsgeld (feriepenge) ist funktional einer Urlaubsabgeltung im Sinne des § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III aF gleichzustellen. • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs auch wenn die Leistung nach ausländischem Recht gewährt wird, sofern sie in Kerngehalt, Motivation und Funktion der inländischen Urlaubsabgeltung entspricht. • Für die Gleichstellung ausländischer Leistungen nach Art. 5 EGV 883/2004 kommt es auf funktionale Gleichwertigkeit an; für die Anwendung nationalen Rechts entfaltet die ausländische Bescheinigung Bindungswirkung nur hinsichtlich der festgestellten Tatsachen, nicht aber bei der Auslegung des nationalen Rechts. Der Kläger, 1956 geboren, war vom 12.2.2009 bis 14.12.2010 in Dänemark beschäftigt und meldete sich am 15.12.2010 in Deutschland arbeitslos. Er beantragte Arbeitslosengeld und legte eine Bescheinigung über die dänische Beschäftigung sowie eine U1-Angabe vor, aus der sich Auszahlungen für nicht genommenen Urlaub (feriepenge) für 2009 und 2010 ergeben. Die Bundesagentur bewilligte vorläufig Leistung, stellte aber endgültig das Ruhen des Anspruchs vom 15.12.2010 bis 16.2.2011 fest mit der Begründung, der Kläger habe eine der Urlaubsabgeltung gleichzustellende Zahlung erhalten. Sowohl das Sozialgericht Lübeck als auch das LSG Schleswig-Holstein wiesen Klage und Berufung ab. Der Kläger rügte in der Revision, die dänische Leistung sei nicht mit einer deutschen Urlaubsabgeltung vergleichbar. • Revision zulässig: Begründung reicht aus, da sie sich kurz mit der Auffassung des LSG auseinandersetzt (§ 164 SGG). • Sachliche Prüfung: Anspruch auf Arbeitslosengeld entstand am 15.12.2010 (Erfüllung der Anwartschaftszeit, Meldung, Verfügbarkeit) nach §§ 117 ff. SGB III aF. • Ruhensvorschrift: Nach § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III aF ruht der Anspruch auf ALG für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs; Beginn und Ende richten sich nach § 143 Abs. 2 S. 2 SGB III aF. • Gleichstellung ausländischer Leistungen: Art. 5 EGV 883/2004 verlangt funktionale Gleichwertigkeit; maßgeblich sind Kerngehalt, Motivation und Funktion der ausländischen gegenüber der inländischen Leistung. • Tatsachenfeststellung vs. Rechtsauslegung: Die dänische U1-Bescheinigung ist hinsichtlich der bescheinigten Tatsachen bindend; ihre Bezeichnung als "Urlaubsabgeltung" begründet jedoch keine automatische Anwendung deutschen Rechts. • Dänisches System (feriepenge): Arbeitgeber zahlen zusätzlich 12,5% in eine Urlaubskasse; Auszahlung des angesparten Urlaubsgeldes ist bei Beendigung möglich und erfüllt nach Prüfung die wesentlichen Merkmale einer Urlaubsabgeltung. • Funktionale Gleichwertigkeit: Sowohl nach dänischem Recht als auch nach deutschem BUrlG entsteht ein Geldanspruch für nicht genommenen Urlaub, der bei Beendigung erfüllt wird; dieser Anspruch ist arbeitnehmerbezogen und dient der Vermeidung von Doppelleistungen. • Ergebnis der Anwendung: Die tatsächliche Auszahlung des angesparten feriepenge an den Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 143 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 SGB III aF, sodass der Anspruch auf ALG vom 15.12.2010 bis 16.2.2011 ruht. • Verfassungs- und Europarechtliche Einwände wurden nicht geltend bzw. erhoben und sind nicht ersichtlich. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der am 15.12.2010 entstanden ist, ruht für den Zeitraum 15.12.2010 bis 16.2.2011, weil der Kläger wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das in Dänemark angesparte Urlaubsgeld (feriepenge) ausgezahlt erhalten hat. Diese Auszahlung ist funktional einer Urlaubsabgeltung im Sinne des § 143 Abs. 2 S. 1 SGB III aF gleichzustellen, sodass Doppelbezug vermieden wird. Die Entscheidung des LSG war rechtmäßig; Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.