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Urteil

L 9 U 187/23

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHE:2025:1121.L9U187.23.00
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Leitsätze
1. Der in der Wissenschaft entwickelte Orientierungswert von 500 Chromjahren stellt ein zulässiges Kriterium innerhalb der Kausalitätsbeurteilung der BK 1103 dar. 2. Außerberufliche Risikofaktoren für die Verursachung einer bestimmten Erkrankung - wie etwa langjähriger inhalativer Tabakkonsum für die Entstehung von Lungenkrebs - sind im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in der Wissenschaft entwickelte Orientierungswert von 500 Chromjahren stellt ein zulässiges Kriterium innerhalb der Kausalitätsbeurteilung der BK 1103 dar. 2. Außerberufliche Risikofaktoren für die Verursachung einer bestimmten Erkrankung - wie etwa langjähriger inhalativer Tabakkonsum für die Entstehung von Lungenkrebs - sind im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage zutreffend bewertet. Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Betroffene kann einen Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit wahlweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG oder mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage verfolgen (vgl. BSG vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R). Die Klage ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 1103. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird die Bundesregierung ermächtigt, in einer Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (sog. Listenprinzip). Von der Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der BKV vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I 2623, aktuell in der Fassung vom 19. Februar 2025) Gebrauch gemacht. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört die geltend gemachte BK 1103 der Anlage 1 zur BKV. Die Anerkennung einer Listen-BK setzt voraus, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen zu einer Krankheit geführt haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Voraussetzungen der "versicherten Tätigkeit", der "Verrichtung", der "Einwirkung" und der "Krankheit" müssen hierbei im Sinne eines Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. Der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist erfüllt, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK, wohl aber für eine Leistung (zum Ganzen siehe zusammengefasst BSG vom 27. Juni 2017 - B 2 U 17/15 R; auch BSG vom 23. April 2015 - B 2 U 20/14 R; BSG vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R; zu allem bereits auch Senatsurteil vom 27. September 2024 - L 9 U 56/23). Hinsichtlich der Einwirkungskausalität bedeutet dies, dass die als tatbestandliche Voraussetzungen im Verordnungstext formulierten Anforderungen an die betreffende Einwirkung (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) erfüllt sein müssen. Der Tatbestand der BK 1103 enthält weder normative Vorgaben in Form einer Mindestdosis oder Mindestdauer der Einwirkung noch eine inhaltliche Eingrenzung der möglichen Krankheitsbilder (vgl. BSG vom 30. März 2017 – B 2 U 6/15 R). Die Anerkennung dieser BK ist damit nicht davon abhängig, dass ein bestimmter Grenzwert erreicht oder überschritten wird. Jedoch muss, damit die Anerkennung einer BK überhaupt in Betracht kommen kann, der Versicherte einer deutlich höheren Dosis als die Gesamtbevölkerung ausgesetzt gewesen sein, wie sich bereits aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ("… durch besondere Einwirkungen verursacht sind") ergibt (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2023 - L 9 U 95/22 - und vom 25. Juni 2021 - L 9 U 166/18; LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2019 - L 21 U 173/11). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben liegt bei dem Kläger eine BK 1103 zur Überzeugung des Senats nicht vor. Unstreitig war der Kläger bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit als KfZ- und Panzerschlosser einer Einwirkung von Chrom und seinen Verbindungen im Sinne der BK 1103 ausgesetzt. Den Umfang der Einwirkung hat das Kompetenzzentrum zuletzt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2025 mit 248 Chrom VI-Jahren angegeben. Die Berechnung ist von den Beteiligten nicht angegriffen worden und auch der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Datengrundlage oder der Art der Berechnung. Soweit Prof. Dr. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 2021 die Fehlerhaftigkeit der Berechnung gerügt hat und von einer Halbierung der ermittelten Chromjahre ausgegangen ist, hat das Kompetenzzentrum auf Nachfrage des Senats an der Übernahme der Werte aus der IFA-Datenbank festgehalten. Der Senat hat sich diesbezüglich zu weiteren Ermittlungen aber nicht veranlasst gesehen, weil jedenfalls nach beiden Einschätzungen feststeht, dass die Belastung des Klägers mit maximal 248 Chrom VI-Jahren angenommen werden kann. Bei dem Kläger wurde am 4. Mai 2016 auch eine Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VII, nämlich ein Adenokarzinom im linken Lungenlappen, diagnostiziert und behandelt. Da es sich bei der BK 1103 um einen so genannten offenen BK-Tatbestand handelt, der keine konkrete Erkrankung benennt, sind insoweit alle Krankheiten anerkennungsfähig, die durch die benannten Einwirkungen potentiell verursacht werden können (vgl. hierzu BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R). Dies ist hier unstreitig der Fall, denn dass die bei dem Kläger diagnostizierte Lungenkrebserkrankung durch die inhalative Einwirkung von Chrom und seine Verbindungen grundsätzlich verursacht werden kann, ist wissenschaftlich belegt (Brüning/Pesch u.a., ASUMed 2015, 666, 667). Jedoch besteht vorliegend zur Überzeugung des Senats zwischen den festgestellten gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK 1103 durch Chrom VI und der Lungenkrebserkrankung des Klägers kein ursächlicher Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung gilt im BK-Recht wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung die Theorie der wesentlichen Bedingung, die zunächst auf der naturwissenschaftlichphilosophischen Bedingungstheorie beruht, nach der jedes Ereignis (jede Bedingung) Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Erst wenn auf dieser so genannten ersten Stufe feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis - hier die Einwirkung durch einen Arbeitsstoff - eine naturphilosophische Ursache der Krankheit ist, stellt sich auf der zweiten Stufe die Frage, ob die Einwirkung auch rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestands fallenden Gefahr ist (st. höchstrichterliche Rspr; vgl. BSG vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R; BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R). Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung rechtlich zu beurteilen (vgl. u. a. BSG vom 16. März 2021 - B 2 U 11/19 m.w.N. sowie zuletzt BSG vom 27. September 2023 - B 2 U 8/21 R; zu allem bereits Senatsurteil vom 27. September 2024 - L 9 U 56/23). Das über das Vorliegen einer BK befindende Gericht muss sich dabei Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist. Maßgebend bei diesem ersten Schritt der Kausalitätsprüfung ist die Feststellung von wissenschaftlichen Erfahrungssätzen und deren Tragweite (vgl. Spellbrink, SR 2014, 140, 144 ff. und SR 2015, 15, 17). Die heranzuziehenden Quellen, Fachbücher, Standardwerke, Merkblätter des zuständigen Ministeriums, Begründungen des Sachverständigenbeirats, Konsensempfehlungen etc. hat das jeweilige Gericht eigenständig kritisch zu würdigen und auf ihre Aktualität hin ggf. durch Sachverständige zu überprüfen (BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R; BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R; vgl. auch BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also - von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen - Konsens besteht (BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R). Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (zu allem BSG vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R; BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R). Auch wenn der Ursachenzusammenhang bei der hier streitigen BK nicht an den arbeitstechnischen Voraussetzungen wegen Unterschreitens einer Mindestexpositionsdosis scheitert (s. o.), geht der Senat grundsätzlich nicht davon aus, dass aufgrund eines stochastischen Verursachungsprinzips bereits jedwede Gefahrstoffbelastung unabhängig von einem wie auch immer gearteten Grenzwert, und sei sie noch so klein, - eine hinreichende, für die Kausalität ausreichende Belastung im Sinne der BK darstellt (vgl. zur Rechtsprechung des Senats bei sog. stochastischen BKen bereits Senatsurteil vom 27. September 2024 - L 9 U 56/23). Zu der hier streitigen BK 1103 gibt es nach Auffassung des Senats keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, ab welcher konkreten Dosis die Ursächlichkeit einer Chromeinwirkung für eine Lungenkrebserkrankung bejaht werden kann. Jedoch ist in der wissenschaftlichen Literatur aufgrund einer umfangreichen Datenauswertung im Jahr 2015 unter Leitung von Prof. Dr. M. ein Orientierungswert von 500 Chromjahren (µg / m³ x Jahre) empfohlen worden, ab dem die Chrom VI-Exposition als wahrscheinliche Ursache einer Lungenkrebserkrankung in der Regel angenommen werden kann. Wie Prof. Dr. M. auch in dem vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, handelt es sich dabei nicht um ein Abschneidekriterium, vielmehr bedarf es in jedem Fall einer individuellen Beurteilung des Einzelfalls. Der Wert stellt jedoch eine Orientierungsgröße für die Kausalitätsbeurteilung dar und wurde sowohl in der Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2022 - L 3 U 219/17, L 3 U 220/17 und L 3 U 221/17; LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2018 - L 3 U 109/15) als auch in der unfallrechtlichen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 1288 ff.) übernommen. Der Vorschlag von Brüning, Pesch u. a. wird dabei von insgesamt zwölf Autoren getragen, darunter mehrere namhafte Arbeitsmediziner, die sich seit vielen Jahren mit dem Zusammenhang zwischen beruflichen Belastungen durch Chrom und seinen Verbindungen und dem Risiko einer Lungenkrebserkrankung befassen (z. B. Brüning und Pesch, mit weiteren Veröffentlichungen u.a. in ASUMed 2008, 331 und ASUMed 2009, 336; Weiss, ASUMed 2009, 336 und Zschiesche, ASUMed 2008, 332). Der Senat sieht unter Anschluss an die wissenschaftliche Literatur und die Rechtsprechung ebenfalls eine Orientierung an einem Wert von 500 Chromjahren als zulässiges Kriterium innerhalb der Kausalitätsbeurteilung an. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 30. März 2017 (B 2 U 6/15 R) die Bejahung des Kausalzusammenhangs bereits bei einem Wert von 300 Chrom VI-Jahren für zulässig erachtet hat, widerspricht dies der grundsätzlichen Anwendbarkeit des in der Wissenschaft entwickelten Orientierungswertes von 500 Chrom VI-Jahren nicht. Zum einen handelt es sich - wie bereits ausgeführt - bei dem genannten Wert ohnehin nicht um ein Abschneidekriterium, so dass auch bei Unterschreitung des oben genannten Orientierungswertes die Bejahung der Kausalität im konkreten Einzelfall in Betracht kommt. Zum anderen ist zu beachten, dass das BSG in der genannten Entscheidung lediglich ausführt, dass "das LSG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhang sowohl hinsichtlich der sog. arbeitstechnischen als auch arbeitsmedizinischen Voraussetzungen […] ohne Verstoß gegen Bundesrecht und damit den Senat gemäß § 163 SGG bindend" festgestellt hat. Zum Zeitpunkt des Urteils durch das Hessische LSG (Urteil vom 14. Oktober 2014 - L 3 U 150/09) existierte dabei die wissenschaftliche Studie, die der Ermittlung des Orientierungswertes von 500 Chrom VI-Jahren zugrunde lag, noch nicht. Das BSG weist sodann zwar darauf hin, dass auch die den Orientierungswert von 500 Chrom VI-Jahren ausgebende Veröffentlichung