Urteil
L 9 U 65/23
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2025:0919.L9U65.23.00
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Leitsätze
1. Jugendliche, die unter Abschluss eines Fördervertrags in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Profifussballvereins für diesen Verein trainieren und Fußballspiele bestreiten, sind hierbei als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert.
2. Ein möglicher Verstoß gegen das JArbSchG hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach dem SGB VII.
3. Bei Verwendung eines Mustervertrages, der Grundlage einer Vielzahl von weiteren Vertragsverhältnissen mit Nachwuchsspielern ist, dient die Klärung der Rechtsfrage, ob für die Spieler Versicherungsschutz nach dem SGB VII besteht oder nicht, dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Rechtseinheit sowie der Fortbildung des Rechts.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jugendliche, die unter Abschluss eines Fördervertrags in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Profifussballvereins für diesen Verein trainieren und Fußballspiele bestreiten, sind hierbei als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert. 2. Ein möglicher Verstoß gegen das JArbSchG hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach dem SGB VII. 3. Bei Verwendung eines Mustervertrages, der Grundlage einer Vielzahl von weiteren Vertragsverhältnissen mit Nachwuchsspielern ist, dient die Klärung der Rechtsfrage, ob für die Spieler Versicherungsschutz nach dem SGB VII besteht oder nicht, dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Rechtseinheit sowie der Fortbildung des Rechts. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger auch für das Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 verurteilt, das Ereignis vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung können Rechtsschutzsuchende wählen, ob sie gegen die ablehnende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Anerkennung eines Versicherungsfalls mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG) oder mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, § 55 Abs 1 Nr. 1, § 56 SGG) vorgehen. Verpflichtungs- und Feststellungsklage sind insoweit gleich rechtsschutzintensiv (vgl. etwa BSG vom 27. September 2023 - B 2 U 13/21 R; BSG vom 31. März 2022 - B 2 U 13/20 R und BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides verurteilt, das Ereignis vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität; ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. vom 30. März 2023 - B 2 U 1/21 R; zuletzt vom 5. Dezember 2023 - B 2 U 10/21 R). Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, müssen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbeweis, d.h. mit einem so hohen Grad der Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSG vom 2. Februar 1978 - 8 RU 66/77 und vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86), die bloße Möglichkeit ist nicht ausreichend (so bereits Urteil des Senats vom 25. Juni 2021 - L 9 U 166/18; BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R). Demgegenüber genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und schon gar nicht die bloße Möglichkeit (BSG vom 6. September 2018 - B 2 U 10/17 R; vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R; Bayerisches LSG vom 12. Mai 2021 - L 3 U 373/18; zu den einzelnen Beweismaßstäben im sozialgerichtlichen Verfahren vgl. eingehend BSG vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R). Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Der Kläger erlitt am 31. Juli 2021 einen Unfall, als er im Rahmen eines Fußballspiels, welches er für seinen Verein bestritt, stürzte und sich das linke Schlüsselbein brach. Zum Zeitpunkt des Unfalls übte der Kläger dabei zur Überzeugung des Senats eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit aus. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Eine Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Norm sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebenden. