Urteil
L 9 AS 226/23
Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHE:2024:0628.L9AS226.23.00
6Zitate
28Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 28 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten und Übertragung der Berufung durch den Senat auf den Berichterstatter von diesem gemeinsam mit den ehrenamtlichen Richtern nach mündlicher Verhandlung am 28. Juni 2024 getroffen werden (§ 153 Abs. 5 SGG). Die Klägerin hat entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung einen Antrag nicht gestellt. Daher bedarf ihr Vorbringen in der Berufung der Auslegung, wobei das Gericht an gestellte Anträge nicht gebunden ist (§ 123 SGG). Streitgegenstand ist hiernach der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2020 in Gestalt des (im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen) Widerspruchsbescheides vom 8. September 2023 und die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten, seine Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II teilweise zurückzunehmen und der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Die Berufung ist jedoch nicht zulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Eine Sachentscheidung des Senats ist daher nicht möglich. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der mittlerweile ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 8. September 2023 gemäß § 96 SGG zum Streitgegenstand auch des hier vorliegenden - unzulässigen - Berufungsverfahrens geworden ist (vgl. hierzu Schmidt, MKS, SGG, § 96, Rn. 7a). Eine Entscheidung, ob der Klägerin rückwirkend noch Leistungen nach dem SGB II für den Streitzeitraum zu bewilligen waren (vgl. hierzu BSG vom 6. Juni 2023, B 4 AS 86/21 R, juris), konnte der Senat nicht treffen. Gemäß § 153 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufung der Klägerin wahrt diese Form jedoch nicht. Denn sie wurde per De-Mail und damit nicht schriftlich erhoben (vgl. BVerfG, NVwZ 2019,162). Die Voraussetzung für die Einreichung einer elektronischen eingelegten Berufung nach § 65a SGG sind von der Klägerin nicht erfüllt worden. Gemäß § 65a Abs. 1 SGG können schriftlich einzureichende Dokumente nach Maßgabe von § 65a Abs. 2 bis 6 SGG als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Gemäß § 65a Abs. 3 S. 1 SGG muss das elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (BSG, Beschluss vom 4. Juli 2018, B 8 SO 44/18 B, juris, Rn. 25). Hierbei reicht jedoch auch eine von einem De-Mail-Konto aus versandte Nachricht nicht in jedem Fall aus, um die Formerfordernisse für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten zu wahren (BSG, Beschluss vom 13. Mai 2020, B 13 R 35/20 B, juris, Rn. 7). Wird - wie hier - eine E-Mail von einem De-Mail-Konto versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übertragungsweg im Sinne des § 65a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGG nur vor, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des §§ 4 Absatz 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet war, und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. Notwendig ist damit eine so genannte absender-authentifizierte De-Mail. Die De-Mail der Klägerin wurde jedoch nach dem Prüfvermerk vom 22. Juni 2023 (Blatt 194 der Gerichtsakte des Sozialgerichts) über die am 22. Juni 2023 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Berufungsschrift ohne Absenderbestätigung versandt. Damit mangelt die Berufungseinlegung nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 65a Abs. 1 SGG der erforderlichen Form, so dass auch der in § 65a Abs. 4 Nr. 1 SGG vorgesehene sichere Übermittlungsweg nicht eingehalten ist. Von den dargelegten Formerfordernissen kann selbst dann nicht abgesehen, werden, wenn sich aus der übermittelten Nachricht Urheberschaft und Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, ergeben (BSGE, Beschluss vom 13. Mai 2020, B 13 R 35,20 B, juris, Rn. 10). Ein Fall mangelnder Geeignetheit zur Bearbeitung des elektronischen Dokumentes im Sinne des § 65a Abs. 6 S. 1 SGG liegt nicht vor. Ist hiernach ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt dann als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung zugegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument übereinstimmt (§ 65a Abs. 6 S. 2 SGG), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) bedarf es hierbei nicht (Keller in MKS, SGG, § 65a, Rn. 13a). Allerdings liegt ein Fall mangelnder Geeignetheit zur Bearbeitung nicht vor, weil die Übersendung einer einfachen E-Mail nicht unter § 65a Abs. 6 SGG fällt, ebenso nicht die Übersendung einer nicht absenderbestätigten De-Mail (Keller, a.a.O., Rn 13a). Auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin für die Berufungseinlegung nicht zu gewähren. Soweit nicht die Geeignetheit zur Bearbeitung durch das Gericht (§ 65a Abs. 6 SGG) betroffen ist, trifft das Gericht im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges die Pflicht, den Absender auf dessen Fehler hinzuweisen; erfüllt es diese Pflicht nicht, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zu gewähren, wenn der Absender ansonsten die Frist noch hätte einhalten können (Keller, a.a.O., Rn 13a, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Im Falle der Klägerin kommt jedoch auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG nicht in Betracht. Wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag gemäß § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist (S. 