nicht den aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergebe, was jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt zutreffend war. Zu beachten ist jedoch, dass der 2015 ermittelte Orientierungswert seit nunmehr 10 Jahren nicht widerlegt oder korrigiert wurde und Einzug sowohl in obergerichtliche Rechtsprechung als auch insbesondere in die unfallrechtliche Standardliteratur gehalten hat. Es handelt sich somit inzwischen um einen in der Wissenschaft und Rechtsprechung nicht nur vereinzelt vertretenen Wert, so dass der Senat einen Rückgriff auf diesen im Rahmen der vorliegenden Kausalitätsbeurteilung für zulässig hält. Vorliegend war der Kläger nach den Berechnungen des Kompetenzzentrums einer Einwirkung von maximal 248 Chrom VI-Jahren ausgesetzt. Die Einwirkung auf den Kläger durch Chrom VI unterschreitet damit den Orientierungswert deutlich, was gegen die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen der beruflichen Chrombelastung und der bei dem Kläger festgestellten Lungenkrebserkrankung spricht. Für einen Ursachenzusammenhang spricht dagegen das relativ geringe Alter des Klägers bei der Erstdiagnose. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Diagnose im April 2016 47 Jahre alt. Prof. Dr. S. weist diesbezüglich in seinem Gutachten vom 19. Mai 2021 darauf hin, dass die Erkrankungswahrscheinlichkeit für Lungenkrebs nach den öffentlichen Daten des Robert-Koch-Instituts für Männer in dieser Altersgruppe (45-49 Jahre) bei 0,25:1000 liege, dementsprechend grundsätzlich entsprechend gering sei. Dem widerspricht der Senat nicht. Soweit Prof. Dr. S. jedoch den Orientierungswert von 500 Chrom VI-Jahren kritisch sieht, da dieser als Referenzgruppe die Allgemeinbevölkerung heranziehe, ohne individuell nach Alter und Geschlecht zu unterscheiden, folgt der Senat dem Sachverständigen nicht. Der Ansatz von Prof. Dr. S., für jeden Versicherten ein individuelles Verdopplungsrisiko anhand von Alter und Geschlecht zu ermitteln, ist insoweit zwar nachvollziehbar. Prof. Dr. M. weist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 2021 jedoch zutreffend darauf hin, dass es für die Ermittlung eines altersspezifischen Erkrankungsrisikos an der notwendigen Datenbasis fehlt. Zudem führt er aus, dass es für eine Überhäufigkeit von durch Chrom-VI ausgelösten Lungenkrebserkrankungen in sehr jungem Alter keine wissenschaftliche Evidenz gebe und Hinweise bestünden, dass durch eine solche Belastung das mittlere Erkrankungsalter lediglich um ca. drei Jahre, mithin auf immer noch über 60 Jahre, vorverlegt werde. Schließlich weist Prof. Dr. M. darauf hin, dass die von Prof. Dr. S. zugrunde gelegten Werte der TRGS ausdrücklich nur präventiven Zwecken dienten und deshalb nicht unmittelbare Grundlage des Berufskrankheitenrechts sein könnten und zudem die Bezugsgröße von 4:1000 sich auf das Lebenszeitrisiko beziehe, so dass hieraus kein Erkrankungsrisiko für ein bestimmtes Lebensalter ermittelt werden könne. Dieser Kritik an den Berechnungen des Prof. Dr. S. schließt der Senat sich vollumfänglich an. Allein die fehlende Datenbasis schließt eine Ermittlung eines alters- und geschlechtsspezifischen Erkrankungsrisikos aus. Das Fehlen der notwendigen Daten kann dabei auch nicht durch allgemeine Bezugsgrößen ersetzt werden, da diese - wie Prof. Dr. M. zutreffend ausführt - zum einen ausschließlich präventiven Zwecken dienen und zum anderen eben gerade nicht altersspezifisch sind. Den Berechnungen von Prof. Dr. S. kann sich der Senat deshalb nicht anschließen. Gleiches gilt für den Umstand, dass Prof. Dr. S. den Raucherstatus des Klägers bei der Ermittlung der Kausalität unberücksichtigt lässt. Soweit Prof. Dr. S. dies damit begründet, dass in dem Referenzkollektiv zur Ermittlung der 500 Chrom VI-Jahre auch keine Trennung nach Raucherstatus erfolgt sei, mag dies zutreffen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein so wichtiges Kriterium für die Entstehung von Lungenkrebs wie der inhalative Tabakkonsum vollständig unberücksichtigt bleibt. Prof. Dr. M. weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass bei der Ermittlung des individuellen Risikos einer Lungenkrebserkrankung insbesondere, da der Kläger die Orientierungsgröße von 500 Chrom VI-Jahren deutlich unterschreite, der wichtigste außerberufliche Risikofaktor des langjährigen Rauchens nicht außer Betracht bleiben dürfe. Dem schließt der Senat sich vollumfänglich an. Im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung müssen zur Überzeugung des Senats sämtliche beruflichen und außerberuflichen Aspekte, die zu der konkreten Krankheitsentstehung beigetragen haben können, berücksichtigt und - wenn möglich - entsprechend gewichtet werden. Dieser Grundsatz gilt dabei generell im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wird also etwa auch bei der Ermittlung von Kausalzusammenhängen zwischen bestimmten Verletzungen oder Erkrankungen mit Arbeitsunfällen angewendet. Der Senat sieht deshalb weder im konkreten Fall des Klägers noch generell etwa bei stochastischen BKen einen Grund, von diesem Prinzip abzuweichen. Der Umstand, dass im Referenzkollektiv ebenfalls Raucher enthalten sind, führt dabei weder zur Unanwendbarkeit der Datenbasis bzw. des Orientierungswertes noch zu einem Ausschluss des Raucherstatus des Versicherten bei der Kausalitätsbeurteilung. Die Einbeziehung von Rauchern bei der Ermittlung des Orientierungswertes von 500 Chrom VI-Jahren mag dazu führen, dass der Wert mit einer größeren Ungenauigkeit behaftet ist, als wenn er getrennt für Raucher und Nichtraucher erhoben worden wäre. Da es sich insoweit jedoch nur um einen Orientierungswert handelt, der in jedem Fall der Über- oder Unterschreitung eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls erfordert, ist diese Ungenauigkeit hinnehmbar. Darüber hinaus kann die Einbeziehung von Rauchern gerade im vorliegenden Fall des Klägers nicht als Argument gegen den Orientierungswert selbst oder auch die Berücksichtigung des außerberuflichen