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt demnach vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen (zu allem BSG vom 23. April 2015 - B 2 U 5/14 R; BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R). Maßgebend ist bei der Prüfung eines Beschäftigungsverhältnisses dabei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung und die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird (vgl. BSG vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R). Zur Überzeugung des Senats war der Kläger zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter im Sinne der Norm anzusehen. Denn das Gesamtbild der Rechte und Pflichten des Klägers wie auch die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen der Kläger für den Verein Fußball gespielt hat, sprechen für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Zunächst ist für die Bewertung der Inhalt des zwischen dem Verein und dem Kläger geschlossenen Fördervertrages zu betrachten. Der Senat schließt sich hier der Einschätzung des Sozialgerichts vollumfänglich an, dass sowohl die Terminologie des Vertrages („Arbeitsverhältnis“, „Vertragsspieler“, „Entgelt“) als auch dessen Inhalt u. a. mit Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit und zu Urlaubsansprüchen denen eines „normalen“ Arbeitsvertrages entspricht. Auch unterlag der Kläger typischen arbeitnehmerähnlichen Pflichten, wie der Teilnahme an Veranstaltungen, Lehrgängen, Trainings und Spielen sowie dem Tragen von bestimmter, vom Verein gestellter (Arbeits-)Kleidung. Das Sozialgericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass neben dem Weisungsrecht der Trainer gegenüber dem Kläger auch der Verein selbst erhebliche Weisungsbefugnisse und Vermarktungsrechte an dem Kläger hatte. Darüber hinaus bestand eine Verschwiegenheitspflicht, was ebenfalls für die Annahme eines Arbeitsvertrages spricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat diesbezüglich auf die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Februar 2023, die er sich vollumfänglich zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinsichtlich möglicher Nebenverdienste war der Kläger nach dem abgeschlossenen Vertrag an ein Zustimmungserfordernis seitens des Vereins gebunden. Dies zeigt zum einen, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Hauptverdienst des Klägers in dem aus dem Vertrag erzielten Entgelt bestand. Zum anderen ergibt sich aus dem Passus, dass die Haupttätigkeit des Klägers in der Arbeit für den Verein - also der Teilnahme an Veranstaltungen, Trainings und Spielen - lag. Beides spricht ebenfalls für die Bewertung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis. Der Inhalt des Fördervertrags belegt auch nachdrücklich, dass der Kläger weit mehr Verpflichtungen unterlag als ein normales Vereinsmitglied, so dass der Hinweis der Beklagten diesbezüglich fehlgeht. Zwar sind Vereinsmitglieder über die Satzung eines Vereins häufig auch bestimmten Pflichten unterworfen, diese sind jedoch bei weitem nicht vergleichbar mit denen des Klägers, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. So ist die Teilnahme von Vereinsmitgliedern an Veranstaltungen und Trainings freiwillig, sie müssen weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen noch kann ihnen der Verein im Falle einer Verletzung die Wahl eines bestimmten Arztes vorschreiben. Auch unterliegen sie grundsätzlich keinem Zustimmungserfordernis im Hinblick auf Verdienstmöglichkeiten. Dies gründet sich darin, dass die Teilnahme an Vereinsaktivitäten für Vereinsmitglieder grundsätzlich in ihrer Freizeit stattfindet, also eine Form der Freizeitgestaltung darstellt. Dies kann für den Kläger, der für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein Internatszimmer im Leistungszentrum des Vereins bezogen hatte, nicht angenommen werden. Sowohl dem Umfang als auch dem Inhalt nach gingen die Tätigkeiten des Klägers für den Verein weit über die eines normalen (Sport-)Vereinsmitglieds hinaus. Schließlich erhielt der Kläger für seine Tätigkeit von dem Verein ein Entgelt, auf welches der Verein auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführte. Auch dieses unterscheidet den Kläger von normalen Vereinsmitgliedern, die für ihre Mitgliedschaft im Verein und die damit verbundene Möglichkeit der Teilhabe am Vereinsleben und entsprechenden Veranstaltungen Beiträge zahlen müssen. Ein wesentliches Indiz (nicht jedoch eine zwingende Voraussetzung, vgl. BSG vom 23. April 2015 - B 2 U 5/14; BSG vom 27. Oktober 2009 - B 2 U 26/08 R und BSG vom 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R) für eine Beschäftigung in diesem Sinne