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG). Die Antragstellerin hat jedoch trotz mehrfachen Hinweises des Gerichtes, zum einen im Protokoll des Erörterungstermins vom 25. August 2023 zum anderen im Schreiben des Gerichts vom 22. Januar 2024 nicht darauf reagiert, die als unzulässig angesehene Berufung innerhalb der Frist des § 67 SGG erneut einzureichen, um den Verfahrensfehler zu heilen. So hat sie weder innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe des Protokolls vom 25. August 2023 die Berufungsschrift neu und in zulässiger Form eingereicht noch nach dem Hinweis des Gerichtes vom 22. Januar 2024, obwohl die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufungserhebung unzulässig gewesen ist. Spätestens mit dem Hinweis des Berichterstatters des Senates am 25. August 2023 begann die Monatsfrist im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 SGG zu laufen, weil mit dem Hinweis des Berichterstatters das mögliche Hindernis der Klägerin, die Unzulässigkeit der Berufung erkannt zu haben, behoben war. Innerhalb der Monatsfrist war die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, was weder hinsichtlich des Hinweises des Berichterstatters vom 25. August 2023 noch vom 22. Januar 2024 geschehen ist. Spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem der Klägerin der Hinweis im Erörterungstermin vom 25. August 2023 bekannt geworden ist, musste sie ihren Irrtum erkennen und die Berufungsschrift erneut formgerecht einreichen (hierzu Keller, a.a.O., § 67 SGG, Rn. 11). Mangels nachgeholter Rechtshandlung (Einreichung einer ordnungsgemäßen Berufungsschrift) kommt auch eine Wiedereinsetzung ohne Antrag (§ 67 Abs. 2 S. 4 SGG) nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2024 die Jahresfrist des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGG für einen Wiedereinsetzungsantrag in die Berufungsfrist überschritten, weil die Berufungsfrist von einem Monat aufgrund der Zustellung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Wiesbaden am 23. Mai 2022 mit Ablauf des 23. Juni 2023 abgelaufen ist (§ 64 Abs. 2 SGG). In der Sache selbst wird der Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung des Rechtstreits erklärt - der Klägerin einen rechtsbehelfsfähigen neuen Bescheid unter Einbeziehung der erhaltenen BAföG-Leistungen erteilen; ob dies einen Leistungsanspruch zugunsten der Klägerin ergibt, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten um rückwirkende Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Die 1977 geborene Klägerin lebte im Streitzeitraum in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem 1958 geborenen Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern. Der Beklagte ging wegen des Bezuges von Berufsausbildungsbeihilfe nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) aufgrund eines Studiums der Klägerin wegen der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II im Streitzeitraum davon aus, dass die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Der Bedarfsgemeinschaft der anderen Haushaltsmitglieder wurden Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Die Klägerin legte der Beklagten den Bescheid des Studierendenwerks B-Stadt vom 28. November 2019 vor, mit der ihr Leistungen nach dem BAföG abgelehnt worden waren, wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, es sei dem Studierendenwerk erst später bekannt geworden, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 vom Studium beurlaubt gewesen sei, so dass eine Rückforderung der geleisteten Ausbildungsbeihilfe für diesen Zeitraum in Betracht komme. Mit ihrem Antrag vom 30. Dezember 2019 begehrte die Klägerin rückwirkend Leistungen bei der Beklagten, ggf. auch darlehensweise, vom Herbst 2017 bis Herbst 2018 wegen der Rückforderung der Ausbildungsförderung. Diesen Antrag wertete der Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2020 mit, es sei keine Entscheidung über den Antrag möglich, da Nachweise über die Urlaubssemester und das Ende des Studiums fehlten, welche die Klägerin bis 26. Februar 2020 einreichen solle. Hieran erinnerte der Beklagte am 12. März 2020. Mit Bescheid vom 31. März 2020 lehnte der Beklagte schließlich den Antrag vom 30. Dezember 2019 ab, für den Streitzeitraum Leistungen rückwirkend zu gewähren. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Antrag der Klägerin sei als Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gewertet worden. Die Klägerin habe jedoch keine Nachweise über die Beurlaubung vom Studium im Streitzeitraum erbracht, wie mit verschiedenen Schreiben des Beklagten erbeten. Darum sei dem Beklagten keine Prüfung möglich gewesen. Mangels Nachweises seien Leistungen nach dem SGB II nicht zu erbringen, auch nach § 27 Abs. 3 SGB II. Mit ihrer am 31. Dezember 2020 per De-Mail eingegangenen Klage beim Sozialgericht Wiesbaden hat die Klägerin Untätigkeit des Beklagten wegen der Herstellung von Ansprüchen für den Streitzeitraum geltend gemacht. Ihr seien für die Dauer der Beurlaubung vom Studium von Seiten des Beklagten Leistungen zu gewähren. Der Beklagte habe nicht die erforderlichen Informationen benannt, und solle angeben, welche Unterlagen erforderlich seien. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, die Klägerin habe keine Unterlagen über das vorhandene Urlaubssemester vorgelegt. Es seien keine Anträge gegenüber dem Beklagten offen, auch keine Widerspruchsverfahren im Sinne von § 88 SGG (SGG). Mangels offener Vorgänge sei auch keine weitere Bescheidung der Klägerin möglich. Gleichzeitig zum Klageverfahren hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung für die begehrten Leistungen bei dem Sozialgericht Wiesbaden gestellt. Gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts hat die Klägerin Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht erhoben, das die Beschwerde mit Beschluss vom 30. März 2021 (L 9 AS 111/21 B ER) als unzulässig verworfen hat, da die Antragstellerin die Beschwerde elektronisch per De-Mail erhoben habe, jedoch ohne absenderauthentifizierte elektronische Signatur. Die Klage hat das Sozialgericht Wiesbaden nach vorheriger Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2023 als unbegründet zurückgewiesen. Hierin hat das Gericht zur Begründung ausgeführt, der Antrag der Klägerin auf rückwirkende Bewilligung von Leistungen vom 30. Dezember 2019 sei von dem Beklagten mit Bescheid vom 31. März 2020 beschieden worden, welcher bestandskräftig geworden sei. Damit sei die Klage als unzulässig anzusehen, sowohl was die erhobene Untätigkeitsklage betreffe, als auch die von der Klägerin erhobene Leistungsklage. Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2023, welcher mit Zustellungsurkunde der Klägerin am 23. Mai 2023 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 22. Juni 2023 mit ohne Absenderbestätigung versandter De-Mail (Prüfvermerk vom 22. Juni 2023, Blatt 194 der Gerichtsakte des Sozialgerichts) Berufung bei dem Hessischen Landessozialgerichts erhoben. Der Senat hat einen Erörterungstermin durch den Berichterstatter des Senats am 25. August 2023 durchgeführt, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist. Hierin teilte der Beklagte mit, die Klägerin habe ihr gegenüber vorgetragen, den Bescheid vom 31. März 2020 nicht erhalten zu haben. Der Bescheid sei am 26. Juli 2023 der Klägerin neu übersandt worden. Die Klägerin habe auch bestätigt, den Bescheid erhalten zu haben. Der Berichterstatter des Senats hat im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Berufungserhebung ohne qualifizierte elektronische Signatur durch De-Mail erfolgt sei und eine Absender- Authentifizierung nicht vorliege, die Berufung daher unzulässig sei. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass der Nachweis eines früheren Zugangs des Bescheides vom 31. März 2020 nicht möglich sein dürfte. Der Senat hat mit weiterem Hinweis von 22. Januar 2024 mitgeteilt, dass die Berufung der Klägerin nicht zulässig sein dürfte mangels Absender-Authentifizierung bei Berufungseinlegung. Die Klägerin hält im Berufungsverfahren an ihrer Auffassung fest, wonach ihr rückwirkend für die Zeit des Urlaubssemesters vom Herbst 2017 bis Herbst 2018 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen seien. Dies ergebe sich u.a. aus den Vorschriften der §§ 16 SGB I, 27, 28 und 48 SGB X. Auch nach Hinweis des Senates im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2024 hat die Klägerin ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden für rechtmäßig ergangen. Der Senat hat die Beteiligten am 26. Februar 2024 zu einer beabsichtigten Übertragung des Rechtsscheins auf den Berichterstatter angehört und mit Beschluss vom 22. Mai 2024 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Berichterstatter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2024 hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid des Studierendenwerks B-Stadt über BAföG-Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 vorgelegt, sowie (in Auszügen) ein Anhörungsschreiben des Studierendenwerks über eine beabsichtigte Rückforderung der Leistungen wegen verspätet bekanntgewordener Urlaubssemester für denselben Zeitraum. Die Beteiligten haben dem Gericht mitgeteilt, dass gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen S 38 AS 474/23 anhängig sei. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine sachgerechte Lösung nach Vorlage der Unterlagen im Termin nunmehr sein könne, dass der Beklagte für den Streitzeitraum der Klägerin unter Einbeziehung zugeflossener Leistungen nach dem BAföG einen neuen Bescheid erstelle. Hierzu hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2024 bereit erklärt. Eine weitergehende Streitbeilegung durch gleichzeitige Rücknahme der Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (S 38 AS 447/23 und des Berufungsverfahrens) hat nicht erzielt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zu dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen, welche Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.