Risikofaktors des Rauchens verwendet werden. Denn der Kläger ist selbst langjähriger Raucher (gewesen), so dass jedenfalls für ihn die Einbeziehung von Rauchern in die Referenzgruppe nicht fehlerhaft sein kann. Im Ergebnis spricht damit das Erkrankungsalter des Klägers für den notwendigen Kausalzusammenhang, während die Unterschreitung des Orientierungswertes von 500 Chrom VI-Jahren sowie der inhalative Tabakkonsum als außerberuflicher Risikofaktor dagegen sprechen. Hinsichtlich des Nichterreichens des Orientierungswertes ist dabei darauf hinzuweisen, dass dieser nicht knapp, sondern deutlich unterschritten wird, da der Kläger nach den aktuellen Berechnungen des Kompetenzzentrums den Wert nur etwa zur Hälfte erfüllt. Mit 248 Chrom VI-Jahren unterschreitet der Kläger dabei auch den vom BSG in der oben genannten Entscheidung gehaltenen Wert von 300 Chrom VI-Jahren. Bezüglich des Tabakkonsums hat Prof. Dr. M. zutreffend auf die inkonsistenten Angaben des Klägers im Laufe des Verfahrens hingewiesen. So hat der Kläger gegenüber der Beklagten in einem Formular vom 11. Dezember 2017 zunächst einen Konsum von 5-10 Zigaretten täglich im Zeitraum 1995 bis 2015 mit der Einschränkung angegeben, dass er am Wochenende "so gut wie nie" geraucht habe. Gegenüber Prof. Dr. S. hat er sodann im Rahmen der Begutachtung einen Konsum von ca. einer Packung Zigaretten pro Woche zwischen 1988 und 2015 eingeräumt, im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens aber vorgetragen, dass er im Urlaub und an Wochenenden "nie" geraucht habe. Prof. Dr. M. hat anhand der Erstangaben des Klägers einen Wert von 5 Packungsjahren ermittelt. Diese Berechnung hält der Senat für valide. Denn der Sachverständige hat zugunsten des Klägers mit einem täglichen Konsum von nur 5 Zigaretten gerechnet, also dem niedrigsten vom Kläger angegebenen Wert, und im Gegenzug lediglich die Wochenenden nicht "heraus gerechnet", an denen der Kläger nach eigenen Angaben weniger bis gar nicht geraucht hat. Den späteren Angaben des Klägers, die erst unter dem Eindruck des laufenden gerichtlichen Verfahrens und nach Bekanntgabe des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. M. erfolgt sind, ist insoweit ein geringeres Gewicht beizumessen. Denn auch wenn es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass immer die Erstangaben von größerem Beweiswert sind (BSG vom 12. Juni 1990 - 2 RU 58/89), haben diese doch oft als noch unbeeinflusst erteilte, zeitlich früheste Angaben für die Beweiswürdigung eine besondere Bedeutung (Hessisches LSG vom 24. März 2015 - L 3 U 225/10). Letztlich kann hier aber offen bleiben, ob der Tabakkonsum 5 Packungsjahre oder - nach den gegenüber Prof. Dr. S. angegebenen Mengen - knapp 4 Packungsjahre beträgt. Denn unabhängig von dem genauen Umfang des Konsums ist damit jedenfalls ein außerberuflicher, kausal konkurrierender Faktor für das Auftreten einer Lungenkrebserkrankung nachgewiesen. In Abwägung aller im Rahmen der Kausalitätsermittlungen zu berücksichtigenden Aspekte kommt der Senat damit zu dem Ergebnis, dass sich die Wesentlichkeit der beruflichen Einwirkung von Chrom VI für die Entstehung der Lungenkrebserkrankung des Klägers nicht nachweisen lässt. Neben der deutlich unterhalb des Orientierungswertes liegenden beruflichen Exposition gegenüber Chrom VI spricht auch die - wenn auch geringe - außerberufliche Exposition gegenüber Tabakrauch gegen den beruflichen Zusammenhang der Krebserkrankung. Allein das geringe Erkrankungsalter kann in Anbetracht dieser Umstände den Senat nicht von der beruflichen Genese überzeugen. Selbst wenn man dabei dem geringen Alter des Klägers im Rahmen der Abwägung ein höheres Gewicht einräumen würde als etwa dem außerberuflichen Tabakkonsum, ergäbe sich aus Sicht des Senats allenfalls eine Art Patt, das sich nach Beweislastgrundsätzen zulasten des Klägers auswirken würde (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 27. September 2024 - L 9 U 56/23). Denn kann eine Tatsache nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden (non liquet), so geht der Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit hier anspruchsbegründender Tatsachen nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des Klägers. Die Grundsätze der objektiven Beweislast (Feststellungslast) greifen dabei erst ein, wenn der Tatrichter keine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer streitigen und entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptung gewinnen kann (BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R). Nach allem liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der begehrten Berufskrankheit nicht vor, so dass die Berufung des Klägers gegen das den Klageanspruch abweisende Urteil zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 1103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen; im Folgenden: BK 1103) streitig. Der im Jahr 1968 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum September 1984 bis August 1987 eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker als Zivilbeschäftigter bei der Bundeswehr. Von September bis Dezember 1987 war er sodann als KfZ-Mechaniker in einer Werkstatt beschäftigt, bevor er anschließend von Januar 1988 bis März 1989 als Sanitätssoldat seinen Wehrdienst leistete. Von April 1989 bis Dezember 1991 war der Kläger sodann als Kraftfahrer, anschließend ab Januar 1992 als KfZ- und Panzerschlosser bei der Bundeswehr beschäftigt. Seit 1992 übte er dabei diverse Instandsetzungsarbeiten überwiegend an Panzern aus, wobei auch kleinere Reparaturschweißarbeiten beinhaltet waren. Der Kläger war in einer großen Werkhalle tätig, in welcher praktisch der gesamte Instandhaltungsvorgang an den Fahrzeugen oder an einzelnen Baugruppen durchgeführt wurde. Die Anzahl der in der Halle tätigen Mitarbeiter variierte zwischen 10 und 100. Am 21. April 2016 wurde bei dem Kläger anhand einer durchgeführten Röntgenuntersuchung ein suspekter Rundherd im linken Lungenlappen festgestellt (Befundbericht