ist eine Bezahlung, die das Maß einer bloßen Aufwandsentschädigung überschreitet (LSG Baden-Württemberg vom 21. Januar 2025 - L 9 U 3318/23). Dies war vorliegend zur Überzeugung des Senats der Fall, da der Kläger von dem Verein neben einem sich über die Laufzeit des Vertrages steigernden Grundgehalt von anfangs 950,00 Euro zusätzlich Aufwendungen für Heimfahrten / Reisekosten in Höhe von monatlich 100,00 Euro netto sowie Prämien für eventuelle Einsätze bei Juniorennationalmannschaften erhielt. Die Höhe des Grundgehalts übersteigt insoweit mögliche Aufwandsentschädigungen deutlich, so dass auch dies für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zu einer rein mitgliedschaftlichen Verbindung zu dem Verein spricht. Dass der Kläger durch den Abschluss des Fördervertrages auch eigene Zwecke verfolgte, nämlich insbesondere seinen Wunsch, durch die Förderung später die Möglichkeit zu haben, als Lizenzspieler unter Vertrag genommen zu werden, steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bereits für die Laufzeit des Fördervertrages nicht entgegen. Das BSG hat insoweit bereits entschieden, dass bei Berufssportlern der Umstand, dass diese sich bei Wahrnehmung ihrer Pflichten aus einem Arbeitsvertrag auch selbst verwirklichen oder diese Selbstverwirklichung sogar für sie persönlich ggf. im Vordergrund steht, ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausschließt, solange die Handlungstendenz zur Zeit des Unfallereignisses darauf gerichtet gewesen ist, dem Unternehmen zu dienen (BSG vom 30. Juni 2009 - B 2 U 22/08 R). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für Leistungssportler wie den Kläger, die sich auf dem Weg zum Berufssportler befinden und - wie vorliegend - von einem Sportverein unter Vertrag genommen werden. Soweit die Beklagte moniert, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit („Fußballspielen trainieren“) nicht um eine unmittelbar verwertbare Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert für den Verein gehandelt habe, ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass es sich bei der Förderung junger Fußballspieler nicht um eine klassische betriebliche Ausbildung im Sinne des BBiG handelt. Trotzdem kann die Aufnahme eines Jugendlichen - auch wenn dieser nach dem JArbSchG ggf. noch als Kind anzusehen ist - in ein Leistungszentrum mit einer Ausbildung desselben zum Lizenzfußballspieler verglichen werden. Denn der Beruf „Fußballspieler“ wird von einer Vielzahl von Menschen weltweit ausgeübt und zahlreiche dieser professionellen Fußballspieler haben in ihrer Jugend ein ebensolches Leistungszentrum besucht, wie der Kläger. Eine andere Art von Ausbildung gibt es für den Beruf „Fußballspieler“ nicht. Die sich aus den DFL-Ligastatuten ergebende Pflicht der Vereine zur Einrichtung solcher Leistungszentren sichert somit die Ausbildung junger, talentierter Fußballspieler zum professionellen Lizenzspieler. Der Kläger erhielt somit durch den Abschluss des Fördervertrages von dem Verein quasi eine Ausbildung, die es ihm ermöglichen sollte, später als Lizenzspieler mit dem Fußballspielen als Beruf seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dass der Verein für die Zeit der Ausbildung dabei möglicherweise mehr Geld in den Kläger investiert als er an oder mit ihm verdient hat, spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Denn auch bei einer regulären Ausbildung ist dies häufig nicht anders. Es handelt sich insoweit um eine Investition in die Zukunft, denn die Firmen erhoffen sich durch die Ausbildung junger Menschen, dass diese im Anschluss an die Ausbildung als reguläre Arbeitnehmer bei der Firma bleiben. Nichts anderes gilt für die Vereine, die in Leistungszentren junge Fußballer „ausbilden“. Durch die Zahlung (teilweise nicht unerheblicher) Vergütungen und die langjährigen Laufzeiten der Förderverträge - im Falle des Klägers lief der Vertrag über vier Jahre - sollen die Fußballer an den Verein gebunden werden, so dass diese später entweder für den Verein als Lizenzspieler tätig werden können oder der Verein die Spieler ggf. an andere Vereine verkaufen oder verleihen kann. Die Vereine investieren somit durch den Abschluss von Förderverträgen und die Aufnahme der Spieler in ihre Leistungszentren in junge Spieler, weil sie später mit und an diesen Geld verdienen wollen. Die Ausführungen