Beschluss
B 8 SO 44/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsbehelfe beim Bundessozialgericht können nicht wirksam per einfacher E-Mail eingelegt werden; elektronische Einreichung erfordert die Voraussetzungen des §65a SGG, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur oder sicheren Übermittlungsweg.
• Fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Beschwerde gemäß §160 Abs.4 SGG i.V.m. §169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
• Vor dem Bundessozialgericht müssen Parteien durch einen nach §73 Abs.4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten sein; selbst eingelegte Rechtsbehelfe eines Nicht-Bevollmächtigten sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Beschwerde per einfacher E‑Mail; Form- und Vertretungserfordernisse vor BSG • Rechtsbehelfe beim Bundessozialgericht können nicht wirksam per einfacher E-Mail eingelegt werden; elektronische Einreichung erfordert die Voraussetzungen des §65a SGG, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur oder sicheren Übermittlungsweg. • Fehlt die vorgeschriebene Form, ist die Beschwerde gemäß §160 Abs.4 SGG i.V.m. §169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen. • Vor dem Bundessozialgericht müssen Parteien durch einen nach §73 Abs.4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten sein; selbst eingelegte Rechtsbehelfe eines Nicht-Bevollmächtigten sind unzulässig. Der Kläger wandte sich per einfacher E-Mail gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen‑Anhalt vom 22.02.2018, mit dem seine Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg als unzulässig verworfen worden war. Er reichte am 22.05.2018 sowie in weiteren E‑Mails Beschwerdeschriften ein. Das Bundessozialgericht prüft, ob diese elektronischen Eingaben als formwirksame Rechtsbehelfe zu werten sind. Relevante Tatsachen sind, dass die Eingaben einfache E‑Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur oder sicheren Übermittlungsweg waren und der Kläger nicht durch einen nach §73 Abs.4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Das LSG hatte in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Vertretungspflicht hingewiesen. Es geht nicht um die inhaltliche Prüfung der ursprünglichen Entscheidung, sondern ausschließlich um die Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung und die Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens. • Die Eingaben des Klägers sind als Beschwerde gegen das Urteil des LSG zu qualifizieren; nach §160 Abs.4 SGG i.V.m. §169 SGG sind unzulässige Beschwerden ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als Beschluss zu verwerfen. • §65a SGG lässt elektronische Dokumente nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu; hierzu gehören technische Rahmenbedingungen der ERVV sowie die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ein sicherer Übermittlungsweg (§65a Abs.1, Abs.2, Abs.3 SGG). Einfache E‑Mails erfüllen diese Anforderungen nicht. • Das Gericht kann ausnahmsweise nicht auf die qeS oder den sicheren Übermittlungsweg verzichten, auch wenn Urheberschaft und Wille aus dem E‑Mail‑Verkehr ersichtlich sind; die Formerfordernisse sind zwingend. • Unabhängig von der Form fehlt es an der Vertretung durch einen nach §73 Abs.4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten; natürliche Personen können vor dem BSG keine Prozesshandlungen wirksam selbst vornehmen, weshalb die Beschwerde bereits daraus unzulässig ist. • Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des §193 SGG; der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet bekommen. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen‑Anhalt vom 22.02.2018 wurde als unzulässig verworfen. Begründet wurde dies damit, dass einfache E‑Mails die Anforderungen des §65a SGG nicht erfüllen; eine wirksame elektronische Einlegung von Rechtsmitteln beim BSG setzt eine qualifizierte elektronische Signatur oder einen sicheren Übermittlungsweg voraus. Zudem durfte der Kläger vor dem BSG nicht selbst Beschwerde einlegen, weil nach §73 Abs.4 SGG die Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erforderlich ist. Folglich war die Beschwerde formell unbeachtlich und ist ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig zurückgewiesen worden. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.