Dr. D. vom 21. April 2016), der mittels Computertomographie (CT) des Thorax vom 4. Mai 2016 als Lungenkarzinom diagnostiziert wurde (Befundbericht Dr. D. vom 4. Mai 2016). Am 16. Juni 2016 wurde der Kläger daraufhin in der Thorax-Klinik Heidelberg operiert. Im Entlassungsbericht vom 23. Juni 2016 hielten Prof. Dr. E./Dr. H. /Dr. K. fest, dass nach der Histologie ein Adenokarzinom im Stadium IA vorliege. Als Nebendiagnose nennt der Bericht einen Zustand nach Nikotinabusus bis 2015. Mit Schreiben vom 28. September 2016 meldete der Kläger selbst bei der Beklagten den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit wegen einer bei ihm festgestellten Lungenerkrankung. Die Beklagte leitete daraufhin arbeitstechnische Ermittlungen ein. Das zuständige Kompetenzzentrum Baumanagement des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (im Folgenden Kompetenzzentrum) stellte in einer ersten Stellungnahme vom 19. Juli 2017 fest, dass ein Großteil der Expositionen bereits lange zurückliege und einige Arbeitsplätze bereits seit vielen Jahren nicht mehr existierten. Bei der Ermittlung habe deshalb überwiegend auf die Angaben des Versicherten zurückgegriffen werden müssen. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit gegenüber chromathaltigen Grundierungen und Stäuben durch Schleifarbeiten exponiert gewesen. Zudem seien von dem Kläger nach eigenen Angaben vereinzelt Schweißarbeiten durchgeführt worden und er sei in der Werkhalle auch als Bystander Belastungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der Tätigkeit in beengten Räumen (Panzerwanne) und schlechter Lüftungsverhältnisse in den jeweiligen Hallen sei von einer gefährdenden Tätigkeit im Sinne der BK 1103 auszugehen. In einer zweiten Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 ermittelte das Kompetenzzentrum eine Gesamtexposition von 271 Chromjahren. Dabei orientierte es sich an den durch das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Institut der Ruhr-Universität Bochum (IPA) erhobenen Daten der MEGA-Auswertung zur Erstellung von REACH-Expositionsszenarien für Chrom VI-Verbindungen (2000 bis 2009) in Deutschland und legte zugunsten des Klägers jeweils die höheren Expositionswerte für Schleifen und Oberflächenbehandlung sowie für die Belastung als Bystander die höchsten Werte bis 2006 und ab diesem Zeitpunkt jeweils die 90%-Werte zugrunde. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger in einem Formular vom 11. Dezember 2017 zu seinem Rauchverhalten mit, er habe im Zeitraum 1995 – 2015 fünf bis zehn Zigaretten täglich geraucht, wobei der Rauchkonsum sich auf die Arbeitstage beschränkt und er am Wochenende "so gut wie nie" geraucht habe. Die Beklagte holte sodann ein arbeitsmedizinisches Fachgutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. M., Direktor des IPA ein. In dem Gutachten vom 23. November 2017 sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom 25. Februar 2019 gelangte Prof. Dr. M. zu der Einschätzung, die berufliche Chrom VI–Belastung sei keine wesentliche Ursache der Lungenkrebserkrankung des Klägers. Zwar sei der Kläger über einen Zeitraum von ca. 30 Jahren gegenüber Chrom VI inhalativ exponiert gewesen und bereits im 49. Lebensjahr erkrankt. Eine solche Linksverschiebung könne auf besondere Erkrankungsumstände hindeuten. Die Gesamtexposition liege jedoch deutlich unter dem in einer aktuellen wissenschaftlichen Auswertung zur Verursachung von Lungenkrebs errechneten Orientierungswert von etwa 500 Chromjahren. Die Exposition des Klägers deute zwar auf ein erhöhtes, aber kein verdoppeltes Krankheitsrisiko hin. Zudem habe der Zigarettenkonsum des Klägers (geschätzt fünf Packungsjahre anhand der Angaben des Klägers) ebenfalls zu einem erhöhten Lungenkrebsrisiko geführt. Das Zigarettenrauchen sei erst kurze Zeit vor der Diagnose der Krebserkrankung eingestellt worden. Bei Abwägung der beruflichen und der außerberuflichen Risikofaktoren sei medizinisch-naturwissenschaftlich der beruflichen Chrom VI-Belastung somit keine für die Krankheitsentstehung wesentliche Teilursache zuzumessen. Die zuständige Arbeitsschutzärztin der Bundeswehr empfahl demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2019 die Anerkennung der BK 1103 bei dem Kläger. Da im Merkblatt zur BK kein Grenzwert genannt werde und der in der Literatur genannte Orientierungswert in den letzten Jahren immer weiter gesenkt worden sei, sehe sie in der Chromatexposition des Klägers eine wesentliche Ursache für dessen Erkrankung. Zudem verwies sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2017 (B 2 U 6/15 R), in dem das Gericht die Anwendung eines Orientierungswertes von 300 Chromjahren durch die Vorinstanz nicht beanstandet habe. In einer daraufhin von der Beklagten eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Prof. Dr. M. vom 25. Juni 2019 erläuterte dieser, der von ihm genannte Orientierungswert von 500 Chromjahren sei nicht als Abschneidekriterium zu sehen. Das Überschreiten sei ein starker Hinweis für einen Zusammenhang, das Unterschreiten stütze einen Kausalzusammenhang eher nicht. Mit dem Rauchen liege ein außerberuflicher Risikofaktor vor. Weder die berufliche Exposition noch das Rauchen seien aus medizinischer Sicht für sich allein geeignet, die Krebserkrankung zu verursachen. Der beruflichen Exposition komme deshalb nicht die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache zu. Durch Bescheid vom 28. November 2019 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung der Lungenkrebserkrankung als BK 1103 gegenüber dem Kläger ab. Es sei unter Verweis auf das eingeholte Gutachten bei Prof. Dr. M. nicht wahrscheinlich, dass die Chrom VI-Belastung zumindest eine Mitursache der Erkrankung gewesen sei. Zwar bestehe kein wissenschaftlich gesicherter Grenzwert für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung, jedoch werde der Orientierungswert von 500 Chromjahren nicht erreicht und es liege mit dem Rauchen ein außerberuflicher Risikofaktor vor. Das Fehlen eines festen