der Beklagten, dass der Kläger durch den Abschluss des Vertrages ausschließlich private Zwecke verfolgt habe, verfangen daher nicht. Hiergegen spricht letztlich auch die Zahlung eines Entgelts an den Kläger durch den Verein für dessen Tätigkeit als Spieler. Denn wenn - wie die Beklagte offenbar meint - der Verein dem Kläger lediglich eine Dienstleistung zur Verfügung gestellt hätte, damit dieser sein privates Ziel, professioneller Fußballspieler zu werden, weiterverfolgen kann, hätte der Kläger diese Dienstleistung bezahlen, also in irgendeiner Form Zahlungen an den Verein leisten müssen. Dies war hier aber nicht der Fall und dies entspricht auch generell nicht dem Konzept der Aufnahme junger Fußballspieler in Leistungszentren unter Abschluss eines Fördervertrages, da die Förderverträge die Zahlung eines Entgelts an den Spieler, nicht aber umgekehrt die Zahlung von Beiträgen oder Gebühren an den Verein vorsehen. Wie bereits das Sozialgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 2023 zutreffend ausführt, sieht auch der Senat in der Zahlung des Entgelts durch den Verein eine wirtschaftliche Gegenleistung für die fußballerische Tätigkeit des Klägers, so dass insgesamt, unter Berücksichtigung aller Aspekte die Tätigkeit des Klägers als Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist. Ob durch dieses Beschäftigungsverhältnis ggf. gegen Bestimmungen des JArbSchG verstoßen wurde, weil der damals 15-jährige Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Nordrhein-Westfalen noch der Vollzeitschulpflicht unterlag und er deshalb nach dem JArbSchG als Kind galt, für welches grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot bestand (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 JArbSchG), braucht der Senat nicht weiter zu vertiefen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dies nichts an dem sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Versicherungsschutz des Klägers ändern. Mögliche Rechtsverstöße bei Eingehung oder Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses haben keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz nach dem SGB VII, wie der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 SGB VII ausdrücklich normiert hat. Im Ergebnis hat das Sozialgericht somit zutreffend den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2022 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Ereignis vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Berufung der Beklagten war dementsprechend zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG folgt der Entscheidung zur Hauptsache. Auf den Hilfsantrag der Beklagten war die Revision zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Vom Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache ist auszugehen, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) (st. höchstrichterliche Rspr; BSG vom 16. November 1987 - 5b BJ 118/87; BSG vom 16. Dezember 1993 – 7 BAr 126/93; BSG vom 30. August 2004 - B 2 U 401/03 B). Beides ist hier der Fall. Zwar sind Fragen der Auslegung von Verträgen grundsätzlich einzelfallbezogen (LSG Baden-Württemberg vom 21. Januar 2025 - L 9 U 3318/23 unter Hinweis auf BSG vom 11. März 2021 - B 11 AL 47/20 B), im vorliegenden Fall basiert die Beschäftigung des Klägers jedoch auf einem von der DFL ausgearbeiteten Mustervertrag („Fördervertrag“), der lediglich durch einen Annex („Anlage Besondere Regelungen“) für den einzelnen Spieler individualisiert wird. Die Individualisierung bezieht sich dabei ausschließlich auf die Höhe des dem Spieler über die im Fördervertrag festgeschriebene Garantiesumme von 250,00 Euro hinaus gewährten Gehalts, so dass letztlich für sämtliche jugendlichen Fußballspieler, die einen solchen Fördervertrag unterschrieben haben, die Frage des Vorliegens eines den Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auslösenden Beschäftigungsverhältnisses zu klären ist. Die höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage dient damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Rechtseinheit sowie der Fortbildung des Rechts. Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) streitig. Der 2006 geborene Kläger hatte zum 1. Juli 2021 mit dem FC D. 04 e.V. (im Folgenden: Verein) einen Fördervertrag unterschrieben, in welchem er sich verpflichtete, für den Verein als Vertragsspieler den Fußballsport auszuüben (§ 1 Nr. 1 des Fördervertrages). In dem Fördervertrag verpflichtete sich der Kläger des Weiteren, allen schulischen Ausbildungsmaßnahmen selbständig und gewissenhaft nachzukommen sowie an allen Spielen und Lehrgängen, Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (§ 1 Nr. 2 g) und h) des Fördervertrages) und dabei die gestellte Kleidung mit der darauf angebrachten Werbung entsprechend der jeweiligen Weisung des Vereins zu tragen (§ 1 Nr. 2 k) des Fördervertrages in Verbindung mit § 6 der Anlage „Besondere Regelungen A.“). Bei einer im Rahmen der Tätigkeit als Vertragsspieler erlittenen Verletzung oder Erkrankung war der Kläger nach § 1 j) des Fördervertrages verpflichtet, unverzüglich den Clubarzt oder einen vom Verein beauftragten Arzt aufzusuchen und sich den sportmedizinisch oder sporttherapeutisch indizierten Maßnahmen zu unterziehen. Jeder Fall einer Arbeitsunfähigkeit war nach der gleichen Vorschrift des Fördervertrags unverzüglich dem Verein mitzuteilen und binnen drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung sowie ggf. eine Folgebescheinigung vorzulegen. Des weiteren enthielt § 4 Nr. 3 des Fördervertrages die Pflicht des Klägers, über Interna Stillschweigen zu bewahren, und zwar fünf Jahre über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus; § 4 Nr. 4 des Fördervertrages verpflichtete den Kläger, vor öffentlichen Stellungnahmen, die in Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb stehen, grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Vereins einzuholen. Darüber hinaus räumte der Kläger dem Verein in § 5 des Fördervertrages weitreichende Vermarktungsrechte ein, deren Erlöse ausweislich § 5 Nr. 7 ausschließlich dem Verein zustehen. Die Ausschöpfung von Verdienstmöglichkeiten aus Interviews, schriftstellerischen Tätigkeiten und sonstigen Nebentätigkeiten bedurfte nach § 5 Nr. 7 des Fördervertrages der vorherigen Zustimmung des Vereins. Nach § 6 Nr. 3 des Fördervertrages verpflichtete sich der Verein, eine funktionierende Kooperation von Schule und Verein sicherzustellen, die zusätzliche Trainingseinheiten im Rahmen des Schulunterrichts vorsieht und die sportliche Beanspruchung mit den schulischen Anforderungen koordiniert. § 7 des Fördervertrages enthielt sodann für unter 16-jährige einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen sowie in § 8 die Verpflichtung des Vereins zur Zahlung eines einkommensteuerpflichtigen Entgelts in Höhe einer monatlichen Garantiesumme von 250,00 Euro brutto zuzüglich weiterer Vergütung nach besonderen Vereinbarungen mit dem Spieler. In der Anlage „Besondere Regelungen A.“ war diesbezüglich eine monatliche Vergütung des Klägers in der Saison 2021/2022 von brutto 950,00 Euro zuzüglich einer Prämie für Pflichtspieleinsätze in der U16 DFB-Juniorennationalmannschaft von 200,00 Euro brutto und eine Reisekostenpauschale von 100,00 Euro netto festgelegt. Für die Internatsunterbringung des Klägers wurden monatlich 500,00 Euro vom Grundgehalt abgezogen. Am 31. Juli 2021 verunfallte der Kläger während eines Fußballspiels seiner U16-Mannschaft (Freundschaftsspiel in der Sommervorbereitung) und brach sich das linke Schlüsselbein. Mit Bescheid vom 6. August 2021 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 31. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte sie an, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt habe, weil der Kläger nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Den dagegen am 13. August 2021 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2022 zurück. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt Fußball in seiner Freizeit gespielt. Sportliche Betätigung sei als Freizeitgestaltung anzusehen, solange sie als Selbstzweck ausgeübt werde. Mit der Annahme des Fördervertrages habe der Kläger insbesondere eigene Zwecke verfolgt, nämlich die Verbesserung der eigenen Leistungsfähigkeit, um später ggf. als „Profi“ unter Vertrag genommen zu werden. Der Jugendspielbetrieb in den Leistungszentren diene ausschließlich der Nachwuchsförderung, bei welcher es sich - auch unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) - nicht um eine Beschäftigung handele. Gegenstand des Fördervertrages sei zudem nicht die Beschäftigung als Vertragsspieler in einer bestimmten Mannschaft gegen Entgelt, sondern die sportliche