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Beschluss

B 11 AL 47/20 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn weder eine hinreichend konkret dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch ein substantiiert belegter Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) geltend gemacht wird. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit im Streitfall und Breitenwirkung aufgezeigt werden. • Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) setzt im Regelfall voraus, dass ein Beweisantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde; fehlt diese Aufrechterhaltung, ist die Rüge nicht tragfähig.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn weder eine hinreichend konkret dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) noch ein substantiiert belegter Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) geltend gemacht wird. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit im Streitfall und Breitenwirkung aufgezeigt werden. • Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) setzt im Regelfall voraus, dass ein Beweisantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde; fehlt diese Aufrechterhaltung, ist die Rüge nicht tragfähig. Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nach einem sozialgerichtlichen Verfahren über Arbeits- und Versicherungsrecht. Er rügt insbesondere Fragen der Auslegung eines ausländischen Seemannsvertrags und die Deutung eines italienischen U1-Formulars sowie die Einordnung von Zahlungen als Urlaubsabgeltung oder Schadensersatz im Hinblick auf das Ruhen nach § 157 SGB III. Weiter behauptet der Kläger, das LSG habe seinen früheren Arbeitgeber nicht vernommen, was für die Sachverhaltsaufklärung von Bedeutung gewesen wäre. Das BSG prüft, ob die vorgebrachten Zulassungsgründe die Anforderungen des SGG erfüllen. Entscheidend ist, ob die aufgeworfenen Fragen grundsätzlicher Natur sind oder ob ein Verfahrensmangel substantiiert geltend gemacht wurde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder eine konkret formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch ein substantiiert darlegbarer Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG hinreichend bezeichnet worden ist (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung sind Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit im Streitfall und über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung aufzuzeigen; diese Voraussetzungen fehlen hier. • Die Fragen zur Auslegung eines ausländischen Arbeitsvertrags und eines U1-Formulars betreffen tatrichterliche Einzelfallwürdungen und nicht eine abstrakte Rechtsfrage, die der Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf. Es wird nicht dargelegt, weshalb ausländische Vertragsauslegung anderen Maßstäben unterläge. • Die Behauptung eines Verfahrensmangels wegen unterlassener Vernehmung des früheren Arbeitgebers scheitert, weil der Kläger nicht vorträgt, einen entsprechenden Beweisantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben, was aber Voraussetzung ist, um eine Verletzung des § 103 SGG geltend zu machen. • Soweit die Frage gestellt wird, ob bestimmte Zahlungen Urlaubsabgeltung oder arbeitsrechtlicher Schadensersatz sind, ist die Frage der Einordnung und Abgrenzung bereits geklärt; die konkrete Einordnung ist tatrichterlich zu prüfen und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; mangels Erfolg sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 20.10.2020 wird als unzulässig verworfen. Begründend ist festzuhalten, dass der Kläger keine hinreichend konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) aufgezeigt hat und auch keinen substantiiert darlegbaren Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) geltend gemacht hat. Insbesondere hat er nicht behauptet, einen Beweisantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben; damit fehlt die Voraussetzung für die Geltendmachung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Folglich besteht kein Zulassungsgrund für die Revision; die Beschwerde ist ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.