Grenzwertes könne jedenfalls nicht die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs von Belastung und Erkrankung begründen. Der von dem Kläger gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2020 zurückgewiesen. Die Beklagte schloss sich darin erneut der Argumentation von Prof. Dr. M. an, wonach bei Abwägung der beruflichen und der außerberuflichen Risikofaktoren der beruflichen Chrombelastung keine für die Krankheitsentstehung wesentliche Teilursache zuzumessen sei. Der Einschätzung der Arbeitsschutzärztin der Bundeswehr könne dagegen nicht gefolgt werden. Am 27. März 2020 hat der Kläger daraufhin Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Sozialgericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Prof. Dr. S. vom 19. Mai 2021 eingeholt. Im Rahmen der Begutachtung hat der Kläger nach Angabe des Sachverständigen dabei zu seinem Rauchverhalten den Konsum von ca. einer Packung Zigaretten pro Woche zwischen 1988 und 2015 angegeben. Prof. Dr. S. ist in seinem Gutachten sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zusammenhang der Lungenkrebserkrankung des Klägers mit der beruflichen Chrom VI-Belastung überwiegend wahrscheinlich sei. Bei der BK 1103 handele es sich um eine so genannte stochastische BK, bei der keine Mindestdosis existiere, bei deren Unterschreiten der Eintritt einer Krebserkrankung auszuschließen sei. Ein ursächlicher Zusammenhang könne deshalb nur mithilfe einer statistisch gewonnenen Verursachungswahrscheinlichkeit beurteilt werden. Für die Bejahung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verursachung durch eine berufliche Einwirkung werde dabei die Berechnung der Verdopplungsdosis herangezogen. Hierzu werde die statistische Erkrankungshäufigkeit der Normalbevölkerung derjenigen Erkrankungshäufigkeit einer bestimmten Personengruppe, die einer bestimmten Menge des verursachenden Stoffes ausgesetzt sei, gegenübergestellt. Den von Prof. Dr. M. et al. so ermittelten Orientierungswert von 500 Chromjahren sehe er kritisch. In der Veröffentlichung werde ausgeführt, dass ab dieser kumulierten Chrom VI-Exposition eine wesentliche Teilursache einer Lungenkrebserkrankung angenommen werden könne. Die Berechnung einer Risikoverdopplung hänge jedoch unmittelbar von der statistischen Erkrankungshäufigkeit in der gewählten Referenzgruppe ab. Prof. Dr. M. lege dabei das Lebenszeitrisiko von ca. 5% für Lungenkrebs in der Allgemeinbevölkerung zugrunde und berechne hieraus die notwendige kumulierte Exposition, die zu einer Risikoverdopplung führe. Seines Erachtens hätte jedoch als Referenzgruppe die jeweilige Bevölkerungsgruppe passend zum individuellen Erkrankungsalter und Geschlecht der versicherten Person zugrunde gelegt werden müssen. Der Kläger sei bereits mit 47 Jahren erkrankt. Für Männer in dieser Altersgruppe (45-49 Jahre) liege die Erkrankungswahrscheinlichkeit für Lungenkrebs nach den öffentlichen Daten des Robert-Koch-Instituts bei 0,25:1000, für die nächste Altersgruppe von 50-54 Jahre bei 0,5:1000. Dabei seien in den Daten des Krebsregisters auch Betroffene mit beruflichen Lungenkarzinomen inkludiert, so dass das Risiko für nicht beruflich Exponierte etwas geringer liegen dürfte. Bei konservativer Schätzung liege eine Risikoverdopplung für den Kläger vor, wenn für die berufliche Exposition ein zusätzliches Risiko von 0,25:1000 gezeigt werden könne. Der Raucherstatus des Klägers dürfe dabei nicht zusätzlich berücksichtigt werden, da in dem Referenzkollektiv auch keine Trennung nach Raucherstatus erfolgt sei. Die in der Literatur dokumentierten unterschiedlichen Berechnungen des zusätzlichen Risikos durch Chrom VI-Exposition seien in der Begründung zu Chrom VI in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 zum Ausschuss für Gefahrstoffe zusammengestellt worden. Man sei dort zu dem Resultat gelangt, dass bei einer arbeitstäglichen Exposition gegenüber 1 µg Chrom VI/m³ Luft über das gesamte Arbeitsleben (40 Jahre), also bei einer kumulierten Exposition von 40 Chromjahren, ein zusätzliches Risiko von 4:1000 vorliege. Bei den für den Kläger ermittelten 271 Chromjahren überschreite er somit deutlich die notwendige kumulierte Chrom VI-Exposition für eine Risikoverdopplung für einen Mann seiner Altersgruppe zum Erkrankungszeitpunkt. Zu dem Gutachten hat die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. M. vom 30. August 2021 vorgelegt. Die Berechnungen von Prof. Dr. S. seien nicht überzeugend. Zum einen dienten die von ihm herangezogenen Werte der TRGS ausdrücklich nur präventiven Zwecken und könnten deshalb nicht unmittelbare Grundlage des Berufskrankheitenrechts sein. Dies erläutere die TRGS explizit. Zum anderen basiere die von Prof. Dr. S. herangezogene Bezugsgröße von 4:1000 ebenfalls auf dem Lebenszeitrisiko und sei daher ungeeignet, das Erkrankungsrisiko für ein bestimmtes Lebensalter zu bemessen. Der Wert gebe lediglich die statistische Wahrscheinlichkeit einer berufsbedingten Krebserkrankung während des gesamten Lebens an und sei zudem stoffübergreifend. Für die von Prof. Dr. S. geforderte Berücksichtigung eines altersspezifischen Erkrankungsrisikos müssten entsprechende Daten zu Chrom VI-Exponierten vorliegen, die darlegten, welche Expositionshöhe in dem entsprechenden Lebensalter mit einem wieviel höheren Risiko assoziiert sei. Solche Daten gebe es aber nicht. Zudem gebe es für eine Überhäufigkeit von durch Chrom-VI ausgelösten Lungenkrebserkrankungen in sehr jungem Alter keine wissenschaftliche Evidenz. Vielmehr gebe es Hinweise darauf, dass durch eine solche Belastung das mittlere Erkrankungsalter lediglich um ca. drei Jahre, mithin auf immer noch über 60 Jahre, vorverlegt werde. Die Argumentation des Prof. Dr. S., der stark auf das geringe Alter des Klägers abstelle, sei deshalb nicht schlüssig. Die Rauchereigenschaft sei bei der Bewertung des individuellen Erkrankungsrisikos zudem entgegen den Ausführungen von Prof. Dr. S. zu berücksichtigen. Für die Bewertung des individuellen Risikos einer