Förderung sowie die Bindung an den Verein über eine bestimmte Laufzeit. Jugendliche Sportler gälten als Kinder, solange sie der Vollzeitschulpflicht unterlägen (§ 2 JArbSchG) und die Beschäftigung von Kindern sei grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt der Vollzeitschulpflicht noch unterlegen, weil diese in Nordrhein-Westfalen zehn Schuljahre umfasse. Wenn überhaupt, dürften Kinder nach § 5 Abs. 3 JArbSchG nur eingeschränkt arbeiten und dann auch nur leichte Arbeiten ausführen. Die Ausübung von Sport als unfallversicherte Beschäftigung falle nicht hierunter. Dies folge zum einen aus einer erhöhten Verletzungslast von intensivem Fußballspielen im Wachstumsalter und zum anderen aus der psychischen Belastung im professionellen Nachwuchssport. Am 1. März 2022 hat der Kläger daraufhin durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgetragen, dass er zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter kraft Gesetzes bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Er habe sich in einem weisungsgebundenen Arbeitsverhältnis als Fußballspieler befunden und seine Beschäftigung aufgrund der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Vereins ausgeübt. Mit Urteil vom 28. Februar 2023 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2022 verurteilt, das Ereignis vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Sozialgericht Frankfurt am Main sei für die Entscheidung örtlich zuständig, weil der Kläger seinen Lebensmittelpunkt nicht nur in D-Stadt, sondern auch noch bei seinen Eltern in C-Stadt habe, wo er sich regelmäßig jedenfalls für wenige Tage in der Woche aufhalte. Die Klage sei darüber hinaus zulässig und begründet, weil der Kläger Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 31. Juli 2021 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII habe. Unstreitig habe der Kläger am 31. Juli 2021 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich das Schlüsselbein gebrochen habe. Der Unfall habe sich auch bei einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit ereignet, denn der Kläger sei Beschäftigter im Sinne der Norm gewesen. Bei dem Kläger ergebe sich die Einordnung der Rechtsbeziehung gegenüber dem Verein im Wesentlichen aus dem Fördervertrag, wobei die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Überzeugung der Kammer der vertraglich vereinbarten entsprochen habe. Insbesondere seien auf das Einkommen des Klägers auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Als Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Arbeitsverhältnisses spreche vorliegend zunächst die Bezeichnung als Arbeitsverhältnis in § 4 Nr. 3 des Fördervertrages und in § 6 und § 7 Abs. 3 der Anlage „Besondere Regelungen A.“. Hinzu komme, dass der Kläger in arbeitsvertragstypischer Weise den Anweisungen der Trainer sowohl hinsichtlich des Trainings als auch hinsichtlich der Spiele unterliege und organisatorisch hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer in den Trainings- und Spielbetrieb eingegliedert sei. Der Kläger habe sich nach § 1 Nr. 1 des Fördervertrages auch verpflichtet, für den Verein den Fußballsport als Vertragsspieler auszuüben und nach § 1 Nr. 2 h) des Vertrages an allen Spielen und Lehrgängen, an jedem Training, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Spiele zu bestreiten, soweit er hierfür nominiert und eingesetzt werde. Die Weisungsgebundenheit und der Grad der persönlichen Abhängigkeit gingen im Fall des Klägers aber weit über diese Eingliederung und Weisungsgebundenheit hinaus, die bei allen aktiven Mitgliedern einer Mannschaftssportart typisch sei. Denn das Weisungsrecht umfasse vorliegend auch und in nicht unerheblichem Umfang das Verhalten des Klägers im Krankheitsfall, sowie im Umgang mit der Öffentlichkeit und die Vermarktung des Klägers. Neben den umfänglichen eigenen Vermarktungsrechten des Vereins an dem Kläger müsse dieser nach dem Inhalt des Fördervertrages auch für die Ausschöpfung von Verdienstmöglichkeiten aus Interviews, schriftstellerischen Tätigkeiten und sonstigen Nebentätigkeiten die vorherige Zustimmung des Vereins einholen. Eine über eine typische Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Eingliederung sei auch in der Unterbringung des Klägers in einem Internat und den zusätzlichen Trainingseinheiten im Rahmen des Schulunterrichts zu sehen. Für ein Arbeitsverhältnis spreche auch die in Arbeitsverhältnissen typische, hier in § 4 Nr. 3 des Fördervertrages normierte Pflicht, über Interna Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar für fünf Jahre über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Eine wesentliche Indizwirkung zur Abgrenzung von der rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit sei schließlich in der vereinbarten Vergütung zu sehen. Insbesondere die Zahlung des Grundgehalts und der Prämien sei als eine einer Vergütung im Sinne des § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechenden wirtschaftliche Gegenleistung für die fußballerischen Tätigkeiten des Klägers zu qualifizieren und könne nicht als reine Aufwandsentschädigung angesehen werden. Auch die Urlaubsregelung in § 7 Nr. 2 des Fördervertrages entspreche der eines typischen Arbeitsverhältnisses. Nach Gesamtbetrachtung aller Umstände des Vertragsverhältnisses sei dieses als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, so dass der Kläger auch unter Versicherungsschutz gestanden habe. Dass der Vertrag ggf. gegen § 5 Abs. 1 JArbSchG verstoße, stehe dem Versicherungsschutz des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen, da die Wirksamkeit des Vertrages selbst dadurch nicht beeinflusst werde. Insofern liefe es dem Schutzzweck des JArbSchG - nämlich Kinder vor einer nicht entwicklungsgerechten Arbeit und vor Ausbeutung zu schützen - entgegen, wenn das von Kindern eingegangene - verbotswidrige - Vertragsverhältnis ihnen geringere Rechte einräumen würde. Gegen das der Beklagten mit Empfangsbekenntnis vom 13. April 2023 zugestellte Urteil hat diese am 2. Mai 2023 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht angebracht. Zur Begründung hält sie daran fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis zum Verein gestanden habe. Das Urteil des Sozialgerichts stütze sich allein auf die Regelungen im Fördervertrag. Es fehle an der Feststellung, ob die vertraglichen Regelungen des zum Unfallzeitpunkt 15-jährigen Klägers auch den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Ebenso seien die bereits aufgrund der Satzung des Vereins verankerten Pflichten des Klägers als Vereinsmitglied nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei dem Vertrag zwischen dem jugendlichen Kläger und dem Verein habe es sich um einen Fördervertrag mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024 gehandelt. Der Kläger sei bei Vertragsschluss am 19. März 2021 erst 15 Jahre alt gewesen und habe deshalb der Vollzeitschulpflicht unterlegen. Nach dem JArbSchG habe dies zur Folge, dass er als Kind anzusehen gewesen sei, so dass seine Beschäftigung gesetzlich verboten gewesen sei. Bei einer Beschäftigung als Fußballer handle es sich auch nicht um eine - auch Kindern erlaubte - leichte Arbeit im Sinne von § 5 Abs. 3 JArbSchG. Für den Kläger habe somit zum Unfallzeitpunkt aufgrund des JArbSchG ein Beschäftigungsverbot bestanden. Würde es sich bei dem vorliegenden Fördervertrag, wie vom Sozialgericht angenommen, um einen Arbeitsvertrag handeln, hätte dies zur Folge, dass Bundesliga-Clubs, die solche Verträge mit 15-jährigen Nachwuchsspielern schlössen, regelmäßig gegen das JArbSchG verstießen. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn Gegenstand des Fördervertrages sei nicht die Beschäftigung des Klägers in einer bestimmten Mannschaft gegen Entgelt, sondern allein die fußballerische und altersgerechte Förderung (§ 6 des Fördervertrags) im Leistungszentrum sowie dessen Bindung an den Verein über die Laufzeit von drei Jahren (§ 9 des Fördervertrags sowie Anlage besondere Regelungen), wie in § 5b Anhang V DFL-Lizenzierungsordnung Spieler (LOS) gefordert. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die im Leistungszentrum ausgeübten Tätigkeiten („Fußballspielen trainieren“) bereits eine vom Verein unmittelbar verwertbare Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert darstelle. Es fehle auch an Vertragsstrafen bzw. Sanktionsmöglichkeiten des Vereins im Falle einer Pflichtverletzung des Klägers, wie etwa das Nichterscheinen zum Training oder die Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei der Förderung junger Fußballspieler handle es sich somit nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch könne die Förderung nicht als betriebliche Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) angesehen werden. Denn die sportliche Betätigung als Profifußballspieler sei kein erlernter Beruf, der dauerhaft ausgeübt werde. Zudem sei die Förderung kein geordneter Ausbildungsgang, wie vom BBiG gefordert. Schließlich sei auch § 6 Nr. 2 DFB-Jugendordnung zu beachten, wonach einem B-Junioren mit Fördervertrag, der im Rahmen der Talentförderung in einem Leistungszentrum „Fußballspielen trainiere“, erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Spielerlaubnis für Spiele der Lizenzmannschaft bzw. einer Herren-Mannschaft erteilt werden könne. Erst ab vollendetem 16. Lebensjahr komme somit für Spieler mit einem DFB-Fördervertrag ein Einsatz als Vertragsspieler im Spielbetrieb einer solchen Mannschaft, d. h. eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), überhaupt in Betracht. Mit der Förderung von Nachwuchsspielern und deren Bindung an den Verein durch den Fördervertrag erfülle der Verein lediglich das DFL-Ligastatut (§ 3 Nr. 2 DFL-Lizenzierungsordnung –LO-, § 5b Lizenzierungsordnung Spieler – LO S, Ziffer 5 in Anlage V LO S), wonach der Verein auch eine bestimmte Anzahl an Nachwuchsspielern und -mannschaften im Leistungsbereich nachweisen müsse. Aufgabe der Nachwuchsleistungszentren sei ausschließlich die Ausbildung und Förderung der Nachwuchsspieler anhand der in der Lizenzierungsordnung vorgegebenen Rahmenbedingungen. Ein kommerzieller Einsatz komme für Nachwuchsspieler frühestens ab einem Alter von 16 Jahren in Betracht. Die Tätigkeiten des damals 15-jährigen Klägers, der neben der Schule im Nachwuchsleistungszentrum des Vereins „Fußballspielen trainiere“, könne im Wirtschaftsleben noch nicht als Arbeit angesehen werden. Letztlich betreibe der Kläger Leistungssport, erbringe im Rahmen der Nachwuchsförderung im Leistungszentrum aber noch keine Arbeitsleistung für den Verein. Die vereinbarten Zahlungen stellten keine Gegenleistung für Arbeit dar, sondern dienten allein der Bindung des Klägers an den Verein und der Motivation zur Leistungssteigerung, um ggf. später als Lizenzspieler unter Vertrag genommen zu werden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf dessen Begründung. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren könne die Entscheidung des Sozialgerichts nicht entkräften. Es sei insbesondere auf die umfangreichen Pflichten des Klägers zu verweisen, die sich aus § 1 des Fördervertrages ergäben, sowie darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis in dem Vertrag ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet werde. Das Sozialgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen des Klägers mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar seien, etwa wenn es um Arbeitsunfähigkeit, Urlaub, Arbeitskleidung, Verschwiegenheit, aber auch Weisungsrechte des Arbeitsgebers gehe. Die Kriterien der Legaldefinition eines Arbeitsvertrages gemäß § 611a BGB seien eindeutig sämtlich und ausnahmslos erfüllt. Die Verpflichtungen des Klägers gingen zudem weit über die eines normalen Vereinsmitglieds hinaus. Das auch von der Beklagten erkannte Ziel eines späteren Bundesligaeinsatzes präge erkennbar die Absicht des Vereins als Arbeitsgeber, für aus der „eigenen Jugend“ herangezogene Spieler Ablösesummen in „6-, 7- oder auch 8-stelliger Millionenhöhe“ zu generieren. Dies habe nichts mit selbstloser „Freizeitgestaltung“ zu tun. Auch wenn es sich bei einem Fußballspieler um keinen „klassischen“ Erlernberuf handele, so sei es doch seit Jahrzehnten unumstritten, dass es sich beim Fußballspielen gegen Entgelt um eine berufliche Tätigkeit handele. Zudem führe der Verein auf die an den Kläger gezahlte Vergütung Sozialabgaben ab. Die Vergütung werde in dem Vertrag auch als Gehalt bezeichnet, was wiederum gegen eine bloße Aufwandsentschädigung spreche. Das Fehlen einer Vertragsstrafen-Regelung sei dabei kein Indiz gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, denn für die Verletzung von vertraglichen Pflichten sehe das Arbeitsrecht Sanktionsmöglichkeiten vor. Zu Recht habe das Sozialgericht schließlich betont, dass ein eventueller Verstoß gegen § 5 Absatz 1 JArbSchG dem Versicherungsschutz des Klägers nicht entgegenstehe. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die sämtlichst Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.