Lungenkrebserkrankung stelle das Rauchen einen wichtigen außerberuflichen Faktor dar. Dass bei Ermittlung des Orientierungsmaßes von 500 Chrom VI-Jahren auch Raucher im Kollektiv enthalten gewesen seien, stimme zwar, das Orientierungsmaß stelle jedoch nur eine von mehreren zu betrachtenden Komponenten bei der Kausalitätsprüfung dar. Im Falle des Klägers seien auch die abweichenden Angaben zum Beginn des Rauchens (nunmehr laut Gutachten S. schon seit 1988) auffällig. Zudem deuteten die von Prof. Dr. S. im Rahmen der ambulanten Untersuchung des Klägers ermittelten blutgasanalytischen Messwerte auf einen aktiven Raucherstatus des Klägers hin. Die Angaben des Klägers zu seinem Rauchkonsum müssten insoweit kritisch bewertet werden. Insbesondere da der Kläger die Orientierungsgröße von 500 Chrom VI-Jahren deutlich unterschreite, dürfe der wichtigste außerberufliche Risikofaktor des langjährigen inhalativen Tabakkonsums nicht außer Betracht bleiben. Schließlich sei die präventionsdienstliche Ermittlung der Chrombelastung des Klägers vermutlich nicht korrekt, da ausweislich der Exceltabelle durch das Kompetenzzentrum jeweils die 90. Perzentile der an der Person ermittelten Konzentrationen unverändert eingesetzt wurde, obwohl die verwendete IFA-Publikation sich auf Chromtrioxid beziehe und nicht auf Chrom VI. Aufgrund der Masseverhältnisse seien Chromtrioxidkonzentrationen rund doppelt so hoch wie die auf reines Chrom VI bezogenen Konzentrationen. Deshalb müsse zur Herstellung einer Vergleichbarkeit die von der Bundeswehr ermittelte Dosis etwa halbiert werden. Für den Kläger läge somit nur eine Belastung von rund 140 µg Chrom VI/m³ x Jahre vor, so dass ein Kausalzusammenhang mit dem Lungenkarzinom umso weniger wahrscheinlich sei. Prof. Dr. S. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 seine Berechnung verteidigt. Für den zum Erkrankungszeitpunkt 47 Jahre alten Kläger könne als Bezugsgröße nicht das Lebenszeitrisiko herangezogen werden, weil das Risiko mit zunehmendem Alter steige. Es müsse eine individuelle Risikoverdopplung berechnet werden. Dass es keine Evidenz für eine Überhäufigkeit von durch Chrom VI-Expositionen ausgelöste Lungenkrebserkrankungen in sehr jungem Alter gebe, spiele dabei keine Rolle. Für die Einzelfallbegutachtung sei es nicht notwendig, eine grundsätzliche Vorverlagerung des Erkrankungsalters epidemiologisch nachzuweisen. Der Raucherstatus dürfe nicht berücksichtigt werden, da bei multifaktorieller Verursachung der Krebserkrankung die rechtliche Wesentlichkeit einer bestimmten Einwirkung nicht deshalb verneint werden könne, weil eine andere außerberufliche Einwirkung ebenfalls geeignet sei, die Erkrankung hervorzurufen. Bei Lungenkarzinomen, die etwa durch Asbest hervorgerufen würden, würde der Raucherstatus auch nicht mitbewertet. Selbst wenn schließlich die Berechnungen durch die Bundeswehr fehlerhaft seien und tatsächlich nur eine kumulative Exposition von 140 Chrom VI-Jahren vorliege, sei der notwendige Kausalzusammenhang im Falle des Klägers hinsichtlich der streitigen BK 1103 immer noch zu bejahen. Die Beklagte hat sodann eine zweite ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. M. vom 31. März 2022 vorgelegt. Er halte es nicht für einen geeigneten Ansatz, das altersspezifische Risiko statt des Lebenszeitrisikos bei der Risikoabschätzung heranzuziehen. Angesichts der limitierten Datenbasis könne eine solche Extrapolation nicht vorgenommen werden. Es lägen keine Daten vor, wie das Alter das durch Chrom VI bedingte Lungenkrebsrisiko modifiziere. Daher sehe er das junge Erkrankungsalter nicht als dominantes Argument bei der Kausalitätsbewertung. Bei dem Erkrankungsalter handle es sich genau wie z. B. einer familiären Disposition, dem Geschlecht, der natürlichen Radonbelastung am Wohnort oder Vorerkrankungen der Atemwege um ein einzelnes individuelles Merkmal. Diese Merkmale seien bei der Einzelfallbegutachtung natürlich zu berücksichtigen, jedoch dürfe nicht ein einziges entscheidungsrelevantes Indiz isoliert besonders herausgehoben werden. Die Orientierung am Lebenszeitrisiko finde sich insoweit auch in anderen BKen, etwa der BK 4104, in welcher als Dosismaß mindestens 25 Faserjahre angewendet würden. Dort würde man auch bei Erkrankung in jüngeren Jahren nicht einen Bruchteil der Dosis ausreichen lassen oder bei Erkrankung in hohem Alter eine höhere Dosis fordern. Wegen der fehlenden Datenbasis bleibe auch bei der hier streitigen BK 1103 für die Erstellung eines Orientierungswertes nur das Lebenszeitrisiko. Das vorgeschlagene Orientierungsmaß von 500 Chrom VI-Jahren sei dabei unabhängig vom Raucherstatus anwendbar, weil im zugrunde gelegten Kollektiv auch Raucher enthalten gewesen seien. Jedoch müsse sich immer eine Einzelfallbewertung anschließen, bei welcher der außerberufliche Risikofaktor des Rauchens Berücksichtigung finden müsse. Aufgrund der multifaktoriellen Genese einer Krebserkrankung müssten bei der Kausalitätsprüfung alle maßgeblichen Faktoren gewichtet und inkludiert werden. Auf den Fall des Klägers bezogen bedeute dies, dass in Zusammenschau der deutlich unterhalb des Orientierungswertes liegenden beruflichen Chrom VI-Exposition und des langjährigen Raucherstatus der Kausalzusammenhang im Sinne der BK 1103 nicht bejaht werden könne. Mit Urteil vom 29. November 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass es sich bei seiner Lungenkrebserkrankung um eine BK 1103 handele. Zwar stehe nach den Ermittlungen des Kompetenzzentrums fest, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als KfZ- und Panzerschlosser gegenüber chromathaltigen Grundierungen und Stäuben exponiert gewesen sei, und er sei auch an einem Adenokarzinom des linken Lungenlappens erkrankt. Jedoch sei die Kammer nach gründlicher Prüfung der hierzu eingeholten sachverständigen Einschätzungen nicht der Auffassung, dass eine Verursachung der Erkrankung durch die angeschuldigte Belastung im o.g. Sinne wahrscheinlich sei. Das Gericht stütze sich hierbei auf das überzeugende Gutachten des Prof. Dr. M., welches bereits die Beklagte eingeholt habe, sowie dessen im Klageverfahren nachgereichte ergänzende Stellungnahmen. Nachvollziehbar erläutere der Sachverständige, dass die Unterschreitung des Orientierungswertes von 500 Chromjahren zwar kein Abschneidekriterium bilde, jedoch eher nicht für einen Zusammenhang spreche. Die Kammer sehe auch keinen Grund, den Orientierungswert von 500 Chromjahren für eine Risikoverdopplung allein deshalb in Zweifel zu ziehen, weil Prof. Dr. M. ein Mitautor der wissenschaftlichen Auswertung gewesen sei, bei der der Wert ermittelt worden sei. Es habe sich um eine von etlichen Fachleuten in Zusammenarbeit erstellte Expertise gehandelt, die auch Eingang in die unfallversicherungsrechtliche Begutachtungsliteratur gefunden habe. Vielmehr gehe die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass in der wissenschaftlichen Auswertung der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zum verdoppelten Erkrankungsrisiko bei Chrom-Belastungen adäquat wiedergegeben werde. Auch habe die Kammer an den Feststellungen des Kompetenzzentrums zur Dosisermittlung jedenfalls keine Zweifel, die sich zugunsten des Klägers auswirken könnten. Das Kompetenzzentrum habe seine Berechnung und die Grundlagen nachvollziehbar dargelegt. Diese seien von der Klägerseite auch zu keinem Zeitpunkt konkret beanstandet worden. Offenbleiben könne, ob das Kompetenzzentrum – wie dies Prof. Dr. M. aufgefallen sei – ggf. die Belastung mit Chromtrioxidmolekülen mit der von Chrom-VI-Ionen gleichgesetzt habe und in der Folge zu einer ca. doppelt überhöhten Chrom-VI-Exposition gelangt sei. Denn die Korrektur eines solchen Berechnungsfehlers würde sich erheblich zu Ungunsten des Klägers auswirken. Prof. Dr. M. habe in seinem Gutachten schließlich auch berücksichtigt, dass das Erkrankungsalter des Klägers (47 Jahre) deutlich unterdurchschnittlich und dass die private Belastung durch zeitweiliges Rauchen jedenfalls nach den bekannten Fakten nicht so erheblich gewesen sei, dass man diesem die Lungenkrebserkrankung ohne Weiteres zurechnen könne. Er komme jedoch trotzdem zu dem Ergebnis, dass aufgrund des erheblichen Unterschreitens des Orientierungswertes nicht mehr für als gegen eine berufliche Verursachung spreche. Die Kammer folge dieser ausgewogenen und schlüssig begründeten Einschätzung. Nicht überzeugend seien demgegenüber die Ausführungen des Prof. Dr. S. in dessen Gutachten. Dieser errechne aus in den TRGS für Präventivzwecke enthaltenen Wahrscheinlichkeiten und den Erkrankungsrisiken von Alterskohorten aus dem Krebsregister eine erheblich niedrigere Risikoverdoppelungsdosis für jüngere Erkrankungsalter. Dies zugrunde gelegt wäre die Exposition des Klägers mehr als ausreichend gewesen, um zu der Risikoverdopplung für eine Krebserkrankung zu führen. Das Gericht folge insofern jedoch ebenfalls den Ausführungen des Prof. Dr. M., der diese Berechnungsmethode für untauglich halte. Er erläutere – neben diversen anderen Argumenten – insbesondere, dass es aus den vorhandenen wissenschaftlichen Daten gerade keine Evidenz dafür gebe, dass das Erkrankungsalter durch höhere Chrom-Expositionen erheblich vorverlegt werde. Vielmehr gebe es Hinweise darauf, dass sich durch solche Belastungen das Erkrankungsalter lediglich um ca. drei Jahre, mithin auf immer noch über 60 Jahre, reduziere. Auch gebe es keine hinreichenden Daten für die Bestimmung von Erkrankungswahrscheinlichkeiten unter Chrom-Exposition in bestimmtem Lebensalter. Die von Prof. Dr. S. herangezogenen, in der TRGS genannten Wahrscheinlichkeiten basierten vielmehr auch auf dem Lebenszeitrisiko. Diese Gegenargumente halte die Kammer für stichhaltig. Schließlich ergebe sich auch aus der gesetzlichen Vermutungsregelung des § 9 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hier nichts anderes. Denn vorliegend bestünden gerade Anhaltspunkte für eine mögliche Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit. Der Kläger habe nach eigenen Angaben über (mindestens) den Zeitraum 1995 - 2015 fünf bis zehn Zigaretten täglich geraucht. Die dabei aufgenommenen Schadstoffe seien offensichtlich ebenfalls der Art nach geeignet, eine Lungenkrebserkrankung zu verursachen. Gegen das der Klägervertreterin am 5. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat diese am 14. Dezember 2023 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger weiterhin davon überzeugt sei, dass seine Lungenkrebserkrankung auf die berufliche Belastung durch chromathaltige Stäube zurückzuführen sei. Dies habe auch die Arbeitsschutzärztin der Bundeswehr so gesehen und Prof. Dr. S. habe in seinem Gutachten fundiert herausgearbeitet, weshalb der Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Der Raucherstatus des Klägers dürfe nicht berücksichtigt werden, zumal nochmals darauf hingewiesen werde, dass der Kläger am Wochenende und im Urlaub "nie" geraucht habe. Eine Packung Zigaretten habe somit mindestes eine Woche gereicht, oft länger, so dass Prof. Dr. M. wie auch das Sozialgericht von falschen Werten ausgegangen seien. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Lungenkrebserkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 1103 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das aus ihrer Sicht zutreffende erstinstanzliche Urteil, welches schlüssig begründet worden sei. Dem Gutachten von Prof. Dr. M. sei zu folgen. Auf Veranlassung der Berichterstatterin hat die Beklagte sodann eine ergänzende Stellungnahme des Kompetenzzentrums vom 12. Juni 2025 vorgelegt, in welcher dieses die Chrombelastung des Klägers unter erneuter Zugrundelegung der bereits zuvor angewendeten IFA-Datenbank MEGA-Auswertung mit nunmehr 248 Chrom VI-Jahren berechnet hat. In einer weiteren Stellungnahme vom 2. Juli 2025 hat das Kompetenzzentrum dabei ausgeführt, dass die von der IFA errechneten Konzentrationen für die Chrom VI-Verbindungen in den Tabellen als Chromtrioxid berechnet worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.